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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5965
OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06 (https://dejure.org/2006,5965)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.11.2006 - 15 W 45/06 (https://dejure.org/2006,5965)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. November 2006 - 15 W 45/06 (https://dejure.org/2006,5965)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen eines finanzierten Immobilienkaufs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, § 280 Abs. 1, § 823; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1; StGB § 263
    Zur Frage der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Mietpool-Vertrag, Immobilienkaufvertrag und Finanzierungsvertrag aufgrund Gefährdungstatbestands und Wissensvorsprungs, zu den Rechtsfolgen einer solchen Verletzung im Rahmen des Schadensersatzes sowie zur Verjährung ...

  • weimann.de (Leitsatz)

    Mangelhafte Anlageberatung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2007, 355
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06
    Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten über die Finanzierungskonstruktion, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Finanzierung und die mit der Finanzierung verbundenen Unwägbarkeiten und Risiken (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Parallelverfahren im Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff. und im Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 91 ff.).

    Zum einen ist der Text des Darlehensvertrages inhaltlich unzureichend; zum anderen hätte die erforderliche Aufklärung bereits vorher erfolgen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01-, S. 94 ff.).

    Eine solche Gefahrenlage hat die Antragsgegnerin Ziffer 1 geschaffen durch die Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Mietpoolbeitritt der Antragsteller (vgl. § 3 des schriftlichen Darlehensvertrages, Anlage D8) und dadurch, dass die Antragsgegnerin Ziffer 1 in ihrem Hause ein System vorsätzlich fiktiver und daher überhöhter Verkehrswertfestsetzungen praktiziert hat (vgl. zu den beiden Gesichtspunkten die Feststellungen des Senats im Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01-, S. 23 ff. und S. 60 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H (im Folgenden abgekürzt: H) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H, Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeaussichten hervorzurufen.

    a) Bei einer zutreffenden Aufklärung der Antragsgegnerinnen über die Auswirkungen und Risiken der Finanzierungskonstruktion (zwei Bausparverträge und Vorausdarlehensvertrag) hätten die Antragsteller nicht nur von einem Abschluss der Finanzierungsverträge abgesehen, sondern gleichzeitig auch die Immobilie nicht erworben und keinen Mietpool-Vertrag abgeschlossen (vgl. zu dieser rechtlichen Betrachtung in Parallelfällen Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 97 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 103 ff.).

    Für die Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Antragsteller (bei zutreffender Aufklärung) verhalten hätten, wenn sie vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen (Mietpool-Vertrag, Darlehensantrag etc.) am 26.05.1996 zutreffend und vollständig aufgeklärt worden wären (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 94 f; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 100 ff.).

    Eine solche Differenzbetrachtung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragsteller bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen dennoch die Immobilie (mit einem Mietpool- Vertrag) erworben hätten, jedoch mit einer anderen - günstigeren - Finanzierung (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 99; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 106).

    In der Entscheidung des BGH hatten die Kläger offenbar vorgetragen, dass sie bei einer zutreffenden Aufklärung die Immobilie mit einer anderen (günstigeren) Finanzierung erworben hätten, während im vorliegenden Fall (ebenso in den Entscheidungen des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - und vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -) davon auszugehen ist, dass die Antragsteller bei zutreffender pflichtgemäßer Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen von dem gesamten Anlagegeschäft (einschließlich Erwerb der Eigentumswohnung und Mietpoolvertrag) Abstand genommen hätten (siehe oben).

    Die Antragsgegnerinnen hätten die Antragsteller vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 26.05.1996 (unter anderem Mietpool-Beitritt und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Da die Antragsgegnerinnen für die Gefährdungen der Antragsteller durch den Mietpool (mit) verantwortlich sind (vgl. zum Gefährdungstatbestand Urteil des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- Seite 21 ff. und Seite 58 ff.), hätte eine Aufklärung nur vor dem Mietpoolbeitritt der Antragsteller am 26.05.1996 einen Sinn ergeben.

    Bei der Frage, wie sich die Antragsteller verhalten hätten, wenn sie von den Antragsgegnerinnen über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wären, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    (Im Jahr 2004 ist die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- ergangen, in der verschiedene tatsächliche Umstände aufgeführt sind, die auch im vorliegenden Fall relevant sind.) Die Auffassung des Landgerichts von einer früheren - verjährungsauslösenden - Kenntnis der Antragsteller teilt der Senat nicht.

    aaa) Die Aufklärungspflicht der Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Finanzierungskonstruktion beruht auf der Komplexität und Undurchschaubarkeit dieser Konstruktion mit den entsprechenden langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen und Risiken für die Antragsteller (vgl. Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff.).

