Dies ist ein als lesenswert ausgezeichneter Artikel.

Gefährliche Körperverletzung (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die gefährliche Körperverletzung stellt im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand dar, der im 17. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 224 StGB normiert ist. Er zählt zu den Körperverletzungsdelikten. § 224 StGB ist eine Qualifikation der in § 223 StGB geregelten Körperverletzung, die ausgewählte, besonders gefährliche Begehungsweisen der Körperverletzung mit höherer Strafe bedroht. Hierzu zählen etwa das Verwenden von Gift, Waffen oder gefährlichen Werkzeugen sowie das Angreifen aus dem Hinterhalt. Bezugspunkt der Gefährlichkeitsbeurteilung ist die Gefährlichkeit der Tathandlung, weshalb es für die Strafbarkeit nach § 224 StGB nicht darauf ankommt, ob der Täter besonders schwere Verletzungsfolgen verursacht.

Für die gefährliche Körperverletzung droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an, in minder schweren Fällen eine Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Aufgrund dieses Strafrahmens handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen.

§ 224 StGB steht in engem Zusammenhang zu den Erfolgsqualifikationen der Körperverletzung, der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) und der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). Anders als diese knüpft § 224 StGB nicht an die Schwere der Tatfolgen an, sondern an die gesteigerte Gefährlichkeit der Verletzungshandlung.

Sowohl in Deutschland als auch sonst in der westlichen Welt ist die Häufigkeit gefährlicher Körperverletzungen seit Jahren rückläufig, während die Anzeigebereitschaft zunimmt. Die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts, die die gefährliche und die schwere Körperverletzung unter einem Schlüssel zusammenfasst, weist für das Jahr 2022 144.663 Fälle auf.

Normierung und Schutzzweck

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist in § 224 StGB normiert und lautet seit seiner letzten Änderung am 1. April 1998[1] wie folgt:

Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 224 StGB dient wie sein Grunddelikt, die Körperverletzung, dem Schutz der körperlichen Integrität. Die Strafandrohung für lebensgefährdende Körperverletzungen aus § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB soll zusätzlich das Leben schützen. Die systematische Funktion des § 224 StGB besteht darin, besonders gefährliche Körperverletzungshandlungen mit einer erhöhten Strafandrohung zu versehen.[2]

Entstehungsgeschichte

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Entstehung und Weiterentwicklung der Qualifikationsnorm unter Geltung des Reichsstrafgesetzbuchs

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Reichsgesetzblatt zur Einführung des § 223a StGB

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wurde 1876 als Qualifikation der Körperverletzung neu unter § 223a in das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) eingeführt.[3] Anlass hierfür war die zwischen der einfachen Körperverletzung und der schweren Körperverletzung (§ 224 RStGB) klaffende Lücke hinsichtlich des Strafunwerts der jeweiligen Tatbestände. Eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung, deren Mindeststrafmaß ein Jahr Freiheitsstrafe betrug, erforderte einen qualifizierten Verletzungserfolg, etwa den Verlust des Gehörsinns. In Fällen, in denen ein solcher Erfolg fehlte, der Handlungsunwert aber dennoch etwa wegen einer besonders brutalen Vorgehensweise des Täters hoch war, schien der Strafrahmen des § 223 StGB, der bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichte,[4] aus Sicht des Gesetzgebers zu gering zu sein.[5]

§ 223a StGB lautete bei seiner Einführung wie folgt:

Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Ueberfalls, oder von mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter zwei Monaten ein.

Die Höchstdauer der Gefängnisstrafe betrug aufgrund des § 16 Abs. 2 StGB a. F. fünf Jahre. Bei mildernden Umständen reduzierte sie sich gemäß § 228 StGB a. F. auf Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Reichsgesetzblatt von 1912

Im Juni 1912[6] ergänzte der Gesetzgeber § 223a StGB um einen weiteren qualifizierenden Fall, der ein Verhalten beschrieb, das in ähnlicher Form durch den heutigen Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) unter Strafe gestellt wird. Hiernach machte sich nach § 223a StGB strafbar, wer eine Körperverletzung an einer minderjährigen oder einer wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit wehrlosen Person verübte, gegenüber der er eine Schutzpflicht hatte. Diese Vorschrift lagerte der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 26. Mai 1933[7] in den eigenständigen § 223b StGB aus, dem Vorläufer des heutigen § 225 StGB.

Änderungen unter Geltung des StGB

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Gründung der Bundesrepublik wurde das RStGB durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz als StGB der Bundesrepublik Deutschland neu bekannt gemacht.[8] § 223a StGB blieb hierbei unverändert, da er kein spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut zum Ausdruck brachte. Zu einer Änderung kam es unter Geltung des StGB erstmals im Zuge des ersten Strafrechtsreformgesetzes, als er mit Wirkung zum 1. April 1970[9] die bisherige Gefängnisstrafe durch eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Monaten und fünf Jahren ablöste.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1975[10] stellte der Gesetzgeber durch Einfügung des § 223a Abs. 2 StGB den Versuch der gefährlichen Körperverletzung unter Strafe. Hierdurch wollte er vermeiden, dass die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 1975 erfolgte Abschaffung der Übertretungen, zu denen etwa das Hetzen von Hunden auf Menschen zählte, zu Strafbarkeitslücken führte.[11] Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle erweiterte der Gesetzgeber den Strafrahmen nach unten hin, indem er die Mindeststrafandrohung von zwei Monaten Freiheitsstrafe abschaffte und die Möglichkeit zur Verhängung einer Geldstrafe einführte. Die Regelung zu mildernden Umständen entfiel.

Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz verschärfte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Dezember 1994[12] die Mindeststrafandrohung des § 223a StGB, indem er Geldstrafe als mögliche Sanktion abschaffte und eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten anordnete.

Im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes, das am 1. April 1998[1] in Kraft trat, erfuhren die Körperverletzungsdelikte eine umfangreiche Überarbeitung,[13] durch die sie im Wesentlichen ihre heutige Gestalt erhielten. Ursprünglich plante der Gesetzgeber, die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale des § 223a StGB zu Regelbeispielen umzuformulieren.[14] Hierbei handelt es sich um beispielhafte Fälle, die dem Richter lediglich eine höhere Bestrafung nahelegen ohne diesen zu binden.[15] Dieser Entwurf wurde jedoch nach Kritik einiger Sachverständiger wieder verworfen.[16] Daher behielt der Gesetzgeber den Qualifikationscharakter des § 223a StGB bei. Diese Norm verschob der Gesetzgeber auf § 224 StGB, nachdem diese Stelle durch die Verschiebung der schweren Körperverletzung auf § 226 StGB freigeworden war. In den Katalog der Qualifikationsmerkmale nahm er den bis dahin separat in § 229 StGB geregelten Verbrechenstatbestand der Vergiftung auf, der im Schrifttum aus verschiedenen Gründen vielfach kritisiert worden war.[17] Im Zuge der Reform erhöhte der Gesetzgeber den Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung erneut; nun drohten für gefährliche Körperverletzungen grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Für Fälle mit geringfügigem Unrecht führte der Gesetzgeber wieder eine Regelung zum minderschweren Fall ein, bei dessen Vorliegen sich der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe reduzierte. Außerdem nahm er den Tatbestand aus dem Kreis der Privatklagedelikte heraus.

