Heirat

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Die Heirat ist die Schließung einer Ehe.

Begriffe rund um Ehe und Eheschließung

Heirat in Köln

Die deutsche Sprache unterscheidet zwischen der Institution der Ehe (der auf Dauer angelegten Partnerschaft eines Paares) und der Eheschließung selbst, für die es mehrere Synonyme gibt:

  • Heirat bezeichnet heute vor allem die formelle Eheschließung. Der juristische Ausdruck für den Familienstand von Partnern in einer Ehe heißt neben der Eheschließung synonym Heirat, heiraten oder verheiraten[1].
  • Hochzeit ist ein Begriff, der ursprünglich „Festzeit“, also jedes hohe christliche Fest (auch die Eheschließung) bezeichnete, sich aber auf die Bedeutung „Eheschließung“ reduziert hat. Er betont die Ausdrucksformen der Feierns anlässlich der Heirat oder Verpartnerung, siehe Hochzeitsfeier.
  • Der Begriff Trauung ist etwa seit dem 13. Jahrhundert belegt und meint ursprünglich das „Anvertrauen“ einer Frau an den Ehemann. Heute bezeichnet es vor allem das Ritual der Eheschließung als solches, auch in Form einer kirchlichen Trauung oder sonstigen religiösen Feier. Die Trauung ist der wichtige Akt, der bei einer Heirat vollzogen wird. Durch ihn werden die Partner vermählt. Man unterscheidet zwischen der standesamtlichen, der kirchlichen sowie einer freien Trauung, wobei letztere keine rechtliche Relevanz erlangt.
  • Das Wort Vermählung stammt vom mittelhochdeutschen mehelen, das „versprechen“ bzw. „verloben“ bedeutete, basiert also auf dem Gedanken des Eheversprechens bzw. des Verlöbnisses.

rechtliche Einordnung

Verheiratet ist neben ledig, verwitwet und geschieden einer der vier weltweit üblichen Familienstände. Das deutsche Recht kennt daneben noch die Lebenspartnerschaft.[2]

Nach deutschem und schweizerischem Recht wird die Rechtsform der Ehe von der Rechtsform der Lebenspartnerschaft/Partnerschaft unterschieden[3] [4]. Entsprechend wird im deutschen und schweizerischen Recht das Wort „verheiratet“ nur für Personen gebraucht, welche die Ehe miteinander eingegangen sind[5][6]. In Österreich gibt es derzeit keine eingetragene Partnerschaft, eine rechtliche Unterscheidung ist also nicht nötig. Die Unterscheidung in den Begriffen, die es in Kalifornien früher gegeben hat, wurde vom obersten kalifornischen Gericht für verfassungswidrig gehalten.

andere Begriffe

Der Begriff Heirat / heiraten findet wird vom LSVD auch für das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft verwendet[7] und von Journalisten des SWR als Heirat bezeichnet. Andere Kräfte, wie Wüstenstrom[8] lehnen diese Bezeichnung als „falsch“ ab.

Zur Klarstellung oder zur Abgrenzung von Heirat, das Eingehen der Ehe, wird vom LSVD der Begriff Verpartnerung verwendet[9].

Geschichte

Datei:Maria Palowicz i Karol Semik - 1936.jpg
Hochzeit in Polen, 1936

Im Mittelalter war die formelle Trauung noch nicht Pflicht. Heimliche Verlöbnisse (Matrimonia clandestina) oder so genannte ‚Winkelehen’, die ebenfalls heimlich geschlossen wurden, waren rechtsgültig, aber wegen ihrer Heimlichkeit rechtlich schwer zu handhaben. Nach der Reformation wurde die Ehe erst von protestantischen und weltlichen Obrigkeiten, dann auch von der katholischen Kirche als Schwelle für die Ausübung legitimer Sexualität etabliert[10]. Im katholischen wurde die obligatorische Trauung vom Konzil von Trient im 16. Jahrhundert eingeführt.

Eine formgültige Ehe wurde seit dieser Zeit durch contractio (der Ehevertrag) und consummatio (Vollzug der Ehe) geschlossen. Weil der Vollzug der Ehe zur Rechtsgültigkeit erforderlich war, wurde er unter Zeugen vorgenommen[11]. Da zu dieser Zeit eine Scheidung undenkbar war, musste stattdessen bei Bedarf versucht werden, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen der Eheschießung fehlerhaft festgestellt worden waren, die Ehe also von vornherein ungültig war.

Zwischen 1489 und 1770 ist die Trauung per Stellvertreter / Handschuhehe belegt. Das war eine besondere Zeremonie der Trauung in Abwesenheit des Bräutigams. Ein Stellvertreter des Bräutigams (ein Gesandter bzw. Diplomat) vollzog „per procurationem“ dabei formell die Eheschließung.

Vor 1800 waren die meisten Partner bis zum Zeitpunkt der Hochzeit offiziell Junggesellen und Jungfrauen. In Traueintragungen im Kirchenbuch wurde im allgemeinen die Bezeichnung Jungfrau (abgekürzt J.) für die Braut gebraucht, solange der Pfarrer nicht vom Gegenteil überzeugt war. War er das, so wurde die Braut als „Deflorata“ oder gar „Impraegnata“ bezeichnet, und die Trauung fand „auf Verordnung“ bzw. „in der Stille statt“, wobei dann oft der Name des Brautvaters in der Traueintragung fehlt (siehe auch Toter Punkt).

In Deutschland gilt seit 1875 die obligatorische Zivilehe, was heißt, dass nur verheiratete Paare zur „Trauung“ in die Kirche dürfen. Wer ohne standesamtlich getraut zu sein, zur kirchlichen Trauung schreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 67 des Personenstandsgesetzes.

Eine Sonderform der Eheschließung war die Ferntrauung, die im Zweiten Weltkrieg möglich war. Dabei war der an der Front eingesetzte Soldat nicht persönlich anwesend. In einigen Fällen kam es so sogar zu Heiraten mit Verstorbenen, da die Nachricht vom Tode des Soldaten das Standesamt nicht immer erreichte.

Durch die Teilung Deutschlands entwickelte sich die Sozialistische Eheschließung. Sie war ein staatlich verordneter Festakt in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR).

Bis Juli 1998 war es nötig, vor der Trauung ein Aufgebot zu bestellen, weil man meinte, so etwaige Ehehindernisse aufdecken zu können; diese Funktion wurde mit der Zeit aber ohnehin von den Standesämtern bereits im Vorfeld übernommen.

Bedeutung der Heirat

Die Heirat begründet die eheliche Beziehung und den Beginn umfangreicher sozialer und ökonomischer Rechte und Pflichten zwischen den dadurch verbundenen Familien respektive Verwandtschaftsgruppen. Oft findet bereits bei der Hochzeit, die den Beginn der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft) bedeutet, ein Austausch von Gütern zwischen den Familien/Verwandtschaftsgruppen statt.

In den meisten Kulturen bzw. Religionen muss die Ehe vollzogen werden (d. h. es muss Geschlechtsverkehr stattfinden), damit sie vollgültig ist; so ist in der katholischen Kirche eine unvollzogene Ehe zwar gültig, aber anders als eine vollzogene durch Gnadenakt scheidbar (dies ist nicht mit dem kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren zu verwechseln).

Wortherkunft

Heirat

Das Wort Heirat leitet sich von althochdeutsch hīrāt ab und ist ein Kompositum, das sich aus zwei Wurzeln zusammensetzt. Die Silbe hei- geht auf germanisch *hīwa[n] („Haus“, „Hausgemeinschaft“) zurück, das von der indogermanischen Wurzel *kei („liegen“, hier in der Bedeutung „Lager“, „sich niederlassen“) abgeleitet wird, aus der sich auch die Wörter um lat. civis („Hausgenosse“, „Bürger“) und dt. Heim ableiten. Die Silbe -rat ist mit raten und reden verwandt und bezeichnete ursprünglich „Mittel, die zum Lebensunterhalt notwendig sind“, dann die „Besorgung“ dieser Mittel, schließlich auch „Fürsorge“. [12] Zunächst bezeichnete mittelhochdeutsch der hîrât (maskulinum) den geordneten[13] ehelichen Hausstand oder eben Hausrat und erst später die Eheschließung und Vermählung[14] [15].

Trauung

Erste gemeinsame Unterschriften

Nach dem deutschen Wörterbuch der Gebrüder Grimm[16] kommt das Wort Trauung von Treue wie etwa auch in Vertragstreue und von Vertrauen, wie etwa das Vertrauen der Brautleute ineinander. Es bekam schon früh seine Bedeutungsfülle für den persönlichen Akt des Vertrauens von Braut und Bräutigam, die Zeremonie sowie den rechtlichen Akt der Eheschließung.

