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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12409
OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21 (https://dejure.org/2022,12409)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2022 - 4 U 65/21 (https://dejure.org/2022,12409)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 4 U 65/21 (https://dejure.org/2022,12409)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 74/21 v. 04.05.2022

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21
    Dem genügen die Angaben im vorliegenden Vertrag, die sich auf den Hinweis beschränken, dass der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, nicht (ebenso: OLG Stuttgart, Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 23ff.), denn damit wird der Verzugszinssatz im Vertrag lediglich abstrakt als variabler Zinssatz beschrieben, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als bezifferten Prozentsatz anzugeben, und ohne mitzuteilen, wann sich der Basiszinssatz jedes Jahr ändert.

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, und v. 21.12.2021 - 6 U 129/21 - Rn 32) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35; siehe auch Senatsurt. v. 09.03.2022 - 4 U 36/21 - Rn. 38).

    Zudem beruht der Anspruch auf Verzugszinsen nicht auf den Absprachen der Parteien, sondern auf einer gesetzlichen Regelung (§ 497 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB ), die als solche interessengerecht ist und nicht der Korrektur bedarf (OLG Stuttgart, Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff.).

    Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 46; Urt. v. 22.03.2022 - 6 U 326/18 - Rn. 41ff.) und des OLG Celle (Urt. v. 02.02.2022 - 3 U 51/21 - Rn. 87ff.) ist der Kläger auch nicht gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seiner Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs frei geworden, weil der mit einem Rückerwerb des Fahrzeugs verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre.

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die zu der Frage zur Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs nach Weiterverkauf nach Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag abweichenden Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 46; Urt. v. 22.03.2022 - 6 U 326/18 - Rn. 41ff.) und des OLG Celle (Urt. v. 02.02.2022 - 3 U 51/21 - Rn. 87ff.) zu.

  • OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21
    Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (so bereits Senatsurteile vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 - und vom 09.03.2022 - 4 U 36/21 und 234/20 - vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 01.09.2021, § 261 Rn. 21).

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, und v. 21.12.2021 - 6 U 129/21 - Rn 32) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35; siehe auch Senatsurt. v. 09.03.2022 - 4 U 36/21 - Rn. 38).

    Die Beklagte kann auch nicht mit dem - ebenfalls aus Parallelverfahren bekannten - Einwand gehört werden, das europarechtliche Angemessenheitserfordernis verbiete es, einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. mit so weitreichenden Rechtsfolgen wie der vollständigen Rückabwicklung des Vertrages zu sanktionieren (so bereits Senatsurteile vom 09.03.2022 - 4 U 36/21 und 4 U 234/20 -).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21
    d) Die mit der Berufung noch geltend gemachten Zahlungsanträge des Klägers zu 2. und 3. sind jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 23, siehe auch Urt. v. 15.06.2021 - XI ZR 365/20 - Rn. 21) und der Beklagten daher insoweit ein - mit Berufungserwiderung vom 29.07.2021 (dort S. 12, Bl. 664R d.A.) und erneut im Senatstermin geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urt. v. 10.11.2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21).

    Der Umstand, dass der Kläger nur Zahlung "nach" Übergabe des Fahrzeugs begehrt hat, ändert daran nichts, da dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs bereits in Annahmeverzug befindet (BGH, Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 29).

  • OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21
    Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 46; Urt. v. 22.03.2022 - 6 U 326/18 - Rn. 41ff.) und des OLG Celle (Urt. v. 02.02.2022 - 3 U 51/21 - Rn. 87ff.) ist der Kläger auch nicht gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seiner Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs frei geworden, weil der mit einem Rückerwerb des Fahrzeugs verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre.

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die zu der Frage zur Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs nach Weiterverkauf nach Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag abweichenden Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 46; Urt. v. 22.03.2022 - 6 U 326/18 - Rn. 41ff.) und des OLG Celle (Urt. v. 02.02.2022 - 3 U 51/21 - Rn. 87ff.) zu.

  • OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 326/18

    Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21
    Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 46; Urt. v. 22.03.2022 - 6 U 326/18 - Rn. 41ff.) und des OLG Celle (Urt. v. 02.02.2022 - 3 U 51/21 - Rn. 87ff.) ist der Kläger auch nicht gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seiner Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs frei geworden, weil der mit einem Rückerwerb des Fahrzeugs verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre.

