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Rechtsprechung
   BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 530/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,12708
BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 530/17 (https://dejure.org/2019,12708)
BAG, Entscheidung vom 16.05.2019 - 8 AZR 530/17 (https://dejure.org/2019,12708)
BAG, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - 8 AZR 530/17 (https://dejure.org/2019,12708)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Schadensersatz eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

  • Wolters Kluwer

    Mitwirkung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Beschäftigten; Ablehnung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Beschäftigten

  • bag-urteil.com

    Schadensersatz eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

  • Betriebs-Berater

    Stufenweise Wiedereingliederung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • datenbank.nwb.de

    Stufenweise Wiedereingliederung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zweifel an Gesundheitseignung: Arbeitgeber darf Wiedereingliederung ablehnen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Schadensersatz eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stufenweise Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der schwerbehinderte Arbeitnehmer - und die abgelehnte stufenweise Wiedereingliederung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Stufenweise Wiedereingliederung - (Schwer)Behinderung - Wiedereingliederungsplan - Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers - Schadensersatz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitwirkung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen verzögerter Wiedereingliederung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen verzögerter Wiedereingliederung

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz eines schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei einer stufenweisen Wiedereingliederung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz eines schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Stufenweise Wiedereingliederung kann nur bei begründetem Zweifel an der Arbeitsfähigkeit abgelehnt werden

  • reha-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz eines schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zum Schadensersatzanspruch schwerbehinderter Beschäftigter wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung - Kein Anspruch auf Ersatz für entgangene Vergütung bei begründeten Zweifeln an Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Schadensersatz eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)
  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Stufenweise Wiedereingliederung

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Stufenweise Wiedereingliederung; (Schwer)Behinderung; Wiedereingliederungsplan; Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers; Schadensersatz

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    SGB IX a.F. § 81 Abs. 4 S. 1 und S. 3
    Mitwirkung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Beschäftigten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zweifel an Gesundheitseignung: Arbeitgeber darf Wiedereingliederung ablehnen! (IBR 2019, 611)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1511
  • NZA 2019, 1348
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

    Wiedereingliederung - Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 530/17
    Vielmehr ist das Wiedereingliederungsverhältnis ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis), zu dessen Begründung es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf, wobei für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit gilt (vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 12 und 19; 29. Januar 1992 - 5 AZR 37/91 - zu II 3 der Gründe, BAGE 69, 272; vgl. auch BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 23 mwN, BAGE 118, 252) .

    In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen (BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 22, 24 ff., 34, BAGE 118, 252) .

    Die Bescheinigung muss eine Prognose enthalten, wann "voraussichtlich" die Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt (vgl. auch BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 31 mwN, BAGE 118, 252) .

    Kein Anspruch besteht auf eine Mitwirkung an einer nur therapeutischen Erprobung, ohne dass in absehbarer Zeit das "Ob" und "Wie" einer möglichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich wären (BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 34, BAGE 118, 252) .

    Auch die Befähigung zu einer nach Art, Dauer, zeitlicher und räumlicher Lage veränderten Arbeitstätigkeit kann stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sein (vgl. zu einer Vorgängerfassung der Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 35 mwN, BAGE 118, 252) .

    Ebenso muss der Arzt eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nach Durchführung der Maßnahme abgeben (BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 36, BAGE 118, 252) .

    Andernfalls kann er nicht beurteilen, ob er an der stufenweisen Wiedereingliederung mitwirken muss oder wegen der Art oder der voraussichtlichen Dauer der Maßnahme berechtigt ist, sie als unzumutbar iSv. § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX aF abzulehnen (BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 37, BAGE 118, 252) .

    Zwar ist anerkannt, dass der ärztliche Wiedereingliederungsplan bei gerichtlicher Geltendmachung des Beschäftigungsanspruchs nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergänzt werden kann (vgl. BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 31, BAGE 118, 252) .

  • BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 815/16

    Annahmeverzug - Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 530/17
    Vielmehr ist das Wiedereingliederungsverhältnis ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis), zu dessen Begründung es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf, wobei für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit gilt (vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 12 und 19; 29. Januar 1992 - 5 AZR 37/91 - zu II 3 der Gründe, BAGE 69, 272; vgl. auch BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 23 mwN, BAGE 118, 252) .

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, weil die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert, während des Wiedereingliederungsverhältnisses weiterhin von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses gemäß § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB befreit (vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 12) .

    Da es sich bei § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF zudem um ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. bereits BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - Rn. 22, BAGE 116, 121; vgl. auch BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 19) , kann daneben auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF in Betracht kommen.

  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 853/16

    Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 530/17
    Zwar können dem Arbeitgeber grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einem Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben aus § 241 Abs. 2 BGB Hinweis- und Aufklärungspflichten erwachsen, insbesondere kann er unter den besonderen Umständen des Einzelfalls verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben und Aufklärungsmaßnahmen selbst durchzuführen (vgl. etwa BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 853/16 - Rn. 32, BAGE 161, 245; 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04

    Beschäftigungsanspruch - Schwerbehinderung - Darlegung

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 530/17
    bb) Dass die Beschäftigung des Klägers im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung entsprechend dem Wiedereingliederungsplan vom 28. Oktober 2015 für sie unzumutbar iSv. § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX aF gewesen wäre, hat die insoweit grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. etwa BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - Rn. 40 ff. mwN, BAGE 114, 299) nicht geltend gemacht.
  • BAG, 13.11.2014 - 8 AZR 817/13

    Schadensersatz wegen unterlassener Pauschalbesteuerung - Aufklärungs- und

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 530/17
    Zwar können dem Arbeitgeber grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einem Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben aus § 241 Abs. 2 BGB Hinweis- und Aufklärungspflichten erwachsen, insbesondere kann er unter den besonderen Umständen des Einzelfalls verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben und Aufklärungsmaßnahmen selbst durchzuführen (vgl. etwa BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 853/16 - Rn. 32, BAGE 161, 245; 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04

    Vergütungsanspruch - behinderungsgerechter Arbeitsplatz

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 530/17
    Da es sich bei § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF zudem um ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. bereits BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - Rn. 22, BAGE 116, 121; vgl. auch BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 19) , kann daneben auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF in Betracht kommen.
  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91

    Arbeitsentgelt bei Wiedereingliederung

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 530/17
    Vielmehr ist das Wiedereingliederungsverhältnis ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis), zu dessen Begründung es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf, wobei für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit gilt (vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 12 und 19; 29. Januar 1992 - 5 AZR 37/91 - zu II 3 der Gründe, BAGE 69, 272; vgl. auch BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 23 mwN, BAGE 118, 252) .
  • LAG Hessen, 07.08.2017 - 7 Sa 232/17

    Durch die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 530/17
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. August 2017 - 7 Sa 232/17 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:.
  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 571/20

    BEM - Durchführungsanspruch des Arbeitnehmers?

    Räumt das Gesetz den Arbeitnehmern Ansprüche ein, werden diese ausdrücklich als solche bezeichnet, wie zB in § 164 Abs. 4 SGB IX (vgl. BAG 26. November 2020 - 8 AZR 59/20 - Rn. 45; zum aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF folgenden Wiedereingliederungsanspruch schwerbehinderter Menschen vgl. BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 530/17 - Rn. 22, BAGE 166, 379) .

    Der Gesetzgeber hat mit § 167 Abs. 2 SGB IX eine spezialgesetzliche Regelung geschaffen, die das bEM als dialogisches, kooperatives und ergebnisoffenes Klärungsverfahren (vgl. zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 530/17 - Rn. 44, BAGE 166, 379; Düwell in LPK-SGB IX 5. Aufl. § 167 Rn. 32 ff.) etabliert und zugleich die Rechte und Pflichten der Beteiligten innerhalb dieses Verfahrens abschließend regelt.

  • BSG, 16.05.2024 - B 1 KR 7/23 R

    Stufenweise Wiedereingliederung - weder Leistung zur medizinischen Rehabilitation

    § 74 SGB V gibt allerdings dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Wiedereingliederungsanspruch gegen den Arbeitgeber (zu § 74 SGB V BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 RdNr 33; zur Ausnahme nach § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Arbeitnehmer BAG vom 13.6.2006, aaO, RdNr 26; BAG vom 16.5.2019 - 8 AZR 530/17 - BAGE 166, 379 RdNr 20; zur Obliegenheit des Arbeitgebers im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX BAG vom 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - juris RdNr 25, 29 sowie Düwell, NZA 2020, 767, 769).

    Der Beitrag der KK erschöpft sich darin, dass die den versicherten Arbeitnehmer behandelnden Vertragsärzte als Leistungserbringer für die KK die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung und Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten als Grundlage des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur vereinbarenden Wiedereingliederungsverhältnisses feststellen (zum Wiedereingliederungsplan als Voraussetzung für einen Anspruch auf Vereinbarung eines Wiedereingliederungsverhältnisses BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 RdNr 31; BAG vom 16.5.2019 - 8 AZR 530/17 - BAGE 166, 379 = juris RdNr 23) , was Bestandteil der Krankenbehandlung ist (dazu auch oben RdNr 23 f) .

    Bei der stufenweisen Wiedereingliederung handelt es sich weder um eine Arbeitstherapie, weil sie nicht vorrangig der Behandlung der Erkrankung durch Beschäftigung dient, noch um eine Belastungserprobung, weil der Umfang der Belastbarkeit durch den ärztlichen Wiedereingliederungsplan zumindest prognostisch festgelegt ist und nicht erst ermittelt werden soll (zur therapeutischen Erprobung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses BAG vom 16.5.2019 - 8 AZR 530/17 - BAGE 166, 379 RdNr 24) .

  • BSG, 16.05.2024 - B 1 KR 4/23 R

    Erstattung von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle während einer stufenweisen

    § 74 SGB V gibt allerdings dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Wiedereingliederungsanspruch gegen den Arbeitgeber (zu § 74 SGB V BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 RdNr 33; zur Ausnahme nach § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Arbeitnehmer BAG vom 13.6.2006, aaO, RdNr 26; BAG vom 16.5.2019 - 8 AZR 530/17 - BAGE 166, 379 RdNr 20; zur Obliegenheit des Arbeitgebers im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX BAG vom 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - juris RdNr 25, 29 sowie Düwell, NZA 2020, 767, 769).

    Der Beitrag der KK erschöpft sich darin, dass die den versicherten Arbeitnehmer behandelnden Vertragsärzte als Leistungserbringer für die KK die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung und Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten als Grundlage des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur vereinbarenden Wiedereingliederungsverhältnisses feststellen (zum Wiedereingliederungsplan als Voraussetzung für einen Anspruch auf Vereinbarung eines Wiedereingliederungsverhältnisses BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 RdNr 31; BAG vom 16.5.2019 - 8 AZR 530/17 - BAGE 166, 379 = juris RdNr 23) , was Bestandteil der Krankenbehandlung ist (dazu auch oben RdNr 23 f) .

    Bei der stufenweisen Wiedereingliederung handelt es sich weder um eine Arbeitstherapie, weil sie nicht vorrangig der Behandlung der Erkrankung durch Beschäftigung dient, noch um eine Belastungserprobung, weil der Umfang der Belastbarkeit durch den ärztlichen Wiedereingliederungsplan zumindest prognostisch festgelegt ist und nicht erst ermittelt werden soll (zur therapeutischen Erprobung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses BAG vom 16.5.2019 - 8 AZR 530/17 - BAGE 166, 379 RdNr 24) .

  • ArbG Aachen, 12.03.2024 - 2 Ga 6/24

    Stufenweise Wiedereingliederung; Beschäftigung; Beschäftigungsanspruch;

    Der Arbeitgeber kann gegenüber einer schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Person nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und diese/n Beschäftigte/n entsprechend den Anlagen im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen (im Anschluss an BAG v. 16.05.2019 - 8 AZR 530/17).

    Vielmehr ist das Wiedereingliederungsverhältnis ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis), zu dessen Begründung es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf, wobei für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit gilt (BAG v. 16.5.2019 - 8 AZR 530/17, NZA 2019, 1348, 1349 f., Rn. 21; LAG Rheinland-Pfalz v. 30.05.2022 - 3 Sa 208/21, juris, Rn. 64)., Etwas anderes gilt jedoch, wenn es um die stufenweise Wiedereingliederung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Beschäftigten in das Erwerbsleben geht.

    Sie gehört zu den typischen Nebenpflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis i.S.v § 241Abs. 2 BGB (BAG v. 16.05.2019 - 8 AZR 530/17, NZA 2019, 1348, 1350, Rn. 22; LAG Rheinland-Pfalz v. 30.05.2022 - 3 Sa 208/21, juris, Rn. 65).

    Andernfalls kann er nicht beurteilen, ob er an der stufenweisen Wiedereingliederung mitwirken muss oder wegen der Art oder der voraussichtlichen Dauer der Maßnahme berechtigt ist, sie als unzumutbar abzulehnen (BAG v. 16.05.2019 - 8 AZR 530/17, NZA 2019, 1348, 1350, Rn. 23 ff.; LAG Rheinland-Pfalz v. 30.05.2022 - 3 Sa 208/21, juris, Rn. 66).

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, weil die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert, während des Wiedereingliederungsverhältnisses weiterhin von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB befreit (BAG v. 16.5.2019 - 8 AZR 530/17, NZA 2019, 1348, 1350, Rn. 21).

  • LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20

    Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während stufenweiser

    Auch wenn das Wiedereingliederungsverhältnis vom Arbeitsverhältnis zu unterscheiden ist (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 16.05.2019 - 8 AZR 530/17 - juris Rn. 21; Urteil vom 06.12.2017 - 5 AZR 815/16 - juris Rn. 12; Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 611/12 - juris Rn. 32; Urteil vom 28.07.1999 - 4 AZR 192/98 - juris Rn. 15; Urteil vom 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - juris Rn. 19), wurzelt es doch in ihm.

    Auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich nicht - insbesondere nicht aus seiner Fürsorgepflicht - verpflichtet ist, einer stufenweisen Wiedereingliederung zuzustimmen (BAG, Urteil vom 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - juris Rn. 18; Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 611/12 - juris Rn. 32; Urteil vom 06.12.2017 - 5 AZR 815/16 - juris Rn. 19 - anders jedoch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern nach § 164 Abs. 4 SGB IX, zur Vorgängervorschrift des § 81 Abs. 4 SGB IX vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2019 - 8 AZR 530/17 - juris Rn. 19 ff.), erfüllt er nicht eine fremde Pflicht, wenn er ein Wiedereingliederungsverhältnis eingeht (so aber wohl BAG, Urteil vom 28.07.1999 - 4 AZR 192/98 - juris Rn. 21).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.05.2022 - 3 Sa 208/21

    Schadensersatz wegen verspäteter Wiedereingliederung

    Die Bescheinigung muss eine Prognose enthalten, wann voraussichtlich "die Wiederaufnahme der Tätigkeit" erfolgt (BAG NZA 2019, 1348).

    Das Wiedereingliederungsverhältnis (s. BAG 16.05.2019 - 8 AZR 530/17, NZA 2019, 1348) ist nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck.

  • ArbG Bonn, 11.09.2019 - 4 Ga 47/19
    Insbesondere räumt § 167 Abs. 2 SGB IX (§ 84 Abs. 2 SGB IX alte Fassung) einen solchen Anspruch den Betroffenen nicht ein (vergl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2019, 8 AZR 530/17, Rn. 44, juris).
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