Heutiger Tatbestand

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gesundheitsschädliche Stoffe

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt seinem Wortlaut nach voraus, dass der Täter die Körperverletzung mithilfe eines Gifts oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffs begeht. Da die Gesundheitsschädigung ein Tatbestandsmerkmal des § 223 StGB darstellt und die Qualifikation ein besonders hohes Unrecht zum Ausdruck bringen soll, schränkt die herrschende Meinung den Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB dahingehend ein, dass das Schädigungspotential des Stoffs erheblich sein muss.[18] Welches Schädigungspotential ein Stoff besitzt, beurteilt sich anhand seiner Verwendung im Einzelfall.[19]

Als Gifte gelten organische oder anorganische Substanzen, die die Gesundheit des Opfers durch chemisches oder chemisch-physisches Wirken beschädigen können.[20] Typische Beispiele für Gift sind Arsen, Zyankali, Salzsäure[21] und Stechapfelsamen.[22] Allerdings können aufgrund der beschriebenen Einzelfallbetrachtung auch solche Substanzen als Gifte gelten, die bei üblicher Verwendung ungefährlich sind. So bejahte der Bundesgerichtshof beispielsweise das Nutzen eines Giftes, als der Täter einem kleinen Kind eine lebensgefährliche Menge an Kochsalz verabreichte.[23] Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die die Gesundheit des Opfers durch mechanische oder thermische Wirkung schädigen.[24] Dies trifft beispielsweise zu auf große Mengen an Alkohol oder Medikamenten,[25] auf K.o.-Tropfen,[26] auf Bakterien und Viren[27], auf heiße Flüssigkeiten[28] sowie auf Brennspiritus.[29] Ist unklar, ob der Täter Gift oder einen anderen gesundheitsschädlichen Stoff verwendet hat, kann er mithilfe der Wahlfeststellung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden.[30]

Ein Beibringen liegt vor, wenn der Täter den Stoff in einer Weise in Verbindung mit dem Körper bringt, dass dieser seine schädigende Wirkung entfalten kann.[31] So verhält es sich etwa, wenn der Täter das Opfer den gesundheitsschädlichen Stoff trinken lässt.[32] Weitere typische Beibringungshandlungen stellen das Verschluckenlassen, das Einspritzen, das Einflößen und das Einatmenlassen des Stoffs dar.[33]

Die genannten Beispiele zeichnen sich dadurch aus, dass der gesundheitsschädliche Stoff seine Wirkung vom Körperinneren des Opfers ausgehend verursacht; über die Tatbestandsmäßigkeit von derart wirkenden Stoffen besteht in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit. Umstritten ist hingegen, ob ein Beibringen auch dann vorliegt, wenn der schädigende Stoff lediglich äußerlich angreift. Nach einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht trifft dies nicht zu, weil Einwirkungen von außen dem § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorbehalten seien. Zudem sei die Vorschrift aufgrund ihres weit gefassten Strafrahmens restriktiv auszulegen.[34] Das überwiegende Schrifttum hält dem entgegen, dass der Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB keine Anhaltspunkte dafür biete, dass einzig von innen wirkende Stoffe tatbestandsmäßig seien. Darüber hinaus sei es kaum möglich, präzise zwischen äußerer und innerer Einwirkung zu differenzieren. Daher geht es davon aus, dass auch von außen wirkende Stoffe den § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen.[35] Die Rechtsprechung stand bereits beim Vorgängertatbestand der Vergiftung dem zuletzt genannten Ansatz nah; sie geht davon aus, dass von außen einwirkende Stoffe tatbestandsmäßig sind, wenn sie ein Gefahrenpotential aufweisen, das dem von innen heraus wirkender Stoffe gleichsteht.[36]

Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB knüpft wie die Nr. 1 an den Einsatz eines besonders gefährlichen Tatmittels an, indem er den Einsatz gefährlicher Werkzeuge unter Strafe stellt. Auch hier richtet sich die Gefährlichkeit nicht nach einer abstrakten Beurteilung, sondern nach dem Schädigungspotenzial, welches das Werkzeug in seiner konkreten Verwendung besitzt.

Als Werkzeuge gelten nach herrschender Meinung bewegliche Sachen. Unbewegliche Gegenstände können keine gefährliche Werkzeuge sein. Zwar können sie ein ähnliches Gefährdungspotential wie bewegliche Sachen aufweisen, allerdings bezeichne der Begriff des Werkzeugs nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich bewegliche Instrumente, weshalb eine weitergehende Auslegung nicht mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) vereinbar wäre.[37] Demnach verneinte der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, als der Täter das Opfer gegen eine Wand schubste und durch den Aufprall verletzte.[38] Auch menschliche Körperteile lassen sich nach überwiegender Auffassung nicht als Werkzeuge bezeichnen, weshalb etwa ein Faustschlag nicht von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst wird.[39] Aufgrund der strafrechtlichen Gleichstellung von Sachen und Tieren können hingegen auch Tiere ein Werkzeug sein; so etwa ein von seinem Halter aufgehetzten Hund.[40]

Gefährlichkeit des Werkzeugs

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als gefährlich gelten Werkzeuge, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit in ihrer konkreten Verwendungsweise dazu eignen, einen anderen erheblich zu verletzen.[41] Als typische Beispiele lassen sich Baseballschläger[42] und Schlagstöcke[43] als Schlagwerkzeuge sowie Messer als Stichwerkzeuge[44] nennen. Weil die Gefährlichkeit eines Gegenstands indessen stark von dessen individueller Verwendung abhängt, sind auch solche Gegenstände tatbestandsmäßig, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch ungefährlich sind und erst durch eine Zweckentfremdung gefährlich werden. So gingen die Gerichte etwa vom Vorliegen eines gefährlichen Werkzeugs aus, als der Täter eine brennende Zigarette im Gesicht eines Menschen ausdrückte,[45] eine Salami zum Schlagen nutzte,[46] mit festem Schuhwerk auf einen anderen eintrat[47] oder einen Schal zum Würgen nutzte.[48] Prothesen gelten nicht als Körperteile, weshalb sie unter § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen, wenn sie etwa als Schlagwerkzeuge eingesetzt werden.[49] Eine Einschränkung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nimmt die herrschende Meinung in Bezug auf Gegenstände vor, die in ihrer konkreten Verwendung nicht dazu bestimmt sind, die körperliche Integrität eines anderen erheblich zu verschlechtern. Dies trifft etwa zu, wenn ein Friseur eine Schere zum Haareschneiden[50] oder ein Chirurg ein Skalpell zwecks medizinischer Behandlung nutzt.[51]

Als Unterfall des gefährlichen Werkzeugs[52] nennt § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB Waffen. Als Waffen gelten Objekte, die generell dazu geeignet und bestimmt sind, Menschen zu verletzen.[53] Dieser Begriff wird in Anlehnung an den Waffenbegriff des WaffG ausgelegt, ohne jedoch mit diesem deckungsgleich zu sein. Als Waffen im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten insbesondere Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen.[54] Auch geladene Gaspistolen[55] und Schreckschusswaffen[56] betrachtet die Rechtsprechung als Waffen.

Verletzung mittels des Werkzeugs

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verletzung muss mittels des gefährlichen Werkzeugs herbeigeführt werden. Der Bundesgerichtshof verneinte allerdings das Vorliegen eines gefährlichen Werkzeugs als der Täter mit einem Pkw auf das Opfer zufuhr, das sich verletzte, als es dem herannahenden Wagen auswich. Das Gericht argumentierte, die Verletzung müsse unmittelbar durch das Werkzeug herbeigeführt werden, was bei einer Verletzung infolge eines Ausweichmanövers nicht der Fall sei.[57] Diese Entscheidung stieß in der Rechtslehre auf Kritik, weil auch die mittelbare Einwirkung auf den Körper durch die Verwendung des Fahrzeugs zu einer gesteigerten Verletzungsgefahr beim Opfer geführt habe, weshalb der Täter das Unrecht einer gefährlichen Körperverletzung verwirkliche.[58]

Mittels eines hinterlistigen Überfalls

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, wer die Körperverletzung durch einen hinterlistigen Überfall begeht. Anders als § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB setzt diese Qualifikation nicht voraus, dass die Tat für das Opfer aufgrund ihrer konkreten Begehungsweise außergewöhnlich gefährlich ist. Strafgrund der Qualifikation ist die abstrakte Gefährlichkeit des hinterlistigen Überfalls, die sich daraus ergibt, dass sich das Opfer gegen hinterlistige Attacken typischerweise nicht effektiv schützen kann.[59] Daher besitzt die Norm den Charakter eines abstrakten Gefährdungsdelikts.[60] Damit verfolgt § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine ähnliche Schutzrichtung wie das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 StGB).[61] Allerdings ist die Schwelle zur Heimtücke niedriger, weil eine solche bereits dann vorliegt, wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt. Zur Annahme eines hinterlistigen Überfalls genügt dies nicht.[62] Der Begriff „Überfall“ bezeichnet einen plötzlichen Angriff auf einen Ahnungslosen.[63] Dieser ist hinterlistig, wenn der Täter in einer seine wahren Absichten planmäßig verdeckender Weise vorgeht, um dem Opfer die Verteidigung gegen den Überfall zu erschweren.[64]

Tatbestandsmäßig handelt etwa, wer dem Opfer in einem Versteck auflauert,[65] sich an dieses anschleicht oder sich diesem unter Vortäuschung friedlicher Absichten annähert.[66] Ein hinterlistiger Überfall liegt darüber hinaus vor, wenn der Täter das Opfer an einen Ort lockt, an dem seine Verteidigungsfähigkeit beschränkt ist.[67] § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ferner auch dann regelmäßig verwirklicht, wenn der Täter einen gesundheitsschädlichen Stoff im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB einsetzt, da das Opfer einen solchen typischerweise nur dann zu sich nimmt, wenn es sich in Sicherheit glaubt. Verneint wurde § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB demgegenüber, als der Täter ausnutzte, dass das Opfer schlief,[68] es ihm den Rücken zudrehte[69] oder es durch den Angriff überrascht wurde.[62]

Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist verwirklicht, wenn der Täter die Körperverletzung gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten begeht. Auch bei diesem Qualifikationstatbestand handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dessen Strafandrohung sich dadurch rechtfertigt, dass ein von mehreren verübter Angriff typischerweise das Opfer in besonders starkem Maß gefährdet:[70] Zum einen erschwert das Zusammenwirken mehrerer dem Opfer regelmäßig die Verteidigung gegen den Angriff.[71] Zum anderen steigert es regelmäßig das Risiko erheblicher Verletzungen.[72]

Ein gemeinschaftlicher Angriff setzt zunächst voraus, dass im Zeitpunkt des Angriffs zumindest zwei Personen auf Täterseite am Tatort anwesend sind. Diese müssen den Angriff gemeinschaftlich begehen. Dies setzt nicht zwangsläufig voraus, dass alle Beteiligten eigenhändig Verletzungshandlungen vornehmen. Es genügen auch andere täterschaftlichen Beiträge.[73] Ob darüber hinausgehend auch bloße Teilnahmehandlungen, also Anstiftung oder Beihilfe, genügen, ist in der Rechtswissenschaft umstritten: Teilweise wird dies verneint, weil eine solche Interpretation nicht mit dem Begriff gemeinschaftlich harmoniere, der ein täterschaftliches Zusammenwirken mehrerer nahelege. Schließlich gebrauche das Gesetz diesen Begriff in § 25 Abs. 2 StGB, um das Zusammenwirken zweier Mittäter zu beschreiben. Auch sei das hohe Strafmaß des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB lediglich beim Zusammenwirken von wenigstens zwei Personen mit täterschaftlichem Beitrag angemessen.[74] Die Rechtsprechung teilte diese Sichtweise unter Geltung der Vorläufernorm § 223a StGB, der voraussetzte, dass die Tat „von mehreren gemeinschaftlich begangen“ worden war.[75] Seit der Neufassung des Tatbestands geht sie jedoch im Einklang mit dem überwiegenden Schrifttum davon aus, dass § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch dann verwirklicht ist, wenn ein Täter die Körperverletzung gemeinsam mit einem Teilnehmer begeht. Begründet wird dies damit, dass § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB von einem anderen Beteiligten spricht. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 StGB bezeichnet dieser Begriff sowohl Täter als auch Teilnehmer, schließt also insbesondere die Beihilfe mit ein.[76] Innerhalb dieser vorherrschenden Auffassung ist wiederum umstritten, welche Beihilfehandlungen tatbestandsmäßig sind. Nach Ansicht der Rechtsprechung genügt es, wenn sich die Beihilfehandlung dazu eignet, die Lage des Opfers zu verschlechtern. Unstreitig trifft dies auf Formen der physischen Beihilfe zu, etwa auf das Hindern des Opfers an der Flucht oder auf das Beschaffen von Tatwerkzeugen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch psychische Beihilfe zur Annahme des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB genügt, etwa durch das Bestärken des Tatentschlusses des Täters.[77] Dies sehen viele Stimmen im Schrifttum kritisch, weil sie davon ausgehen, dass psychische Beihilfe den Schutzzweck des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, den Schutz vor der abstrakten Gefährlichkeit gemeinsamen Vorgehens, nicht berührt.[78]

Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, kann der Tatbestand auch dann erfüllt sein, falls die Beteiligung mehrerer die Schwere der Verletzungen nicht erhöht. Nicht notwendig ist zudem, dass das Opfer erkennt, dass es mehreren Angreifern gegenübersteht. Für die objektive Gefährlichkeit eines von mehreren verübten Angriffs ist dies schließlich unerheblich.[79]

Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass der Täter die Körperverletzung mittels einer das Leben des Opfers gefährdenden Behandlung begeht. Diese Qualifikation rechtfertigt sich durch die das gesteigerte Unrecht, das einer Lebensgefährdung innewohnt.

