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Eine Familie sitzt in der Straßenbahn. Eine Familie sitzt in der Straßenbahn.
Unterwegs

Beförderungsbedingungen LINZ AG LINIEN

Gültig für den Straßenbahn-, Obus- und Autobuslinienverkehr sowie für die Pöstlingbergbahn der LINZ LINIEN GmbH für öffentlichen Personennahverkehr

  1. Die Beförderungsbedingungen gelten für den Straßenbahn-, Obus- und Autobuslinienverkehr sowie für die Pöstlingbergbahn der LINZ LINIEN GmbH für öffentlichen Personennahverkehr, einem Unternehmen der LINZ AG, im Folgenden LINZ AG LINIEN genannt.
  2. Wer die Fahrzeuge und Anlagen der LINZ AG LINIEN benützt, erklärt hiermit seinen Willen zum Abschluss eines Beförderungsvertrages mit LINZ AG LINIEN und anerkennt diese Beförderungsbedingungen sowie die Tarifbestimmungen als Bestandteil dieses Vertrages.
  3. Der Beförderungsvertrag kommt stets zwischen den LINZ AG LINIEN und dem Fahrgast zustande, auch wenn die Beförderung durch einen Dritten im Auftrag der LINZ AG LINIEN erfolgt.

Die Beförderung erfolgt mit den nach dem veröffentlichten Fahrplan verkehrenden Fahrzeugen der LINZ AG LINIEN bzw. Fahrzeugen Dritter, die im Auftrag der LINZ AG LINIEN die Beförderung durchführen.

  1. Anspruch auf Beförderung des Fahrgastes besteht, soweit nach den Vorschriften der für den jeweiligen Verkehr geltenden Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist.
  2. LINZ AG LINIEN ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
    1. die Beförderung des Fahrgastes den zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften und sonstigen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen, insbesondere den Beförderungsbedingungen, entspricht,
    2. dies entsprechend dem veröffentlichten Fahrplan möglich ist und die für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen,
    3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Verkehrsunternehmen nicht abwenden kann und denen es nicht abzuhelfen vermag.

Von der Benützung der Anlagen und der Beförderung können ausgeschlossen werden:

  1. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen des Betriebspersonals nicht Folge leisten. Betriebspersonal im Sinne der Beförderungsbedingungen sind alle vom Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragte Personen.
  2. Personen, die durch ihr Verhalten andere Fahrgäste belästigen bzw. den Betrieb stören.
  3. Personen, von denen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes oder von ihnen mitgeführten Gegenständen oder Tieren zu befürchten ist, dass sie den LINZ AG LINIEN oder anderen Schaden zufügen, Fahrgäste belästigen, Fahrzeuge verunreinigen oder beschädigen oder die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung und Benützung der Anlagen ausgeschlossen.
  4. Insbesondere sind ausgeschlossen Personen:
    1. die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
    2. die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlicher Bestimmungen von der Beförderung ausgeschlossen sind,
    3. die Waffen tragen, insbesondere wenn diese unter das Waffengesetz fallen, außer sie sind zum Führen der Waffe berechtigt,
    4. Personen die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben,
    5. über die Maße verschmutzte Personen.
  5. Nicht schulpflichtige Kinder unter 6 Jahren können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der gesamten Fahrtstrecke von geeigneten Begleitpersonen beaufsichtigt und begleitet werden.
  6. Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal.
  7. Der Ausschluss von der Fahrt oder Benützung der Anlagen, bzw. der Verweis einer Person aus dem Fahrzeug oder von der Betriebsanlage, begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der bereits bezahlte Fahrpreis wird im Fall eines Ausschlusses nicht erstattet. Ein Rechtsanspruch anderer Fahrgäste darauf, dass die LINZ AG LINIEN von ihrem Recht, Personen, die von der Benützung der Anlagen und der Beförderung ausgeschlossen werden können (siehe auch E.), Gebrauch macht, besteht nicht und lassen sich darauf keine sonstigen Ansprüche gegen die LINZ AG LINIEN stützen.

  1. Fahrgäste haben sich bei Benützung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf die anderen Personen erfordern. Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
  2. Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
    1. jede Handlung oder Tätigkeit, die eine Gefahr für andere Fahrgäste darstellt oder diese belästigt (z.B. das Hantieren mit Feuer, scharfen und/oder spitzen Gegenständen und dergleichen). Darunter fällt auch das Nicht-Tragen einer den Mund und die Nase abdeckenden Schutzvorrichtung, wenn dies per Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist. Davon ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahre und Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen dieser Vorrichtung nicht zugemutet werden kann,
    2. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
    3. die Türen eigenmächtig zu öffnen,
    4. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
    5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
    6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
    7. in den Fahrzeugen, im Haltestellenbereich der LINZ AG LINIEN und im Bereich der unterirdischen Bahnsteiganlagen zu rauchen,
    8. in den Anlagen und Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren und Tonwiedergabegeräte jeder Art zu betreiben,
    9. Fahrzeuge oder Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur Benützung freigegeben sind,
    10. nicht für den Fahrgast zur Benützung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen bzw. der Sicherheit dienende Betriebseinrichtungen missbräuchlich zu verwenden,
    11. die Füße auf die Sitze zu geben, auf den Sitzen zu knien oder zu stehen,
    12. in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens Waren/Dienstleistungen anzubieten oder Sammlungen durchzuführen,
    13. in den Fahrzeugen und Anlagen zu betteln,
      m. in den Fahrzeugen Speisen und Getränke zu verzehren, sofern dies zur Verunreinigung der Fahrzeuge und Anlagen bzw. zur Belästigung anderer Fahrgäste führen könnte.
  3. Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere vorzurücken. Aussteigende Fahrgäste haben vor den einsteigenden Vorrang. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets festen Halt zu verschaffen.
  4. Verstößt ein Fahrgast trotz Ermahnung gegen die Absätze 1 bis 3, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. In schwerwiegenden Fällen ist eine vorangehende Ermahnung nicht erforderlich. Bei Zuwiderhandlung gegen die Anweisungen des Betriebspersonals wird für den entstandenen Personalaufwand bzw. für die Betriebsstörung ein pauschalierter Schadenersatz von 50,00 EUR in Rechnung gestellt; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  5. Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die verursachten Reinigungskosten – mindestens jedoch die in den Tarifbestimmungen festgesetzten Reinigungsentgelte – in Rechnung gestellt; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  6. Die Fahrgäste dürfen Notbrems- oder Notrufeinrichtungen ausschließlich im Falle einer Gefahr für ihre Sicherheit, die Sicherheit anderer Personen oder die Sicherheit des Fahrzeuges betätigen. Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von Fahrgästen, die entgegen diesen Bestimmungen die Notbrems- oder Notrufeinrichtungen betätigen oder durch ihr Verhalten das Betätigen dieser Einrichtungen verursachen, einen Ausweis zu verlangen und durch das Betriebspersonal das in den Tarifbestimmungen festgesetzte pauschalierte Entgelt einzuheben. Die Bezahlung befreit nicht von der Verpflichtung zum Ersatz eines dieses Entgelt übersteigenden Schadens.

Setzt ein Fahrgast in einer Anlage oder in einem Fahrzeug ein Verhalten, das geeignet ist, die Leistung eines Schadenersatzes bzw. eines in den Tarifbestimmungen festgesetzten Entgeltes nach sich zu ziehen, so ist der Fahrgast verpflichtet, auf Verlangen einen Ausweis vorzuweisen, damit seine Identität festgestellt werden kann. Weigert sich der Fahrgast an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken bzw. führt er keinen Lichtbildausweis mit sich, so ist das einschreitende Betriebspersonal berechtigt, zur Erhebung von Name und Anschrift des Fahrgastes auch die Mitwirkung der Polizei in Anspruch zu nehmen und den Fahrgast bis zum Eintreffen der Polizei am Weggehen zu hindern.

  1. Das Fahrpersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Fahrzeuge verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
  2. Das Betriebspersonal ist berechtigt Fahrgästen Plätze zuzuweisen, ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind auf Anweisung des Betriebspersonals insbesondere für Behinderte, in der Mobilität eingeschränkte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

Der Fahrgast ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt das im Tarifblatt festgesetzte Beförderungsentgelt zu bezahlen. Sofern er nicht bereits im Besitz einer gültigen Fahrkarte ist, hat der Fahrgast vor Fahrtantritt entweder beim Fahrscheinautomaten einen Fahrschein zu lösen, eine Vorverkaufskarte zu entwerten, oder eine Fahrkarte im LINZ AG LINIEN Onlineshop (www.linzag.at/shop-linien) bzw. in einer anerkannten Fahrschein-App zu erwerben. Wird der Fahrpreis bei einem Fahrscheinautomaten entrichtet ist zu beachten, dass bei Überzahlung an bestimmten, entsprechend gekennzeichneten Automatentypen keine Wechselgeldrückgabe erfolgen kann.

  1. Für die Beförderung ist das entsprechende, im Tarif festgesetzte Beförderungsentgelt zu entrichten.
  2. Entlang aller Verkehrslinien der LINZ AG LINIEN, mit Ausnahme der Stadtteillinien, befinden sich Fahrscheinautomaten für die Fahrgastselbstbedienung.
    1. An den Fahrscheinautomaten können Einzelfahrscheine gelöst oder Vorverkaufskarten entwertet werden. Der Fahrgast hat sich vor Fahrtantritt von der Entwertung zu überzeugen.
    2. Bei Automaten mit Touch-Screen-Bedienung sind auch Wochen- und Monatskarten, Fahrscheine für die Pöstlingbergbahn sowie OÖVV-Fahrscheine erhältlich.
  3. Das Betriebspersonal ist nicht verpflichtet Geld zu wechseln. In den Fahrzeugen, mit Ausnahme der Stadtteillinien, können weder Fahrscheine gekauft noch Vorverkaufskarten entwertet werden.
  4. Wenn ein Fahrscheinautomat nicht funktioniert, kann auch ein in der Nähe befindlicher benützt werden. Ist mangels Funktionstüchtigkeit des Fahrscheinautomaten dem Fahrgast das Lösen bzw. Entwerten einer Fahrkarte nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Fahrgast sofort nach Betreten des Fahrzeuges dem Fahrer zu melden, dass er deshalb noch keine gültige Fahrkarte besitzt. In diesem Fall hat der Erwerb einer Fahrkarte bzw. die Entwertung einer Vorverkaufskarte an der nächsten Haltestelle zu erfolgen.
  5. Der Fahrgast hat die Fahrkarte bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und sie dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen und auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug sowie den Haltestellenbereich verlassen hat. Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrkarten besteht kein Anspruch auf Ersatz.
  6. Fahrkarten dürfen vom Fahrgast nicht beschrieben, bedruckt oder in sonstiger Weise verändert werden. Ausgenommen sind vom Fahrgast selbst vorzunehmende Eintragungen der Nummern der dazugehörigen Ermäßigungs-, bzw. Berechtigungsausweise bei nicht übertragbaren Vorverkaufs-Monatskarten. Die Eintragung ist nur mit einem dokumentenechten Schreibgerät gültig.

  1. Fahrkarten oder Ausweise, die entgegen den Vorschriften der Tarif- und Beförderungsbedingungen benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden. Dies gilt vor allem für Fahrscheine, die
    1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt werden,
    2. ohne die dazu passende Wertmarke verwendet werden,
    3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark verschmutzt oder unleserlich gemacht sind, so dass sie nicht mehr überprüft werden können,
    4. eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind,
    5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
    6. zu anderen als den zugelassenen Fahrten genutzt werden,
    7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen (z.B. nach Tarifumstellung) verfallen sind,
    8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.
  2. Ein für den ungültigen Fahrausweis entrichtetes Beförderungsentgelt wird nicht rückerstattet und eine Aufrechnung mit dem gemäß Punkt K. zu entrichtenden erhöhten Beförderungsentgelt ist nicht möglich.
  3. Eine Fahrkarte, die nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis zur Beförderung berechtigt ist nur gültig, wenn gleichzeitig der Berechtigungsausweis vorgewiesen wird, ansonsten kann sie eingezogen werden.

  1. Der Fahrgast ist verpflichtet, seine Fahrkarte, ggf. in Kombination mit einem Berechtigungsausweis, auch in elektronischer Form (anerkannte Fahrschein-App) jederzeit einem Bediensteten des Verkehrsunternehmens oder dessen Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung zu übergeben. Wird von der Mitnahmeberechtigung Gebrauch gemacht, sind bei jeder Fahrscheinkontrolle jene Personen bekannt zu geben, die vom Fahrkarteninhaber mitgenommen werden.
  2. Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültige Fahrkarte oder ohne gültigen Berechtigungsausweis angetroffen wird hat, unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung, neben dem für die Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt (erhöhtes Fahrgeld) zu entrichten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Fahrgast
    1. nicht in Besitz einer gültigen Fahrkarte ist,
    2. zwar in Besitz einer gültigen Fahrkarte ist, diese jedoch bei einer Überprüfung nicht vorweisen kann,
    3. eine Vorverkaufskarte nicht vor Fahrtantritt entwertet hat,
    4. auf einer personenbezogen Fahrkarte nicht die dazugehörige Ausweisnummer eingetragen hat,
    5. eine Fahrkarte nach Ablauf der Gültigkeit verwendet,
    6. die Fahrkarte auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
  3. Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des entsprechenden Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, ist das Betriebspersonal berechtigt, von ihm zur Feststellung seiner Identität die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Weiterfahrt auszuschließen.
  4. Ist die Feststellung der Identität mangels eines Ausweises nicht möglich, wird die Polizei verständigt. Bis zum Eintreffen der Polizei darf der Fahrgast angehalten werden.

Eine Erstattung für Fahrausweise, die nicht oder nur teilweise benützt worden sind, erfolgt gemäß den Tarifbestimmungen.

Eine Fahrtunterbrechung mit Kurz- oder Langstreckenfahrkarten ist nicht gestattet. Umsteigen auf eine andere Linie gilt nicht als Fahrtunterbrechung. Soweit zum Erreichen einer Umsteigestelle eine Gehstrecke zurückzulegen ist, gilt dies nicht als Fahrtunterbrechung.

  1. Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht bei Handgepäck und entsprechend den nachfolgenden Regelungen. Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und die anderen Fahrgäste nicht belästigt und gefährdet werden. Eine Mitnahme von Sachen ist nicht möglich, wenn durch das Verladen die Abfahrt verzögert würde oder die Gefahr bestünde, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen den Anordnungen des Betriebspersonals Folge zu leisten.
  2. Von der Mitnahme sind gefährliche bzw. andere Personen gefährdende Stoffe und Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
    1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe,
    2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder verschmutzt werden können,
    3. Gegenstände die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
  3. Die Mitnahme von nicht zusammengeklappten Falträdern, Segways, Elektroscootern, Einkaufswagen und anderen übergroßen Gegenständen, die eine mögliche Gefährdung für den Betrieb und die Fahrgäste darstellen können ist untersagt.
  4. Anlagen und Fahrzeuge dürfen mit nicht zusammengeklappten Kinderwägen und Rollstühlen nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen und des vorhandenen Platzangebotes benützt werden.
  5. Es dürfen ausnahmslos die hierfür gekennzeichneten Einstiege benützt werden.
  6. Fahrgäste, die in Begleitung von Kleinkindern sind und Kinderwägen mit sich führen, sind angehalten, dafür zu sorgen, dass ihnen beim Ein- und Aussteigen von anderen Fahrgästen Hilfestellung geleistet wird. Der Fahrer ist nicht zur Leistung von Hilfestellung verpflichtet.
  7. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder beeinträchtigt werden können. Für die Sicherung von mitgeführten Kinderwägen und Rollstühlen mittels der vorhandenen Befestigungseinrichtungen im Wageninneren hat der Fahrgast selbst oder die Begleitperson zu sorgen. Eine Haftung der LINZ AG LINIEN für Schäden, die anderen Fahrgästen durch mitgeführte Sachen entstehen, besteht nicht.
  8. Über die Zulässigkeit der Mitnahme von Sachen im Sinne der Bestimmungen der Punkte 1. und 3. entscheidet im Zweifelsfall das Betriebspersonal.
  9. Das Betriebspersonal ist berechtigt die Beschaffenheit der Gepäckstücke zu überprüfen, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass ein Grund vorliegt, dass diese Gegenstände nicht mitgenommen werden dürfen.
  10. Der Fahrgast ist angehalten, alle Gegenstände, die er mit sich führt oder an sich trägt, selbst zu beaufsichtigen. Eine Haftung der LINZ AG LINIEN für gestohlene oder verloren gegangene Gegenstände besteht nicht.

  1. Die Mitnahme von lebenden Tieren, die für sich allein oder mangels geeigneter Verwahrung oder geeigneten Tierhalters eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen können, kann vom Betriebspersonal abgelehnt werden. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung sowie für sonstige Verunreinigungen und Beschädigungen aufgrund der Mitnahme des Tieres ist das in den Tarifbestimmungen festgelegte Reinigungsentgelt bzw. das Entgelt wegen Missbrauchs von Einrichtungen zu bezahlen.
  2. Hunde werden nur unter Aufsicht eines hierzu geeigneten Hundehalters befördert. Hunde sind, soweit sie nicht in dafür vorgesehenen verschlossenen Transportkörben mitgenommen werden, an der kurzen Leine zu führen und haben einen Beißkorb oder adäquaten Beißschutz zu tragen. Assistenz- und Partnerhunde sind von der Beißkorbpflicht ausgenommen.
  3. Für die Beförderung eines Hundes ist der im Tarif festgelegte Fahrpreis zu bezahlen, auch wenn dieser in einem Hundebuggy befördert wird. Mit jeder in der Kernzone Linz gültigen Monats- und Jahreskarte kann der Karteninhaber einen Hund unentgeltlich mitnehmen. Für jeden weiteren Hund ist ein Fahrschein zum ermäßigten Tarif zu lösen. Kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden, sowie Assistenz- und Partnerhunde von behinderten Personen werden unentgeltlich befördert. Für die ordnungsgemäße Haltung und Sicherung des Hundes im Fahrzeug sowie im Haltestellenbereich ist der Hundehalter verantwortlich, eine Haftung der LINZ AG LINIEN gegenüber einem anderen Fahrgast für durch einen Hund verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
  4. Sonstige Kleintiere, sofern es sich nicht um gefährliche Tiere handelt, können ohne gesondertes Entgelt in dafür vorgesehenen Transportkörben, die am Boden abzustellen sind, mitgenommen werden.

  1. Fundsachen sind unverzüglich beim Betriebspersonal abzuliefern. Lässt sich der Besitzer des Fundgegenstandes ohne erheblichen Aufwand vom Betriebspersonal ermitteln, so wird der Fundgegenstand sogleich an den Besitzer gegen schriftliche Übernahmebestätigung ausgehändigt.
  2. Die dem Betriebspersonal übergebenen Fundgegenstände, die nicht sogleich an den Besitzer ausgehändigt werden können, werden binnen 24 Stunden (Samstag, Sonn- und Feiertag ausgenommen) beim Fundbüro der Stadt Linz, Neues Rathaus, Tel.: 0732/7070- 2585, abgegeben.
  3. Die LINZ AG LINIEN übernehmen keine Haftung für in Fahrzeugen und Anlagen zurückgelassene, vergessene bzw. verlorene Gegenstände.

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder – unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche. Es wird keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn die LINZ AG LINIEN aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden.

Beschwerden sind unter Angabe der Linie, Fahrtrichtung, Zeit, Wagennummer und des Datums zu richten an: LINZ AG LINIEN-Infocenter, Hauptplatz 34, 4020 Linz Montag bis Donnerstag: 8.00 -17.00 Uhr, Freitag: 8.00 -13.00 Uhr Telefon 0732/3400-7000, Telefax 0732/3400-7009

LINZ AG LINIEN-Infocenter LINZ AG LINIEN-Infocenter
LINZ AG LINIEN-Infocenter
Hauptplatz 34
4020 Linz
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