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die zu der Frage zur Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs nach Weiterverkauf nach Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag abweichenden Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 46; Urt. v. 22.03.2022 - 6 U 326/18 - Rn. 41ff.) und des OLG Celle (Urt. v. 02.02.2022 - 3 U 51/21 - Rn. 87ff.) zu.

  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21
    Beim Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht nach Widerruf beruht der Verstoß gegen Treu und Glauben, den der Senat in inzwischen ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. nur: Urt. v. 13.10.2021 - 4 U 283/20; vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 und v. 09.02.2022 - 4 U 202/20), jedoch nicht allein darauf, dass der Darlehensnehmer/Käufer sich durch die Übereignung des Fahrzeugs an den ursprünglichen Verkäufer in Widerspruch zu seiner aus dem Widerruf resultierenden Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber setzt; der unauflösbare Selbstwiderspruch besteht hier vielmehr - unabhängig davon, ob mit der Rückübereignung an den ursprünglichen Verkäufer Unmöglichkeit der Herausgabe an den Darlehensgeber eingetreten ist oder nicht - darin, dass der Darlehensnehmer mit dem verbrieften Rückgaberecht ein Recht in Anspruch genommen hat, das ihm nur bei Fortbestand des Darlehensvertrages eingeräumt worden ist, und dies nicht mit einer Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestalteten Rechtsverhältnis zu vereinbaren ist (so bereits Senat, Urt. v. 13.04.2022 - 4 U 273/20 - n.v.).

    Diese Sichtweise ist mit dem gesetzlichen Regelungskonzept in Bezug auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs nicht zu vereinbaren, hätte sie doch zur Folge, dass dem Darlehensgeber damit trotz Festhaltens des Darlehensnehmers an seinem Widerrufsrecht durch den Verkauf des Fahrzeugs, sein Leistungsverweigerungsrecht aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB und das damit verbundene Recht der Beklagten, selbst Feststellungen zum Umfang ihres Anspruchs aus § 357 Abs. 7 BGB auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu treffen, genommen würde und sich statt der geschuldeten Herausgabe des Fahrzeugs gemäß § 285 BGB mit dem Surrogat in Höhe des vom Darlehensnehmer erzielten Kaufpreises und dem Anspruch auf Erstattung des Wertersatzes für den Wertverlust bis zum Zeitpunkt des Verkaufs zufrieden geben müsste (vgl. Senat, Urt. v. 13.04.2022 - 4 U 273/20 - n.v.; Grüneberg in: Grüneberg, BGB , 81. Aufl. 2022, § 357 BGB Rn. 5).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21
    Der Europäische Gerichtshofs hat im Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - zu den hier aufgeworfenen Auslegungsfragen entschieden, "dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.

    Soweit die Beklagte hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Hogan v. 15.07.2021 zu den Rs. C-33/20, C-155/20, C-187/20 (dort Rn 125: "Ebenso dürfte es in den Fällen, in denen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Verzugszinssatz als konkrete Zahl, wie in der ersten Frage erwähnt, nicht ausdrücklich genannt worden ist, da diese Angabe sich nicht auf die Kosten des Kredits selbst, sondern auf einen etwaigen Verzug bezieht, meines Erachtens eher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn dieses Versäumnis dadurch geheilt würde, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf die im Vertrag vorgesehenen Verzugszinsen (nicht die Darlehenszinsen) verlöre, erforderlichenfalls erweitert um die Zuerkennung von Schadensersatz") anführt, geben diese für ihre Sichtweise bei nicht bloß isolierter Betrachtung der zitierten Textpassage nichts her.

  • OLG Brandenburg, 26.01.2022 - 4 U 199/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21
    Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (so bereits Senatsurteile vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 - und vom 09.03.2022 - 4 U 36/21 und 234/20 - vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 01.09.2021, § 261 Rn. 21).

