[go: up one dir, main page]

Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 825   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90344
BGBl. I 2011 S. 825 (https://dejure.org/2011,90344)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,90344) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 17.05.2011, Seite 825
  • Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011)
  • vom 09.05.2011
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14

    Zwangsvollstreckung: Übertragung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto

    Da dieser Betrag als Rest des für den Monat Juli nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrten Zahlungseingangs von Ende Juni gemäß § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO wie Guthaben nach Satz 1 dieser Norm zu behandeln ist und die Verfügungen des Klägers im Juli 2011 den nunmehr auf 1.028,89 EUR erhöhten Freibetrag (vgl. die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 vom 9. Mai 2011, BGBl. I S. 825) nicht ausschöpften, war er nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den Monat August zu übertragen.
  • VG Cottbus, 29.08.2013 - 6 K 372/12

    Straßenreinigungsgebühren

    § 850c Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ( ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) bestimmt, dass Arbeitseinkommen unpfändbar ist, wenn es nicht mehr als 1.028,89 Euro monatlich beträgt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht