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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2024 - 7 A 10660/23.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,20698
OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2024 - 7 A 10660/23.OVG (https://dejure.org/2024,20698)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.08.2024 - 7 A 10660/23.OVG (https://dejure.org/2024,20698)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. August 2024 - 7 A 10660/23.OVG (https://dejure.org/2024,20698)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Befreiung vom sog. Verhüllungsverbot - Tragen einer Niqab

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verhüllungsverbot: Kein Niqab am Steuer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen eines Gesichtsschleiers ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) - Verhüllungsverbot als Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2024 - 8 A 3194/21

    Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Gesichtsschleier (Niqab) am Steuer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2024 - 7 A 10660/23
    Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie beim Führen eines geschlossenen Kraftfahrzeugs auch beim Tragen eines Gesichtsschleiers in Form eines Niqabs identifizierbar sei, dürfte sie der Sache nach geltend machen, bereits nicht gegen das Verbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO zu verstoßen (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 81 ff.).

    Entsprechendes gilt für die Rechtsansicht der Klägerin, dass § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO wegen eines Verstoßes gegen die Verfassung bzw. höherrangiges Recht unwirksam sei (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 80 ff.).

    Ungeachtet dessen würden die Argumente der Klägerin auch bei einer vom Klageantrag in erster Instanz abweichenden Antragstellung (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 32 ff.) nicht durchgreifen:.

    Unter das Verbot fällt hingegen das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken (vgl. BR-Drs. 557/17, S. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 16. April 2021 - 13 MN 158/21 -, juris Rn. 52; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 81).

    Das von der Klägerin beabsichtigte Tragen eines Niqabs, der lediglich die Augenpartie erkennen lässt, führt dazu, dass die anderen ausschlaggebenden Gesichtszüge Nase und Mund nicht mehr und die Gesichtsform nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden können, so dass die Klägerin im Sinne der Vorschrift "nicht mehr erkennbar" ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 83).

    Auch nach den Erfahrungen des Senats, der seit vielen Jahren verkehrsrechtliche Verfahren bearbeitet, weisen die im Rahmen automatisierter Verkehrsüberwachung aufgenommenen Bilder nicht die erforderliche Detailschärfe auf, um Personen allein anhand ihrer Augenpartie unterscheiden zu können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 84).

    Die zitierten Aussagen stellen aber jeweils explizit darauf ab, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur) in der Regel die Feststellung der Identität des Fahrzeugführers erlaube (OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 85).

    Hiergegen sprechen vielmehr die Ausführungen in der Verordnungsbegründung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 112), wonach die Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO geschlechtsneutral die Erkennbarkeit der das Kraftfahrzeug führenden Person sicherstellen solle.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im genannten Beschluss unter ausdrücklichem Offenlassen der Frage noch Bedenken an der Übertragbarkeit der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit der Schutzhelmpflicht mit dem Wesentlichkeitsvorbehalt auf das hier in Rede stehende Verhüllungs- und Verdeckungsverbot erhoben hat (OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -, juris Rn. 18 ff.), werden diese in seinem Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 - nicht mehr aufrechterhalten.

    Vielmehr geht das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nunmehr ausdrücklich davon aus, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts dem Grunde nach auf das Verbot nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO entsprechend zu übertragen sind und verneint einen Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 108 ff.).

    bb) Die auch schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Rüge der Klägerin, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der zum Zeitpunkt der Einführung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO geltenden Fassung vom 16. Juni 2017 - im Folgenden: a.F. - verstoße gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, da er das Ausmaß der erteilten Ermächtigung nicht bestimme, greift ebenfalls nicht durch (so im Ergebnis auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 126).

    Dass es hierbei zu lediglich mittelbaren Eingriffen in die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Religionsfreiheit kommen kann, macht die auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG a.F. gestützten Verordnungen nicht zu wesentlichen Entscheidungen, wie sich gerade auch am Verdeckungs- und Verhüllungsverbot nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO zeigt (in diese Richtung wohl auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 126).

    aa) Sie dient dem legitimen Zweck, die genannten Verfassungsgüter zu schützen, indem sie zum einen dazu beiträgt, im Fall automatisiert erfasster Verkehrsverstöße die Identität des Fahrzeugführers festzustellen, und zum anderen der Gefahr von Sichtbehinderungen begegnet (OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 129; zum Aspekt der Sichtbehinderung vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 6/18 -, juris Rn. 6).

    Diese Überlegungen gelten auch für Rechtsverordnungen, zumal diese häufig überhaupt nicht begründet werden (OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 134 ff.).

    Abstrakt-generelle Normen zur Gefahrenvorsorge sind nicht erst dann gerechtfertigt, wenn ansonsten unmittelbar ein Gefahreneintritt zu besorgen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 3 C 24/17 -, juris Rn. 22, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -, juris Rn. 32; Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 153 f.).

    Auch wenn dem Senat keine konkreten Erkenntnisse über Probleme bei der Identifizierung von verhüllten Personen im Rahmen von automatisierten Verkehrskontrollen oder Unfälle aufgrund beschränkter Rundumsicht vor Einführung des Verbots vorliegen, erscheint es jedenfalls plausibel, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch das Verbot erhöht wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 155).

    Zur Gewährleistung der Rundumsicht des Fahrzeugführers wäre eine solche Regelung ohnehin nicht geeignet (so auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 161).

    Die Erteilung der Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs ist aber auch dann jedenfalls nicht annähernd gleich geeignet, wenn im Fall einer Verhüllung oder Verdeckung des Gesichts eine Verpflichtung der jeweiligen Person bestünde, jede unternommene Fahrt, unabhängig ob sie Halterin oder bloß Fahrerin des eingesetzten Kraftfahrzeugs ist, in ein Fahrtenbuch einzutragen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 161).

    Diese Ansicht der Vorinstanz, mit der sich die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen schon nicht auseinandersetzt, teilt der Senat (so auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -, juris Rn. 59; Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 164).

    Besteht aber eine realistische Aussicht, Sanktionen aufgrund automatisierter Verkehrsüberwachung zu entgehen, ist der präventive Zweck dieser gefährdet (OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 166).

    Von einem eindeutig identifizierbaren Kleidungsstück lasse sich aber nicht sicher auf dessen Träger schließen (so auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 167).

    Daher ist es ihr nicht grundsätzlich unzumutbar, sich zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführerin zu den Bedingungen des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO oder dem unbedingten Befolgen des religiösen Gebots unter Preisgabe der mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verbundenen Vorteile, aber nicht unter Hinnahme unzumutbarer Nachteile, zu entscheiden (OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 179).

    Dieser mittelbare Grundrechtseingriff ist zudem auf den Zeitraum beschränkt, in dem die betroffene Person ein Kraftfahrzeug führen möchte (OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 179; zur Helmpflicht für Kraftradfahrer: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 3 C 24/17 -, juris Rn. 24).

    Ob es sich bei dieser Würdigung, wie die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen rügt, um die unzulässige Bewertung eines als verpflichtend angesehenen Glaubensgebots handelt (so wohl OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 181 ff.) oder lediglich um die verfassungsrechtlich gebotene Bewertung der Intensität des Grundrechtseingriffs, kann letztlich dahingestellt bleiben.

    Denn selbst wenn ersteres der Fall wäre und demgemäß die Erwägung des Verwaltungsgerichts keine Berücksichtigung finden dürfte, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass der hier durch das Verbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO bewirkte Grundrechtseingriff aus den bereits aufgezeigten Gründen nicht schwer wiegt und nicht außer Verhältnis zum bezweckten Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum steht (so auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 179, 185).

    Im Übrigen bestehen auch beim Führen dieser Fahrzeuge Gefahren im Falle einer eingeschränkten Rundumsicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 191).

    Vor allem aber reduziert die Argumentation zum (abstrakten) Überwiegen einzelner Grundrechte gegenüber anderen die Komplexität der vorzunehmenden Abwägung in unzulässiger Weise (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 192).

    Eine das Ermessen eröffnende Ausnahmesituation liegt auch dann vor, wenn die Hinderung, das Verbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO zu befolgen, auf religiösen Gründen beruht (vgl. zu § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 3 C 24.17 -, juris Rn. 10 ff.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -, juris Rn. 44 f; Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 188).

    Eine vom hier gefundenen Ergebnis abweichende Rechtsprechung existiert zudem nicht (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 86 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2022 - IV-2 RBs 73/22 u.a. -, juris Rn. 7 ff.; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 6/18 -).

