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Rechtsprechung
   AG Mönchengladbach, 27.09.2019 - 35 C 420/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,32308
AG Mönchengladbach, 27.09.2019 - 35 C 420/18 (https://dejure.org/2019,32308)
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27.09.2019 - 35 C 420/18 (https://dejure.org/2019,32308)
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27. September 2019 - 35 C 420/18 (https://dejure.org/2019,32308)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 152/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Altmietvertrag über eine Wohnung:

    Auszug aus AG Mönchengladbach, 27.09.2019 - 35 C 420/18
    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen (stRspr; BGH, NJW-RR 2016, 526, Rn. 17).

    Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BGH, NJW-RR 2016, 526, Rn. 18 m.w.N.).

  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 227/06

    Entfallen eines Anspruchs auf Rückkauf gegen den Kfz-Hersteller bei Änderung des

    Auszug aus AG Mönchengladbach, 27.09.2019 - 35 C 420/18
    Doch selbst wenn man unter dem Begriff "Chance" jedenfalls auch eine aussichtsreiche Möglichkeit verstehen könnte, so käme es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BGH, NJW-RR 2007, 1697, 1700).

    Auch wenn es sich vorliegend um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich, da eine (etwaige) Lücke des Vertrages nicht auf AGB-rechtlichen Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken beruht (BGH, NJW-RR 2007, 1697, Rn. 34).

  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 395/04

    Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

    Auszug aus AG Mönchengladbach, 27.09.2019 - 35 C 420/18
    Die ergänzende Vertragsauslegung richtet sich danach, was redliche und verständige Parteien bei Kenntnis der planwidrigen Regelungslücke nach dem Vertragszweck und sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbart hätten (BGH, NJW 2006, 54, Rn. 26).
  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 370/13

    Zur Rückforderung von Zahlungen, die im Rahmen eines Erdgas-Sonderkundenvertrages

    Auszug aus AG Mönchengladbach, 27.09.2019 - 35 C 420/18
    Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin wenn ohne die Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, NJW 2015, 1167, Rn. 24).
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