Heirat
Die Heirat ist die Schließung einer Ehe und wird üblicherweise mit den Ritualen der Trauung verbunden.
Der Begriff Heirat, der (im Gegensatz zum verwandten Begriff "verheiratet") außerhalb des juristischen Sprachgebrauchs liegt, findet auch bei anderen Verbindungen Anwendung. So wird auch das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft, wie sie zahlreiche Staaten, darunter Deutschland und die Schweiz, für lesbische und schwule Paare kennen, als Heirat bezeichnet[1]. Zudem feiern manche Paare auch dort Hochzeit, wo ihre Beziehung überhaupt keine rechtliche Anerkennung findet, um sich öffentlich zu ihrer Beziehung zu bekennen.
Das Ende einer Ehe wird mit dem Gegenbegriff Scheidung bezeichnet.
Wortherkunft
Das Wort Heirat leitet sich von althochdeutsch hīrāt ab und ist ein Kompositum, das sich aus zwei Wurzeln zusammensetzt. Die Silbe hei- geht auf germanisch *hīwa[n] („Haus“, „Hausgemeinschaft“) zurück, das von der indogermanischen Wurzel *kei („liegen“, hier in der Bedeutung „Lager“, „sich niederlassen“) abgeleitet wird, aus der sich auch die Wörter um lat. civis („Hausgenosse“, „Bürger“) und dt. Heim ableiten. Die Silbe -rat ist mit raten und reden verwandt und bezeichnete ursprünglich „Mittel, die zum Lebensunterhalt notwendig sind“, dann die „Besorgung“ dieser Mittel, schließlich auch „Fürsorge“. [2] Zunächst bezeichnete mittelhochdeutsch der hîrât (maskulinum) den geordneten[3] ehelichen Hausstand oder eben Hausrat und erst später die Eheschließung und Vermählung[4] [5].
Ehe und Eheschließung
Die deutsche Sprache unterscheidet zwischen der Institution der Ehe (der auf Dauer angelegten Partnerschaft eines Paares) und der Eheschließung selbst, für die es mehrere Synonyme gibt:
- Heirat bezeichnet heute vor allem die formelle Eheschließung. Der juristische Ausdruck für den Familienstand von Partnern in einer Ehe heißt verheiratet.
- Hochzeit ist ein Begriff, der ursprünglich „Festzeit“, also jedes hohe christliche Fest (auch die Eheschließung) bezeichnete, sich aber auf die Bedeutung „Eheschließung“ reduziert hat. Er betont die Ausdrucksformen der Feierns anläßlich der Heirat oder Verpartnerung, siehe Hochzeitsfeier.
- Der Begriff Trauung ist etwa seit dem 13. Jahrhundert belegt und meint ursprünglich das „Anvertrauen“ einer Frau an den Ehemann. Heute bezeichnet es vor allem das Ritual der Eheschließung als solches, auch in Form einer kirchlichen Trauung oder sonstigen religiösen Feier.
- Das Wort Vermählung stammt vom mittelhochdeutschen mehelen, das „versprechen“ bzw. „verloben“ bedeutete, basiert also auf dem Gedanken des Eheversprechens bzw. des Verlöbnisses.
Nach deutschem und schweizerischem Recht wird die Rechtsform der Ehe von der Rechtsform der Lebenspartnerschaft/Partnerschaft unterschieden[6] [7]. Entsprechend wird im deutschen und schweizerischen Recht das Wort „verheiratet“ nur für Personen gebraucht, welche die Ehe miteinander eingegangen sind[8][9]. Zur Klarstellung oder zur Abgranzung von Heirat als Eingehen der Ehe wird der Begriff Verpartnerung verwendet.
Geschichte
Zwischen 1489 und 1770 ist die Trauung per Stellvertreter / Handschuhehe belegt. Das war eine besondere Zeremonie der Trauung in Abwesenheit des Bräutigams. Ein Stellvertreter des Bräutigams (ein Gesandter bzw. Diplomat) vollzog „per procurationem“ dabei formell die Eheschließung.