Standesamtliche Trauung

Amtsschild in NRW
Hauptartikel: Zivilehe

Die Trauung oder Eheschließung ist nach deutschem Familienrecht (Teilgebiet des Zivilrechtes) das Rechtsgeschäft, durch das eine Ehe begründet wird. Die Eheschließung ist ein formbedürftiger Vertrag: die Willenserklärungen müssen vor einem Standesbeamten abgegeben werden. Stellvertretung ist unzulässig. Im Interesse der Rechtssicherheit sind die Folgen von Wissens- oder Willensmängeln speziell geregelt, sodass die allgemeinen Vorschriften insbesondere über die Anfechtung verdrängt werden.

Zivilrechtlich verbindlich ist in vielen Ländern (wie Deutschland, Schweiz und Österreich) allein die standesamtliche Eheschließung. Diese ist eine rein formale Angelegenheit ohne große Zeremonie. Da in Deutschland aber immer mehr Paare nur standesamtlich heiraten, bieten viele Gemeinden entsprechend große Räumlichkeiten für die gesamte Hochzeitsgesellschaft. Hochzeitsbräuche wie das Reiswerfen finden dann vor dem Standesamt statt. Die standesamtliche Trauung darf grundsätzlich nur in öffentlichen Gebäuden vorgenommen werden. Neben Standesbeamten dürfen auch Bürgermeister die Trauung durchführen. Die Anmeldung erfolgt normalerweise auf einem Standesamt der Gemeinde, in der der Wohnsitz gemeldet ist. Die Durchführung kann meistens auch in anderen geeigneten Einrichtungen desselben Landes erfolgen. Außer zu den normalen Geschäftszeiten ist in vielen Standesämtern auch eine Trauung am Samstag möglich.

Die standesamtliche Trauung steht in einigen Ländern (beispielsweise Deutschland, Schweiz oder Dänemark) auch homosexuellen Paaren offen.

Eine Sonderform der Eheschließung war die Ferntrauung, die im Zweiten Weltkrieg möglich war. Dabei war der an der Front eingesetzte Soldat nicht persönlich anwesend. In einigen Fällen kam es so sogar zu Heiraten mit Verstorbenen, da die Nachricht vom Tode des Soldaten das Standesamt nicht immer rechtzeitig erreichte.

Kirchliche Trauung

Leere Hochzeitsbank kurz vor der kirchlichen Trauung.
Hauptartikel: Kirchliche Trauung

Die Kirchliche Trauung hat in der evangelischen Kirche nur rituelle Bedeutung, sie ist ein Segensgottesdienst anlässlich der Eheschließung; in der katholischen Kirche begründet sie das Sakrament der kirchenrechtlichen Ehe.

Die kirchliche Trauung hat aufgrund der Trennung von Kirche und Staat in Deutschland, Österreich, Frankreich und bestimmten anderen Ländern nur kirchenrechtliche Relevanz. In Schweden, dem Vereinigten Königreich, Irland, Spanien, Polen, Italien sowie Ländern mit Staatskirchen (z.B. Griechenland, Norwegen und Dänemark) gilt die kirchliche Trauung auch zivilrechtlich.

Die kirchliche Trauung steht in den meisten Kirchen nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. Wo es notwendig ist (z.B. Deutschland bis zur Reform des Personenstandsgesetzes), muss das Paar schon standesamtlich getraut sein. Diese Trauung kann aber auch am selben Tag ein paar Stunden vorher geschehen sein. Nach katholischem Verständnis ist die Trauung selbst (vgl. Brautmesse) aber die eigentliche wirksame Eheschließung, während die evangelische Kirche sie als Gottesdienst anlässlich der bereits erfolgten Eheschließung versteht, in dem die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Wort und Segen gestellt wird. Die kirchliche Trauung findet nahezu ausschließlich in der Kirche statt. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen ein anderer Ort (z.B. im Freien) genehmigt wird. Heiratet man nicht in seiner eigenen Gemeinde, benötigt man die Zustimmung des zuständigen Pfarrers, der ein Dimissoriale erteilen muss.

