Commons:Panoramafreiheit

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Shortcuts: COM:FOP • COM:PANO

In fast allen Ländern sind Kunst, Architektur und andere Werke für einen bestimmten Zeitraum urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass jedes Foto, das von einem solchen Werk während des Urheberrechtszeitraums aufgenommen wurde, eine Bearbeitungen ist, vorausgesetzt (nach US-Recht), dass das Foto das für den Urheberrechtsschutz eines abgeleiteten Werkes erforderliche Maß an Originalität aufweist.

Ein abgeleitetes Werk erfordert in der Regel eine Lizenz des Schöpfers des Werkes. In einigen Ländern gibt es jedoch eine Ausnahme im Urheberrecht, die die Notwendigkeit einer Lizenz ausschließt. Wir nennen diese Ausnahme freedom of panorama (FOP), ein vom deutschen Begriff "Panoramafreiheit" abgeleiteter Ausdruck.

Die Werke, für die die FOP-Ausnahme gilt, sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Die Ausnahme gilt in der Regel nur für Werke, die permanent öffentlich ausgestellt sind. In einigen Ländern gilt sie nur für öffentliche Plätze im Freien, in anderen Ländern gilt sie auch für Innenräume, für die Eintritt verlangt wird. Sie kann nur Architektur, nur Architektur und Skulptur oder alle urheberrechtsfähigen Werke einschließlich literarischer Werke umfassen.

Beachte, dass in jedem Land, auch in einem Land ohne FOP-Ausnahme, sobald ein Werk aus dem Urheberrecht fällt, es frei fotografiert werden darf. Die Ausnahme schließt nicht aus, dass eine Lizenz des Fotografen erforderlich ist.

Rechtsstellung

Gebäude und Skulpturen als Kunstwerke

Collegium Stomatologicum in Posen [pl], der Autor des auf dem Foto abgebildeten Werks ist Grzegorz Sadowski.

Jedes Gebäude und jede Skulptur, die wir in unserer Nachbarschaft sehen, steht unter dem Urheberrecht, sofern künstlerische Kreativität angewandt wurde. Die Berner Konvention, Artikel 2-1, drückt es so aus: „Der Ausdruck «literarische und künstlerische Werte» soll […] Zeichungen, Gemälde, Architektur, Skulpturen, Stiche und Lithografien einschließen“

Üblich ist, dass die Urheberrechtsgesetze solch ein Objekt ausdrücklich als behandeltes Thema nennen. Das wurde in nationales Recht übernommen (zum Beispiel in das US Copyright Law in §102-8).

Den Eigentümern von Gebäuden sollte nicht unterstellt werden, dass sie die Urheberrechte an ihren Gebäuden besitzen. Aus diesem Grund verlangt Wikimedia Commons in Ländern ohne Panoramafreiheit einen Nachweis der Copyright-Freigabe des Copyright-Inhabers, wenn Bilder dieser Gebäude angeboten werden. Wenn der Eigentümer eines Gebäudes ein Bild bei Commons hochlädt, ist davon auszugehen, dass er nicht das Copyright besitzt. Bitte ihn, entweder einen Nachweis über die Übertragung des Copyrights vom Architekten an ihn zu erbringen, oder bitte ihn, den Architekten anzuweisen, eine Commons-kompatible Lizenz auf das Bild anzuwenden.

Rechtsstellung von Bildern

Artikel 9 der Berner Konvention sagt ausdrücklich:

  1. Von dieser Konvention geschützte Autoren literarischer und künstlerischer Werke sollen das ausschließliche Recht für die Genehmigung der Wiedergabe dieser Werke in jeglicher Art und Weise innehaben.
  2. Es soll Angelegenheit der Gesetzgebung in den Ländern der Union sein, die Wiedergabe solcher Werke in bestimmten Spezialfällen zu genehmigen, sofern so eine Wiedergabe nicht einer normalen Verwertung der Arbeit widerspricht und nicht die legitimen Interessen des Autoren unangemessen beeinträchtigt.
  3. Jede Schall- oder Bildaufnahme soll als Wiedergabe in Sinne dieser Konvention angesehen werden.

Das wurde zum Beispiel in §106 des US Copyright Law und entsprechendes nationales Recht übernommen.