Vor 1800 waren die meisten Partner bis zum Zeitpunkt der Hochzeit offiziell Junggesellen und Jungfrauen. In Traueintragungen im Kirchenbuch wurde im allgemeinen die Bezeichnung Jungfrau (abgekürzt J.) für die Braut gebraucht, solange der Pfarrer nicht vom Gegenteil überzeugt war. War er das, so wurde die Braut als „Deflorata“ oder gar „Impraegnata“ bezeichnet, und die Trauung fand „auf Verordnung“ bzw. „in der Stille statt“, wobei dann oft der Name des Brautvaters in der Traueintragung fehlt (siehe auch Toter Punkt).
In Deutschland gilt seit 1875 die obligatorische Zivilehe, was heißt, dass nur verheiratete Paare zur „Trauung“ in die Kirche dürfen. Wer ohne standesamtlich getraut zu sein, zur kirchlichen Trauung schreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach Vorlage:Zitat de § des Personenstandsgesetzes.
Eine Sonderform der Eheschließung war die Ferntrauung, die im Zweiten Weltkrieg möglich war. Dabei war der an der Front eingesetzte Soldat nicht persönlich anwesend. In einigen Fällen kam es so sogar zu Heiraten mit Verstorbenen, da die Nachricht vom Tode des Soldaten das Standesamt nicht immer erreichte.
Durch die Teilung Deutschlands entwickelte sich die Sozialistische Eheschließung. Sie war ein staatlich verordneter Festakt in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR).
Bis Juli 1998 war es nötig, vor der Trauung ein Aufgebot zu bestellen, weil man meinte, so etwaige Ehehindernisse aufdecken zu können; diese Funktion wurde mit der Zeit aber ohnehin von den Standesämtern bereits im Vorfeld übernommen.
Bedeutung der Heirat
Die Heirat begründet die eheliche bzw. partnerschaftliche Beziehung und den Beginn umfangreicher sozialer und ökonomischer Rechte und Pflichten zwischen den dadurch verbundenen Familien respektive Verwandtschaftsgruppen. Oft findet bereits bei der Hochzeit, die den Beginn der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft) bedeutet, ein Austausch von Gütern zwischen den Familien/Verwandtschaftsgruppen statt.
In den meisten Kulturen bzw. Religionen muss die Ehe vollzogen werden (d. h. es muss Geschlechtsverkehr stattfinden), damit sie vollgültig ist; so ist in der katholischen Kirche eine unvollzogene Ehe zwar gültig, aber anders als eine vollzogene durch Gnadenakt scheidbar (dies ist nicht mit dem kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren zu verwechseln).
Hochzeit bzw. Trauung
Trauung
- Hauptartikel: Trauung
Das Wort Trauung als zeremonieller und rechtlicher Kern der Heirat, des Sich-Anvertrauens wird selten alleine verwendet, da es je nach Kontext entweder für die standesamtliche Handlung oder die kirchliche Zeremonie steht. Bei der standesamtlichen Trauung wird öffentlich und in der Regel vor Zeugen die dauerhafte und exklusive Beziehung bestätigt. In Deutschland sind Trauzeugen seit 1998 nicht mehr gesetzlich Pflicht[10].
Hochzeitsfeier
- Hauptartikel:Hochzeitsfeier
Das Fest anläßlich der Eheschließung bezeichnet man heute als Hochzeit. Die Hochzeitszeremonie hat die Funktion, die Rechtmäßigkeit der Beziehung zu bestätigen, um die Legitimität etwaiger in der Ehe gezeugten Nachkommen abzusichern; in manchen Kulturkreisen hängen deren Geburtsrechte davon ab.
In vielen Kulturen beschränkt sich die Hochzeit nicht auf eine kurze, abgeschlossene Zeremonie, sondern findet über einen längeren Zeitraum statt. Ethnologen sprechen in diesem Fall von einer gradualistischen Annäherung an die Ehe. Die Hochzeit kann als Passageritus für Braut bzw. Bräutigam betrachtet werden.
Bei der Hochzeit findet in vielen Kulturen ein ritueller Austausch von Gütern oder Diensten statt (Brautgabe, Mitgift, Morgengabe). Diese gehören in vielen Fällen zu den wichtigsten ökonomischen Transaktionen im Leben eines Individuums neben der Kinderversorgung.