    Beim Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht nach Widerruf beruht der Verstoß gegen Treu und Glauben, den der Senat in inzwischen ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. nur: Urt. v. 13.10.2021 - 4 U 283/20; vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 und v. 09.02.2022 - 4 U 202/20), jedoch nicht allein darauf, dass der Darlehensnehmer/Käufer sich durch die Übereignung des Fahrzeugs an den ursprünglichen Verkäufer in Widerspruch zu seiner aus dem Widerruf resultierenden Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber setzt; der unauflösbare Selbstwiderspruch besteht hier vielmehr - unabhängig davon, ob mit der Rückübereignung an den ursprünglichen Verkäufer Unmöglichkeit der Herausgabe an den Darlehensgeber eingetreten ist oder nicht - darin, dass der Darlehensnehmer mit dem verbrieften Rückgaberecht ein Recht in Anspruch genommen hat, das ihm nur bei Fortbestand des Darlehensvertrages eingeräumt worden ist, und dies nicht mit einer Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestalteten Rechtsverhältnis zu vereinbaren ist (so bereits Senat, Urt. v. 13.04.2022 - 4 U 273/20 - n.v.).

  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen zur Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21
    d) Die mit der Berufung noch geltend gemachten Zahlungsanträge des Klägers zu 2. und 3. sind jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 23, siehe auch Urt. v. 15.06.2021 - XI ZR 365/20 - Rn. 21) und der Beklagten daher insoweit ein - mit Berufungserwiderung vom 29.07.2021 (dort S. 12, Bl. 664R d.A.) und erneut im Senatstermin geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urt. v. 10.11.2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21).
  • BGH, 25.01.2022 - XI ZR 559/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21
    Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten auch in Bezug auf die vom Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen - die vorliegend mit dem Berufungsantrag zu 3. geltend gemacht werden - zu (BGH, Urt. v. 25.01.2022 - XI ZR 559/20 - Rn. 17).
  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 484/15

    Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden

  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 365/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung

  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00

    Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage;

  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 162/83

    Zulässigkeit des Übergangs von der Feststellungs- zur Leistungsklage

  • BGH, 16.05.2001 - XII ZR 199/98

    Begriff der Erledigung

  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 4 U 283/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages Treuwidriger Widerruf

  • OLG Koblenz, 01.07.2022 - 8 U 841/21

    Kfz-Finanzierungsdarlehen: Treuwidrigkeit eines wirksam ausgeübten Widerrufs

    Der erkennende Senat schließt sich der vorgenannten Rechtsprechung an, dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die bloße Wiedergabe der abstrakten gesetzlichen Regelung den Anforderungen nicht genügt, sondern der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz anzugeben ist (ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2022 - 6 U 176/21 - beck-online Rn. 20 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - 4 U 65/21 -, beck-online Rn. 24 ff.; OLG Celle, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 25.03.2022 - 3 U 130/21- beck-online Rn. 29 ff.).

    Nach Auffassung des erkennenden Senats kann die Frage des Verstoßes gegen Treu und Glauben, die im Falle ihrer Bejahung zur endgültigen Abweisung der Klage führt, nicht offen bleiben mit der Begründung, dass die Klage wegen des Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten (vgl. dazu sogleich unter Ziffer 3.) jedenfalls derzeit unbegründet ist (so aber: OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2022 - 6 U 176/21 - beck-online Rn. 21; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - 4 U 65/21 -, beck-online Rn. 33).

  • OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21

    Weiternutzung und Verkauf eines Fahrzeugs nach Widerruf

    Wird der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs nach § 275 BGB frei, führt dies nicht zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers (so aber OLG Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - 4 U 65/21 -, juris Rn. 54; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 357 Rn. 5: jedenfalls dann, wenn der Unternehmer nicht gem. § 285 BGB das Surrogat verlange), vielmehr entfällt dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 -, juris Rn. 45 f.; Urteil vom 21.12.2021 - 6 U 129/21 -, juris Rn. 39; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 76 ff.).
  • KG, 06.03.2023 - 26 U 37/21

    Berufung: Beschwer des Klägers einer negativen Feststellungsklage bei einer

    Diese Frage kann - wie das OLG Koblenz in der zitierten Entscheidung zu Recht ausführt - nicht offen bleiben mit der Begründung, dass die Klage wegen des Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten jedenfalls derzeit mangels Fälligkeit des Zahlungsanspruchs unbegründet ist (so aber OLG Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - 4 U 65/21, beck-online Rn. 31, 33; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.5.2022, 6 U 176/21, juris Rn. 28 und OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03 2022 - 6 U 551/19, juris Rn. 19).
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