Rechtsprechung
BGH, 09.11.2017 - I ZB 23/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 802d Abs 1 S 1 ZPO vom 29.07.2009, § 802d Abs 1 S 2 ZPO vom 29.07.2009, § 802k Abs 2 S 1 ZPO
Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Anfrage an den Gerichtsvollzieher über eine Abgabe der Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist
- IWW
§§ 802c, ... 802f ZPO, § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 802c ZPO, § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 802d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, Verordnung (EU) Nr. 655/2014, Art. 21 Abs. 3 EuKoPfVODG, § 802d ZPO, § 802k Abs. 1 ZPO, § 802k Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Beantwortung einer Anfrage eines Gläubigers betreffend die fristgerechte Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Bedingter Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 802d Abs. 1 S. 2 aF; ZPO § 802k Abs. 2 S. 1
Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Beantwortung einer Anfrage eines Gläubigers betreffend die fristgerechte Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner - rechtsportal.de
Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Beantwortung einer Anfrage eines Gläubigers betreffend die fristgerechte Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner
- datenbank.nwb.de
Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Anfrage an den Gerichtsvollzieher über eine Abgabe der Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nürnberg, 21.11.2016 - 5 M 14904/16
- LG Nürnberg-Fürth, 10.02.2017 - 16 T 9023/16
- BGH, 09.11.2017 - I ZB 23/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 572
- MDR 2018, 362
- WM 2018, 236
- Rpfleger 2018, 280
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.10.2016 - I ZB 21/16
Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Verzicht des Gläubigers auf die …
Auszug aus BGH, 09.11.2017 - I ZB 23/17
Der Gerichtsvollzieher hat eine von einem Gläubiger vor dem 26. November 2016 gestellte Anfrage, ob ein Schuldner innerhalb der Frist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vermögensauskunft abgegeben hat, zu beantworten (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016, I ZB 21/16, NJW 2017, 571 = DGVZ 2017, 15).In der vom Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16 entschiedenen Sache habe die Antragsrücknahme unter einer Bedingung gestanden.
Der Senat hat die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob der Gläubiger auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO verzichten oder den Zwangsvollstreckungsauftrag in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, beispielsweise mehr als sechs oder zwölf Monate alten Vermögensverzeichnisses absehen muss, auf der Grundlage des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO aF dahingehend beantwortet, dass der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden Dispositionsmaxime für den Fall einschränken oder zurücknehmen kann, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16, NJW 2017, 571 Rn. 10 bis 23).
Die durch die Neufassung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO bewirkte Indienstnahme des einzelnen Gläubigers für die Gesamtheit der Gläubiger eines bestimmten Schuldners bedurfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung am 26. November 2016 und damit zum Zeitpunkt des von der Gläubigerin am 7. Juni 2016 gestellten Antrags gefehlt hat (vgl. BGH, NJW 2017, 571 Rn. 21 ff., 23).
Mangels abweichender Vorschriften konnte der von ihr erteilte Vollstreckungsauftrag auch an einen schon bestehenden Umstand anknüpfen, von dem sie keine Kenntnis haben konnte, der für den Gerichtsvollzieher aber ohne weiteres erkennbar war (BGH, NJW 2017, 571 Rn. 11).