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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.11.2001 - 12 U 142/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7651
OLG Frankfurt, 15.11.2001 - 12 U 142/00 (https://dejure.org/2001,7651)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.11.2001 - 12 U 142/00 (https://dejure.org/2001,7651)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. November 2001 - 12 U 142/00 (https://dejure.org/2001,7651)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs 3 VerbrKrG, § 9 Abs 4 VerbrKrG
    Finanzierter Immobilienfondsbeitritt: Zur Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Kredite zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung

  • Judicialis

    VerbrKrG § 9 Abs. 3; ; VerbrKrG § 9 Abs. 4; ; VerbrKrG § 9; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Ziffer 4; ; VerbrKrG § 9 Abs. 1; ; ZPO § 97; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 546 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes bei Beteiligungsfinanzierung an Immobilienfonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbraucherkreditgesetz; Anwendbarkeit; Immobilienfonds; Darlehen; Einwendungsdurchgriff; Steuervorteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2001 - 12 U 142/00
    Zwar wurde die Frage, ob es sich bei einer derartigen Beteiligung um eine "andere Leistung" im Sinne des § 9 Abs. 4 VerbrKrG handelt, höchstrichterlich noch nicht entschieden; der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seinen Entscheidungen vom 27.06.2000 (WM 2000, 1685 und WM 2000, 1687) dahingestellt sein lassen.

    Eine finanzierende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluß zu warnen [BGH WM 1996, 196 (197); BGH WM 1997, 662; BGH WM 2000, 1685].

    Bei der Finanzierung eines derartigen Rechtsgeschäfts ist eine Aufklärungspflicht des Kreditinstituts nur dann zu bejahen, wenn dieses in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens eine konkrete Kenntnis hat, die ihrem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich ist und sie diesen "Wissensvorsprung" auch erkennen kann (BGH WM 2000, 1685).

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2001 - 12 U 142/00
    Auch auf die Beklagte trifft im übrigen die Überlegung zu, daß die von dem Verbraucherkreditgesetz vorausgesetzte besondere Schutzbedürftigkeit nicht zu erkennen ist, weil sie sich vor der Entscheidung über den Beitritt zur Immobilienfonds GbR der Hilfe eines Fachberaters hätte bedienen können, ein Vorgang, den der Bundesgerichtshof wiederholt als zu den Obliegenheiten des Erwerbers gehörend beurteilt hat [WM 1987, 1426 (1428); WM 1988, 561 (563); WM 1992, 901 (902)].

    Die Beurteilung, ob bei dem Erwerbsmodell die Gesamtkosten in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Erwerbsobjekts stehen, gehört nicht in den Risikobereich der Bank; bei steuersparenden Erwerbermodellen hat sich der Anleger selbst - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Fachberaters - darüber zu unterrichten, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden Beteiligung stehen, und das ihn finanzierende Kreditinstitut kann in der Regel ohne Sorgfaltsverstoß davon ausgehen, daß der Anleger diese Prüfung auch vorgenommen hat [BGH WM 1987, 1482; BGH WM 1988, 563; BGH WM 1992, 901 (903)].

    Ebenso gehört es zum wirtschaftlichen Risiko der Kapitalinvestition, das der Darlehensnehmer nicht auf die Finanzierungsbank abwälzen darf, ob sich die erwarteten Mieteinnahmen realisieren lassen [BGH WM 1992, 901 (903)].

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2001 - 12 U 142/00
    Ein Wissensvorsprung des Kreditinstituts über die Unrentabilität der Anlage reicht nicht aus, um daraus Aufklärungspflichten herzuleiten (BGH BB 1999, 760).

    Ein konkreter Wissensvorsprung in Bezug auf ein spezielles Risiko des zu finanzierenden Vorhabens hätte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten allerdings vorgelegen, wenn sie gewußt oder damit gerechnet hätte, daß das Vorhaben scheitern wird (BGH WM 1988, 898; BGH BB 1999, 760).

  • BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86

    Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift; Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2001 - 12 U 142/00
    Auch auf die Beklagte trifft im übrigen die Überlegung zu, daß die von dem Verbraucherkreditgesetz vorausgesetzte besondere Schutzbedürftigkeit nicht zu erkennen ist, weil sie sich vor der Entscheidung über den Beitritt zur Immobilienfonds GbR der Hilfe eines Fachberaters hätte bedienen können, ein Vorgang, den der Bundesgerichtshof wiederholt als zu den Obliegenheiten des Erwerbers gehörend beurteilt hat [WM 1987, 1426 (1428); WM 1988, 561 (563); WM 1992, 901 (902)].
  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2001 - 12 U 142/00
    Zwar wurde die Frage, ob es sich bei einer derartigen Beteiligung um eine "andere Leistung" im Sinne des § 9 Abs. 4 VerbrKrG handelt, höchstrichterlich noch nicht entschieden; der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seinen Entscheidungen vom 27.06.2000 (WM 2000, 1685 und WM 2000, 1687) dahingestellt sein lassen.
  • BGH, 28.01.1997 - XI ZR 22/96

    Verleitung eines unerfahrenen Bankkunden zur Aktienspekulation auf Kredit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2001 - 12 U 142/00
    Eine finanzierende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluß zu warnen [BGH WM 1996, 196 (197); BGH WM 1997, 662; BGH WM 2000, 1685].
  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 179/86

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2001 - 12 U 142/00
    Auch auf die Beklagte trifft im übrigen die Überlegung zu, daß die von dem Verbraucherkreditgesetz vorausgesetzte besondere Schutzbedürftigkeit nicht zu erkennen ist, weil sie sich vor der Entscheidung über den Beitritt zur Immobilienfonds GbR der Hilfe eines Fachberaters hätte bedienen können, ein Vorgang, den der Bundesgerichtshof wiederholt als zu den Obliegenheiten des Erwerbers gehörend beurteilt hat [WM 1987, 1426 (1428); WM 1988, 561 (563); WM 1992, 901 (902)].
  • BGH, 28.11.1995 - XI ZR 37/95

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2001 - 12 U 142/00
    Eine finanzierende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluß zu warnen [BGH WM 1996, 196 (197); BGH WM 1997, 662; BGH WM 2000, 1685].
  • BGH, 24.04.1990 - XI ZR 236/89

    Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2001 - 12 U 142/00
    Dies gilt insbesondere bei steuersparenden Erwerbsmodellen, bei denen davon auszugehen ist, daß die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen [BGH WM 1990, 920 (922); BGH WM 1992, 902].
  • BGH, 13.11.1980 - III ZR 96/79

    Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens - Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2001 - 12 U 142/00
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einer vor dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes getroffenen Entscheidung die von ihm entwickelten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff - die in § 9 des späteren Verbraucherkreditgesetzes Eingang gefunden haben - beim finanzierten Abzahlungskauf für unanwendbar gehalten, wenn es um die drittfinanzierte Beteiligung des Käufers an einer Abschreibungsgesellschaft zum Zwecke des steuerbegünstigten Erwerbs von Wohnungseigentum ging (NJW 1981, 389).
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