Gemäß der Urhebergesetze ist:

Das Aufnehmen von Bildern eine Wiedergabe, die theoretisch vom Architekten autorisiert werden muss, wenn das Wiedergaberecht nicht Teil des nationalen Rechts ist. Das gilt so für jede abgeleitete Arbeit, die auf irgend einem künstlerischen Werk basiert.

Fotografien von Gebäuden

Die Fotografie eines Gebäudes oder der Ansicht einer Stadt oder eines Dorfes bildet unweigerlich einige Teile von Architektur oder auch Skulpturen ab. Die Fotografie mag eigene schöpferische Anteile haben oder auch nicht, die es zu einer eigenständigen Arbeit machen, aber der Inhalt dieser Arbeit hängt klar von den Inhalten der Arbeiten ab, die darauf abgebildet sind. Im Fall einer solchen Abhängigkeit wird die Fotografie als abgeleitete Arbeit angesehen. Diese Beschränkung für Gebäudefotografien wird häufig durch den de minimis-Grundsatz abgeschwächt.

Einige de minimis-Fälle können in den nationalen Gesetzen ausdrücklich geregelt sein, aber der Grundsatz kann auch anderweitig gelten. In einigen Ländern gibt es eine gesonderte Klausel für Fotografien oder Bilder von Gebäuden an öffentlichen Plätzen (oder von anderen Bauwerken).

Wahl des Rechts

Die Frage, welches Landesrecht in einem Fall von Panoramafreiheit gilt, ist eine ungeklärte Frage. Es gibt mehrere potenziell widersprüchliche Rechtsgrundsätze, anhand derer möglicherweise das anwendbare Recht bestimmt wird (siehe Rechtswahl). Es wird wahrscheinlich eines der folgenden Gesetze angewendet: das Land, in dem sich das abgebildete Objekt befindet, das Land, aus dem das Foto aufgenommen wurde, oder das Land, in dem das Foto verwendet wird (veröffentlicht/angesehen/verkauft). Aufgrund der internationalen Reichweite von Commons ist es nicht realistisch, die Einhaltung der Gesetze aller Länder sicherzustellen, in denen Dateien wiederverwendet werden oder wiederverwendet werden könnten. Da die Frage der Rechtswahl in Bezug auf die Freiheit von Panoramafällen ungeklärt ist, ist die derzeitige Praxis bei Commons, Fotos auf der Grundlage des nachsichtigeren Gesetzes des Landes, in dem sich das Objekt befindet, und des Landes, in dem das Foto aufgenommen wurde, zu behalten. Beispielsweise verfügt Nordkorea über ein angemessenes Panorama-Gesetz, während das auf nichtkommerzielle Zwecke beschränkte südkoreanische Recht für Commons nicht ausreicht. Aufgrund der Praxis der Anwendung des milderen Rechts würden wir in der Regel Fotos von Gebäuden in Südkorea aus Nordkorea (z.B. File:Joint Security Area from North Korea.jpg) sowie Fotos von Gebäuden in Nordkorea aus Südkorea (z.B. File:070401 Panmunjeom3.jpg) behalten.

Hochladen von Bildern zu Commons, die unter der Panoramafreiheit stehen

Wenn Bilder zu Commons hochgeladen werden, die Gegenstand der Panoramafreiheit sind, markiere sie bitte mit der FoP-Vorlage, die Hinweise zum urheberrechtlichen Status der Arbeit enthält und die Bilder in eine Kategorie mit Bildern einordnet, die Gegenstand dieser Bestimmungen sind. Wenn das Land, in dem die Bilder aufgenommen wurden, solche Regelungen nicht kennt oder die Nutzung der Bilder nur für nichtkommerzielle Zwecke erlaubt, können sie nicht unter eine Lizenz gestellt werden, die mit Commons:Lizenzen kompatibel ist, und müssen gelöscht werden. Löschanträge bitte auf Commons:Löschanträge stellen.

