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Rechtsprechung
   AG Berlin-Charlottenburg, 13.07.2016 - 30 M 8035/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,27999
AG Berlin-Charlottenburg, 13.07.2016 - 30 M 8035/16 (https://dejure.org/2016,27999)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 13.07.2016 - 30 M 8035/16 (https://dejure.org/2016,27999)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - 30 M 8035/16 (https://dejure.org/2016,27999)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 802c ZPO, § 802d Abs 1 ZPO
    Gerichtsvollzieherauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Ablehnung eines "bedingten Vollstreckungsauftrags"; Wahlmöglichkeit des Gläubigers hinsichtlich der Übersendung eines "alten" Vermögensverzeichnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 10.02.2015 - 25 W 277/14

    Zulässigkeit der Beschwerde des Gerichtsvollziehers gegen eine den Kostenansatz

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 13.07.2016 - 30 M 8035/16
    Auf das Datum der Eintragungsanordnung wird verzichtet bzw. ist bekannt (KG Beschluss vom 17.07.2015 25 W 277/14).

    Es ist ebenso nicht beabsichtigt, einen Antrag auf erneute Abgabe der Vermögensauskunft zu stellen (LG Arnsberg, Beschluss vom 31.10.2013, AZ: 6 T 210/13; OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015, AZ.: 25 W 277/14)...".

    Der Streitstand ist in den Entscheidungen des OLG Hamm vom 10.Februar.2015, 25 W 277/14 und des OLG Schleswig vom 12.Februar.2015, 9 W 114/14, umfassend dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann.

    Der - wenn auch zunehmend von weiteren Oberlandesgerichten vertretenen - gegenteiligen Auslegung des § 802d ZPO (= Annahme einer Beschränkung des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger bzw. bedingten Antragsrücknahme im Rahmen der auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime, vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss v. 10.02.2015 - 25 W 277/14; OLG Schleswig, Beschluss v. 12.02.2015 - 9 W 143/14; OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2015 - 3 W 1102/15 -, wobei sich das OLG Dresden ohne weitere eigene Argumentation der Rpr.

  • KG, 17.07.2015 - 5 W 123/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Übersendung des Vermögensverzeichnisses trotz

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 13.07.2016 - 30 M 8035/16
    Es wird ausdrücklich auf die kostenpflichtige Übersendung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses verzichtet und gleichzeitig beantragt, das Datum und den Ort der abgegebenen Vermögensauskunft mitzuteilen (KG, Beschluss vom 17.07.2015, 5 W 123/15!).

    Mit Schreiben vom 16.01.2016 - und nochmals bekräftigend mit weiterem Schreiben vom 27.02.2016 - hat die Beteiligte - ebenfalls unter Bezugnahme auf den Beschluss des KG vom 17.07.2015, AZ 5 W 123/15 - die Ausführung des Auftrags mit der Begründung abgelehnt, dass der unter einer Bedingung gestellte Antrag rechtlich nicht zulässig sei.

    Die Beteiligte hat zu Recht - sich dabei an den Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Kammergerichts vom 17.07.2015 (GZ: 5 W 123/15 -, juris) orientierend und in dessen folgerichtigen Konsequenz - die Ausführung des Vollstreckungsauftrags der Gläubiger vom 07.01.2016 auszuführen, abgelehnt, weil dieser mit einer unzulässigen Bedingung versehen ist, für die es - zumindest derzeit - keine gesetzliche Grundlage gibt und mithin auf eine rechtlich nicht zulässige Verfahrensweise gerichtet ist.

    Auch das hinsichtlich der weiteren Beschwerde zur Entscheidung berufene Kammergericht (Beschluss v. 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris) hat - wie oben bereits zitiert - diese Auffassung als "...zweifelsohne vertretbar..." angesehen, wenn es sich - soweit bekannt - bisher auch noch nicht abschließend einer der vertretenen Auffassungen angeschlossen hat.