Viele unterschiedliche Hochzeitsbräuche gehören zu den traditionellen Feiern, so zum Beispiel der Polterabend.
Traditionelle Bedeutung von Hochzeitsjubiläen
- Hauptartikel: Hochzeitstag
Es ist vielfach üblich, dass eine bestimmte Ehedauer mit einer erneuten Feier begangen wird. Die bekanntesten dieser Jubiläen sind die Silberne Hochzeit nach 25 Jahren und die Goldene Hochzeit nach 50 Jahren. Weitere Jubiläen und deren Bedeutungen schwanken je nach Region.
Heirat von Minderjährigen
Gemäß deutschem Vorlage:Zitat de § BGB beträgt das Heiratsalter mindestens 18 Jahre, die Ehe soll nicht vor der Volljährigkeit eingegangen werden. Auf Antrag kann das Familiengericht von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn ein Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehepartner volljährig ist. Jedoch muss das Vormundschaftsgericht einverstanden sein. Die Eltern haben lediglich ein Widerspruchsrecht aus triftigem Grund.
In Österreich[11] und Liechtenstein[12] ist das analog geregelt.
In der Schweiz gilt ebenfalls die Zivilehe. Dort ist die Heirat von Minderjährigen nicht erlaubt, das Heiratsalter beträgt 18 Jahre[13].
Verwandte Themen
- Heiratsregeln beispielsweise Ehehindernisse und Eheverbote verhindern die Heirat zwischen nahen Verwandten oder die Polygamie.
- Der Heiratskreis grenzt die soziale, gesellschaftliche und geographische Gruppe ein, innerhalb derer Eheschließungen stattfinden.
- Heiratsmarkt - Die frühere Form der Singlebörse.
- Frauenraub oder Raptio bezeichnet die Entführung einer Frau, um sie zur Ehe zu bewegen.
- Eine arrangierte Heirat wird von Freunden eingefädelt und ist keine Zwangsheirat.
- Geheirate - Ein traditionelles saarländisches Gericht (Speise).
- Kasualien - Oberbegriff für kirchliche Amtshandlungen in privatem Rahmen.
- Schwägerschaft - Die Verwandtschaftsbeziehung zu den Geschwistern des Ehepartners und umgekehrt.
- Brutlacht - Alte norddeutsche Bezeichnung für die Hochzeitsfeierlichkeiten nach der Trauung.
Weblinks
- Dissertation zum Eheschließungsrecht
- Interaktives Online-Glossar: Ehe, Heirat und Familie. 1993-1997.
- Commons: Hochzeitszeremonien – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
- Commons: Hochzeitsfeiern – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
Einzelnachweise
- ↑ LSVD: Heirat, Verpartnerung
- ↑ Duden Band 7: Etymologie, Mannheim 1963, ISBN 3-411-00907-1
- ↑ Aus Ernst Scheibe, Kreuz und quer durchs Kirchenschiff, Evangelische Verlagsanstalt GmbH, Leipzig, ISBN: 3-374-01709-6, online in Auszügen.
- ↑ Siehe dazu Köbler, Gerhard, Deutsches Etymologisches Wörterbuch, 1995 S. 185 unter Heirat, auch online einsehbar.
- ↑ Herkunft mit Gebrauchsbeispielen im Deutschen Wörterbuch der Gebrüder Grimm.
- ↑ Deutschland: argumentum e contrario aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 Vorlage:Zitat de § LPartG; Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvF 1/01 vom 17.7.2002 Absätze Nr. 79, 87
- ↑ Schweiz: argumentum e contrario aus Art. 4 Abs. 2 PartG.
- ↑ etwa in § 21 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 Melderechtsrahmengesetz oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
- ↑ Schweiz: argumentum e contrario aus Art. 4 Abs. 2 PartG.
- ↑ Keine Notwendigkeit von Trauzeugen: argumentum e contrario aus Vorlage:Zitat de § Personenstandsgesetz.
- ↑ Ehefähigkeit in Österreich.
- ↑ Heiraten in Liechtenstein
- ↑ Broschüre (S.5) des Schweizer Justitzdepartementes.