Gesetzgebung
BGBl. I 2017 S. 750 |
Text
Wird zitiert von ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18
Erteilung eines Visums zu Studienzwecken
Nach diesen verbliebe - auch wenn man die Ehefrau des Vaters mit Blick auf die Mitteilung, diese sei als Fachärztin für Innere Medizin tätig, bei der Ermittlung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt ließe (vgl. § 850c Abs. 4 ZPO) - angesichts der Unterhaltspflicht des Vaters der Klägerin für drei Kinder gemäß der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 (BGBl. I S. 750) ein pfändbarer Betrag von 409, 21 Euro, der deutlich unterhalb des für die Klägerin erforderlichen Bedarfssatzes nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG von 649 Euro liegt.