[go: up one dir, main page]

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8167
OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11 (https://dejure.org/2012,8167)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.01.2012 - 1 U 1522/11 (https://dejure.org/2012,8167)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - 1 U 1522/11 (https://dejure.org/2012,8167)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,8167) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Notare Bayern PDF, S. 37 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §448 Abs. 2, § 306 Abs. 2, § 305 Abs. 1, §§ 278, 195, 146, 308 Nr. 1, § 147 Abs. 2, §§ 242, 181, 812 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 50 Abs. 1, § 818 Abs. 3; EStG § 7
    Unangemessen lange Annahmefrist bei Bauträgerverträgen

  • openjur.de

    §§ 147 Abs. 2, 242, 308 Nr. 1 BGB

  • openjur.de

    Kauf einer Eigentumswohnung: Inhaltskontrolle der Frist für die Bindung des Käufers an das Kaufangebot; Verwirkung des Rückforderungsanspruchs des Käufers wegen Nichtzustandekommens des Kaufvertrages

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 308, 147, 242
    Unangemessen lange Annahmefrist bei Bauträgerverträgen (Hier: höchstens sechs bis acht Wochen)

  • notar-drkotz.de

    Eigentumswohnungskauf - Inhaltskontrolle der Frist für Bindung des Käufers an Kaufangebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 308 Nr. 1; BGB § 147 Abs. 2; BGB § 242
    Formularmäßige Vereinbarung einer Annahmefrist von mehr als vier Monaten in den AGB des Verkäufers von noch zu sanierenden Eigentumswohnungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung einer Annahmefrist von mehr als vier Monaten in den AGB des Verkäufers von noch zu sanierenden Eigentumswohnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Annahmefrist von mehr als vier Monaten unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 37 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §448 Abs. 2, § 306 Abs. 2, § 305 Abs. 1, §§ 278, 195, 146, 308 Nr. 1, § 147 Abs. 2, §§ 242, 181, 812 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 50 Abs. 1, § 818 Abs. 3; EStG § 7
    Unangemessen lange Annahmefrist bei Bauträgerverträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Annahmefrist von mehr als vier Monaten ist unwirksam! (IMR 2012, 382)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 630
  • BauR 2012, 1148
  • BauR 2012, 1815
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09

    Rückabwicklungsverlangen für den Kauf einer mangelhaften Eigentumswohnung:

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11
    Unabhängig davon ergibt sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Inhaltskontrolle auch aus § 310 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BGB (ebenso BGH NJW 2010, 2873 für einen gleichgelagerten Sachverhalt).

    bb) Zwar erstreckt sich die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen typischerweise auf den Inhalt eines Vertrages; die Bestimmung des § 308 Nr. 1 BGB unterstellt aber auch bestimmte Vertragsabschlussklauseln - die nicht den Inhalt, sondern eine Modalität des Vertragsabschlusses betreffen - der Inhaltskontrolle (BGH NJW 2010, 2873; OLG Dresden BauR 2005, 559).

    37 cc) Welche Bindungsfrist angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände durch die Abwägung der Interessen der Verhandlungspartner zu beurteilen (BGH NJW 2010, 2873; NJW 1986, 1807; Palandt-Grüneberg, aaO, § 308 Rn. 4).

    Dabei wiegt bei Immobilienkäufen das Interesse des Käufers erheblich, weil er während bestehender Bindung von günstigeren Angeboten regelmäßig keinen Gebrauch machen kann, während der Verkäufer in jeder Hinsicht frei bleibt (BGH NJW 2010, 2873).

    Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb von vier Wochen erwartet werden; eine längere Frist stellt nur dann keine unangemessene Beeinträchtigung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (BGH NJW 2010, 2873).

    Eine Bindungsfrist von vier Monaten und drei Wochen für die Annahme des Angebots über den Kauf einer bereits fertig gestellten Wohnung ist unangemessen, auch wenn der Verkäufer dem Käufer bei der Finanzierung behilflich ist und dazu eine Bonitätsprüfung durchgeführt werden muss, ferner der Verkäufer seine eigene Erfüllungsfähigkeit etwa unter dem Blickwinkel einer bei Zustandekommen des Vertrages notwendig werdenden Pfandfreistellung abklären muss (BGH NJW 2010, 2873).