    Außerdem spielt - im Hinblick auf den Begriff des "besonderen Gefährdungstatbestands" - die Üblichkeit solcher Mietpools und der Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Beitritt zum Mietpool eine wesentliche Rolle (vgl. beispielsweise Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 18 ff).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerinnen verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher wohl nur drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerinnen vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

    Eine vorsätzlich überhöht kalkulierte Mietpool-Ausschüttung stellt grundsätzlich einen Betrug gegenüber dem Erwerber dar, dem vorsätzlich ein falsches Bild vom Ertragswert der Wohnung vermittelt wird (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 106 f).

    (Für einen solchen bedingen Vorsatz dürfte im vorliegenden Fall - wie auch in Parallelfällen - das System der vorsätzlich fiktiven und daher überhöhten Verkehrswertfestsetzungen im Hause der Antragsgegnerin Ziffer 1 sprechen, vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 60 ff.) Eine Kenntnis (oder eine sich aufdrängende Kenntnis) ist im Rahmen von § 15 StGB (strafrechtlicher Vorsatz) hingegen nicht erforderlich.

  • OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04

    Konkludenter Beratungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06
    Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten über die Finanzierungskonstruktion, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Finanzierung und die mit der Finanzierung verbundenen Unwägbarkeiten und Risiken (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Parallelverfahren im Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff. und im Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 91 ff.).

    (Vgl. die Entscheidung des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 92 ff.; vgl. außerdem die eingehende Darstellung von Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band 1, 2. Auflage 2001, § 44 Rn 8 ff.; in dem späteren Aufsatz (DRiZ 2006, 223, 224) stellt Siol die Rechtslage allerdings anders dar und verwendet den Begriff der "Finanzierungsberatung" anders, nämlich einschränkend.) bb) Die Parteien gehen - allerdings ohne konkreten Sachvortrag hierzu - offenbar davon aus, die Finanzierungsverträge seien von einem Makler (oder Berater) vermittelt worden (Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.10.2005, As. 859).

    Die Einschaltung von eigenen Handelsvertretern hat entsprechende Haftungskonsequenzen für die Antragsgegnerinnen (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 94 f).

    Unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gefährdungstatbestands waren die Antragsgegnerinnen - nach dem Sachvortrag der Antragsteller - verpflichtet, die Antragsteller vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 26.05.1996 darüber aufzuklären, dass die in Aussicht gestellten Mietpoolausschüttungen von 299,- DM netto im Monat überhöht waren (vgl. in Parallelfällen Senat, Urteil vom 24.11.2004, Seite 45 ff. und Seite 52 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff. und Seite 54 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff., Seite 52 ff.).

    aa) Nach dem Vorbringen der Antragsteller ist auf Seiten der beiden Antragsgegnerinnen von einem - aufklärungsrelevanten - so genannten Gefährdungstatbestand auszugehen (vgl. unter anderem Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 22 ff.).

    Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall der gegenüber den Antragstellern tätige Vermittler zusätzlich gleichartige mündliche Erklärungen über die Höhe der Mietpoolausschüttungen abgegeben hat, kommt es nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 54 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H (im Folgenden abgekürzt: H) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H, Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeaussichten hervorzurufen.

    a) Bei einer zutreffenden Aufklärung der Antragsgegnerinnen über die Auswirkungen und Risiken der Finanzierungskonstruktion (zwei Bausparverträge und Vorausdarlehensvertrag) hätten die Antragsteller nicht nur von einem Abschluss der Finanzierungsverträge abgesehen, sondern gleichzeitig auch die Immobilie nicht erworben und keinen Mietpool-Vertrag abgeschlossen (vgl. zu dieser rechtlichen Betrachtung in Parallelfällen Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 97 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 103 ff.).

    Für die Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Antragsteller (bei zutreffender Aufklärung) verhalten hätten, wenn sie vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen (Mietpool-Vertrag, Darlehensantrag etc.) am 26.05.1996 zutreffend und vollständig aufgeklärt worden wären (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 94 f; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 100 ff.).

    Eine solche Differenzbetrachtung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragsteller bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen dennoch die Immobilie (mit einem Mietpool- Vertrag) erworben hätten, jedoch mit einer anderen - günstigeren - Finanzierung (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 99; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 106).

