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Rechtsprechung
   ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,2880
ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21 (https://dejure.org/2022,2880)
ArbG Magdeburg, Entscheidung vom 12.01.2022 - 10 BV 43/21 (https://dejure.org/2022,2880)
ArbG Magdeburg, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 10 BV 43/21 (https://dejure.org/2022,2880)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Entfernung einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • LAG Hamm, 02.08.2002 - 10 TaBV 121/01

    Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nur bei deren tatsächlicher

    Auszug aus ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21
    Ob das vom Betriebsrat verfolgte Recht tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit (BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12, Rn. 31 - juris; die Zulässigkeit verneinend mangels Vollstreckbarkeit: LAG Hamm (Westfalen), 02.08.2002 - 10 TaBV 121/01, Rn. 51 - juris).

    Es handelt sich hier auch nicht um eine Abmahnung gegenüber einem individuellen Betriebsratsmitglied wegen betriebsverfassungsrechtlichen Verstößen (zu dieser Problematik vgl. LAG Hamm (Westfalen), 02.08.2002 - 10 TaBV 121/01, Rn. 53 - juris m.w.N.).

    Das Landesarbeitsgericht hat einen Antrag auf Rücknahme von Rechtsauffassungen in einer Abmahnung als unzulässig bewertet (LAG Hamm, 02.08.2002, 10 TaBV 121/01, Rn. 51), da ein solcher Antrag nicht vollstreckbar wäre.

    Niemand kann aber gegen seinen Willen gezwungen werden kann, seine Rechtsauffassung zu ändern (LAG Hamm, 02.08.2002, 10 TaBV 121/01, Rn. 51 - juris mit Verweis auf Kammerer, Abmahnung, 3.Aufl., Rz. 538; Kammerer, AR-Blattei SD 20 Rz. 349; Kleinebrink, Abmahnung, Rz. 620; Bock, AuR 1987, 217, 222; vgl. auch Tschöpe, NZA 1990, Beil. 2, S. 10, 16 m.w.N.).

    Dass sie Dritten gegenüber bekannt gegeben worden wäre, trägt der Betriebsrat nicht vor (dazu LAG Hamm (Westfalen), 02.08.2002 - 10 TaBV 121/01, Rn. 52 - juris).

  • BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21
    Ob das vom Betriebsrat verfolgte Recht tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit (BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12, Rn. 31 - juris; die Zulässigkeit verneinend mangels Vollstreckbarkeit: LAG Hamm (Westfalen), 02.08.2002 - 10 TaBV 121/01, Rn. 51 - juris).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht dient in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit (vgl. BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12, Rn. 39 - juris; BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97).

    Im Übrigen hat das das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Abmahnung gegenüber einem Betriebsratsmitglied (BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12, Rn. 39 - juris) erklärt, dass "kein unabweisbares Bedürfnis für eine richterliche Rechtsfortbildung zur Begründung eines Abmahnungsentfernungsanspruchs des Betriebsrats [bestehe]".

    Somit kann eine solche "Abmahnung" schon im Grundsatz keinen Entfernungsanspruch begründen (den Entfernungsanspruch des Betriebsrats offengelassen hat das BAG, Beschluss vom 04.12.2013 - 7 ABR 7/12, Rn. 37 - juris; nach dem LAG Hamm soll selbst eine Kündigungsdrohung durch den Arbeitgeber keinen Unterlassungsanspruch begründen, LAG Hamm, ARSt. 1980, 29 zitiert nach Kreutz in: GK-BetrVG, § 78, Rn. 37).

  • ArbG Solingen, 18.02.2016 - 3 BV 15/15

    Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung

    Auszug aus ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21
    Der Betriebsrat ist die demokratisch legitimierte Interessenvertretung der Belegschaft, deren Rechten und Pflichten sich aus dem Gesetz ergeben (so ArbG Solingen, 18.02.2016 - 3 BV 15/15 lev, Rn. 44 - juris).

    Eine vorherige betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium stellt vor diesem Hintergrund vielmehr regelmäßig ein geeignetes, milderes Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar (vgl. ArbG Solingen, 18.02.2016 - 3 BV 15/15 lev, Rn. 48 - juris; ArbG Berlin, 10.01.2007 - 76 BV 16593/06; Schleusener, NZR 2001, 640, 642).

