[go: up one dir, main page]

Rechtsprechung
   BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23731
BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R (https://dejure.org/2017,23731)
BSG, Entscheidung vom 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R (https://dejure.org/2017,23731)
BSG, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 1/16 R (https://dejure.org/2017,23731)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,23731) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Zuständigkeitsprüfung - Anwendung des § 14 SGB 9 bei vor Inkrafttreten begonnenen Rehabilitationsverfahren - unterlassene Weiterleitung vor Erlass des Folgebescheids - Verjährungseinrede - Treuwidrigkeit

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 102 Abs 1 S 1 SGG, § 102 Abs 1 S 2 SGG, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9
    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme - Auswirkungen - Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Anwendbarkeit des § 14 SGB 9 auf vor dem 1.7.2001 begonnene Leistungsfälle - Überprüfung der Zuständigkeit vor Erlass eines Folgebescheides - Sozialhilfe - ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Zulässigkeit der Anwendung von § 14 SGB IX zur Zuständigkeitsprüfung für vor dem 1.7.2001 begonnene Rehabilitationsverfahren

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Zulässigkeit der Anwendung von § 14 SGB IX zur Zuständigkeitsprüfung für vor dem 1.7.2001 begonnene Rehabilitationsverfahren

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme - Auswirkungen - Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Anwendbarkeit des § 14 SGB 9 auf vor dem 1.7.2001 begonnene Leistungsfälle - Überprüfung der Zuständigkeit vor Erlass eines Folgebescheides - Sozialhilfe - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 124, 10
  • NZS 2017, 905
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R
    Da der Kläger unter Berücksichtigung seiner behinderungsbedingten Einschränkungen nur mit diesen Leistungen in der Lage ist, nach seinen Möglichkeiten am gemeinschaftlichen Leben teilzunehmen, sind die Maßnahmen als grundsätzlich geeignete unentbehrlich zum Erreichen des Eingliederungsziels (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1).
  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R
    Mit der im Revisionsverfahren ausgesprochenen Genehmigung des Vertrags durch die Betreuerin des Klägers ist er wirksam geworden (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R -, RdNr 23) .
  • BSG, 12.12.2007 - B 12 AL 1/06 R

    Bundesagentur für Arbeit - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R
    Zudem muss sich die Beklagte so behandeln lassen, wie sie stünde, hätte sie sich rechtmäßig verhalten und die begehrten Leistungen erbracht (zu diesem Gedanken vgl BSGE 99, 271 ff RdNr 13 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 3) .
  • BSG, 02.11.2011 - B 12 KR 34/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung des

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R
    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen findet nicht statt, denn sie haben keinen Antrag gestellt (zu diesem Gedanken vgl nur BSG, Beschluss vom 2.11.2011 - B 12 KR 34/11 B -, RdNr 14).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R
    Richtige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG, § 56 SGG) ; bei der beantragten Übernahme noch unbezahlter Kosten im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis handelt es sich um einen Schuldbeitritt des in Anspruch genommenen Trägers, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem Leistungserbringer (dazu grundlegend BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) .
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R
    Der Kläger ist durch die Folgen seiner Alkoholerkrankung und unter Berücksichtigung der bestehenden Minderbegabung nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10) behindert (§ 2 Abs. 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung) .
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R
    Soweit die Beklagte unter Verweis auf die von der Rechtsprechung verwendeten Begrifflichkeiten (vgl dazu nur BSGE 93, 283 ff RdNr 15 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1) meint, die "Vorläufigkeit" der Zuständigkeit des nach § 14 SGB IX zuständig gewordenen Trägers rechtfertige es im Fall der (rechtswidrigen) Leistungsablehnung, den "eigentlich zuständigen" Träger zu verurteilen, verkennt sie das System des § 14 SGB IX. Denn der Begriff der Vorläufigkeit kann aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung und der durch die Rechtsprechung gefundenen Auslegung nicht iS einer zeitlichen Vorläufigkeit verstanden werden, also als zeitlich begrenzte Zuständigkeit bis die endgültige "eigentliche" Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers nach den Regelungen außerhalb des § 14 SGB IX feststeht.
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anmietung einer

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R
    Die Beteiligten durften den Streitgegenstand - wie geschehen - in zeitlicher Hinsicht auf die Monate November 2005 und Januar 2006 durch Teilvergleich beschränken, weil dadurch lediglich eine Begrenzung erfolgt, die auch im Rahmen einer Bewilligung zulässigerweise vorgenommen werden könnte (BSGE 112, 54 ff RdNr 12 mwN = SozR 4-3500 § 28 Nr. 8) .
  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - kein Anspruch auf Erteilung

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R
    Diese Erklärung hat die Beklagte ausschließlich gegenüber der Einrichtung und nicht gegenüber dem Kläger abgegeben, sodass dahinstehen kann, ob eine solche "Kostengarantie" dem Kläger gegenüber als (zulässige) Grundlagenentscheidung (vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 RdNr 16) iS einer Vorabentscheidung oder als wirksame Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (vgl dazu nur BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R mwN) hätte ergehen können.
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R
    Die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX gegenüber dem behinderten Menschen ist eine ausschließliche Zuständigkeit (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 RdNr 15; aA in einem obiter dictum BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 3 RdNr 32, wonach der Leistungsberechtigte einen weiteren Schuldner zugewiesen erhält).
  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

  • BVerwG, 04.08.2006 - 5 C 13.05

    Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen;

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 57/94

    Anhörung bei der Feststellung der Prozeßunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten,

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 51/96

    Verfassungsgerichtliche Unvereinbarkeitserklärung durch § 152 Abs. 1 AFG ,

  • BGH, 19.07.1984 - X ZB 20/83

    Schweißpistolendüse II

  • BSG, 14.06.1978 - 10 RV 31/77

    Klagerücknahme - Prozeßunfähiger Beteiligter - Widerruf - Frist

  • BSG, 04.11.2009 - B 14 AS 81/08 B

    Widerruf oder Anfechtung einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 13.04.1978 - II C 5.74

    Fortführung eines Verwaltungsstreitverfahrens - Zwangspensionierungsbescheid -

  • RG, 23.02.1925 - IV 495/24

    Prozessunfähigkeit

  • BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit einer GPS-Uhr als Hilfsmittel -

    Daher dienen Leistungen der sozialen Rehabilitation unter Zugrundelegung eines individualisierten Förderverständnisses dazu, soziale Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 18 f mwN und BSGE 124, 10 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 26, RdNr 30) .
  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

    Übergangsregelungen bestehen nur für die "Leistungen zur Teilhabe" (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19.6.2001) , nicht aber für die Zuständigkeitsklärung des § 14 SGB IX (zum Ganzen Bundessozialgericht Urteil vom 13.7.2017 - B 8 SO 1/16 R - RdNr 20, für BSGE und SozR 4-3250 § 14 Nr. 26 vorgesehen) .

    Der Kläger wäre daher, um seine Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu vermeiden, berechtigt gewesen, vor der ersten anstehenden Verlängerung der (konkludenten) Leistungsbewilligung nach dem 1.7.2001 (BSG Urteil vom 13.7.2017 - B 8 SO 1/16 R - RdNr 22) , spätestens aber mit der Prüfung und Entscheidung über den Rehabilitationsantrag vom 28.2.2005 seine Zuständigkeit für den Leistungsfall zu prüfen und den Leistungsfall vor einer anstehenden Leistungsbewilligung bzw den Antrag der K. auf Eingliederungshilfe in der Außenwohngruppe ggf an den nach seiner Auffassung originär zuständigen Beklagten weiterzuleiten; ein Fall des § 103 SGB X liegt ebenso wenig vor wie eine zielgerichtete Zuständigkeitsanmaßung, die eine Erstattung nach § 104 SGB X ausschließen würde (vgl dazu BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 30) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20

    Vorläufige Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs; Auswahl einer

    § 14 SGB IX ist als Vorschrift im Teil 1 des SGB IX im Recht der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX (weiterhin) anwendbar (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB IX); auch die Normänderungen zum 1.1.2018 durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I 3234) haben auf die hier bereits im September 2017 begründete Zuständigkeit des Antragsgegners keine Auswirkungen, weil die Neufassung des § 14 SGB IX lediglich an das bisherige Recht anknüpft und die Vorschrift nur präzisieren soll (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 233 und BT-Ausschussdrucksache 18(11)244, S. 7, 44, 51; zur zeitlichen Geltung eines Gesetzes nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts vgl. BSG, Urteil vom 13.7.2017 - B 8 SO 1/16 R - juris Rn. 20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht