„Beigeordneter“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K typo
 
(24 dazwischenliegende Versionen von 11 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Überarbeiten}}
{{Überarbeiten}}
'''Beigeordnete''' sind in den meisten [[Land (Deutschland)|Ländern]] Deutschlands nach den jeweiligen [[Gemeindeordnungen in Deutschland|Gemeindeordnungen]] als haupt- oder ehrenamtliche [[Wahlbeamter|Wahlbeamte]] dem Bürgermeister „beigeordnet“. Abteilungsleiter der Geschäftsstellen [[Kommunaler Spitzenverband|kommunaler Spitzenverbände]] werden auch als Beigeordnete bezeichnet.
'''Beigeordnete''' sind in den meisten Ländern Deutschlands nach den jeweiligen Gemeinde- und Kreisordnungen dem Bürgermeister oder dem Landrat ''beigeordnet''. Ihre Rechtsstellung und Zuständigkeit variieren zwischen den Ländern erheblich. Sie sind nach den Kommunalverfassungsgesetzen ([[Gemeindeordnungen in Deutschland#Ratsverfassung|Rats-]], [[Magistratsverfassung|Magistrats-]] und der [[Süddeutsche Bürgermeisterverfassung|Bürgermeisterverfassung]] der [[Flächenstaat#Deutschland und Österreich|Flächenstaaten in Deutschland]]) Stellvertreter des [[Bürgermeister]]s (ausgenommen hiervon ist Bayern), denen ein eigener Geschäftsbereich (Dezernat) zugewiesen ist.


== Begriff ==
In Deutschland unterstehen die Beigeordneten direkt dem Bürgermeister, sie vertreten ihn in ihrem Dezernat. Hauptamtliche Beigeordneten sind kommunale [[Wahlbeamte]]. Sie werden von den kommunalen Parlamenten gewählt. Der Bürgermeister führt den Vorsitz und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten.
'''Erster Beigeordneter''' ist der Stellvertreter des Bürgermeisters. Nach verschiedenen [[Landkreisordnung]]en gibt es entsprechend '''Kreisbeigeordnete''' sowie den [[Erster Kreisbeigeordneter|Ersten Kreisbeigeordneten]] als den Stellvertreter des [[Landrat (Deutschland)|Landrats]]. In hessischen ''Städten'' wird der Erste Beigeordnete als ''Erster Stadtrat'' bezeichnet. In den hessischen Städten über 50 000 Einwohnern, die einen [[Oberbürgermeister]] an der Spitze haben, führt der Erste Beigeordnete die Amtsbezeichnung [[Bürgermeister (Hessen)#Amtsbezeichnung|Bürgermeister]].


Üblich sind auch die Amtsbezeichnungen ''Senator'' (in den Hansestädten Mecklenburg-Vorpommerns und in Lübeck), Bürgermeister (z.&nbsp;B. in Baden-Württemberg als Baubürgermeister, Sozialbürgermeister usw., wenn der Leiter der Verwaltung die Amtsbezeichnung ''Oberbürgermeister'' führt), [[Stadtrat]] (in Niedersachsen und auf Bezirksebene in Berlin) und ''berufsmäßiger Stadtrat'' in Bayern. In Niedersachsen führen die (ehrenamtlichen) Ratsmitglieder in Städten und Gemeinden, die dem [[Verwaltungsausschuss|Hauptausschuss]] angehören, die Bezeichnung Beigeordnete.<ref>§&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).</ref> Sie haben damit einen anderen Status als die Wahlbeamten, die in anderen Bundesländern als Beigeordnete bezeichnet werden (z.&nbsp;B. Stadtkämmerer, Stadtbaurat usw.). Historisch ist auch die Bezeichnung '''Kreisdeputierter''' für die Beigeordneten in Gebrauch gewesen, so in Preußen (siehe [[Kreisordnung (Preußen)|preußische Kreisordnung von 1872]]) und später in [[Rheinland-Pfalz]].
Innerhalb der Magistratsverfassung, die z.&nbsp;B. in Hessen gilt, sind die Beigeordneten neben dem Bürgermeister Teil des Gemeindevorstand (bzw. in Städten des Magistrats) und in Kreisen des Kreisausschusses. Sie sind somit Teil der kommunalen "Regierung". Man unterscheidet zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Beigeordneten. Den hauptamtlichen Beigeordneten sind Geschäftsbereiche in der Verwaltungen zugewiesen, die man Dezernate nennt. Hauptamtliche Beigerodente werden daher auch Dezernenten bezeichnet.<ref>{{Literatur |Titel=Kommunalpolitik verstehen. Für ein besseres Politikverständnis in Hessen. |Hrsg=Friedrich-Ebert-Stiftung |Ort=Bonn |Datum=2015}}</ref><!-- Innerhalb der [[Landkreise]] ist ihnen d ... , der bei einer [[Gemeinde]] oder Stadt als Mitglied in den [[Magistrat (Deutschland)|Magistrat]] bzw. Gemeindevorstand oder bei einem [[Landkreis]] in den [[Kreisausschuss]] und bei Ländern, die [[Gemeindeverband (Deutschland)|Gemeindeverbände]] als [[Gebietskörperschaft]]en haben, in den Verbandsvorstand [[Wahlbeamter|gewählt]] worden ist. Während Beigeordnete in Nordrhein-Westfalen nur hauptamtlich tätig sind, können sie in anderen Ländern, z. B. in Hessen sowohl hauptamtlich wie ehrenamtlich gewählt werden.<ref>[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GemOHE2005V13P44 § 44 Hessische Gemeindeordnung (HGO)] – Hauptamtliche und ehrenamtliche Verwaltung</ref> Mitglieder im Kreisausschuss führen die Bezeichnung ''Kreisbeigeordnete''.<ref>[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LKreisOHE2005V5P36 § 36 Hessische Landkreisordnung (HKO)] – Zusammensetzung des Kreisausschusses.</ref>


== Rechtsstellung in den unterschiedlichen Kommunalverfassungen ==
Aufgrund des unterschiedlichen Kommunalrechtes in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland kann die Bedeutung des Begriffes – je nach Land – stark variieren. Üblich sind auch die Amtsbezeichnungen ''Senator'' (in den Hansestädten Mecklenburg-Vorpommerns und in Lübeck), Bürgermeister (z.&nbsp;B. in Baden-Württemberg, wenn der Leiter der Verwaltung die Amtsbezeichnung ''Oberbürgermeister'' führt), [[Stadtrat]] (in Niedersachsen und auf Bezirksebene in Berlin) und ''berufsmäßiger Stadtrat'' (Bayern).
Die Rechtsstellung und Zuständigkeit der Beigeordneten unterscheidet sich zwischen den Bundesländern erheblich. Sie sind nach den Kommunalverfassungsgesetzen ([[Gemeindeordnungen in Deutschland#Ratsverfassung|Rats-]], [[Magistratsverfassung|Magistrats-]] und der [[Süddeutsche Bürgermeisterverfassung|Bürgermeisterverfassung]] der Flächenstaaten in Deutschland) Stellvertreter des [[Bürgermeister]]s (ausgenommen hiervon ist Bayern), denen ein eigener Geschäftsbereich (Dezernat, in Bayern: Referat) zugewiesen ist. In den meisten Ländern in Deutschland unterstehen die Beigeordneten unmittelbar dem Bürgermeister, sie vertreten ihn in ihrem Dezernat. Hauptamtliche Beigeordnete sind kommunale [[Wahlbeamte]]. Sie werden von den [[Kreistag]]en oder [[Gemeinderat|Gemeinderäten]] gewählt.


In der [[Deutsche Gemeindeordnung|Deutschen Gemeindeordnung]] von 1935 hieß es in §&nbsp;34 Abs.&nbsp;1: „Dem Bürgermeister stehen Beigeordnete als Stellvertreter zur Seite. Ihre Zahl bestimmt die Hauptsatzung.“<ref>[http://www.verfassungen.de/de33-45/gemeindeordnung35.htm Deutsche Gemeindeordnung (Text)]</ref> Das Rechtsinstitut des Beigeordneten wurde damit einheitlich und zum Teil erstmals in den deutschen Ländern eingeführt.
In Niedersachsen führen die (ehrenamtlichen) Ratsmitglieder in Städten und Gemeinden, die dem [[Verwaltungsausschuss|Hauptausschuss]] angehören, die Bezeichnung Beigeordnete.<ref>§&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).</ref> Sie haben damit einen anderen Status als die Wahlbeamten, die in anderen Bundesländern als Beigeordnete bezeichnet werden (z.&nbsp;B. Stadtkämmerer, Stadtbaurat usw.).-->


== Beigeordnete nach der Magistratsverfassung ==
In der [[Deutsche Gemeindeordnung|Deutschen Gemeindeordnung]] von 1935 hieß es in §&nbsp;34 Abs.&nbsp;1: „Dem Bürgermeister stehen Beigeordnete als Stellvertreter zur Seite. Ihre Zahl bestimmt die Hauptsatzung.“<ref>[http://www.verfassungen.ch/de/de33-45/gemeindeordnung35.htm Deutsche Gemeindeordnung (Text)]</ref> Das Rechtsinstitut des Beigeordneten wurde damit einheitlich und zum Teil erstmals in den deutschen Ländern eingeführt.
Nach der in Hessen und in Bremerhaven geltenden (unechten) Magistratsverfassung bilden die Beigeordneten gemeinsam mit dem Bürgermeister den Gemeindevorstand (ein [[Kollegialorgan]], das in den Städten die Bezeichnung [[Magistrat (Deutschland)#Hessen|Magistrat]] führt) und in den Kreisen gemeinsam mit dem Landrat den Kreisausschuss. Sie sind nicht (wie nach dem Gewaltenteilungsmodell in Staaten) Teil einer kommunalen „Regierung“, sondern sie erfüllen die Aufgaben der „laufenden Verwaltung“. In Hessen und Bremerhaven können hauptamtliche und müssen ehrenamtliche Beigeordnete dem Gemeindevorstand angehören, wobei in Hessen die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten die der ehrenamtlichen nicht übersteigen darf, in Bremerhaven müssen die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder in der Mehrzahl sein. Ehrenamtlichen wie hauptamtlichen Beigeordneten können Geschäftsbereiche der Verwaltung (sogenannte Dezernate) zugewiesen werden. Während die Leitung von Dezernaten in den größeren Städten wie Frankfurt am Main, Darmstadt oder Wiesbaden in den vergangenen Jahrzehnten nur selten durch ehrenamtliche Dezernenten erfolgte, ist dies in kleineren hessischen Kommunen verbreitet. In Bremerhaven sind derzeit alle Mitglieder des Magistrats, damit auch die sechs ehrenamtlichen Mitglieder, für einen Geschäftsbereich verantwortlich.<ref>[http://www.bremerhaven.de/stadt-politik/politik/magistrat/ Stadt Bremerhaven: Magistrat]</ref> Der Begriff [[Dezernent#Kommunen|Dezernent]] für den Leiter eines Dezernats ist zwar in der Verwaltungspraxis eingeführt, ist aber weder in der hessischen Gemeindeordnung noch in der Verfassung der Stadt Bremerhaven vorgesehen. Die [[Geschäftsverteilungsplan|Geschäftsverteilung]] ist in hessischen Gemeinden das Recht des [[Direktwahl|direkt gewählten]] (Ober-)bürgermeisters. In Bremerhaven berät und entscheidet der gesamte Magistrat als Kollegialorgan über die Geschäftsverteilung.<ref>{{Literatur |Titel=Kommunalpolitik verstehen. Für ein besseres Politikverständnis in Hessen. |Hrsg=Friedrich-Ebert-Stiftung |Ort=Bonn |Datum=2015}}</ref><!-- Innerhalb der [[Landkreise]] ist ihnen d ... , der bei einer [[Gemeinde]] oder Stadt als Mitglied in den [[Magistrat (Deutschland)|Magistrat]] bzw. Gemeindevorstand oder bei einem [[Landkreis]] in den [[Kreisausschuss]] und bei Ländern, die [[Gemeindeverband (Deutschland)|Gemeindeverbände]] als [[Gebietskörperschaft]]en haben, in den Verbandsvorstand [[Wahlbeamter|gewählt]] worden ist. Während Beigeordnete in Nordrhein-Westfalen nur hauptamtlich tätig sind, können sie in anderen Ländern, z. B. in Hessen sowohl als hauptamtlich Tätige wie auch als ehrenamtlich Tätige gewählt werden.<ref>[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GemOHE2005V13P44 § 44 Hessische Gemeindeordnung (HGO)] – Hauptamtliche und ehrenamtliche Verwaltung</ref> Mitglieder im Kreisausschuss führen die Bezeichnung ''Kreisbeigeordnete''.<ref>[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LKreisOHE2005V5P36 § 36 Hessische Landkreisordnung (HKO)] – Zusammensetzung des Kreisausschusses.</ref>-->

Historisch ist auch die Bezeichnung '''Kreisdeputierter''' für die Beigeordneten in Gebrauch gewesen, so in Preußen (siehe [[Kreisordnung (Preußen)|preußische Kreisordnung von 1872]]) und später in [[Rheinland-Pfalz]].