    Es erscheint somit nicht abwegig, wenn das Arbeitsgericht Solingen in einer "Abmahnung" ein Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit sieht, weil damit der Verwarnende eine "gelbe Karte" vor einer "roten Karte" erteilt (ArbG Solingen, 18.02.2016 - 3 BV 15/15 lev, Rn. 47 f. - juris).

    Widerrufen werden können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen (vgl. ArbG Solingen, 18.02.2016 - 3 BV 15/15 lev, Rn. 33 - juris; Ascheid/Preis/Schmidt/Vossen, 6. Aufl. 2021, § 1 KSchG, Rn. 420).

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97

    Behinderung der Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit

    Auszug aus ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21
    § 78 Satz 1 BetrVG schützt dabei (auch) den Betriebsrat als Gremium (vgl. BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97, Rn. 12 - juris).

    Ein solcher Anspruch folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern (vgl. BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97, Rn. 14 - juris).

  • BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 37/98

    Betriebsrat: Anspruch auf Duldung des Zugangs eines beauftragten Rechtsanwalts

    Auszug aus ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21
    Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist nicht erforderlich (vgl. BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 37/98, Rn. 27 - juris).

    So kann etwa eine Zutrittsverweigerung durch die Arbeitgeberin eine unzulässige Behinderung der Amtstätigkeit des Betriebsrats darstellen und einen Anspruch des Betriebsrats nach § 78 Satz 1 BetrVG auf Duldung des Zutritts begründen (vgl. BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 37/98, Rn. 30 - juris).

  • LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19
    Auszug aus ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21
    Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung ist weder vor der Einleitung eines Ausschlussverfahrens erforderlich noch rechtlich bedeutsam (so auch Hess. LAG allerdings mit anderer Schlussfolgerung, Beschluss vom 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19, Rn. 52 - juris).

    Die Kammer folgt hingegen nicht der Mutmaßung des vom Betriebsrat zitierten Hessischen Landesarbeitsgerichts, dass "ein als betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung bezeichnetes Schreiben des Arbeitgebers, das die Rüge einer Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten mit der Androhung des Ausschlusses aus dem Betriebsrat verbindet, alleine den Zweck haben kann, das so angesprochene Betriebsratsmitglied in der Ausübung seiner Amtstätigkeit zu verunsichern" (Beschluss vom 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19, Rn. 52 - juris).

  • BAG, 21.02.1979 - 5 AZR 568/77

    Bekanntgabe - Aushang - Fristlose Entlassung - Fristlose Kündigung - Widerruf -

    Auszug aus ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21
    Ein Widerrufsanspruch besteht entsprechend den §§ 242, 1004 BGB nur dann, wenn eine Abmahnung auch Dritten gegenüber bekannt gegeben worden ist; ein Widerrufsanspruch ist ausgeschlossen, wenn etwaige beleidigende oder unrichtige Äußerungen nur dem Verletzten gegenüber gefallen sind (BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52; BAG, 21.02.1979 - 5 AZR 568/77).
  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52

    Widerrufsanspruch bei Beleidigungen

    Auszug aus ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21
    Ein Widerrufsanspruch besteht entsprechend den §§ 242, 1004 BGB nur dann, wenn eine Abmahnung auch Dritten gegenüber bekannt gegeben worden ist; ein Widerrufsanspruch ist ausgeschlossen, wenn etwaige beleidigende oder unrichtige Äußerungen nur dem Verletzten gegenüber gefallen sind (BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52; BAG, 21.02.1979 - 5 AZR 568/77).
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21
    Der Anspruch nach §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16, Rn. 83; BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 860/13, Rn. 31; BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11, Rn. 13).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht dient in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit (vgl. BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12, Rn. 39 - juris; BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97).
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11

    Abmahnung wegen Pflichtverletzung

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 675/07

    Abmahnung wegen Minderleistung

  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

  • BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 860/13

    Anspruch auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags - Anspruch auf Entfernung

  • BAG, 22.02.2001 - 6 AZR 398/99

    Abmahnung - Nebentätigkeit eines Polizeimusikers

  • LAG Nürnberg, 20.12.2018 - 5 TaBV 61/17

    Mitbestimmung - Abmeldepflicht - betriebliche Bildungsmaßnahmen -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2013 - 6 Sa 306/13

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Klagemöglichkeiten bei der

  • ArbG Berlin, 10.01.2007 - 76 BV 16593/06

    Zulässigkeit einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung

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