Rechtsprechung
BGH, 05.11.2018 - X ZB 6/17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
Schwammkörper
- bundesgerichtshof.de
Schwammkörper
- IWW
- Wolters Kluwer
Abgabe einer Teilungserklärung hinsichtlich Begleichung von zusätzlichen Gebühren durch den Anmelder i.R.d. Patentanmeldung (hier: Schwammkörper zur Reinigung von Oberflächen); Entstehung von Gebüren für die abgetrennte Anmeldung wegen einer Erhöhung der Anspruchszahl ...
- Wolters Kluwer
Schwammkörper - Abgabe einer Teilungserklärung hinsichtlich Begleichung von zusätzlichen Gebühren durch den Anmelder i.R.d. Patentanmeldung (hier: Schwammkörper zur Reinigung von Oberflächen); Entstehung von Gebüren für die abgetrennte Anmeldung wegen einer Erhöhung der ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgabe einer Teilungserklärung hinsichtlich Begleichung von zusätzlichen Gebühren durch den Anmelder i.R.d. Patentanmeldung (hier: Schwammkörper zur Reinigung von Oberflächen); Entstehung von Gebüren für die abgetrennte Anmeldung wegen einer Erhöhung der Anspruchszahl ...
- datenbank.nwb.de
Patentanmeldung: Fiktion der Nichtabgabe der Teilungserklärung wegen Nichtentrichtung der zusätzlichen Gebühren für die abgetrennte Anmeldung bei Erhöhung der Anspruchszahl - Schwammkörper
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)
Wirksamkeit einer Patent-Teilungserklärung
Verfahrensgang
- BPatG, 12.04.2017 - 7 W (pat) 28/15
- BGH, 05.11.2018 - X ZB 6/17
Papierfundstellen
- GRUR 2019, 326
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.07.1993 - X ZB 9/92
Gebührenpflicht bei Teilanmeldung
Auszug aus BGH, 05.11.2018 - X ZB 6/17
Ist die abgetrennte Anmeldung von vornherein oder infolge nachträglicher, vor der Erfüllung dieser Anforderungen eintretender Ereignisse nicht endgültig wirksam geworden, so fehlt oder entfällt mit der abgetrennten Anmeldung auch der Rechtsgrund für die spätere Gebührenpflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 - X ZB 9/92, GRUR 1993, 890, 891 - Teilungsgebühren;… Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 37, 37c;… Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 39 Rn. 31).Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 39 Abs. 3 PatG nur diejenigen Gebühren zu entrichten sind, die sich aus § 39 Abs. 2 PatG ergeben (vgl. BGH, GRUR 1993, 890, 891 - Teilungskosten;… Benkard/Schäfers, aaO, § 39 Rn. 33, Gleiter/Fischer in Fitzner/Lutz/Bodewig, aaO, § 39 Rn. 45;… Schulte/Moufang, aaO, § 39 Rn. 30).
Mit der tatsächlichen Einreichung der Anmeldungsunterlagen und der Entrichtung der Gebühren nach § 39 Abs. 2 PatG wird die Teilungserklärung daher endgültig wirksam und die abgetrennte Anmeldung erstarkt zu einer endgültig wirksamen, selbständigen Anmeldung (vgl. BGH, GRUR 1993, 890, 891 - Teilungsgebühren).
- BPatG, 12.04.2017 - 7 W (pat) 28/15
Patentbeschwerdeverfahren - "Gebühren für die Teilanmeldung II" - Anmeldegebühr - …
Auszug aus BGH, 05.11.2018 - X ZB 6/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.04.2017 - 7 W(pat) 28/15 -. - BGH, 25.08.2015 - X ZB 8/14
Kostenansatz für Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt: …
Auszug aus BGH, 05.11.2018 - X ZB 6/17
Für die Statthaftigkeit ist vielmehr maßgebend der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2015 - X ZB 8/14, GRUR 2015, 1144 Rn. 5 - Überraschungsei).
- BPatG, 24.10.2022 - 29 W (pat) 32/21
Markenbeschwerdeverfahren - Teilungsangelegenheit - "Freipaak (Wortmarke)" - …
Aus der vom Anmelder entgegengehaltenen "Schwammkörper"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (AZ: X ZB 6/17) folge für den hier zu beurteilenden Fall schon deshalb nichts anderes, weil der dortige Patentanmelder die Anmeldegebühren entrichtet hatte und lediglich Gebührenerweiterungen, die sich aufgrund patentrechtlicher Besonderheiten, nämlich durch die Erhöhung der Zahl der Patentansprüche im Zusammenhang mit der Teilung ergaben, schuldig geblieben war.Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des BGH in der "Schwammkörper"-Entscheidung (GRUR 2019, 326) sind unbehelflich.