    Diese vom Kläger und vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.6.2010 (NJW 2010, 2873) bezieht sich allerdings auf einen nicht vollständig vergleichbaren Sachverhalt.

    Das ist jedoch nicht der Fall; denn mit der Regelung des § 147 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber den Interessenkonflikt auch für Konstellationen der vorliegenden Art angemessen austariert (BGH NJW 2010, 2873).

    Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (BGH NJW 2010, 2873).

    Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss regelmäßig eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (BGH NJW 2010, 2873).

    Ob eine längere Bindungsfrist bei Bauträgerverträgen anzuerkennen ist, hält der Bundesgerichtshof für zweifelhaft (BGH NJW 2010, 2873).

    Eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen kommt bei besonders bedeutsamen Rechtsgeschäften, wozu beurkundungsbedürftige Grundstücksgeschäfte gehören, nicht in Betracht (BGH NJW 2010, 2873).

    Dies gilt aber nicht für außergewöhnliche und besonders bedeutsame, insbesondere beurkundungsbedürftige Geschäfte (BGH NJW-RR 1994, 1163; NJW 2010, 2873) wie den Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zu mehr als 100.000 EUR im vorliegenden Fall.

    Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt aber das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist; der Erklärende muss zumindest Zweifel an dem Zustandekommen des Vertrages haben (BGH NJW 2010, 2873).

    Ein solcher liegt nur vor, wenn ein sich in missverständlicher Weise Verhaltender bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH NJW 2010, 2873).

    Beurkundungs- und Grundbuchkosten ebenso wie die Grunderwerbsteuer hat auch bei der Rückabwicklung nichtiger Kaufverträge der Käufer zu tragen; das folgt aus der Wertung des § 448 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2010, 2873 Tz. 21 - zitiert nach juris) und aus dem Umstand, dass diese Kosten an den Abschluss des Grundgeschäfts anknüpfen, nicht an den rechtsgrundlosen Erwerb (Schwab, in: Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 818 Rn. 143).

    Durch § 308 Nr. 1 BGB soll der Vertragspartner lediglich vor den Nachteilen bewahrt werden, die sich aus einer zu langen Annahmefrist ergeben; von dem Schutzzweck der Regelung erfasst sind daher nur solche Schäden, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind (BGH NJW 2010, 2873).

  • OLG Dresden, 26.06.2003 - 19 U 512/03

    Bindungsfrist von zehn Wochen für die Annahme eines formularmäßigen notariellen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11
    bb) Zwar erstreckt sich die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen typischerweise auf den Inhalt eines Vertrages; die Bestimmung des § 308 Nr. 1 BGB unterstellt aber auch bestimmte Vertragsabschlussklauseln - die nicht den Inhalt, sondern eine Modalität des Vertragsabschlusses betreffen - der Inhaltskontrolle (BGH NJW 2010, 2873; OLG Dresden BauR 2005, 559).

    Das Oberlandesgericht Dresden hat beim Verkauf einer noch nicht sanierten Wohnung eine Bindungsfrist von zehn Wochen für zu lang und sechs Wochen als angemessen angesehen; die Entscheidung beruht darauf, dass eine Abklärung der Finanzierungsfragen bereits vor der Beurkundung des Angebots erfolgt war, so dass lediglich eine bankinterne Bearbeitungsfrist von vier Wochen anzuerkennen war, dass nach dem Vortrag der dortigen Verkäuferin ein Bautenstand von 75% erreicht war und die Verkäuferin einen Baubeginn vor Ablauf der bankinternen Prüfungsfrist zugesagt hatte (OLG Dresden BauR 2005, 559).

    Das Oberlandesgericht Dresden hat eine Bindungsfrist von sechs Wochen beim Angebot zum Erwerb einer nicht sanierten Wohnung für angemessen gehalten (OLG Dresden BauR 2005, 559).