Grundsätzlich setzt die kirchliche Trauung voraus, dass beide Eheleute einer christlichen Kirche angehören und ein Partner Mitglied der jeweiligen Konfession ist. Bei Partnern unterschiedlicher Konfession überlassen die großen Amtskirchen den Pfarrern bzw. Kirchengemeindeleitungen vor Ort die Entscheidung, ob das Paar dennoch getraut werden kann. Bei der römisch-katholischen Kirche ist für Ehen mit einem orthodoxen Partner, sowie mit einem Nichtchristen zusätzlich eine Genehmigung des zuständigen Bischofs vorgeschrieben. Will ein Katholik einen nichtkatholischen Partner nicht in einer katholischen Trauung kirchlich heiraten, sondern im Ritus einer anderen Konfession oder bei Ehen mit Nichtchristen auch nur standesamtlich, so muss er über den Ortspfarrer beim Bischof die Genehmigung dafür einholen (Dispens von der Formpflicht). Die kirchliche Trauung ist an die Rituale bzw. Gottesdienstordnung der jeweiligen Kirche gebunden, obwohl es auch hier verschiedene Optionen gibt.

Wenn einer der Partner der evangelischen und einer der katholischen Konfession angehört und beide eine sog. „Ökumenische Trauung“ wünschen, erfolgt die Anmeldung auf beiden Pfarrämtern. Abhängig davon, in welcher der beiden Kirchen die Trauung vollzogen werden soll, wird jeweils ein Pfarrer der anderen Konfession um Mithilfe gebeten. In der evangelischen Kirche ist die „Ökumenische Trauung“ also eine evangelische Trauung unter Mitwirkung eines katholischen Geistlichen - und umgekehrt. (Eine Ausnahme gilt für den Bereich der Erzdiözese Freiburg und der Evangelischen Landeskirche in Baden, die mit dem sog. „Formular C“ die Option eines ökumenisch erarbeiteten Trauritus vereinbart haben, an dem beide Geistliche gleichberechtigt mitwirken.)

Kirchliche Segnung

Hauptartikel: Segnung gleichgeschlechtlicher Paare

Ein Segnungsgottesdienst ist anstatt der kirchlichen Trauung bei gleichgeschlechtlichen Paaren in einer Reihe von Kirchen erlaubt, die liturgische Handreichungen für die Segnungszeremonie dieser Paare herausgebracht haben.

So werden beispielsweise homosexuelle Paare, die zum Standesamt gehen, von vielen evangelischen Landeskirchen der EKD in den Kirchen gesegnet. Ebenso ist dies in der Metropolitan Church und in der altkatholischen Kirche ermöglicht worden sowie beispielsweise in den lutherischen Staatskirchen von Schweden und Dänemark sowie in der reformierten niederländischen Kirche, in der methodistischen Kirche in England und in der Episcopalkirche in den USA. Durchgeführt werden solche Segnungsgottesdienste in der Regel von der/dem OrtspastorIn, soweit diese(r) dazu bereit ist.

Freie Trauung

Für eine freie Trauung entscheiden sich Paare, die ihr Jawort zueinander in einer feierlichen Zeremonie zum Ausdruck bringen wollen. Dabei können religiöse Elemente eine Rolle spielen, müssen es aber nicht. Damit bietet dieser zeremonielle Akt eine Alternative zu einer kirchlichen Trauung und schließt damit auch die Paare mit ein, die aus unterschiedlichen Konfessionen stammen oder nicht in der Kirche organisiert sind.[17]

Manche Paare aus unterschiedlichen Kulturkreisen wünschen sich zudem eine Zeremonie, die Elemente beider Kulturen beinhaltet. Darüber hinaus bietet die Freie Trauung auch gleichgeschlechtlichen Paaren eine über die standesamtliche Registrierung hinausgehende Zeremonie.

Eine freie Trauung ist weder kirchenrechtlich noch bürgerrechtlich relevant. Sie wird in der Regel zeremoniell ergänzend zur standesamtlichen Trauung von den Brautpaaren gewünscht und durchgeführt. Der soziale Aspekt - das Eheversprechen vor Familienangehörigen und Freunden - untermauert die Tiefe der Bindung.

Durchgeführt wird die freie Trauung von Freien Theologen[17] oder Hochzeitsrednern.

Hochzeit

Hochzeitsgesellschaft bei der Trauung
Autoschmuck an einem Hochzeitsauto
Hauptartikel:Hochzeitsfeier

Das Fest anlässlich der Eheschließung bezeichnet man heute als Hochzeit. Die Hochzeitszeremonie hat die Funktion, die Rechtmäßigkeit der Beziehung zu bestätigen, um die Legitimität etwaiger in der Ehe gezeugten Nachkommen abzusichern; in manchen Kulturkreisen hängen deren Geburtsrechte davon ab.

