Gesetzgebung
BGBl. I 2011 S. 825 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 17.05.2011, Seite 825
- Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011)
- vom 09.05.2011
Text
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14
Zwangsvollstreckung: Übertragung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto …
Da dieser Betrag als Rest des für den Monat Juli nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrten Zahlungseingangs von Ende Juni gemäß § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO wie Guthaben nach Satz 1 dieser Norm zu behandeln ist und die Verfügungen des Klägers im Juli 2011 den nunmehr auf 1.028,89 EUR erhöhten Freibetrag (vgl. die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 vom 9. Mai 2011, BGBl. I S. 825) nicht ausschöpften, war er nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den Monat August zu übertragen. - VG Cottbus, 29.08.2013 - 6 K 372/12
Straßenreinigungsgebühren
§ 850c Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ( ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) bestimmt, dass Arbeitseinkommen unpfändbar ist, wenn es nicht mehr als 1.028,89 Euro monatlich beträgt.