Für Bilder von Kunstwerken, die in dem Land, in dem das Foto aufgenommen wurde, unter die Bestimmungen der Panoramafreiheit fallen, kann die Vorlage {{Not-free-US-FOP}} eingefügt werden, um die Wiederverwender darauf hinzuweisen, dass die USA (wo Commons gehostet wird) keine Panoramafreiheits-Bestimmungen für Kunstwerke haben und dass das Bild in den USA möglicherweise nicht frei wiederverwendbar ist. Diese Vorlage sollte nicht für Bilder verwendet werden, die nur architektonische Werke zeigen, die unter die Panoramafreiheits-Bestimmungen der USA fallen.

Spielarten der Panoramafreiheit - Fälle aus Deutschland

Wir diskutieren hier den Fall der Rechtsprechung in Deutschland. Hier der Inhalt von §59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Deutschlands:

  1. Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
  2. Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

englische Übersetzung von §59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Deutschlands

Veröffentlichung von Reproduktionen

Der Artikel oben erlaubt, Fotografien, die an öffentlichen Orten aufgenommen wurden, zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Es versteht sich, dass das die kommerzielle Veröffentlichung einschließt.

Öffentliche Orte

Die Gesetze Deutschlands erlauben Fotografen, Ansichten aufzunehmen, die von öffentlich erreichbaren Orten einsehbar sind. Das schließt private Wege und Parks mit öffentlichem Zugang ein. Es schließt jedoch nicht Bahnhöfe oder Bahnsteige ein. Das Bild muss von einem öffentlich erreichbaren Ort aus aufgenommen werden. Es ist nicht erlaubt, ein Bild eines solchen Gebäudes von einem privaten Gebäude oder einem Helikopter aus aufzunehmen.

In anderen Ländern sind diese Einschränkungen manchmal weniger strikt. Zum Beispiel erlaubt das Recht Australiens, Österreichs, Großbritanniens, Mexikos und Indiens, Bilder von öffentlich zugänglichen Gebäudeinneren aufzunehmen.

Permanent versus zeitweise

Die ausgestellten Objekte müssen permanent ausgestellt sein. Wenn eine Arbeit an einem öffentlichen Ort nur zeitweise gezeigt wird, muss man sich gegebenenfalls die ausdrückliche Genehmigung zur Aufnahme bzw. Veröffentlichung des Bildes einholen.

Ob eine Arbeit an einem öffentlichen Ort permanent installiert ist oder nicht, ist keine Frage der tatsächlichen Zeitdauer, sondern eine Frage der Absicht zur Zeit der Aufstellung. Wenn sie mit der Absicht an den Ort verbracht wurde, sie an dem öffentlichen Ort für alle Ewigkeit zu belassen oder wenigstens für die volle natürliche Haltbarkeit der Arbeit, dann gilt das als „permanent“.

Eine Skulptur wird üblicher Weise mit der Absicht aufgestellt, sie an ihrem Ort für eine unendliche Zeit zu belassen. Wenn es jedoch von Anfang an klar war, dass sie dort — sagen wir für drei Jahre — belassen wird und danach in ein Museum kommt, dann war die Aufstellung nicht „permanent“. Wenn eine Skulptur andererseits mit Absicht platziert wird, sie dort „Open End“ zu belassen, sie dann aber wegen neuer Baupläne einige Zeit später entfernt wird, dann bleibt die Platzierung „permanent“, auch wenn die Skulptur letztendlich weggeschafft wurde.

Auch schnell zerfallende Arbeiten können somit permanent sein und folglich unter die Panoramafreiheit fallen. Straßenmalerei, Eis-, Sand- und Schneeskulpturen halten selten mehr als ein paar Tage oder Wochen. Wenn sie für ihre natürliche Haltbarkeitszeit an einem öffentlichen Ort bleiben, werden sie trotzdem als „permanent“ angesehen. Wenn aber zum Beispiel eine Eisskulptur nur für ein paar Stunden ausgestellt wird und dann an einen kalten Lagerplatz verbracht wird, dann könnte sie nicht als „permanent“ platziert angesehen werden. (Siehe auch die archivierte Diskussion aus dem September 2013).

Architektur versus Skulptur

Deutsches Recht erlaubt das Fotografieren von Gebäuden und Skulpturen. Die Lage in der Vereinigten Staaten ist anders. Siehe unten.

Musik, Literatur und anderes

Manchmal sind literarische Arbeiten Teil einer Skulptur oder wird auf einer öffentlich einsehbaren Plakette präsentiert. Es besteht gemeinhin Einvernehmen, dass die Präsentation dieser Arbeiten unter die Panoramafreiheit fallen.