Umstritten ist, anhand welchen Maßstabs das Vorliegen einer Lebensgefahr zu beurteilen ist. Nach einer teilweise vertretenen Ansicht setzt eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraus, dass der Täter das Opfer in eine konkrete Lebensgefahr bringt. Hiernach ergibt sich die Gefährlichkeit aus den Tatumständen des Einzelfalls. Diese Sichtweise argumentiert damit, dass das hohe Strafmaß des § 224 StGB eine restriktive Auslegung des Tatbestands interpretiere, die am ehesten durch die Notwendigkeit einer konkreten Lebensgefahr gewährleistet werde.[80]

Nach überwiegender Auffassung, die auch von der Rechtsprechung vertreten wird,[81] genügt es hingegen, wenn die Körperverletzungshandlung des Täters bei genereller Betrachtung das Potential zur Lebensgefährdung hat; die Lebensgefahr muss also lediglich abstrakter Natur sein. Anhänger dieser Auffassung argumentieren damit, dass der Gesetzgeber in § 224 StGB Vorgehensweisen des Täters qualifizierte, von denen typischerweise gesteigerte Gefahren ausgehen.[82] Darüber hinaus fordere die Norm ihrem Wortlaut nach kein Verursachen einer Lebensgefahr, sondern eine lebensgefährliche Verletzungshandlung.[83] Als tatbestandsmäßig bewertete die Rechtsprechung beispielsweise das Werfen in eiskaltes Wasser,[84] das Drosseln mit einem Sicherheitsgurt,[85] schwere Schläge gegen den Kopf,[86] das Infizieren mit dem HI-Virus,[87] Stiche mit dem Schraubendreher,[88] das Knien auf dem Brustkorb[89] und das Mitschleifen eines Menschen an einem beschleunigenden Fahrzeug[90]. Auch Tritte gegen den Bauch einer Schwangeren stufte sie als eine lebensgefährdende Handlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ein (hier liegt Tateinheit mit ggf. versuchtem Schwangerschaftsabbruch vor).[91]

Die Körperverletzung muss mittels der lebensgefährdenden Behandlung begangen sein. Dies setzt voraus, dass die Lebensgefährdung unmittelbare Folge der Körperverletzungshandlung sein muss. Hieran fehlte es aus Sicht des Bundesgerichtshofs in einem Fall, in dem der Täter das Opfer auf eine Autobahn stieß, weil der Stoß nicht mit einer unmittelbaren Lebensgefahr verbunden war.[92]

Gemäß § 15 StGB muss der Täter zunächst mit bedingtem Vorsatz handeln, also die wesentlichen Tatumstände erkennen und den Eintritt des Taterfolgs zumindest billigend in Kauf nehmen.[93]

Bei § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB setzt dies insbesondere voraus, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich erhöhte Gefährlichkeit des Tatmittels ergibt.[94] § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, weil er ein planmäßiges Vorgehen voraussetzt, dass der Täter mit Absicht als stärkster Vorsatzform handelt. Bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB muss der Täter in dem Bewusstsein handeln, dass er die Tat mit einem anderen gemeinsam begeht.[95]

Umstritten ist, worauf sich der Vorsatz bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB beziehen muss. Nach der Rechtsprechung genügt es, dass der Täter die Umstände erkennt, welche die Lebensgefahr für das Opfer begründen.[96] Eine restriktivere, im Schrifttum vertretene Ansicht fordert zusätzlich, dass dem Täter bewusst wird, das Leben des Opfers zu gefährden.[97]

Versuch, Vollendung und Beendigung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus § 224 Abs. 2 StGB. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter mit Tatentschluss unmittelbar zur Tat ansetzt. Die Schwelle zum unmittelbaren Ansetzen überschreitet der Täter, sobald er eine Handlung vornimmt, die aus seiner Sicht unmittelbar in der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands führen soll.[98]

Damit der Versuch nach § 224 StGB strafbar ist, muss der Täter gerade zur qualifizierten Begehungsweise ansetzen. Bei § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB ist dies typischerweise der Fall, wenn der Täter damit beginnt, das qualifizierende Mittel gegen die körperliche Integrität des Opfers[99] einzusetzen. Bei § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann das unmittelbare Ansetzen bereits darin bestehen, dass der Täter das Opfer in Sicherheit wiegt.[100] Bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB bejahte der BGH das unmittelbare Ansetzen, als die Täter Molotowcocktails auf ein Gebäude geworfen hatten, um die Opfer zwecks Begehung der Körperverletzung herauszulocken.[101]

Die Tat ist mit dem Eintritt des Körperverletzungseffekts vollendet und zugleich beendet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre beträgt.

Prozessuales und Strafzumessung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für die gefährliche Körperverletzung droht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Für die Strafzumessung ist von Bedeutung, ob der Täter mehrere Qualifikationstatbestände verwirklicht hat. Gleiches gilt für die Brutalität, mit der der Täter vorgeht.[102] Weist die Tat einen außergewöhnlich geringen Schuldgehalt auf, kann sie analog § 213 StGB als minder schwerer Fall bewertet werden.[103]

Anders als die einfache Körperverletzung wird die gefährliche Körperverletzung als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrages verfolgt, da sich § 230 StGB nicht auf § 224 StGB bezieht. Die gefährliche Körperverletzung stellt gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO einen der Tatbestände dar, die bei Wiederholungsgefahr unter bestimmten Voraussetzungen die Anordnung von Untersuchungshaft erlauben.[104] Während des Prozesses muss das Gericht gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinweisen, nach welcher Variante des § 224 StGB es den Täter verurteilen will.[105]

Gesetzeskonkurrenzen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 224 StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zur gefährlichen Körperverletzung in Gesetzeskonkurrenz. Häufig tritt diese im Zusammenhang mit anderen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten auf.

Verwirklicht der Täter durch eine Handlung mehrere Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB, bilden diese insgesamt eine qualifizierte Körperverletzungstat.[106] Die gefährliche Körperverletzung verdrängt als lex specialis die einfache Körperverletzung. Gelangt die qualifizierte Körperverletzung nicht über das Versuchsstadium hinaus, während die einfache Körperverletzung gelingt, stehen beide Delikte jedoch aus Klarstellungsgründen zueinander in Tateinheit.