== Wahl ==
== Wahl ==
Zeile 20: Zeile 21:


== Funktion ==
== Funktion ==
Der ''Erste Beigeordnete'' ist im Verhinderungsfall der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters<ref>[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GemOHE2005pP47 § 47 Hessische Gemeindeordnung (HGO)] – Vertretung des Bürgermeisters</ref> oder Landrats. Beigeordnete sind für den Teilbereich der Verwaltung (Geschäftskreis) zuständig, der ihnen vom Bürgermeister übertragen worden ist. Die weiteren (hauptamtlichen) Beigeordneten leiten als ständige Vertreter des Bürgermeisters ihr Dezernat selbständig. Der Bürgermeister kann jedoch im Einzelfall Weisungen erteilen. Im Gegenzug zu diesem Weisungsrecht des Bürgermeisters haben die Beigeordneten innerhalb ihres Geschäftsbereichs ein Rederecht in der Stadtvertretung, das vom Bürgermeister nicht beschnitten werden darf.
Der '''Erste Beigeordnete''' ist im Verhinderungsfall der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters<ref>[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GemOHE2005pP47 § 47 Hessische Gemeindeordnung (HGO)] – Vertretung des Bürgermeisters</ref> oder Landrats. Beigeordnete sind für den Teilbereich der Verwaltung (Geschäftskreis) zuständig, der ihnen vom Bürgermeister übertragen worden ist. Die weiteren (hauptamtlichen) Beigeordneten leiten als ständige Vertreter des Bürgermeisters ihr Dezernat selbständig. Der Bürgermeister kann jedoch im Einzelfall Weisungen erteilen. Im Gegenzug zu diesem Weisungsrecht des Bürgermeisters haben die Beigeordneten innerhalb ihres Geschäftsbereichs ein Rederecht in der Stadtvertretung, das vom Bürgermeister nicht beschnitten werden darf.


Wenn in der [[Hauptsatzung]] festgelegt wurde, dass ein einzelner Beigeordneter, in der Regel der Erste Beigeordnete als allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters oder Landrats, hauptamtlich tätig wird, so wird ihm als [[Dezernent]] ein [[Dezernat]] der [[Gemeindeverwaltung]] bzw. der [[Kreisverwaltung]] zugewiesen. Der für das Finanzwesen der Kommune zuständige Dezernent wird traditionell als [[Kämmerer]] bezeichnet.
Wenn in der [[Hauptsatzung]] festgelegt wurde, dass ein einzelner Beigeordneter, in der Regel der Erste Beigeordnete als allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters oder Landrats, hauptamtlich tätig wird, so wird ihm als [[Dezernent]] ein [[Dezernat]] der [[Gemeindeverwaltung]] bzw. der [[Kreisverwaltung]] zugewiesen. Der für das Finanzwesen der Kommune zuständige Dezernent wird traditionell als [[Kämmerer]] bezeichnet.

Aktuelle Version vom 19. Juli 2024, 09:34 Uhr

Beigeordnete sind in den meisten Ländern Deutschlands nach den jeweiligen Gemeindeordnungen als haupt- oder ehrenamtliche Wahlbeamte dem Bürgermeister „beigeordnet“. Abteilungsleiter der Geschäftsstellen kommunaler Spitzenverbände werden auch als Beigeordnete bezeichnet.

Erster Beigeordneter ist der Stellvertreter des Bürgermeisters. Nach verschiedenen Landkreisordnungen gibt es entsprechend Kreisbeigeordnete sowie den Ersten Kreisbeigeordneten als den Stellvertreter des Landrats. In hessischen Städten wird der Erste Beigeordnete als Erster Stadtrat bezeichnet. In den hessischen Städten über 50 000 Einwohnern, die einen Oberbürgermeister an der Spitze haben, führt der Erste Beigeordnete die Amtsbezeichnung Bürgermeister.