Anerkennung der Quellen

Das Urheberrecht verpflichtet üblicher Weise den Fotografen seine Fotografie mit Angaben zu versehen. Das bedeutet im Allgemeinen, dass man eine Beschreibung des dargestellten Objekts und seiner Autoren zur Verfügung stellen muss. Man kann jedoch von dieser Pflicht befreit sein, wenn die Autorenschaft schwierig zu ermitteln ist. Das Urheberrecht Deutschlands sagt beispielsweise in §62, dass der Fotograf keine Angaben machen muss, wenn sie nicht klar ersichtlich am abgebildeten Objekt angebracht wurden.

Recht auf Modifizierung

Die Panoramafreiheit ist auf die Aufnahme von Bildern tatsächlicher Objekte beschränkt. Im Allgemeinen ist die Modifizierungsfreiheit solcher Bilder beschränkt. Der §62 im Urheberrecht Deutschlands verbietet zum Beispiel jegliche Modifikationen, bis auf die technisch notwendigen, abhängig von der Wiedergabetechnik.

Weitere abgeleitete Arbeiten

Eine auf eine Fotografie basierende abgleitete Arbeit ist meistens zudem eine vom dargestellten Objekt abgeleitete Arbeit. Die Panoramafreiheit schließt üblicherweise die Weitergabe des Autorisierungsrechtes für die abgeleitete Arbeit nicht ein. Der Autor einer Fotografie hat nur für den eigenen kreativen Beitrag an der Arbeit das Recht, von seiner Fotografie abgeleitete Arbeiten zu autorisieren. Er hat jedoch nicht das Recht, abgeleitete Arbeiten zu autorisieren, die sich vor allem auf das das originale Objekt beziehen.

Bilder von gemeinfreien Objekten

Gemeinfreie Objekte („Public Domain“-Objekte) sind nicht vom Urheberrecht geschützt, darum können Objekte dieser Art frei fotografiert werden und die Bilder können sowohl lizenzfrei als auch kommerziell veröffentlicht werden, so weit es das Urheberrecht angeht. Allerdings mag es vertragliche oder andere Beschränkungen der Bildaufnahme geben, insbesondere bei Privateigentum. Darüber hinaus können Bilder von gemeinfreien Objekten frei verändert und abgeleitete Werke frei entwickelt werden. Alte Gebäude und Statuen beispielsweise, deren Architekten oder Künstler seit mehr als einer (länderunterschiedlich) festgelegten Anzahl von Jahren verstorben sind, sind gemeinfrei.

Spielarten der Panoramafreiheit - Fälle aus den USA

Das US-Urheberrechtsgesetz sieht nur eine brauchbare Ausnahme für Vervielfältigungen, Veröffentlichungen und Verbreitungen von Bildern von Werken der Architektur vor, die noch urheberrechtlich geschützt sind, wie in Abschnitt 120(a) des Gesetzes vorgesehen. Die Urheberrechtsvorschriften definieren „Gebäude“ wie folgt:

  • Der Begriff Gebäude bezeichnet von Menschen bewohnbare Bauwerke, die dazu bestimmt sind, dauerhaft und unbeweglich zu sein, wie z. B. Wohnhäuser und Bürogebäude, sowie andere dauerhafte und unbewegliche Bauwerke, die für die Nutzung durch Menschen bestimmt sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kirchen, Museen, Pavillons und Gartenpavillons. (37 CFR 202.11)

Denkmäler, Statuen, Grabsteine und andere Kunstwerke können ein Problem darstellen, ebenso wie historische Tafeln.