Gegenüber vollendeten Tötungsdelikten tritt die gefährliche Körperverletzung im Wege der Subsidiarität zurück. Gelangt das Tötungsdelikt allerdings nicht über das Versuchsstadium hinaus, während das Körperverletzungsdelikt vollendet wird, besteht Tateinheit zwischen beiden Delikten (§ 52 StGB).[107] Tateinheit kommt ebenfalls mit der sexuellen Nötigung (§ 177 StGB), der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB), der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB), der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht.[108]

Die in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB genannte Tatvariante der lebensgefährdenden Behandlung wird verdrängt durch konkrete Lebensgefährdungen, die in einigen weiteren, schwerer wiegenden Tatbeständen enthalten sind; dies trifft etwa auf den schweren Raub (§ 250 Abs. 2 StGB) und die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu.[109] Vergiftet der Täter sein Opfer mithilfe von Betäubungsmitteln, tritt die Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter die spezielleren Strafvorschriften des BtMG zurück.[110]

Hier fehlt eine Grafik, die leider im Moment aus technischen Gründen nicht angezeigt werden kann. Wir arbeiten daran!
Erfasste Fälle der gefährlichen und schweren Körperverletzung in den Jahren 1987–2022 als Häufigkeitszahl pro 100.000 Einwohner. (Straftatenschlüssel 222000)[111]

Die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts fasst Anzeigen zu „Gefährliche und schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien §§ 224, 226, 226a, 231 StGB“ unter dem Kriminalitätsschlüssen 222000 zusammen. Bei der Betrachtung der Zahlen ist zu beachten, dass ein polizeilicher Tatvorwurf nicht identisch mit der juristischen Wertung sein muss.

Die Anzahl der Delikte stieg demnach zwischen 1988 und 2007 an, war dann bis 2014 rückläufig, nahm 2015 und 2016 zu, um seither wieder zu fallen. Im Jahr des Höhepunkts 2007 waren es 154.849 Fälle, 2021 noch 122.341.[111] Der zwischenzeitliche Anstieg wird auch auf eine erhöhte Ermittlungstätigkeit der Polizei und eine höhere Anzeigebereitschaft der Bevölkerung bei Gewaltkriminalität zurückgeführt.[112] So steigt seit 1993 der prozentuale Anteil angezeigter Delikte, die im Versuchsstadium bleiben, fast kontinuierlich an. Die Aufklärungsquote liegt mit über 80 % seit 1987 auf einem vergleichsweise hohen Niveau.

Im Jahr 2016 waren etwa 84 % der angezeigten mutmaßlichen Täter männlich.[113] Knapp 30 % der Taten wurden unter Alkoholeinfluss begangen.[114] Zugenommen hat seit den 2000er-Jahren die Anzahl jugendlicher Tatverdächtiger, was auch darauf zurückgeführt wird, dass Jugendliche öfter in Banden auftreten und dadurch häufig § 224 Absatz 1 Nummer 4 StGB verwirklichen.[115]

Weniger als ein Prozent der Taten werden mit einer Schusswaffe begangen. Bis 1999 stieg der Schusswaffengebrauch auf 592 Fälle an, um danach wieder zu sinken. Seit einem Tiefpunkt 2015 mit 120 Fällen steigen die Zahlen wieder. 2021 waren es 215 Fälle.[111]

Im Juni 2018 sprach sich die Innenministerkonferenz dafür aus, das Phänomen „Messerangriff“ bundeseinheitlich statistisch zu erfassen. Für das Berichtsjahr 2021 liegen dazu erstmals valide Daten vor. Im Bereich gefährlich und schweren Körperverletzung lag der Anteil bei 5,8 % (7.071 Fälle).[116]

Vor allem in westlichen Ländern ist über lange Zeiträume relativ synchron ein Kriminalitätsrückgang besonders bei Gewaltkriminalität und Diebstahl gut dokumentiert. In den Ländern, die entsprechende Daten seit vielen Jahren erfassen, wurde deutlich, dass die Bereitschaft der Opfer, Anzeige zu erstatten, überall anstieg. Das Dunkelfeld nimmt also ab.[117]

Änderungen des Anzeigeverhaltens, juristische Änderungen, einer erweiterten Registrierung durch die Polizei und der verringerten gesellschaftlichen Toleranz gegenüber Gewalt führten zu einem wesentlich Anstieg der Fallzahlen in den Kriminalstatistiken gegenüber den tatsächlichen Vorfällen aller entwickelten Länder.[118] Der aktuelle Rückgang wird dadurch unterschätzt und der vorhergegangene Anstieg überschätzt.[117]

Polizeiliche Kriminalstatistik für gefährliche und schwere Körperverletzung in der Bundesrepublik Deutschland[111]
erfasste Fälle mit Schusswaffe
Jahr insgesamt pro 100.000 Einwohner Versuche geschossen gedroht Aufklärungsquote
1987 63.711 104,2 4.074 (6,4 %) 265 1.535 84,1 %
1988 62.889 102,4 4.298 (6,8 %) 247 1.480 84,1 %
1989 64.840 104,6 4.249 (6,6 %) 228 1.327 83,5 %
1990 67.095 107,0 4.174 (6,2 %) 227 1.368 82,6 %
1991 73.296 112,7 4.298 (5,9 %) 294 1.398 80,6 %
1992 77.160 117,3 4.800 (6,2 %) 382 1.797 80,7 %
1993 87.784 108,4 5.061 (5,8 %) 439 2.378 80,1 %
1994 88.037 108,2 5.340 (6,1 %) 493 2.280 81,3 %
1995 95.759 117,4 6.023 (6,3 %) 536 2.478 81,7 %
1996 101.333 123,9 6.594 (6,5 %) 553 2.619 83,2 %
1997 106.222 129,5 6.922 (6,5 %) 522 2.508 82,5 %
1998 110.277 134,4 7.690 (7,0 %) 535 2.289 83,6 %
1999 114.516 139,6 8.322 (7,3 %) 592 2.300 83,9 %
2000 116.912 142,3 8.866 (7,6 %) 580 2.159 83,9 %
2001 120.345 146,3 9.042 (7,5 %) 473 1.715 83,8 %
2002 126.932 154,0 9.596 (7,6 %) 492 1.707 84,6 %
2003 132.615 160,7 10.141 (7,6 %) 441 1.844 84,1 %
2004 139.748 169,3 10.790 (7,7 %) 389 1.546 84,2 %
2005 147.122 178,3 12.151 (8,3 %) 418 1.492 83,5 %
2006 150.874 183,0 12.953 (8,6 %) 352 1.357 83,2 %
2007 154.849 188,1 13.589 (8,8 %) 350 1.337 82,5 %
2008 151.208 183,9 15.347 (10,1 %) 279 1.084 82,3 %
2009 149.301 182,1 15.730 (10,5 %) 214 1.098 82,2 %
2010 142.903 174,7 15.799 (11,1 %) 202 931 82,3 %
2011 139.091 170,1 16.085 (11,6 %) 153 947 82,3 %
2012 136.077 166,3 16.524 (12,1 %) 169 769 81,4 %
2013 127.869 155,9 16.115 (12,6 %) 156 766 82,1 %
2014 125.752 155,7 17.106 (13,6 %) 128 690 82,4 %
2015 127.395 157,0 18.079 (14,2 %) 120 642 82,3 %
2016 140.033 170,4 20.290 (14,5 %) 145 805 82,6 %
2017 137.058 166,1 20.550 (15,0 %) 147 700 82,8 %
2018 136.727 165,1 20.315 (14,9 %) 139 638 82,5 %
2019 133.084 160,3 19.233 (14,5 %) 189 626 82,9 %
2020 130.453 156,9 21.339 (16,4 %) 188 674 83,7 %
2021 122.341 147,1 20.050 (16,4 %) 215 720 83,9 %
2022 144.663 173,8 22.551 (15,6 %) 210 775 80,9 %
  • Manfred Heinrich: Die gefährliche Körperverletzung: Bestandsaufnahme und Versuch einer Neuorientierung. C. H. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37819-6.
  • Christian Leißner: Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im StGB: aktuelle Probleme und historische Entwicklung. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 2002, ISBN 3-631-39017-3.
  • Barbara Schiebel: Zur Problematik und Reformbedürftigkeit des Tatbestandes der Vergiftung (§ 229 StGB). Köln 1995.
  • Anastassios Triantafyllou: Das Delikt der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) als Gefährdungsdelikt. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1996, ISBN 3-631-30540-0.
  • § 224 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
  • § 224 StGB auf lexetius.com – Gesetzestext und Änderungen des § 224 (R)StGB mit Geltung seit 1872

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. a b Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I S. 164).
  2. Der Gesetzgeber (BT-Drs. 13/9064, S. 15) hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zwar erwogen, in § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu fordern, dass der Stoff das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, hiervon jedoch letztlich Abstand genommen.
  3. Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben vom 26. Februar 1876 (RGBl. 1876 I S. 25).
  4. Erst 1994 erhöhte der Gesetzgeber im Zuge des Verbrechensbekämpfungsgesetzes von 1994 (BGBl. 1994 I S. 3186) die Höchststrafe der einfachen Körperverletzung auf fünf Jahre.
  5. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 1. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  6. Gesetz, betreffend Änderung des Strafgesetzbuchs vom 19. Juni 1912 (RGBl.1912 I, S. 396).
  7. RGBl. I 1933 S. 295.
  8. Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I S. 735).
  9. Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. 1969 I S. 645).
  10. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. 1974 I S. 469).
  11. BT-Drs. 5/4095, S. 46, 49.
  12. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3186).
  13. Gereon Wolters: Die Neufassung der Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 1998, S. 582.
  14. BT-Drs. 13/8587 S. 6.
  15. BT-Drs. 13/8587, S. 60.
  16. BT-Drs. 13/9064, S. 15. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 1. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. Rudolf Rengier: Die Reform und Nichtreform der Körperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz. In: ZStW. Band 111, 1999, S. 1 (6 f.).
  17. Rudolf Rengier: Die Reform und Nichtreform der Körperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz. In: ZStW. Band 111, 1999, S. 1 (6). Siehe auch kritischen Urteilsanmerkungen zu BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 2 StR 289/83 –, BGHSt 32, 130 von Wilfried Bottke in: NStZ 1984, S. 166, Hero Schall in: JZ 1984, S. 337 (339) und Walter Stree in: JR 1984, S. 335 ff. Eingehend Barbara Schiebel: Zur Problematik und Reformbedürftigkeit des Tatbestandes der Vergiftung (§ 229 StGB). Köln 1995. S. 62 ff. Zusammenfassend BT-Drs. 13/8587, S. 35 f.
  18. Bernhard Hardtung: Die Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 2008, S. 960 (964). Kristian Kühl: § 224 Rn. 1a. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3. Rudolf Rengier: Die Reform und Nichtreform der Körperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz. In: ZStW. Band 111, 1999, S. 1 (8).
  19. BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05 –, BGHSt 51, 18 (22 f.). Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 7. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. Differenzierend Gereon Wolters: § 224 Rn. 8a. In: Jürgen Wolter (Hrsg.): Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. 9. Auflage. Band 4: §§ 174–241a StGB. Carl Heymanns Verlag, Köln 2017, ISBN 978-3-452-28306-1.
  20. BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05 –, BGHSt 51, 18. Bernhard Hardtung: Die Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 2008, S. 960 (964).
  21. BGH, Urteil vom 12. August 1960 – 4 StR 294/60 –, BGHSt 15, 113.
  22. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1978 – 1 StR 345/78 –, NJW 1979, 556. BGH, Urteil vom 7. August 1984 – 1 StR 200/84 –, NStZ 1985, 25 f.
  23. BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05 –, BGHSt 51, 18 (22).
  24. Bernhard Hardtung: Die Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 2008, S. 960 (964).
  25. BayObLG, Beschluss vom 20. April 1998 – 3 St RR 52–98 –, NJW 1998, 3366.
  26. BGH, Urteil vom 27. Januar 2009 – 4 StR 473/08 –, NStZ 2009, 505 (506).
  27. Matthias Jahn: Anmerkung zu LG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2007, 1 Ks 901 Js 9131/2005. In: JuS. 2007, S. 772. Sven Wedlich: Masernparty – Eine strafrechtliche Betrachtung. In: ZJS. 2013, S. 559 (560).
  28. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2004 – 2 StR 207/04 –, BeckRS 2004, 8123.
  29. BGH, Urteil vom 5. Februar 1980 – 1 StR 726/79.
  30. Anette Grünewald: § 224 Rn. 9. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte, Ruth Rissing-van Saan, Klaus Tiedemann (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. Großkommentar. 12. Auflage. Band 7/1: §§ 211 bis 231. De Gruyter, Berlin / Boston 2019, ISBN 978-3-89949-788-5.
  31. BGH, Urteil vom 12. August 1960 – 4 StR 294/60 –, BGHSt 15, 113 (114 f.). BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 – 3 StR 469/75 –, NJW 1976, 1851. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 2 StR 289/83 –, BGHSt 32, 130 (133).
  32. BGH, Beschluss vom 26. November 1985 – 5 StR 717/85. BayObLG, Beschluss vom 20. April 1998 – 3 St RR 52–98 –, NJW 1998, 3366.
  33. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 6. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 10. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  34. Christian Jäger: Die Delikte gegen Leben und körperliche Unversehrtheit nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz - Ein Leitfaden für Studium und Praxis. In: JuS. 2000, S. 31 (35). Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 10. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. René Wallschläger: Die Körperverletzungsdelikte nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz. In: JA. 2002, S. 390 (392). Ähnl. in Bezug auf die Vorgängervorschrift § 229 StGB aF die Anmerkungen zu BGH, Urteil vom 21.10.1983 - 2 StR 289/83 von Wilfried Bottke in: NStZ 1984, S. 166 und Walter Stree in: JR 1984, S. 335 ff.
  35. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 6. Bernhard Hardtung: § 224 Rn. 10. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  36. BGH, Urteil vom 12. August 1960 – 4 StR 294/60 –, BGHSt 15, 113 (115). BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 – 3 StR 469/75 –, Neue Juristische Wochenschrift 1976, 1851 f. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 2 StR 289/83 –, BGHSt 32, 130. OLG Dresden, Urteil vom 29. Juni 2009 – 2 Ss 288/09 –, NStZ-RR 2009, 337 (338).
  37. BGH, Urteil vom 6. September 1968 – 4 StR 320/68 –, BGHSt 22, 235. BGH, Beschluss vom 4. November 2004 – 4 StR 81/04 –, NStZ-RR 2005, 75. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06 –, NZV 2007, 481. Eric Hilgendorf: Körperteile als „gefährliche Werkzeuge“. In: ZStW. Band 112, 2000, S. 811 (819). Eric Simon: Gesetzesauslegung im Strafrecht: eine Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Duncker und Humblot, Berlin 2005, ISBN 3-428-11692-5, S. 97. Anders Ken Eckstein: Das gefährliche Werkzeug als Mittel zum Zweck der Körperverletzung. In: NStZ. 2008, S. 125 (127). Christian Leißner: Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im StGB: aktuelle Probleme und historische Entwicklung. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 2002, ISBN 3-631-39017-3, S. 11.
  38. BGH, Urteil vom 6. September 1968 – 4 StR 320/68 –, BGHSt 22, 235.
  39. OLG Köln, Urteil vom 11. November 1993 – Ss 449/93 –, StV 1994, 247.
  40. BGH, Urteil vom 26. Februar 1960 – 4 StR 582/59 –, BGHSt 14, 152 (154).
  41. BGH, Urteil vom 6. Juni 1952 – 1 StR 708/51 –, BGHSt 3, 105 (109). BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 – 4 StR 689/81 –, BGHSt 30, 375 (377). BGH, Urteil vom 16. November 2007 – 4 StR 524/06 –, NStZ 2007, 405. BGH, Urteil vom 24. September 2009 – 4 StR 347/09 –, NStZ 2010, 151.
  42. BGH, Beschluss vom 26. November 2013 – 3 StR 331/13 –, StV 2014, 337.
  43. BayVGH, Urteil vom 5. März 2008 – 16a D 07.1368 –, BeckRS 2009, 41456. LG Wiesbaden, Urteil vom 9. September 2005 – 16 KLs 2210 Js 21302/05 –, BeckRS 2005, 158761.
  44. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 – 2 StR 535/91 –, BeckRS 1991, 31097174. LG Siegen, Urteil vom 4. Oktober 2019 – 31 Ks 2/19 –, BeckRS 2019, 32769. LG Oldenburg, Urteil vom 27. November 2019 – 6 KLs 1202 Js 33662/19 (23/19) –, BeckRS 2019, 45465.
  45. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 232/01 –, NStZ 2002, 30.
  46. BGH, Urteil vom 2. April 2008 – 2 StR 529/07 –, StV 2008, 345.
  47. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 – 4 StR 689/81 –, NJW 1982, 1164. BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 – 3 StR 94/99 –, NStZ 1999, 616. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 StR 467/14 –, NStZ-RR 2015, 309. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 1988 – 2 Ss 329/88 - 214/88 II –, NJW 1989, 920.
  48. BGH, Beschluss vom 7. November 1989 – 1 StR 572/89 –, BeckRS 1989, 31099744.
  49. Kristian Kühl: § 224 Rn. 3. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  50. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 – 4 StR 634/07 –, NStZ 2009, 50.
  51. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 12. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  52. Eric Hilgendorf: Körperteile als „gefährliche Werkzeuge“. In: ZStW. Band 112, 2000, S. 811. Rudolf Rengier: Die Reform und Nichtreform der Körperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz. In: ZStW. Band 111, 1999, S. 1 (8).
  53. BGH, Urteil vom 16. April 1953 – 4 StR 771/52 –, BGHSt 4, 125 (127).
  54. Urs Kindhäuser, Ewald Schramm: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5473-1, § 9 Rn. 9.
  55. BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98 –, BGHSt 45, 92 (93).
  56. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02 –, BGHSt 48, 197 (201 ff.). Kritisch hierzu Thomas Fischer: Waffen, gefährliche und sonstige Werkzeuge nach dem Beschluss des Großen Senats. In: NStZ. 2003, S. 569 (571–574).
  57. BGH, Urteil vom 16. November 2007 – 4 StR 524/06 –, NStZ 2007, 405.
  58. KG, Urteil vom 28. Januar 2005 – (3) 1 Ss 333/04 (149/04) –, NZV 2006, 111. Urs Kindhäuser, Ewald Schramm: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5473-1, § 9 Rn. 14.
  59. RG, Urteil vom 22. November 1930 – III 1017/30 –, RGSt 65, 65 (66). Manfred Heinrich: Die gefährliche Körperverletzung: Bestandsaufnahme und Versuch einer Neuorientierung. C. H. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37819-6, S. 634 ff. Walter Stree: Gefährliche Körperverletzung. In: Jura. 1980, S. 281 (288).
  60. Bernhard Hardtung: § 224 Rn. 33. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  61. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1965 – 4 StR 556/05 –, BGHSt 20, 301 (302). BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81 –, BGHSt 30, 105 (116).
  62. a b BGH, Urteil vom 26. November 1980 – 3 StR 378/80 –, BeckRS 1980, 3028 Rn. 6. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – 1 StR 249/03 –, NStZ 2004, 93. BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 – 4 StR 173/07 –, NStZ 2007, 702. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 334/08 –, StV 2009, 187. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09 –, NStZ 2010, 516. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 2 StR 524/12 –, NStZ-RR 2013, 173 (174).
  63. BGH, Urteil vom 25. Juni 1963 – 5 StR 226/63 –, GA 1961, 241.
  64. RG, Urteil vom 22. November 1930 – III 1017/30 –, RGSt 65, 65 f. BGH, Beschluss vom 6. September 1988 – 5 StR 387/88 –, GA 1989, 132. BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 – 2 StR 195/92 –, NStZ 1992, 490. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – 1 StR 249/03 –, NStZ 2004, 93.
  65. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 – 1 StR 62/04 –, NStZ 2005, 40.
  66. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 334/08 –, StV 2009, 187.
  67. BGH, Urteil vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10 –, NStZ-RR 2011, 337.
  68. OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 – 2 Ws 281/11 –, BeckRS 2012, 1218. Klaus Miebach: Aus der neueren Rechtsprechung des BGH zu den Körperverletzungsdelikten. In: NStZ-RR. 2007, S. 329 (330).
  69. BGH, Beschluss vom 6. September 1988 – 5 StR 387/88 –, BeckRS 1988, 31103331 Rn. 4.
  70. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 171/15 –, NStZ 2015, 584 (585). Wilfried Küper: Konvergenz, die gemeinschaftliche Körperverletzung im System der Konvergenzdelikte. In: GA. 1997, S. 301 (303). Wilfried Küper: Das „Gemeinschaftliche“ an der gemeinschaftlichen Körperverletzung. In: GA. 2003, S. 363 (368).
  71. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 171/15 –, NStZ 2015, 584 (585).
  72. Wilfried Küper: Das „Gemeinschaftliche“ an der gemeinschaftlichen Körperverletzung. In: GA. 2003, S. 363 (368). Kristian Kühl: § 224 Rn. 7. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  73. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 730/96 –, BGHSt 43, 237. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 – 4 StR 312/99 –, NStZ 2000, 194 (195). BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – 2 StR 188/16 –, NJW 2017, 1894 Rn. 9.
  74. Manfred Heinrich, Uwe Hellmann, Volker Krey: Strafrecht Besonderer Teil. 16. Auflage. Band 1: Besonderer Teil ohne Vermögensdelikte. Kohlhammer, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-17-029884-2, Rn. 267 f. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 24. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. Hans-Ullrich Paeffgen: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02. In: StV. 2003, S. 77. Ullrich Schroth: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02. In: JuristenZeitung. 2003, S. 215 f.
  75. Walter Stree: Gefährliche Körperverletzung. In: Jura. 1980, S. 281 (289).
  76. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 – 3 StR 158/12 –, NStZ-RR 2012, 341. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02 –, BGHSt 47, 383 (386). Bernhard Hardtung: Die Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 2008, S. 960 (965). Bernd Heinrich: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02. In: JR. 2003, S. 213. Tatjana Hörnle: Die wichtigsten Änderungen des Besonderen Teils des StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: Jura. 1998, S. 169 (178). Christian Jäger: Die Delikte gegen Leben und körperliche Unversehrtheit nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz - Ein Leitfaden für Studium und Praxis. In: JuS. 2000, S. 31 (36). Rudolf Rengier: Die Reform und Nichtreform der Körperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz. In: ZStW. Band 111, 1999, S. 1 (9 f.).
  77. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05 –, NStZ 2006, 572 (573).
  78. Christian Jäger: Die Delikte gegen Leben und körperliche Unversehrtheit nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz - Ein Leitfaden für Studium und Praxis. In: JuS. 2000, S. 31 (36).
  79. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05 –, NStZ 2006, 573. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 11a.
  80. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 28. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. Walter Stree: Gefährliche Körperverletzung. In: Jura. 1980, S. 291. Ähnlich Susanne Beck: „Leben“ – Das Rechtsgut im Hintergrund? Ein Beitrag zur Auslegung von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. In: ZIS. 2016, S. 692 (698).
  81. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09 –, NStZ-RR 2010, S. 177. BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 – 2 StR 520/12 –, NStZ 2013, 344 (345).
  82. Anette Grünewald: § 224 Rn. 34. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte, Ruth Rissing-van Saan, Klaus Tiedemann (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. Großkommentar. 12. Auflage. Band 7/1: §§ 211 bis 231. De Gruyter, Berlin / Boston 2019, ISBN 978-3-89949-788-5.
  83. Wolfgang Frisch: Riskanter Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten als Straftat? In: JuS. 1990, S. 365. Wolfgang Joecks, Christian Jäger: Strafgesetzbuch: Studienkommentar. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71254-8, § 224 Rn. 49.
  84. LG Saarbrücken, Urteil vom 2. März 1983 – 5 II 55/82 –, NStZ 1982, 414.
  85. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 12b.
  86. OLG Köln, Urteil vom 15. Dezember 1982 – 3 Ss 823/82 –, NJW 1983, 2274.
  87. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (6 f.). BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 4 StR 318/89 –, BGHSt 36, 262 (265 f.). Kritisch Wolfgang Frisch: Die strafrechtliche AIDS-Diskussion: Bilanz und neue empirische Entwicklungen, S. 495 (520). In: Jan Joerden: Vergleichende Strafrechtswissenschaft: Frankfurter Festschrift für Andrzej Szwarc zum 70. Geburtstag. Duncker & Humblot, Berlin 2009, ISBN 978-3-428-12705-4.
  88. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09 –, NStZ-RR 2010, 177.
  89. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 12c.
  90. BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 477/00 –, StV 2001, 572.
  91. BGH, Urteil vom 22. Juni 2007 – 2 StR 203/07 –, NJW 2007, 2565.
  92. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06 –, NStZ 2007, 34 (35). Kritisch Nikolaus Bosch: Anforderungen an einen Außeneingriff bei § 315b StGB. In: JA. 2006, S. 900 (902).
  93. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 – 5 StR 573/99 –, NStZ-RR 2000, 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07 –, NStZ 2008, 93.
  94. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 13.
  95. BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 – 5 StR 182/64 –, BGHSt 19, 352 (353).
  96. BGH, Urteil vom 29. Februar 1952 – 1 StR 767/51 –, BGHSt 2, 160 (163). BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 – 5 StR 182/64 –, BGHSt 19, 352 (353). BGH, Urteil vom 7. März 1990 – 2 StR 615/89 –, NJW 1990, 3156 f.
  97. Kristian Kühl: § 224 Rn. 9. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 35. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  98. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02 –, BGHSt 48, 34 (35 f.). BGH, Urteil vom 16. Februar 1993 – 5 StR 463/92 –, StV 1993, 2125. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 338/10 –, StV 2012, 526 f.. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12 –, NStZ 2013, 156.
  99. Nicht ausreichend ist der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs als Nötigungsmittel; siehe BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 3 StR 48/08 –, BeckRS 2008, 11718 Rn. 2.
  100. Bernhard Hardtung: § 224 Rn. 58. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  101. BGH, Beschluss vom 18. April 2000 – 5 StR 603/99 –, NStZ 2000, 422 (423).
  102. BGH, Urteil vom 29. März 1988 – 1 StR 30/88 –, NStZ 1988, 310.
  103. BGH, Urteil vom 3. Mai 1988 – 1 StR 167/88 –, NStZ 1988, 498.
  104. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 17.
  105. BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 – 4 StR 742/83 –, NStZ 1984, 328 (329). BGH, Urteil vom 6. Februar 1997 – 1 StR 629/96 –, StV 1997, 237.
  106. Karsten Altenhain: Die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen: Einzelverbrechen oder Idealkonkurrenz. In: ZStW. Band 107, 1995, S. 393.
  107. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09 –, NStZ-RR 2010, 176 (177).
  108. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 16.
  109. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 16.
  110. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 42. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  111. a b c d PKS 2022 - Zeitreihen Übersicht Falltabellen. Bundeskriminalamt, abgerufen am 25. Juni 2023.
  112. Michael Hanslmaier, Stefanie Kemme, Katharina Stoll, Dirk Baier: Kriminalität im Jahr 2020: Erklärung und Prognose registrierter Kriminalität in Zeiten demografischen Wandels. Springer Fachmedien, Wiesbaden 2014, ISBN 978-3-658-03640-9, S. 26.
  113. Polizeiliche Kriminalstatistik 2016. (PDF) Bundesministerium des Inneren, S. 32–34, abgerufen am 30. April 2018.
  114. Polizeiliche Kriminalstatistik 2016. (PDF) Bundesministerium des Inneren, S. 43, abgerufen am 8. September 2018.
  115. Michael Hanslmaier, Stefanie Kemme, Katharina Stoll, Dirk Baier: Kriminalität im Jahr 2020: Erklärung und Prognose registrierter Kriminalität in Zeiten demografischen Wandels. Springer Fachmedien, Wiesbaden 2014, ISBN 978-3-658-03640-9, S. 34.
  116. Bundeskriminalamt: PKS 2021 - IMK-Bericht. S. 12, abgerufen am 26. Mai 2022.
  117. a b Michael Tonry: Why Crime Rates Are Falling Throughout the Western World, 43 Crime & Just. 1 (2014). S. 5,6, abgerufen am 6. Juni 2019 (englisch).
  118. Michael Tonry: Why Crime Rates Are Falling Throughout the Western World, 43 Crime & Just. 1 (2014). S. 8, abgerufen am 6. Juni 2019 (englisch).