Üblich sind auch die Amtsbezeichnungen Senator (in den Hansestädten Mecklenburg-Vorpommerns und in Lübeck), Bürgermeister (z. B. in Baden-Württemberg als Baubürgermeister, Sozialbürgermeister usw., wenn der Leiter der Verwaltung die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister führt), Stadtrat (in Niedersachsen und auf Bezirksebene in Berlin) und berufsmäßiger Stadtrat in Bayern. In Niedersachsen führen die (ehrenamtlichen) Ratsmitglieder in Städten und Gemeinden, die dem Hauptausschuss angehören, die Bezeichnung Beigeordnete.[1] Sie haben damit einen anderen Status als die Wahlbeamten, die in anderen Bundesländern als Beigeordnete bezeichnet werden (z. B. Stadtkämmerer, Stadtbaurat usw.). Historisch ist auch die Bezeichnung Kreisdeputierter für die Beigeordneten in Gebrauch gewesen, so in Preußen (siehe preußische Kreisordnung von 1872) und später in Rheinland-Pfalz.

Rechtsstellung in den unterschiedlichen Kommunalverfassungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Rechtsstellung und Zuständigkeit der Beigeordneten unterscheidet sich zwischen den Bundesländern erheblich. Sie sind nach den Kommunalverfassungsgesetzen (Rats-, Magistrats- und der Bürgermeisterverfassung der Flächenstaaten in Deutschland) Stellvertreter des Bürgermeisters (ausgenommen hiervon ist Bayern), denen ein eigener Geschäftsbereich (Dezernat, in Bayern: Referat) zugewiesen ist. In den meisten Ländern in Deutschland unterstehen die Beigeordneten unmittelbar dem Bürgermeister, sie vertreten ihn in ihrem Dezernat. Hauptamtliche Beigeordnete sind kommunale Wahlbeamte. Sie werden von den Kreistagen oder Gemeinderäten gewählt.

In der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 hieß es in § 34 Abs. 1: „Dem Bürgermeister stehen Beigeordnete als Stellvertreter zur Seite. Ihre Zahl bestimmt die Hauptsatzung.“[2] Das Rechtsinstitut des Beigeordneten wurde damit einheitlich und zum Teil erstmals in den deutschen Ländern eingeführt.

Beigeordnete nach der Magistratsverfassung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der in Hessen und in Bremerhaven geltenden (unechten) Magistratsverfassung bilden die Beigeordneten gemeinsam mit dem Bürgermeister den Gemeindevorstand (ein Kollegialorgan, das in den Städten die Bezeichnung Magistrat führt) und in den Kreisen gemeinsam mit dem Landrat den Kreisausschuss. Sie sind nicht (wie nach dem Gewaltenteilungsmodell in Staaten) Teil einer kommunalen „Regierung“, sondern sie erfüllen die Aufgaben der „laufenden Verwaltung“. In Hessen und Bremerhaven können hauptamtliche und müssen ehrenamtliche Beigeordnete dem Gemeindevorstand angehören, wobei in Hessen die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten die der ehrenamtlichen nicht übersteigen darf, in Bremerhaven müssen die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder in der Mehrzahl sein. Ehrenamtlichen wie hauptamtlichen Beigeordneten können Geschäftsbereiche der Verwaltung (sogenannte Dezernate) zugewiesen werden. Während die Leitung von Dezernaten in den größeren Städten wie Frankfurt am Main, Darmstadt oder Wiesbaden in den vergangenen Jahrzehnten nur selten durch ehrenamtliche Dezernenten erfolgte, ist dies in kleineren hessischen Kommunen verbreitet. In Bremerhaven sind derzeit alle Mitglieder des Magistrats, damit auch die sechs ehrenamtlichen Mitglieder, für einen Geschäftsbereich verantwortlich.[3] Der Begriff Dezernent für den Leiter eines Dezernats ist zwar in der Verwaltungspraxis eingeführt, ist aber weder in der hessischen Gemeindeordnung noch in der Verfassung der Stadt Bremerhaven vorgesehen. Die Geschäftsverteilung ist in hessischen Gemeinden das Recht des direkt gewählten (Ober-)bürgermeisters. In Bremerhaven berät und entscheidet der gesamte Magistrat als Kollegialorgan über die Geschäftsverteilung.[4]

Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden (z. B. Verbandsgemeinden, Landkreise) mit ehrenamtlichen Beigeordneten werden diese von der direkt gewählten Volksvertretung (Bezeichnung in den einzelnen Ländern verschieden) für die Wahlzeit des wählenden Organs gewählt.[5]

Hauptamtliche Beigeordnete können je nach Landesrecht für bis zu acht Jahre gewählt werden. Eine Wahl oder Wiederwahl von Beigeordneten darf erst sechs Monate vor Freiwerden der Stelle durchgeführt werden und muss öffentlich ausgeschrieben werden, wobei dies bei der Wiederwahl nicht nötig ist. Die Beigeordneten in Nordrhein-Westfalen sind verpflichtet, wenn kein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen. Bei einer Ablehnung der Wiederwahl ohne wichtigen Grund wird der Beigeordnete mit Ablauf seiner Amtszeit entlassen.[6]

Der Erste Beigeordnete ist im Verhinderungsfall der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters[7] oder Landrats. Beigeordnete sind für den Teilbereich der Verwaltung (Geschäftskreis) zuständig, der ihnen vom Bürgermeister übertragen worden ist. Die weiteren (hauptamtlichen) Beigeordneten leiten als ständige Vertreter des Bürgermeisters ihr Dezernat selbständig. Der Bürgermeister kann jedoch im Einzelfall Weisungen erteilen. Im Gegenzug zu diesem Weisungsrecht des Bürgermeisters haben die Beigeordneten innerhalb ihres Geschäftsbereichs ein Rederecht in der Stadtvertretung, das vom Bürgermeister nicht beschnitten werden darf.

Wenn in der Hauptsatzung festgelegt wurde, dass ein einzelner Beigeordneter, in der Regel der Erste Beigeordnete als allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters oder Landrats, hauptamtlich tätig wird, so wird ihm als Dezernent ein Dezernat der Gemeindeverwaltung bzw. der Kreisverwaltung zugewiesen. Der für das Finanzwesen der Kommune zuständige Dezernent wird traditionell als Kämmerer bezeichnet.

Voraussetzungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Beigeordneten müssen die erforderlichen Voraussetzungen und ausreichende Erfahrung für das Amt besitzen. In einzelnen Ländern wird dies noch spezifiziert.

  • In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten Nordrhein-Westfalens muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
  • In den übrigen Gemeinden Nordrhein-Westfalens muss mindestens ein Beigeordneter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.

Keine derartigen Voraussetzungen gibt es u. a. in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Sachsen. Hier ist z. T. die Muss-Vorschrift eine Soll-Vorschrift.

Anzahl und Besoldung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Anzahl Beigeordneter hängt in einigen Ländern von der Größe der Kommune ab oder wird durch gesetzliche Vorschriften bestimmt. Sofern es keine Obergrenzen durch Gesetze des jeweiligen Landes gibt, wird die Zahl in der Hauptsatzung festgelegt.

Die Besoldung hauptamtlicher Beigeordneter ist oft gestaffelt, und zwar nach der jeweiligen Einwohnerzahl der Gemeinde und wird durch die jeweiligen Besoldungsgesetze geregelt. Während in kleinen Gemeinden schon Beamte des gehobenen Dienstes diese Funktion bekleiden können, sind in kreisfreien Städten und Kreisen auch Besoldungen bis zur Besoldungsgruppe B 10 (in Gemeinden mit über 500 000 Einwohnern) möglich.

In Hessen erhalten die ehrenamtlichen Beigeordneten im Gemeindevorstand oder Magistrat lediglich eine Aufwandsentschädigung (je nach den Bestimmungen der Entschädigungssatzung häufig nur ein Sitzungsgeld).

Andere Arten von Beigeordneten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beigeordnete gibt es auch bei kommunalen Spitzenverbänden, wie z. B. dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und in den jeweiligen Ländern (z. B. in Hessen, der Hessische Städte- und Gemeindebund), deren Dienstverhältnisse sind aber nicht öffentlich-rechtlich geregelt.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. § 74 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).
  2. Deutsche Gemeindeordnung (Text)
  3. Stadt Bremerhaven: Magistrat
  4. Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.): Kommunalpolitik verstehen. Für ein besseres Politikverständnis in Hessen. Bonn 2015.
  5. In Hessen gilt für die Ehrenamtlichen die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft: § 39a Hessische Gemeindeordnung (HGO) – Wahl und Amtszeit der Beigeordneten
  6. § 71 GO NRW – Wahl der Beigeordneten
  7. § 47 Hessische Gemeindeordnung (HGO) – Vertretung des Bürgermeisters