Beachte die folgenden allgemeinen (aber nicht abschließenden) Regeln:

  • Jedes Kunstwerk oder jede Skulptur aus der Zeit vor 1929 ist automatisch gemeinfrei (PD).
  • Jedes Kunstwerk oder jede Skulptur von 1929 bis 1978 ist PD, wenn es nicht sowohl (a) das Wort „Copyright“ oder das ©-Symbol als auch (b) den Namen des Urhebers trägt. Bei Skulpturen ist die Datumsangabe nicht erforderlich, bei Text jedoch schon. Es gibt mehrere Ausnahmen von dieser Regel, die jedoch nicht sehr häufig vorkommen.
  • Jedes Kunstwerk oder jede Skulptur aus der Zeit von 1978 bis 1 March 1989 ist urheberrechtlich geschützt, wenn materielle Kopien davon anschließend - mit Genehmigung des Urheberrechtsinhabers - verkauft wurden und das Urheberrecht nicht innerhalb von 5 Jahren beim US-Urheberrechtsamt registriert wurde. Es gibt einige Ausnahmen von dieser Regel, wie z. B. ein Werk, das aufgrund geringerer Formalitäten auch ohne Registrierung urheberrechtlichen Schutz erhält.
  • Alle Kunstwerke oder Skulpturen, die nach dem 1 March 1989 entstanden sind, sind im allgemeinen nicht PD.

Weitere Informationen darüber, was eine Veröffentlichung ist, und andere wichtige Details findest du unter Commons:Public art and copyrights in the US.

Situation in verschiedenen Ländern

Dieser Abschnitt enthält detailliertere Angaben der rechtlichen Situation der Panoramafreiheit in verschiedenen Ländern und Regionen. Dies ist keine Rechtsauskunft, sondern nur eine Darstellung zu Informationszwecken.

Karte

Übersicht

Panoramafreiheit (nach Land)
Land Gebäude 3d Kunst 2d Kunst Text Öffentliche innenräume
Afghanistan
Albanien ?
Algerien [1]
Andorra
Angola [2]
Antigua und Barbuda [3]
Argentinien ?
Armenien ?
Australien [3]
Österreich [4]
Aserbaidschan
Bahamas
Bahrain
Bangladesch
Barbados [3]
Belarus
Belgien ?
Belize [3]
Benin
Bhutan
Bolivien ?
Bosnien und Herzegowina
Botswana
Brasilien
Brunei [3] ?
Bulgarien
Burkina Faso
Burundi
Kambodscha
Kamerun
Kanada [3]
Kap Verde
Zentralafrikanische Republik
Tschad
Chile
China
Kolumbien
Komoren
Demokratische Republik Kongo
Republik Kongo
Costa Rica
Kroatien ?
Kuba
Curaçao ?
Zypern ?
Tschechien ?[5]
Dänemark
Dschibuti
Dominica
Dominikanische Republik
Osttimor [2]
Ecuador
Ägypten ?
El Salvador
Äquatorialguinea
Eritrea
Estland
Eswatini
Äthiopien
Fidschi [3]
Finnland
Frankreich
Gabun
Gambia
Georgien
Deutschland
Ghana
Griechenland
Grenada [3]
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau ?
Guyana [3]
Haiti
Honduras
Hongkong [3]
Ungarn [6]
Island
Indien [3]
Indonesien
Iran
Irak
Irland [3]
Israel ?
Italien
Elfenbeinküste
Jamaika [3]
Japan ?
Jordanien
Kasachstan
Kenia ? ?
Kiribati
Kosovo ? ? ?
Kuwait
Kirgisistan
Laos
Lettland
Libanon
Lesotho
Liberia
Libyen
Liechtenstein ? ?
Litauen
Luxemburg
Macau ?
Madagaskar
Malawi
Malaysia
Malediven
Mali
Malta ?
Mauretanien [1]
Mauritius
Mexiko ?[7] [8]
Föderierte Staaten von Mikronesien
Moldau
Monaco
Mongolei ?
Montenegro
Marokko
Mosambik
Myanmar
Namibia
Nauru
Nepal
Niederlande [9] [9] [10]
Neuseeland [3]
Nicaragua
Niger
Nigeria[11]
Nordkorea ? ?
Nordmazedonien
Norwegen
Oman
Pakistan
Palau
Staat Palästina [3]
Panama
Papua-Neuguinea
Paraguay ?
Peru (Andengemeinschaft) ?[12] [13]
Philippinen
Polen
Portugal [2]
Katar
Rumänien
Russland
Ruanda
St. Kitts und Nevis [3]
St. Lucia [3]
St. Vincent und die Grenadinen [3]
Samoa
San Marino
São Tomé und Príncipe [2]
Saudi-Arabien
Senegal
Serbien
Seychellen
Sierra Leone
Singapur [3]
Slowakei ? ?
Slowenien
Salomonen [3]
Südafrika
Südkorea
Südsudan
Spanien
Sri Lanka
Sudan
Suriname [9] [9]
Schweden ? ? ? ?
Schweiz
Syrien
Republik China
Tadschikistan
Tansania
Thailand ?
Togo
Tonga
Trinidad und Tobago
Tunesien [1]
Türkei
Turkmenistan
Tuvalu [3]
Uganda
Ukraine
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigtes Königreich [3]
Vereinigte Staaten
Uruguay [14]
Usbekistan
Vanuatu
Vatikanstadt
Venezuela ?
Vietnam [15] [15]
Jemen
Sambia
Simbabwe
Notes
  1. a b c d Limited to locais/lugares públicos (public locations)
  2. a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v "Works of artistic craftsmanship" are OK, "graphic works" are not – see United Kingdom section for commentary.
  3. Except for works, which themselves are components of the structure, including windows in churches and such.
  4. Limited to verejná prostranství (public spaces), the listed examples do not include interiors but they are not excluded explicitly.
  5. Applies only to fine arts, architecture, and applied arts. Does not apply to photographs and maps.
  6. The Mexican law doesn't have a position on this use.
  7. Due to the Mexican law not mentioning what public means, it's supposed that it's also possible.
  8. a b c d Dutch and Surinamese freedom of panorama do not extend to public photographs, maps, applied art, industrial design, and models.
  9. According to existing jurisprudence and legal literature on Dutch FOP, interiors of transportation facilities like railway stations, airports, and covered parking lots are covered by the exception, as well as shopping mall indoors (but not shops within the shopping malls). The exception does not apply to the interiors of schools, operas, entrance halls of businesses, museums, hotels, cafés, and shops.
  10. The new Copyright Act, 2022 of Nigeria, effective 17 March 2023, restricted freedom of panorama to audio-visual and broadcasting media only. Only affects uploads starting on that date. Uploaded photos prior to that date are still under the effect of the old, superseded law and can still be hosted.
  11. The Peruvian law indicates for "work of art" and may include text that does not pass the threshold of a literary work. However, the right of quotation of texts exposed to the public applies.
  12. In architectural works of public areas is permitted regardless of whether they are in external or internal locations with exceptions. In other works are limited in "public places".
  13. Museum indoors only.
  14. a b 2022 revision of Vietnamese copyright law restricted freedom of panorama to non-commercial use, effective 1 January 2023. Only affects uploads from 2023 onwards. Pre-2023 uploads are still under the effect of the old, superseded law and can still be hosted.

Panoramafreiheit für höchste Bauwerke

Panoramafreiheit bei Gebäuden, die höher als 500 m sind. (Blaues Symbol = In diesem Land gibt es Panoramafreiheit. Rotes Symbol = In diesem Land gibt es keine Panoramafreiheit).
Welche der 7 höchsten Türme der Welt stehen unter Panoramafreiheit?

Zusammengefasste Regeln

Panoramafreiheit
AfrikaAmerikaAsienEuropaOzeanienAndere

Klicke auf die Links auf der rechten Seite, um die konsolidierten Regeln der Panoramafreiheit für alle Länder in jeder großen Region zu sehen. Die Listen enthalten Länder, für die noch keine Regeln festgelegt wurden.

Verknüpfungen

Die untenstehenden Abkürzungen führen zu Abschnitten, in denen die Panoramafreiheitsregeln für jedes Land, soweit vorhanden, wählbar sind. Wenn für ein Land keine Panoramafreiheit definiert wurde, führt die Abkürzung zu der Seite, die die Urheberrechts-Regeln für das Land angibt.

Siehe auch

Bibliografie

  • Vogel. In: Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht. Kommentar. 2. Auflage. Beck, München 1999, ISBN 3-406-37004-7
  • Dreier. In: Thomas Dreier/Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. München: Beck 2006 ISBN 340654195X
  • Cornelie von Gierke: Die Freiheit des Straßenbildes (§59 UrhG). In: Hans-Jürgen Ahrens (Hrsg.): Festschrift für Willi Erdmann. Zum 65. Geburtstag. Heymann, Köln u.a. 2002, S. 103-115, ISBN 3-452-25191-8


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Einzelnachweise

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