    Dass der Kläger vor 2010 von den Umständen erfahren hätte, die dazu führen, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist - etwa von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 26.6.2003 (BauR 2005, 559) -, ist nicht ersichtlich, so dass auch nicht davon gesprochen werden kann, er sei längere Zeit unter Umständen untätig geblieben, die eigentlich eine Rückforderung des Kaufpreises erwarten ließen.

  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 118/07

    Verjährung von gesetzlichen Ansprüchen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11
    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gilt die Vorschrift auch für bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche bei nichtigen Grundstücksgeschäften; auch der Anspruch auf Rückgewähr sei ein Anspruch auf die Gegenleistung, weil § 196 BGB allein auf den Inhalt, nicht auf den Grund des Anspruchs abstelle (BGH NJW-RR 2008, 824).

    Anders ließe sich, wie vom Gesetzgeber angestrebt, nicht erreichen, dass die Ansprüche beider Parteien einer gleich langen Verjährungsfrist unterliegen (BGH NJW-RR 2008, 824).

    Ein Bereicherungsanspruch ist nach § 814 BGB nur ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsgläubiger positive Kenntnis von der Nichtschuld hat, aus den ihm möglicherweise bekannten Umstände mithin im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch die richtigen Schlüsse gezogen hat (BGH NJW-RR 2008, 824).

  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 82/99

    Bereicherungsausgleich durch Saldierung; Erstattung von Zinsen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11
    Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (BGH NJW 2001, 1863; ähnlich NJW 2000, 3064; NJW 2005, 884).

    aa) Im Rahmen der Saldierung sind auf Seiten des Klägers die Mieteinnahmen als gezogene Nutzungen zu berücksichtigen (§ 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB; so auch BGH NJW 2000, 3064).

    Auch die Kosten der Finanzierung des Vertrages und die Sicherung der Darlehen liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein im Risikobereich und im wirtschaftlichen Interesse des Käufers (BGH NJW 1992, 1037; NJW 2000, 3064).

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 234/84

    Auslegung von AGB-Bestimmungen einer Hypothekenbank - Konkludente

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11
    37 cc) Welche Bindungsfrist angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände durch die Abwägung der Interessen der Verhandlungspartner zu beurteilen (BGH NJW 2010, 2873; NJW 1986, 1807; Palandt-Grüneberg, aaO, § 308 Rn. 4).

    Der Zeitraum ergibt sich aus der für die Übermittlung der Erklärungen notwendigen Zeit zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungs- und Überlegungsfrist - insbesondere auch für typischerweise durchzuführende Nachforschungen, Kalkulationen oder Verhandlungen - einerseits, dem schutzwürdigen Interesse des Vertragspartners an einem baldigen Wegfall der Bindung andererseits (BGH NJW 1986, 1807).

    Zwar entspricht es gerade bei dem in einer verspäteten Annahme liegenden, nur formell neuen Angebot häufig der Verkehrsübung, das bloße Schweigen auf die verspätete Annahmeerklärung als Annahme der neuen Offerte aufzufassen; das gilt insbesondere, wenn keine Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Änderung seiner sachlichen Entschließung nahelegen (BGH NJW-RR 1994, 1163; NJW 1986, 1807; NJW 1951, 313).

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11
    Erforderlich für eine Berücksichtigung von Aufwendungen ist jedenfalls ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem rechtsgrundlosen Vermögenszuwachs und dem Vermögensverlust (BGH NJW 1992, 2415).

    Letztlich entspricht es dem Zweck des § 818 Abs. 3 BGB, den Bereicherten davor zu schützen, dass er über den Betrag einer wirklichen (bestehengebliebenen) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (vgl. BGH NJW 1992, 2415).

  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 311/89

    Entreicherung bei Rückabwicklung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11
    Darüber hinaus ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit das (jeweilige) Entreicherungsrisiko gemäß § 818 Abs. 3 BGB nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte (BGH NJW 1992, 1037).

    Auch die Kosten der Finanzierung des Vertrages und die Sicherung der Darlehen liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein im Risikobereich und im wirtschaftlichen Interesse des Käufers (BGH NJW 1992, 1037; NJW 2000, 3064).

