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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.06.2005 - I-10 W 15/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3270
OLG Düsseldorf, 07.06.2005 - I-10 W 15/05 (https://dejure.org/2005,3270)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.06.2005 - I-10 W 15/05 (https://dejure.org/2005,3270)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juni 2005 - I-10 W 15/05 (https://dejure.org/2005,3270)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 4
    Voraussetzungen für eine Kostenrückfestsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung einer Kostenfestsetzung; Möglichkeit der Rückfestsetzung von Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 118
  • Rpfleger 2005, 696
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 02.09.2003 - BT-Drs 15/1508
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2005 - 10 W 15/05
    Er sieht die Grundlage insoweit in § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach bei Aufhebung oder Änderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils der Vollstreckungsgläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dem Vollstreckungsschuldner durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten Leistung entstanden ist (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1508, S. 16 f).
  • OLG Oldenburg, 28.06.2004 - 9 W 29/04

    Unzulässigkeit einer Rückfestsetzung von Gebühren bei Erhebung von Einwendungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2005 - 10 W 15/05
    Der von der Klägerin in Bezug genommene Beschluss des OLG Oldenburg vom 28.06.2004 - 9 W 29/04 (Bl. 517 f GA) vermag eine andere Beurteilung nicht (mehr) zu rechtfertigen.
  • KG, 20.01.2020 - 19 W 158/19

    Beachtlichkeit des Erfüllungseinwands im Kostenfestsetzungsverfahren

    Hinsichtlich des darüber hinaus gestellten Antrags auf Rückfestsetzung der auf den Kostenfestsetzungsantrag unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen ist dieser zwar grundsätzlich statthaft (vgl. beispielhaft OLG Düsseldorf v. 7.6.2005, 10 W 15/05).
  • OLG Frankfurt, 10.04.2007 - 6 W 227/06

    Kostenfestsetzung: Aufrechung gegen Rückfestsetzung

    Eine Ausnahme gilt im Falle der Aufrechnung nur dann, wenn die Aufrechnungslage unstreitig besteht (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung 65. Auflage, § 104 Rn. 13 Stichw. "Aufrechnung"; KG MDR 1984, 150; OLG Düsseldorf MDR 2006, 118).
  • OLG Saarbrücken, 24.09.2009 - 9 W 285/09

    Berücksichtigung des Aufrechnungseinwands im Kostenfestsetzungsverfahren

    Aufgrund der formellen Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens kann eine Aufrechnung gegen den ansonsten unstreitigen Kostenerstattungsanspruch nämlich nur zugelassen werden, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung sowie über die Aufrechnungslage zwischen den Parteien kein Streit besteht (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2005, 451).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 3 W 235/17

    Streitwert eines (Annexe-)Antrags auf Feststellung des Annahmeverzuges

    Es besteht jedoch die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Kostenfestsetzung und hierbei, sollte die festgesetzte Erstattungsforderung zwischenzeitlich ausgeglichen worden sein, auch der Rückfestsetzung (dazu eingehend OLG Düsseldorf [10. ZS.] MDR 2006, 118 f).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2005 - W (Kart) 11/05

    Anfechtung von Kostenfestsetzungsbeschluss; Verweisung auf Möglichkeit der

    Das gilt nach zutreffender Ansicht ohne Rücksicht darauf, ob - wie hier - die neue Kostengrundentscheidung mit der alten inhaltlich übereinstimmt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.6.2005, I-10 W 15/05 Umdruck Seite 3; Belz in MüKo, ZPO, 2. Aufl., § 104 Rdnr. 129; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 104 Rdnr. 6 m.w.N.; a.A. Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rdnr. 21 zum Stichwort "Aufhebung der Kostengrundentscheidung").
  • OLG Düsseldorf, 10.10.2006 - 10 W 100/06
    Aufgrund der formellen Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens kann eine Aufrechnung gegen den ansonsten unstreitigen Kostenerstattungsanspruch nur zugelassen werden, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung sowie die Aufrechnungslage zwischen den Parteien kein Streit besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2005, II-10 WF 15/05, MDR 2006, 118f; Zöller-Herget, 25. Aufl., § 104 Rn. 21 ?Aufrechnung?).
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