    In der Entscheidung des BGH hatten die Kläger offenbar vorgetragen, dass sie bei einer zutreffenden Aufklärung die Immobilie mit einer anderen (günstigeren) Finanzierung erworben hätten, während im vorliegenden Fall (ebenso in den Entscheidungen des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - und vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -) davon auszugehen ist, dass die Antragsteller bei zutreffender pflichtgemäßer Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen von dem gesamten Anlagegeschäft (einschließlich Erwerb der Eigentumswohnung und Mietpoolvertrag) Abstand genommen hätten (siehe oben).

    Die Antragsgegnerinnen hätten die Antragsteller vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 26.05.1996 (unter anderem Mietpool-Beitritt und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Bei der Frage, wie sich die Antragsteller verhalten hätten, wenn sie von den Antragsgegnerinnen über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wären, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerinnen verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher wohl nur drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerinnen vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

    Im vorliegenden Fall - und in den entsprechenden Parallelfällen - bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Vorstand A der Antragsgegnerin Ziffer 1 in vollem Umfang Kenntnis hatte von dem betrügerischen Mietpool-System der H und den (generell oder in der Regel) überhöhten Ausschüttungen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 21.06.2006, - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff., Seite 63 ff. und Seite 109).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06
    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - (in einem Parallelfall) zu dieser Frage keine abweichende Rechtsauffassung vertreten.

    Auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Parallelfall vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - lässt sich nicht entnehmen, dass eine Aufklärungspflichtverletzung in einem derartigen Fall nur dann in Betracht kommen könnte, wenn zusätzlich zu den falschen Angaben im "Besuchsbericht" noch eine gleichartige (oder verstärkende) mündliche Erklärung des Vermittlers erfolgt wäre (BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 55 ff.).

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen zur Frage der Schadensverursachung nichts anderes.

    b) Eine zutreffende Aufklärung der Antragsgegnerinnen hinsichtlich der - nach dem Sachvortrag der Antragsteller - überhöhten Mietpool-Ausschüttungen hätte ebenfalls dazu geführt, dass die Antragsteller vom Abschluss sämtlicher Verträge (vor allem auch vom Immobilienerwerb) Abstand genommen hätten (ebenso für diese Aufklärungspflichtverletzung ausdrücklich auch BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, Rn. 61).

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - lässt sich zu diesen Kausalitätserwägungen nichts Abweichendes entnehmen.

    Die Formulierung in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - (Rn 44 letzter Satz) wird allerdings erklärbar, wenn in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Kläger lediglich vorgetragen haben, dass sie bei einer Aufklärung über Risiken des Mietpools - nur - von der Unterzeichnung der Mietpool-Vereinbarung Abstand genommen hätten, ohne gleichzeitig vom Erwerb der Eigentumswohnung abzusehen.

    Während der Bundesgerichtshof in den bisher entschiedenen Parallelfällen zur Bankenhaftung aufgrund eines Gefährdungstatbestandes noch keine Stellung genommen hat, liegt mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - eine Entscheidung vor, in der sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich mit der Haftung der Antragsgegnerin Ziffer 1 in einem Parallelfall unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs beschäftigt (BGH aaO., Rn 50 ff.).

    Wenn der Bundesgerichtshof nunmehr (Entscheidung vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn 52) für entsprechende Fälle eine Beweislastumkehr fordert, lässt sich dies nur dahin verstehen, dass der Bundesgerichtshof gleichzeitig die bisher anerkannten Rechtsprechungsgrundsätze (BGH, WM 1992, 602, 603) im Sinne einer Einschränkung der Bankenhaftung aufgegeben hat.

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 ist nicht mehr von einem Wissensvorsprung über spezielle Risiken die Rede, sondern nur von einem Wissensvorsprung hinsichtlich einer arglistigen Täuschung des Kunden durch den Vermittler oder Verkäufer des Anlageobjektes (Entscheidung des BGH vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, Rn 51 ff.).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 (aaO., Rn 50 ff.) ist demgegenüber wohl dahingehend zu verstehen, dass an diesen Rechtsprechungsgrundsätzen zum Wissensvorsprung nicht mehr festgehalten wird und dass demgegenüber eine Aufklärungspflicht der Bank bei einem Wissensvorsprung nur noch dann in Betracht kommt, wenn es um eine Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung geht.

    Die aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - ersichtliche arglistige Täuschung der Vermittler bzw. der Verkäufer stellt eine Betrugshandlung (§ 263 Abs. 1 StGB ) dar.

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - lässt sich nicht entnehmen, dass bereits ein bedingt vorsätzliches Handeln des Finanzvorstandes A der Antragsgegnerin Ziffer 1 (oder eines anderen Mitarbeiters der Antragsgegnerin Ziffer 1) eine Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin Ziffer 1 auslösen kann (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB ).

  • OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02

    Badenia Bausparkasse erneut zum Schadensersatz verurteilt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06
    Unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gefährdungstatbestands waren die Antragsgegnerinnen - nach dem Sachvortrag der Antragsteller - verpflichtet, die Antragsteller vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 26.05.1996 darüber aufzuklären, dass die in Aussicht gestellten Mietpoolausschüttungen von 299,- DM netto im Monat überhöht waren (vgl. in Parallelfällen Senat, Urteil vom 24.11.2004, Seite 45 ff. und Seite 52 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff. und Seite 54 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff., Seite 52 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H (im Folgenden abgekürzt: H) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H, Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeaussichten hervorzurufen.

    c) Das Vorbringen der Antragsteller ist auch insoweit schlüssig, als sie die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerinnen seien verpflichtet gewesen, über weitere erhebliche Risiken der Mietpool-Konstruktion aufzuklären (vgl. hierzu im Einzelnen beispielsweise Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 19 ff., Seite 55 ff.).

    Die Antragsgegnerinnen hätten die Antragsteller vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 26.05.1996 (unter anderem Mietpool-Beitritt und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Bei der Frage, wie sich die Antragsteller verhalten hätten, wenn sie von den Antragsgegnerinnen über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wären, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerinnen verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher wohl nur drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerinnen vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers; Verjährung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06
    Hierzu gehören insbesondere die Details der - gegebenenfalls komplizierten - wirtschaftlichen Zusammenhänge, die erst die Aufklärungspflicht des Schuldners auslösen können (vgl. zur entsprechenden Rechtslage gemäß § 852 BGB a.F. BGH, NJW 1990, 2808, 2809; BGH, NJW 1994, 3092 ; BGH, NJW 2002, 2777, 2778; BGH, NJW-RR 2003, 923, 924).

    Erforderlich ist eine Kenntnis insoweit, dass dem Gläubiger die aussichtsreiche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs möglich ist (vgl. BGH, NJW 2002, 2777, 2778).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine frühere Kenntnis hinsichtlich derjenigen Umstände gegeben war, aus denen sich erst die Aufklärungspflichten der Antragsgegnerinnen ergeben (vgl. hierzu BGH, NJW 1990, 2808 ; BGH, NJW 1994, 3092 ; BGH, NJW 2002, 2777 ; BGH, NJW-RR 2003, 923 ).

  • BGH, 28.01.1992 - XI ZR 301/90

    Zurechnung einer von den Prospektverantwortlichen begangenen arglistigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06
    Denn es war nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung zum Wissensvorsprung von Banken anerkannt, dass die Bank nicht nur dann haften musste, wenn sie von bestimmten Risiken Kenntnis hatte, sondern auch dann, wenn sich ihr "die aufklärungsbedürftigen Tatsachen aufdrängen mussten" (vgl. Siol aaO. Rn 26; BGH, WM 1992, 602, 603).

    Wenn der Bundesgerichtshof nunmehr (Entscheidung vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn 52) für entsprechende Fälle eine Beweislastumkehr fordert, lässt sich dies nur dahin verstehen, dass der Bundesgerichtshof gleichzeitig die bisher anerkannten Rechtsprechungsgrundsätze (BGH, WM 1992, 602, 603) im Sinne einer Einschränkung der Bankenhaftung aufgegeben hat.

    Darin dürfte im Ergebnis eine Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bankenhaftung liegen: Während bisher jede Bank haftete, wenn sich die aufklärungspflichtigen Tatsachen aufdrängen mussten (BGH, WM 1992, 602, 603; siehe oben), reicht das "sich - aufdrängen" von bestimmten Tatsachen nach der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (im Rahmen der Beweislastumkehr) nur noch dann aus, wenn außerdem die Voraussetzung einer "institutionalisierten Zusammenarbeit" gegeben ist.