In vielen Kulturen beschränkt sich die Hochzeit nicht auf eine kurze, abgeschlossene Zeremonie, sondern findet über einen längeren Zeitraum statt. Ethnologen sprechen in diesem Fall von einer gradualistischen Annäherung an die Ehe. Die Hochzeit kann als Passageritus für Braut bzw. Bräutigam betrachtet werden.

Bei der Hochzeit findet in vielen Kulturen ein ritueller Austausch von Gütern oder Diensten statt (Brautgabe, Mitgift, Morgengabe), so werden zum Beispiel als Zeichen der Eheschließung vorm Traualtar Ringe der beiden Partner getauscht. Diese gehören in vielen Fällen zu den wichtigsten ökonomischen Transaktionen im Leben eines Individuums neben der Kinderversorgung.

Viele unterschiedliche Hochzeitsbräuche gehören zu den traditionellen Feiern, etwa der Polterabend.

Hochzeitsjubiläen

Hauptartikel: Hochzeitstag

Es ist vielfach üblich, dass eine bestimmte Ehedauer mit einer erneuten Feier begangen wird. Die bekanntesten dieser Jubiläen sind die Silberne Hochzeit nach 25 Jahren und die Goldene Hochzeit nach 50 Jahren. Weitere Jubiläen und deren Bedeutungen schwanken je nach Region.

Heirat von Minderjährigen

Gemäß deutschem § 1303 BGB beträgt das Heiratsalter mindestens 18 Jahre, die Ehe soll nicht vor der Volljährigkeit eingegangen werden. Auf Antrag kann das Familiengericht von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn ein Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehepartner volljährig ist. Jedoch muss das Vormundschaftsgericht einverstanden sein. Die Eltern haben lediglich ein Widerspruchsrecht aus triftigem Grund.

In Österreich[18] und Liechtenstein[19] ist dies analog geregelt.

In der Schweiz gilt ebenfalls die Zivilehe. Dort ist die Heirat von Minderjährigen nicht erlaubt, das Heiratsalter beträgt 18 Jahre[20].

Verwandte Themen

Jüdische Heirat 1903
Commons: Hochzeitszeremonien – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
Commons: Hochzeitsfeiern – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
Wikiquote: Heirat – Zitate
Wiktionary: Heirat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Literatur

  • Clausdieter Schott: Trauung und Jawort. Von der Brautübergabe zur Ziviltrauung, 2.Aufl., Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt/M. 1992
  • Jochen Jülicher, Trotzdem Heiraten. Ratgeber in einer ernsthaft-fröhlichen Angelegenheit. Echter-Verlag, 2006


Einzelnachweise

  1. Siehe Deutschland: § 1493 Absatz 1 BGB oder Palandt Stichwortverzeichnis unter Heirat.
  2. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004
  3. Deutschland: Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 1 LPartG; Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvF 1/01 vom 17.7.2002 Absätze Nr. 79, 87
  4. Schweiz: Umkehrschluss aus Art. 4 Abs. 2 PartG.
  5. etwa in § 21 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 Melderechtsrahmengesetz oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
  6. Schweiz: Umkehrschluss aus Art. 4 Abs. 2 PartG.
  7. LSVD: Heirat, Verpartnerung
  8. Wüstenstrom: Leserbriefe zur SWR Berichterstattung über Wüstenstrom
  9. LSVD: Heirat, Verpartnerung.
  10. Der Zusammenhang von Ehe und Sexualität.
  11. Trauung und Ehe im Mittelalter bei der Uni Passau: [1].
  12. Duden Band 7: Etymologie, Mannheim 1963, ISBN 3-411-00907-1
  13. Aus Ernst Scheibe, Kreuz und quer durchs Kirchenschiff, Evangelische Verlagsanstalt GmbH, Leipzig, ISBN 3-374-01709-6, online in Auszügen.
  14. Siehe dazu Köbler, Gerhard, Deutsches Etymologisches Wörterbuch, 1995 S. 185 unter Heirat, auch online einsehbar.
  15. Herkunft mit Gebrauchsbeispielen im Deutschen Wörterbuch der Brüder Grimm.
  16. Wörterbuch von Jakob und Wilhelm Grimm, Bd. 21, Sp. 1562, Trauung.
  17. a b Freie Trauungen der freien Theologen
  18. Ehefähigkeit in Österreich.
  19. Heiraten in Liechtenstein
  20. Broschüre (S.5) des Schweizer Justitzdepartementes.