Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- IWW
Vorbem. 3 Abs 5 VV RVG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im selbständigen Beweisverfahren und im anschließenden Hauptsacheverfahren
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zwei Anwälte für Beweisverfahren und Hauptprozess: Welche Gebühren sind erstattungsfähig?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im selbständigen Beweisverfahren und im anschließenden Hauptsacheverfahren
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 05.05.2020 - 6 O 332/14
- OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16
Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20
Diese Regelung gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbstständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren, denn zu dem gerichtlichen Verfahren in diesem Sinne gehört auch ein selbstständiges Beweisverfahren (BGH, Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16, juris Rn. 8).cc) Dass die Anrechnungsbestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes grundsätzlich nicht dem Schutz des Prozessgegners dienen, steht zu diesen Grundsätzen - wie der Bundesgerichtshof inzwischen klargestellt hat - entgegen der in der Beschwerdebegründung unter Berufung auf frühere obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG München, JurBüro 2016, 295, 296 f.) vertretenen Ansicht nicht in Widerspruch, denn vorliegend geht es nicht um primär auf das Mandatsverhältnis bezogene Vergütungsregelungen des RVG, sondern um die prozessuale Erstattungsfähigkeit von Kosten in dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16, juris Rn. 15).
- OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08
Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unter …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20
bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).In diesen Fällen ist § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um einen Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens handelt (vgl. OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).
- BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20
Die vorprozessual zur Anspruchsabwehr oder zur Geltendmachung eines Anspruchs angefallene Geschäftsgebühr gehört nicht zu den Prozesskosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann demzufolge auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO sein (BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07, juris Rn. 5).
- BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09
Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20
bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220). - BGH, 18.12.2002 - VIII ZB 97/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20
Der engen Zusammengehörigkeit der beiden Verfahren hat der Gesetzgeber durch die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für das Beweisverfahren an jene des Hauptsacheprozesses (§ 486 Abs. 2 ZPO) sowie durch die erleichterte Verwertung der selbstständig erhobenen Beweise in dem nachfolgenden Hauptprozess (§ 493 Abs. 1 ZPO) Rechnung getragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2002 - VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323). - BGH, 27.08.2014 - VII ZB 8/14
Kostenfestsetzungsverfahren nach Hauptsacheprozess einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20
Das gilt grundsätzlich zwar nicht bei verschiedenen Rechtsanwälten in beiden Verfahren, so dass die Gebühr dann zweimal anfällt (BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - VII ZB 8/14, juris Rn. 19). - BGH, 28.06.2007 - VII ZB 118/06
Rechtsfolgen der Versäumung der zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzten Frist
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20
Vielmehr sind die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die grundsätzlich in diesem entschieden wird (BGH, Beschluss vom 28.06.2007 - VII ZB 118/06, juris Rn. 11). - OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16
Keine Anrechnung der außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren auf das …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20
cc) Dass die Anrechnungsbestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes grundsätzlich nicht dem Schutz des Prozessgegners dienen, steht zu diesen Grundsätzen - wie der Bundesgerichtshof inzwischen klargestellt hat - entgegen der in der Beschwerdebegründung unter Berufung auf frühere obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG München, JurBüro 2016, 295, 296 f.) vertretenen Ansicht nicht in Widerspruch, denn vorliegend geht es nicht um primär auf das Mandatsverhältnis bezogene Vergütungsregelungen des RVG, sondern um die prozessuale Erstattungsfähigkeit von Kosten in dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. BGH…, Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16, juris Rn. 15).