  • BGH, 01.06.1994 - XII ZR 227/92

    Rechtsnatur der Einigung der Vertragsparteien über die vertraglich vereinbarte

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11
    Zwar entspricht es gerade bei dem in einer verspäteten Annahme liegenden, nur formell neuen Angebot häufig der Verkehrsübung, das bloße Schweigen auf die verspätete Annahmeerklärung als Annahme der neuen Offerte aufzufassen; das gilt insbesondere, wenn keine Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Änderung seiner sachlichen Entschließung nahelegen (BGH NJW-RR 1994, 1163; NJW 1986, 1807; NJW 1951, 313).

    Dies gilt aber nicht für außergewöhnliche und besonders bedeutsame, insbesondere beurkundungsbedürftige Geschäfte (BGH NJW-RR 1994, 1163; NJW 2010, 2873) wie den Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zu mehr als 100.000 EUR im vorliegenden Fall.

  • BGH, 12.03.2008 - XII ZR 147/05

    Formularmäßiger Ausschluss von Mietminderungen durch den Mieter von Gewerberaum

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11
    Der Verstoß gegen Treu und Glauben besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs (st. Rspr., z.B. BGH NJW 2008, 2254).
  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06

    Persönliche Haftung des Vorstands aus c.i.c. wegen unrichtiger Angaben gegenüber

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11
    Der künftige Vertragspartner des Anlegers haftet jedoch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss auch für andere falsche oder unvollständige Angaben, etwa Angaben bei einer Verkaufspräsentation (BGH WM 2008, 1545).
  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03

    Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz des Arbeitnehmerverleihers

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00

    Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 281/05

    Verstoß eines im Rahmen eines Immobilienfonds-Kapitalanlagemodells

  • BGH, 31.01.1951 - II ZR 46/50
  • BGH, 11.03.1991 - II ZR 132/90

    Haftung von Gründungsgesellschaftern und Anlagegesellschaftern einer

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95

    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

  • BGH, 19.12.2007 - XII ZR 13/06

    Rechte des Vermieters eines Messestandes bei Nichterfüllung des Vertrages durch

  • BGH, 28.06.2006 - XII ZB 9/04

    Umfang der Rechtskraft eines gegen einen abgespaltenen Rechtsträger ergangenen

  • BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12

    Bauträgervertrag: Frist für den Eingang der Annahmeerklärung; Inhaltskontrolle

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts (dessen Entscheidung in MDR 2012, 630 f. veröffentlicht ist) hat der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung des um die Mieteinnahmen reduzierten Kaufpreises nebst Prozesszinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums, weil der Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei.
  • OLG Stuttgart, 23.10.2014 - 7 U 54/14

    Lebens- und Rentenversicherungsvertrag: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

    Die Steuervorteile beruhen ferner auf dem Abschluss des Kausalgeschäfts, nicht auf dem rechtsgrundlosen Erwerb, so dass sie nicht anspruchsmindernd im Wege einer Saldierung berücksichtigt werden können (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 31. Januar 2012 - 1 U 1522/11, BeckRS 2012, 07733; für den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft: BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, BeckRS 2008, 22673 Rn. 33).
  • KG, 15.06.2012 - 11 U 18/11

    Rückabwicklung des Kaufs einer Eigentumswohnung: Sittenwidrigkeit wegen Wuchers;

    Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (zum Vorstehenden: OLG Nürnberg v. 31.1.2012 - 1 U 1522/11, zitiert nach juris Rz. 65; BGH v. 14.7.2000 - V ZR 82/99, NJW 2000, 3064).

    Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch des OLG Nürnberg liegen die Kosten der Finanzierung eines Vertrages allein im Risikobereich und im wirtschaftlichen Interesse des Käufers (BGH v. 6.12.1991 - V ZR 311/89, NJW 1992, 1037; 1038; BGH v. 14.7.2000 - V ZR 82/99, NJW 200, 3064; OLG Nürnberg v. 31.1.2012 - 1 U 1522/11, zitiert nach juris Rz. 66).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht