Vorblatt
Ziel(e)
- Das Vertrauen der Bevölkerung soll darin gestärkt werden, dass die Mitgliedstaaten (MS) ihre nationalen Haushaltspläne einhalten werden.
- Neben der Einbindung von Brüsseler Institutionen und damit die Sicherstellung auch der internationalen Befassung mit Haushaltsplänen und Defiziten soll eine unabhängige nationale Stelle das Vertrauen stärken.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Das Gremium "Staatsschuldenausschuss" wird mit diesen Aufgaben betraut und künftig entsprechend seinem erweiterten Aufgabenkatalog als "Fiskalrat" bezeichnet.
Die wirtschaftspolitische Koordinierung (nationaler Haushaltsprozesse) wird ausgebaut, ebenso die Überwachung (verstärkte Überwachung von Problemländern). Nationale Budgetpläne werden näher bestimmt zum Zwecke der Kontrolle und Bewertung, sowie zur Sicherstellung der Korrektur übermäßiger Defizite. Ebenfalls soll durch die Korrektur nationaler Defizite der korrektive Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts ergänzt werden. Die Zusammenarbeit zwischen Parlament, Rat, und Kommission wird verstärkt.
Wesentliche Auswirkungen
Nationale Haushaltspläne werden transparenter und auch von EU-Gremien entsprechend evaluiert, die dann auch Maßnahmen zum Gegensteuern bei übermäßigen Defiziten anregen können.
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Mit der Einrichtung des Fiskalrates wird der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 entsprochen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
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Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
1.11.2013 |
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Problemanalyse
Problemdefinition
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 ist eine unabhängige Stelle zur nationalen Überwachung der internationalen Vorgaben an die Fiskalpolitik zu schaffen. Für deren Errichtung ist eine nationale Rechtsgrundlage zu schaffen. Auch Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl. III Nr. 17/2013 enthält eine analoge Regelung, welche umzusetzen ist.
Die wirtschaftspolitische Koordinierung (nationaler Haushaltsprozesse) bedarf eines Ausbaues, ebenso die Überwachung (verstärkte Überwachung von Problemländern) in der Eurozone. Zur Erreichung des Zieles wurden von der Kommission zwei Legislativvorschläge vorgelegt, das so genannte "Twopack". Nationale Budgetpläne bedürfen weiterer Bestimmungen zur Kontrolle und Bewertung, sowie zur Sicherstellung der Korrektur übermäßiger Defizite. Ebenfalls soll durch die Korrektur nationaler Defizite der korrektive Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts ergänzt werden. Auch die Zusammenarbeit zwischen Parlament, Rat und Kommission ist zu verstärken.
In Österreich wurde entsprechend der internationalen Vorgaben entschieden, den Staatsschuldenausschuss entsprechend anzupassen (was sich auch in der Umbenennung in Fiskalrat manifestiert) und mit diesen Aufgaben zu betrauen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Würden der Fiskalrat nicht eingerichtet werden, würde Österreich seiner international eingegangenen Verpflichtung nicht entsprechen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2014
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Kommission legt dem Europäischen Parlament bis zum 14. Dezember 2014 und anschließend jeweils im Abstand von fünf Jahren einen Bericht über die Anwendung der VO vor, gegebenenfalls mit einem Vorschlag zur Änderung der VO. Wird die VO geändert und ergibt sich daraus nationaler legistischer Anpassungsbedarf, wir diesem natürlich entsprochen werden.
Ziele
Ziel 1: Das Vertrauen der Bevölkerung soll darin gestärkt werden, dass die Mitgliedstaaten (MS) ihre nationalen Haushaltspläne einhalten werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit überprüft nur die Europäische Kommission die Einhaltung der EU-Regeln, was entsprechend den EU-Regeln zu Entscheidungen des Rates der EU führen kann. |
Es wurde eine unabhängige Stelle eingerichtet, welche die Haushaltsstellen und die Bevölkerung über ihre Bewertung informiert und so die Budgetdisziplin stärkt. Die VO selbst sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 14. Dezember 2014 und anschließend im Abstand von fünf Jahren einen Bericht über die Anwendung der VO vorlegt, gegebenenfalls gemeinsam mit einem Vorschlag zur Änderung der VO. Dieser Bericht wird von der Kommission auch veröffentlicht und auf Basis dieses Berichts wird auch ein allfälliger nationaler legistischer Handlungsbedarf zu bestimmen sein. |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
Der Bundesvoranschlag ist schon wie bisher so zu gestalten, dass die angestrebten Defizitziele eingehalten werden können.
Maßnahmen
Maßnahme 1: Das Gremium "Staatsschuldenausschuss" wird mit diesen Aufgaben betraut und künftig entsprechend seinem erweiterten Aufgabenkatalog als "Fiskalrat" bezeichnet.
Beschreibung der Maßnahme:
Der Fiskalrat wird gesetzlich beauftragt insbesondere die Budgetziele entsprechend den Vorgaben in den VO zu beobachten, Empfehlungen dazu abzugeben und Anpassungspfade aufzuzeigen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Mangelnde aktuelle Information der EU-Gremien über die nationalen Haushalte. Die von den nationalen Regierungen gelieferten Informationen können geschönt sein, was durch das Einschalten eines unabhängigen Gremiums (in Ö der Fiskalrat) weitgehend unterbunden werden soll. |
Die EU-Gremien können sich auf die Wahrhaftigkeit der gelieferten Informationen verlassen und darauf basierend die richtigen internationalen Vorgaben an die Fiskalpolitik formulieren. |
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 ist Artikel 5 genannter VO, der die „Unabhängigen Einrichtungen zur Überwachung der Einhaltung der Haushaltsregeln“ betrifft bis zum 31. Oktober 2013 entsprechend der in der VO genannten Vorgaben in nationales Recht zu implementieren. Dies bedingt die nationale Schaffung einer Rechtsgrundlage, um innerstaatlich eine unabhängige Stelle zur nationalen Überwachung der int. Vorgaben an die Fiskalpolitik einrichten zu können. Auch Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl. III Nr. 17/2013 enthält eine analoge Regelung, welche umzusetzen ist.
In Österreich wurde hierzu entschieden, den Staatsschuldenausschuss entsprechend anzupassen (was sich auch in der Umbenennung in Fiskalrat manifestiert) und mit diesen Aufgaben zu betrauen.
Mit dem Inkrafttreten der Novelle soll die bisherige Funktionsperiode des Rates ex lege enden, was sonst Ende 2013 der Fall wäre.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B–VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (Titel), Z 2 (Überschrift) und Z 3 und 4
Mit der Änderung der Worte „Staatsschuldenausschuss“, bzw. „Ausschuss“, in „Fiskalrat und „Rat“ in Titel und Überschrift, wird auch verbal dokumentiert, dass dem Gremium künftig ein stark erweiterter Aufgabenkreis zukommt. Diese Änderung wird mit Z 3 und 4 auch in sämtlichen Fundstellen des Gesetzes nachvollzogen.
Zu Z 5 (§ 1 Abs. 1 Z 6):
Der Aufgabenbereich des Fiskalrates wird mit dieser Bestimmung erweitert, um den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr 473/2013 zu entsprechen.
Zu Z 6 (§ 1 Abs. 1 Z 7 und 8):
Neu ist in dieser Bestimmung nur die Z 7, die Möglichkeit dem Fiskalrat auch auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner Aufgaben zu übertragen. Dazu ist festzustellen, dass dem Fiskalrat bereits auch jetzt schon in anderen Rechtsquellen Aufgaben übertragen werden. Mit der Formulierung soll nur klargestellt werden, dass der Ausschuss auch auf spezifisches Verlangen aktiv werden kann. Die nunmehr neue Z 8 entspricht der bisherigen Z 6 und ist inhaltlich völlig unverändert.
Zu Z 7 (§ 1 Abs. 2):
Die Weisungsfreistellung der Mitglieder des Fiskalrates beruht auf Art 2 Abs. 1 lit a der Verordnung (EU) Nr. 473/013.
Zu Z 8 (§ 1 Abs. 5):
Eine Verlängerung der Periode auf 6 Jahre erscheint für die Unabhängigkeit der Mitglieder des Fiskalrates zweckmäßig.
Zu Z 9 (§ 1 Abs. 6 letzter Satz):
Diese Bestimmung dient nur der Dokumentation, dass die Ersatzmitglieder des Fiskalrates die gleiche Unabhängigkeit wie dessen Mitglieder besitzen.
Zu Z 12 (§ 1 Abs. 11):
Für rasches Agieren ist die Möglichkeit der Schaffung eines kleinen Gremiums wichtig.
Zu Z 14 (§ 2 Abs. 4):
Die vorzeitige Beendigung der Funktionsperiode der Mitglieder des Staatsschuldenausschusses wurde notwendig, weil mit Inkrafttreten der die gegenständliche Novelle bedingenden EU-Verordnung eine den neu hinzugekommenen Aufgaben entsprechende personelle Besetzung zeitgerecht vorzunehmen ist.