Rechtsprechung
OLG Köln, 23.03.2023 - 10 U 89/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Köln, 18.11.2021 - 14 O 330/20
- OLG Köln, 23.03.2023 - 10 U 89/21
- BGH, 11.06.2024 - VI ZR 133/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (13)
- BGH, 09.12.2021 - VII ZR 170/19
Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer …
Auszug aus OLG Köln, 23.03.2023 - 10 U 89/21
Inwieweit eine juristische Person nach §§ 110, 111 SGB VII - vergleichbar mit der zu § 31 BGB entwickelten Repräsentantenhaftung - auch für sonstige Personen haftet, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen hat und die in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19 offen gelassen (…BGH, aaO, VersR 2022, 434-435, juris Rn. 15).Entgegen der Darstellung der Beklagten kann aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19 nicht abgeleitet werden, dass die Aufzählung der Personen nach § 111 SGB VII abschließend sei.
Vielmehr hat der Bundesgerichtshof diese Frage - wie schon ausgeführt - in dem vorgenannten Urteil explizit offen gelassen, weil - was im dortigen Fall alleine in Rede stand - jedenfalls eine Zurechnung des Verschuldens von Personen, die als Nachunternehmer von der juristischen Person beauftragt wurden, nach § 111 Satz 1 SGB VII nicht stattfinde (BGH, aaO, VersR 2022, 512-514, juris Rn. 15).
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen mit Blick auf die Frage, inwieweit eine juristische Person nach der Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB VII - vergleichbar mit der zu § 31 BGB entwickelten Repräsentantenhaftung - auch für sonstige Personen haftet, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen hat und die in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19 offen lassen konnte (BGH, aaO, VersR 2022, 512-514, juris Rn. 15), auf die es indes im Streitfall entscheidend ankommt.
- OLG Brandenburg, 05.11.2009 - 12 U 91/09
Anforderungen an die Gewerkschaftsmitgliedschaft als Voraussetzung eines …
Auszug aus OLG Köln, 23.03.2023 - 10 U 89/21
Der Senat neigt nach vorläufiger Beratung dazu, dies mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu bejahen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2010 - 12 U 91/09, BeckRS 2011, 23044, mwN).Insbesondere geht der Senat davon aus, dass eine juristische Person nach §§ 110, 111 SGB VII - vergleichbar mit der zu § 31 BGB entwickelten Repräsentantenhaftung und damit auch der hierzu vertretenen weiten Auslegung - auch für sonstige Personen haftet, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen hat und die in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2010 - 12 U 91/09, BeckRS 2011, 23044, mwN).
Der Bundesgerichtshof hat dabei die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2010 - 12 U 91/09 mit dem Zusatz "dies bejahend" zitiert, dies - soweit ersichtlich - ohne eine eigene Entscheidungstendenz erkennen zu lassen.
- BGH, 08.02.2022 - VI ZR 3/21
Zahlungsanspruch einer Schwiegermutter auf Hinterbliebenengeld wegen eines …
Auszug aus OLG Köln, 23.03.2023 - 10 U 89/21
Der Senat vermag der Beklagten auch nicht darin zu folgen, dass der Anwendbarkeit der Grundsätze der zu § 31 BGB entwickelten Repräsentantenhaftung auf § 111 SGB VII das zum Hinterbliebenengeld ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2022 - VI ZR 3/21 entgegenstehe, in dem der Bundesgerichtshof einer erweiterten Auslegung von gesetzlichen Ausnahmeregelungen entgegengetreten sei.Zwar trifft zu, dass der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung darauf verwiesen hat, dass es sich bei den Ersatzansprüchen nach §§ 844, 845 BGB um eng begrenzte Ausnahmevorschriften handele, deren Anwendungsbereich regelmäßig nicht auszudehnen sei (BGH, aaO, BGHZ 233, 1-16, juris Rn. 18).
- OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14
Regressanspruch einer Berufsgenossenschaft: Grob fahrlässige Verursachung eines …
Auszug aus OLG Köln, 23.03.2023 - 10 U 89/21
"Der Senat geht weiterhin mit der wohl herrschenden Meinung davon aus, dass auch der Anspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII gegen den Versicherer nach § 115 VVG gerichtet werden kann (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20. Oktober 2014 - 12 U 79/14, VRS 128, 60-76 (2015), juris Rn. 41 mwN;… Schneider in Langheid/Wandt, MK zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 115 Rn. 9;… Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Haftung des Haftpflichtversicherers, Rn. 15.9 mwN).Ferner hält der Senat daran fest, dass auch der Anspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII gegen den Versicherer nach § 115 VVG gerichtet werden kann (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20. Oktober 2014 - 12 U 79/14, VRS 128, 60-76 (2015), juris Rn. 41 mwN;… Schneider in Langheid/Wandt, MK zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 115 Rn. 9;… Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Haftung des Haftpflichtversicherers, Rn. 15.9 mwN).
- BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16
Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber …
Auszug aus OLG Köln, 23.03.2023 - 10 U 89/21
Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines - durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten - Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen, da es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden materiell-rechtlich ohnehin nicht geben wird, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149-174, juris Rn. 49). - BGH, 09.11.1977 - IV ZR 160/76
Brandstiftung - Anscheinsbeweis - Leistungsfreiheit - Vorsätzliche …
Auszug aus OLG Köln, 23.03.2023 - 10 U 89/21
Ein Anscheinsbeweis scheidet aus, wenn von der nicht nur entfernten, sondern ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1977 - IV ZR 160/76, juris). - BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger; …
Auszug aus OLG Köln, 23.03.2023 - 10 U 89/21
Auch wenn die Vorschrift als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der Zeuge Q. als Führer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unzweifelhaft bei dessen Betrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 StVG tätig geworden ist (vgl. BGH…, Urteil vom 12. Januar 2021 - VI ZR 662/20, VersR 2021, 522-524, juris Rn. 7; Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662-1664, juris Rn. 23;… Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVG, juris Rn. 22 mwN). - BGH, 12.01.2021 - VI ZR 662/20
Versicherung des Kraftfahrzeughalters zahlt nicht bei Beschädigung des eigenen …
Auszug aus OLG Köln, 23.03.2023 - 10 U 89/21
Auch wenn die Vorschrift als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der Zeuge Q. als Führer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unzweifelhaft bei dessen Betrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 StVG tätig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2021 - VI ZR 662/20, VersR 2021, 522-524, juris Rn. 7;… Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662-1664, juris Rn. 23;… Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVG, juris Rn. 22 mwN). - BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20
Schadensersatz - Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines …
Auszug aus OLG Köln, 23.03.2023 - 10 U 89/21
Inwieweit eine juristische Person nach §§ 110, 111 SGB VII - vergleichbar mit der zu § 31 BGB entwickelten Repräsentantenhaftung - auch für sonstige Personen haftet, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen hat und die in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19 offen gelassen (BGH, aaO, VersR 2022, 434-435, juris Rn. 15). - BGH, 25.06.2008 - IV ZR 313/06
Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Beschädigung eigener …
Auszug aus OLG Köln, 23.03.2023 - 10 U 89/21
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann grundsätzlich sogar der geschädigte Versicherungsnehmer selbst Dritter im Sinne von § 115 VVG sein (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06, VersR 2008, 1202-1204, juris Rn. 9 mwN;… Freymann/Wellner, aaO, Rn. 17). - BGH, 06.03.2008 - 4 StR 669/07
Verurteilung eines Firmenchefs wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls mit einem …
- BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83
Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung …
- BGH, 10.07.1958 - 4 StR 180/58
Kraftfahrer - Verkehrswidriges Verhalten - Mitwirkung eines verborgenen Mangels