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06
    Das gilt auch dann, wenn die Differenz zwischen der dem Erwerber mitgeteilten Mietpoolausschüttung und einer korrekt kalkulierten (geringeren) Ausschüttung nicht sehr groß ist (vgl. zur Bedeutung der Kalkulation von Mietpool-Ausschüttungen insbesondere BGH, NJW 2004, 64 ; BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03 -, Seite 7 ff.).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unrichtige Zahlen in einem solchen Berechnungsbeispiel in besonderem Maße aufklärungsrelevant sind (vgl. - bei der Haftung des Verkäufers - für einen gleichartigen "Besuchsbericht", BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03 -, Seite 5 ff.).

    Ein Betrug liegt auch dann vor, wenn die Differenz zwischen den vorsätzlich falsch kalkulierten Ausschüttungen und einer korrekten Kalkulation relativ gering ist, wenn beispielsweise lediglich Reparaturen im Sondereigentum - vorsätzlich - nicht kalkuliert werden (vgl. zur generellen Bedeutung der Reparaturen im Sondereigentum bei der Kalkulation von Mietpool-Ausschüttungen BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03 - BGH, NJW 2004, 64 ).

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06
    Die Verjährung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung läuft selbstständig, unabhängig von der Verjährung eines parallelen Schadensersatzanspruchs auf vertraglicher Grundlage (vgl. BGH, NJW 1992, 1679, 1680 = BGHZ 116, 297 ; BGH, NJW 2005, 1579).

    Die für diese Sonderfälle maßgeblichen Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (vgl. zu den maßgeblichen rechtlichen Erwägungen BGH, NJW 1992, 1679, 1680; BGH, NJW 2005, 1579, 1581).

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06
    c) Bisher war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Bank verpflichtet ist zur Aufklärung, wenn sie einen Wissensvorsprung über spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer hat (vgl. Siol aaO., § 44 Rn 26; BGH, BB 1992, 1520, 1521; BGH, NJW 1999, 2032 ).

    Hierbei musste es (lediglich) um ein "spezielles Risiko des zu finanzierenden Vorhabens" (BGH, NJW 1999, 2032 ) gehen, wobei ein Wissensvorsprung über die Unrentabilität eines bestimmten Vorhabens nicht ausreichend sein sollte (BGH aaO.).

  • BGH, 01.04.2003 - XI ZR 385/02

    Pflicht des Terminoptionsvermittlers zur Aufklärung über Folgen eines Disagios;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06
    Hierzu gehören insbesondere die Details der - gegebenenfalls komplizierten - wirtschaftlichen Zusammenhänge, die erst die Aufklärungspflicht des Schuldners auslösen können (vgl. zur entsprechenden Rechtslage gemäß § 852 BGB a.F. BGH, NJW 1990, 2808, 2809; BGH, NJW 1994, 3092 ; BGH, NJW 2002, 2777, 2778; BGH, NJW-RR 2003, 923, 924).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine frühere Kenntnis hinsichtlich derjenigen Umstände gegeben war, aus denen sich erst die Aufklärungspflichten der Antragsgegnerinnen ergeben (vgl. hierzu BGH, NJW 1990, 2808 ; BGH, NJW 1994, 3092 ; BGH, NJW 2002, 2777 ; BGH, NJW-RR 2003, 923 ).

  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 336/93

    Kenntnis durch Vernehmung des Geschädigten als Zeuge im Strafprozeß;

  • BGH, 12.12.1991 - I ZR 212/89

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen als unerlaubte Handlung neben solchen mit

  • BGH, 10.04.1990 - VI ZR 288/89

    Verjährungsbeginn bei Unterlassen einer Aufklärung

  • BGH, 09.06.1952 - III ZR 128/51

    Landstraßen zweiter Ordnung. Unterhaltung

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2006 - 1 U 206/05

    Serienauffahrunfall: Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden nur

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 11.12.1991 - XII ZR 269/90

    Kurze Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Kfz-Mieter bei

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2006 - 17 U 320/05

    Finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Unwirksamkeit des

  • BGH, 24.03.1992 - XI ZR 133/91

    Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde wegen einer Forderung -

  • RG, 07.06.1910 - II 559/09

    Haftung des Auftraggebers. Berechnung der Verjährungsfrist.

  • RG, 15.01.1938 - VI 190/37

    Wann beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO., falls

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2008 - 17 U 4/07

    Kreditvertrag: Freistellungsanspruch gegen eine Bank wegen des Verschweigens

    Das Landgericht konnte die erforderliche Kausalität daher unterstellen (vgl. OLG Karlsruhe WM 2007, 355 Tz. 30).
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