  • OLG Köln, 18.11.2015 - 17 W 174/15

    Zulässigkeit eines bedingten Gläubigerantrags im Verfahren über die Erteilung

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 13.07.2016 - 30 M 8035/16
    des OLG Hamm und des Schleswig-Holsteinischen OLG anschließt; OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2015 - 17 W 174/15) vermag sich auch die erkennende Abteilung des Amtsgerichts Charlottenburg vor diesem Hintergrund nicht anschließen, zumal die dortigen Argumente dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würden.
  • LG Münster, 21.05.2014 - 5 T 194/14

    Ansatz einer Gebühr des Gerichtsvollziehers für die Übersendung einer Abschrift

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 13.07.2016 - 30 M 8035/16
    Diese Ansicht entspricht daher auch dem Anliegen des Gesetzgebers, der bei der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung davon ausging, dass der Gerichtsvollzieher weiteren Gläubigern einen Ausdruck der Vermögensauskunft zukommen lassen muss ( vgl. z.B. LG Münster, Beschluss vom 21.05.2014 - 5 T 194/14, juris unter Hinweis auf BT-Ds. 16/10069, S. 26; so zuletzt auch AG Schwerin, Beschluss v. 25. Sept. 2015 - 50 M 2486/15, juris).
  • OLG Schleswig, 12.02.2015 - 9 W 143/14
    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 13.07.2016 - 30 M 8035/16
    Der - wenn auch zunehmend von weiteren Oberlandesgerichten vertretenen - gegenteiligen Auslegung des § 802d ZPO (= Annahme einer Beschränkung des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger bzw. bedingten Antragsrücknahme im Rahmen der auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime, vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss v. 10.02.2015 - 25 W 277/14; OLG Schleswig, Beschluss v. 12.02.2015 - 9 W 143/14; OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2015 - 3 W 1102/15 -, wobei sich das OLG Dresden ohne weitere eigene Argumentation der Rpr.
  • AG Schwerin, 25.09.2015 - 50 M 2486/15

    Gerichtsvollzieherauftrag: Beschränkung auf die Übersendung eines nicht mehr als

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 13.07.2016 - 30 M 8035/16
    Diese Ansicht entspricht daher auch dem Anliegen des Gesetzgebers, der bei der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung davon ausging, dass der Gerichtsvollzieher weiteren Gläubigern einen Ausdruck der Vermögensauskunft zukommen lassen muss ( vgl. z.B. LG Münster, Beschluss vom 21.05.2014 - 5 T 194/14, juris unter Hinweis auf BT-Ds. 16/10069, S. 26; so zuletzt auch AG Schwerin, Beschluss v. 25. Sept. 2015 - 50 M 2486/15, juris).
  • OLG Dresden, 10.12.2015 - 3 W 1102/15
    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 13.07.2016 - 30 M 8035/16
    Der - wenn auch zunehmend von weiteren Oberlandesgerichten vertretenen - gegenteiligen Auslegung des § 802d ZPO (= Annahme einer Beschränkung des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger bzw. bedingten Antragsrücknahme im Rahmen der auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime, vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss v. 10.02.2015 - 25 W 277/14; OLG Schleswig, Beschluss v. 12.02.2015 - 9 W 143/14; OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2015 - 3 W 1102/15 -, wobei sich das OLG Dresden ohne weitere eigene Argumentation der Rpr.
  • OLG Schleswig, 12.02.2015 - 9 W 114/14

    Kostenansatz des Gerichtsvollziehers bei Übersendung der letzten

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 13.07.2016 - 30 M 8035/16
    Der Streitstand ist in den Entscheidungen des OLG Hamm vom 10.Februar.2015, 25 W 277/14 und des OLG Schleswig vom 12.Februar.2015, 9 W 114/14, umfassend dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann.
  • LG Arnsberg, 31.10.2013 - 6 T 210/13

    Vergütung eines Gerichtsvollziehers für eine Vermögensauskunft bei Nichtvorliegen

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 13.07.2016 - 30 M 8035/16
    Es ist ebenso nicht beabsichtigt, einen Antrag auf erneute Abgabe der Vermögensauskunft zu stellen (LG Arnsberg, Beschluss vom 31.10.2013, AZ: 6 T 210/13; OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015, AZ.: 25 W 277/14)...".
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