    Soweit die Klägerin zur Begründung der von ihr angenommenen grundsätzlichen Bedeutung auf verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Norm des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinweist (OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -, juris Rn. 18 ff.), sind diese nicht mehr aufrechterhalten worden (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 86 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 - 8 B 1967/20

    Keine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2024 - 7 A 10660/23
    Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den von der Klägerin angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im genannten Beschluss unter ausdrücklichem Offenlassen der Frage noch Bedenken an der Übertragbarkeit der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit der Schutzhelmpflicht mit dem Wesentlichkeitsvorbehalt auf das hier in Rede stehende Verhüllungs- und Verdeckungsverbot erhoben hat (OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -, juris Rn. 18 ff.), werden diese in seinem Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 - nicht mehr aufrechterhalten.

    Abstrakt-generelle Normen zur Gefahrenvorsorge sind nicht erst dann gerechtfertigt, wenn ansonsten unmittelbar ein Gefahreneintritt zu besorgen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 3 C 24/17 -, juris Rn. 22, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -, juris Rn. 32; Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 153 f.).

    Diese Ansicht der Vorinstanz, mit der sich die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen schon nicht auseinandersetzt, teilt der Senat (so auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -, juris Rn. 59; Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 164).

    Eine das Ermessen eröffnende Ausnahmesituation liegt auch dann vor, wenn die Hinderung, das Verbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO zu befolgen, auf religiösen Gründen beruht (vgl. zu § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 3 C 24.17 -, juris Rn. 10 ff.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -, juris Rn. 44 f; Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 188).

    Soweit die Klägerin zur Begründung der von ihr angenommenen grundsätzlichen Bedeutung auf verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Norm des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinweist (OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -, juris Rn. 18 ff.), sind diese nicht mehr aufrechterhalten worden (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 86 ff.).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 24.17

    Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2024 - 7 A 10660/23
    Die Intensität des Eingriffs ist zudem, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, angesichts der zeitlich und örtlich eingeschränkten Wirkung des Verbots begrenzt (vgl. zur Schutzhelmpflicht BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 C 24/17 -, juris Rn. 9).

    Abstrakt-generelle Normen zur Gefahrenvorsorge sind nicht erst dann gerechtfertigt, wenn ansonsten unmittelbar ein Gefahreneintritt zu besorgen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 3 C 24/17 -, juris Rn. 22, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -, juris Rn. 32; Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 153 f.).

    Dieser mittelbare Grundrechtseingriff ist zudem auf den Zeitraum beschränkt, in dem die betroffene Person ein Kraftfahrzeug führen möchte (OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 179; zur Helmpflicht für Kraftradfahrer: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 3 C 24/17 -, juris Rn. 24).

    Eine das Ermessen eröffnende Ausnahmesituation liegt auch dann vor, wenn die Hinderung, das Verbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO zu befolgen, auf religiösen Gründen beruht (vgl. zu § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 3 C 24.17 -, juris Rn. 10 ff.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -, juris Rn. 44 f; Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 188).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2024 - 7 A 10660/23
    a) Die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Religionsfreiheit lässt sich auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage stützen (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 82).

    aa) Die Einwendungen der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zeigen keinen Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz auf, dem zufolge Demokratiegebot und Rechtsstaatsprinzip den Gesetzgeber verpflichten, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 [126]; Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 [311]; Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, BVerfGE 139, 19 [45 Rn. 52 ff.] m.w.N.).

    Zum anderen zielt die Regelung - anders als etwa ein Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 [312]) oder für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, BVerfGE 153, 1 [44 Rn. 101]; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 22) - nicht darauf ab, religiöse Bekundungen als solche in bestimmten Lebenssituationen zu verbieten, sondern enthält der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dienende Anforderungen an die Bekleidung der Kraftfahrzeugführer (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 28).

  • BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvQ 6/18

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u. a. wegen fehlender

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2024 - 7 A 10660/23
    aa) Sie dient dem legitimen Zweck, die genannten Verfassungsgüter zu schützen, indem sie zum einen dazu beiträgt, im Fall automatisiert erfasster Verkehrsverstöße die Identität des Fahrzeugführers festzustellen, und zum anderen der Gefahr von Sichtbehinderungen begegnet (OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 129; zum Aspekt der Sichtbehinderung vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 6/18 -, juris Rn. 6).

    Eine vom hier gefundenen Ergebnis abweichende Rechtsprechung existiert zudem nicht (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris Rn. 86 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2022 - IV-2 RBs 73/22 u.a. -, juris Rn. 7 ff.; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 6/18 -).

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2024 - 7 A 10660/23
    Allein der Umstand, dass sich der Gesetzgeber möglicherweise über die Gründe für die Einführung oder Änderung einer Regelung keine volle Klarheit verschafft hat, schließt es daher nicht aus, dass es vernünftige und sachliche Gründe für eine Regelung gibt (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, juris Rn. 86 f.).

    Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, juris Rn. 131 und vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, juris Rn. 111, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2024 - 7 A 10660/23
    aa) Die Einwendungen der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zeigen keinen Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz auf, dem zufolge Demokratiegebot und Rechtsstaatsprinzip den Gesetzgeber verpflichten, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 [126]; Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 [311]; Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, BVerfGE 139, 19 [45 Rn. 52 ff.] m.w.N.).

    Allein die Tatsache, dass die Einführung des Verhüllungs- und Verdeckungsverbots, wie die Klägerin geltend macht, von "hitzigen Debatten" begleitet und damit womöglich politisch umstritten war, führt für sich genommen nicht dazu, dass die entsprechende Regelung auch als "wesentlich" verstanden werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 [126]; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 [251]; Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, 139, 19 [45 f. Rn. 52]).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2024 - 7 A 10660/23
    aa) Die Einwendungen der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zeigen keinen Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz auf, dem zufolge Demokratiegebot und Rechtsstaatsprinzip den Gesetzgeber verpflichten, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 [126]; Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 [311]; Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, BVerfGE 139, 19 [45 Rn. 52 ff.] m.w.N.).

    Allein die Tatsache, dass die Einführung des Verhüllungs- und Verdeckungsverbots, wie die Klägerin geltend macht, von "hitzigen Debatten" begleitet und damit womöglich politisch umstritten war, führt für sich genommen nicht dazu, dass die entsprechende Regelung auch als "wesentlich" verstanden werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 [126]; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 [251]; Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, 139, 19 [45 f. Rn. 52]).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2024 - 7 A 10660/23
    a) Die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Religionsfreiheit lässt sich auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage stützen (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 82).

    Zum anderen zielt die Regelung - anders als etwa ein Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 [312]) oder für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, BVerfGE 153, 1 [44 Rn. 101]; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 22) - nicht darauf ab, religiöse Bekundungen als solche in bestimmten Lebenssituationen zu verbieten, sondern enthält der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dienende Anforderungen an die Bekleidung der Kraftfahrzeugführer (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 28).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2024 - 7 A 10660/23
    Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, juris Rn. 131 und vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, juris Rn. 111, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11

    Verfahrensmängel; Anordnung und Dauer der aufschiebenden Wirkung;

  • BVerfG, 27.06.2002 - 2 BvF 4/98

    Oberfinanzdirektionen

  • BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14

    Ausgleichsleistungen; Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - VGH B 7/04

    Zur Kehrpflicht durch Schornsteinfeger - OVG muss Erforderlichkeit neu prüfen

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2022 - 2 RBs 73/22

    Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs mit verdecktem Gesicht; Unzulässige

  • VGH Bayern, 19.08.2022 - 15 ZB 22.1400

    Nachbarklage gegen Neubau einer Praxis für Physiotherapie

  • BVerwG, 26.09.1995 - 6 B 61.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Darlegungserfordernisse im Zusammenhang mit einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.2021 - 7 A 11413/20

    Zur Entkräftung einer amtstierärztlichen Beurteilung ist ein qualifiziertes

  • VGH Bayern, 25.01.2016 - 10 ZB 14.1486

    Unbegründeter Antrag auf Berufungszulassung

  • VG Düsseldorf, 26.11.2020 - 6 L 2150/20

    Keine Vollverschleierung am Steuer ("Niqab")

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Richterbesoldung nach Altersstufen wegen

  • BVerfG, 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Gehörsverstoß in einem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2021 - 7 A 10337/21

    Auslegung des AufenthG 2004 § 5 Abs 1 Nr 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen des

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - 13 MN 158/21

    Antragsbefugnis; Berufliche Fahrgemeinschaft; Corona; dringend geboten;

  • VG Gelsenkirchen, 06.02.2024 - 14 K 4280/20

    Ausnahme; Fahrer; Fahrzeugführer; Niqab; Verhüllungsverbot; Verhüllung;

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