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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.12.1958 - I C 182.55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,233
BVerwG, 04.12.1958 - I C 182.55 (https://dejure.org/1958,233)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.1958 - I C 182.55 (https://dejure.org/1958,233)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 1958 - I C 182.55 (https://dejure.org/1958,233)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 344
  • NJW 1959, 546
  • MDR 1959, 328
  • DVBl 1953, 329
  • DVBl 1959, 329
  • BB 1959, 133
  • JR 1959, 311
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.10.1955 - I C 138.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1958 - I C 182.55
    Gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bestehen keine Bedenken, weil es sich bei den Anordnungen, durch die die Justizverwaltung einem Bewerber das geschäftsmäßige mündliche Verhandeln vor Gericht gemäß § 157 Abs. 3 ZPO verweigert, um Verwaltungsakte handelt, die nicht in Ausübung der Gerichtsbarkeit vorgenommen werden (BVerwGE 2, 89 [91]; 2, 276).

    Die von der Revision erneut zur Fachprüfung gestellte Frage, ob die hier umstrittene Regelung des § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach bei der Zulassung eines Prozeßagenten auch das Bedürfnis zu prüfen ist, verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, kann - wovon der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53]) ausgegangen ist - nur im Zusammenhang mit der von der Revision ebenfalls angezweifelten Rechtsgültigkeit des § 157 Abs. 1 ZPO beurteilt werden.

    Der Senat hält hiernach unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht über die Rechtsgültigkeit subjektiver Voraussetzungen für die Zulassung zur Berufsausübung gemachten Ausführungen an der in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53]) vertretenen Auffassung fest, daß der Gesetzgeber die Vertretung in der mündlichen Verhandlung auch in den vor den Amtsgerichten zu verhandelnden Zivilprozessen ohne jede Ausnahme den Rechtsanwälten hätte vorbehalten können.

    Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, derartige Ausnahmen zuzulassen, hat der Senat bereits in der Begründung seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53] [277/8]) näher dargelegt, auf die hier im einzelnen verwiesen werden kann.

    Andererseits ist an der bereits in der Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53] [279]) vertretenen Auffassung festzuhalten, daß ein Bedürfnis für die Zulassung eines Prozeßagenten nicht damit begründet werden kann, daß gewisse Bevölkerungskreise sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht lieber durch einen Prozeßagenten als durch einen Rechtsanwalt vertreten sehen mögen.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1958 - I C 182.55
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich neuerdings in seinem Urteil vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377) in grundsätzlichen Ausführungen mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Beschränkungen berufsregelnde Maßnahmen des Gesetzgebers unterworfen sind.

    Sie dürfen allerdings nicht zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit außer Verhältnis stehen (BVerfGE 7, 407 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]).

    Hieran hält er nach erneuter Prüfung insbesondere unter Berücksichtigung der bereits angedeuteten Ausführungen fest, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [406/7]) zur Frage der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit subjektiver Voraussetzungen für die Berufszulassung gemacht hat.

  • BVerwG, 10.05.1955 - I C 143.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1958 - I C 182.55
    Gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bestehen keine Bedenken, weil es sich bei den Anordnungen, durch die die Justizverwaltung einem Bewerber das geschäftsmäßige mündliche Verhandeln vor Gericht gemäß § 157 Abs. 3 ZPO verweigert, um Verwaltungsakte handelt, die nicht in Ausübung der Gerichtsbarkeit vorgenommen werden (BVerwGE 2, 89 [91]; 2, 276).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 10. Mai 1955 (BVerwGE 2, 89 [94]) hervorgehoben, daß die mündliche Verhandlung eins Kernstück des Zivilprozesses ist.

  • BVerwG, 04.12.1958 - I C 191.56

    Rechtsmittel

    In einer ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmtenEntscheidung vom 4. Dezember 1958 - BVerwG I C 182.55 - hat er erneut bestätigt, daß es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - verstößt, wenn der Gesetzgeber die Zulassung von Prozeßagenten auf solche Amtsgerichte beschränkt, bei denen die Terminswahrnehmung durch Rechtsanwälte nicht in einer den berechtigten Interessen der Bevölkerung genügenden Weise gesichert ist.

    Der Senat hat die mit seiner Entscheidung vom 10. Mai 1955 eingeleitete Rechtsprechung zur Frage des Bedürfnisses im Sinne des § 157 Abs. 3 ZPO in der Zwischenzeit fortentwickelt und neuerdings in der Sache BVerwG I C 182.55 ausgesprochen, daß bei einem Amtsgericht - sofern dort nicht weniger als zwei Rechtsanwälte zugelassen sind - Prozeßagenten nur noch dann zugelassen werden können, wenn die zugelassenen Anwälte nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die Vertretung ihrer Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß wahrzunehmen.

  • BVerwG, 16.12.1970 - VI C 61.66

    Rechtsstellung eines durch Gerichtsbeschluss wegen geschäftsmäßiger Besorgung

    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 85 [BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53]; 7, 349 [BVerwG 04.12.1958 - I C 182/55]; 19, 339) [BVerwG 29.10.1964 - II C 160/62]davon ausgegangen, daß das Rechtsberatungsgesetz jedenfalls insoweit fortgilt, als derjenige, der die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig betreibt, sofern er nicht Rechtsanwalt, Notar oder zugelassener Prozeßagent ist, grundsätzlich einer besonderen Erlaubnis bedarf.
  • BVerwG, 09.09.1963 - I C 55.61

    Rechtsmittel

    Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 10, 185) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 7, 344) haben zwar ausgesprochen, daß keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Regelung des § 157 Abs. 3 ZPO bestehen, die im Interesse der Ordnung des Prozesses und der sachgerechten Vertretung der Parteiinteressen die geschäftsmäßige Vertretung in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehält und die Zulassung von Rechtsbeiständen nur noch bei solchen Amtsgerichten gestattet, bei denen eine ausreichende Terminswahrnehmung durch Rechtsanwälte nicht gesichert ist.
  • BVerwG, 04.12.1958 - I C 113.56

    Rechtsmittel

    Die Beschränkung der Zulassung von Prozeßagenten auf solche Amtsgerichte, bei denen die Terminswahrnehmung durch Rechtsanwälte nicht in einer dem berechtigten Interesse der Bevölkerung genügenden Weise gewährleistet ist, erweist sich vielmehr, wie der Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmtenEntscheidung vom 4. Dezember 1958 - BVerwG I C 182.55 - näher ausgeführt hat, als ein adäquates Mittel zur Verhütung möglicher Nachteile und Gefahren für eine ordnungsgemäße Rechtspflege im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 407 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]).
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