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IG-Luft: Abgasplaketten-Verordnung - Fahrverbote für LKW

Alle wichtigen Informationen zur österreichischen IG-L Abgasplakette, bisherige und zukünftige Lkw-Fahrverbote in Österreich 

Ein alter Lastwagen im Hintergrund, im Vordergrund ist die grüne IG-L Abgasplakette mit Aufschrift EURO4.
IG-L.jpg © ÖAMTC

IG-L Lkw-Fahrverbote in Österreich

Aufgrund des Immissionsschutzgesetz – Luft wurden Fahrverbote für bestimmte Fahrzeug- bzw. Abgasklassen verhängt, welche eine Kennzeichnung von Fahrzeugen gemäß der IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung erfordern.

Folgende Fahrzeuge sind von den Fahrverboten betroffen

Wien
Entsprechend dem IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2013
Folgende Fahrzeuge sind vom Fahrverbot betroffen:
Alle Lkw, unabhängig vom Fahrzeuggewicht - auch Kleintransporter, Geländewagen, Fiskal-Lkw etc. wenn sie als Lkw ( N1, N2 und N3) zugelassen sind.

  • Abgasklasse EURO 2 und schlechter: seit 01.01.2016

Niederösterreich
Entsprechend dem LGBl. 8103/1-0, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2015
Folgende Fahrzeuge sind vom Fahrverbot betroffen:
Alle Fahrzeuge der Klasse N, unabhängig vom Fahrzeuggewicht - auch Kleintransporter, Geländewagen, Fiskal-Lkw... wenn sie als Lkw (N1, N2 oder N3) zugelassen sind.

  • Abgasklasse EURO 2 und schlechter: seit 01.01.2016

Oberösterreich
Entsprechend dem LGBl. Nr. 2/2015, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2015.
Folgende Fahrzeuge sind vom Fahrverbot betroffen:

Alle Fahrzeuge der Klasse N2 und N3 (Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t).

ACHTUNG! Ab 1. Juli 2020 gelten entsprechend dem LBGl. Nr. 3/2019 in Teilen des Linzer Stadtgebiets auch Mindestemissionsstandards für Taxis. Betroffen vom Fahrverbot sind dieselbetriebene Taxifahrzeuge die der Abgasklasse EURO3 oder niedriger und benzinbetriebene Taxifahrzeuge, die der Abgasklasse EURO2 oder niedriger entsprechen. Taxifahrzeuge die im Sanierungsgebiet in Ausübung ihres Gewerbes betrieben werden, sind ab dem 1. Juli 2020 gemäß IG-L-Abgasklassen - Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen.

  • Abgasklasse EURO 2 und schlechter: seit 01.07.2016

Steiermark
Entsprechend dem LGBl. Nr. 2/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2018.
Folgende Fahrzeuge sind vom Fahrverbot betroffen:
Achtung: Seit 1.1.2018 alle Lkw, unabhängig vom Fahrzeuggewicht - auch Kleintransporter, Geländewagen, Fiskal-Lkw ... wenn sie als Lkw ( N1, N2 und N3) zugelassen sind. Seit 1.2.2018 gilt das Fahrverbot in den Sanierungsgebieten nicht nur für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, sondern auch für Spezialkraftwagen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

  • Abgasklasse EURO 2 und schlechter.

Burgenland
Entsprechend dem LGBl Nr. 2/2017.
Folgende Fahrzeuge sind vom Fahrverbot betroffen:
Lkw, Sattelkraft- und Sattelzugfahrzeuge.

  • Abgasklasse schlechter als EURO 1 seit 21.01.2017 (bzw. ein Jahr später, wenn das Kfz vor dem 01.11.2016 auf das jeweilige Unternehmen zugelassen war und nicht vor dem 21.01.2017 bereits ein Fahrverbot bestanden hat) 
  • Abgasklasse EURO 1 und schlechter: ab 01.10.2017 (bzw. drei Jahre später, wenn das Kfz vor dem 01.11.2016 auf das jeweilige Unternehmen zugelassen war)
  • Abgasklasse EURO 2 und schlechter: ab 01.10.2018 (bzw. drei Jahre später, wenn das Kfz vor dem 01.11.2016 auf das jeweilige Unternehmen zugelassen war)

Ist die Kennzeichnung mittels Abgasklassenplaketten erforderlich, gilt diese Pflicht ab dem 01.10.2017.

Tirol
Entsprechend dem LGBl. Nr.44/2016.
Folgende Fahrzeuge sind vom Fahrverbot betroffen:
Lkw ab 7,5 Tonnen, also Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen – abhängig vom transportierten Gut.
Abgasklasse EURO 5 und schlechter.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite der Tiroler Landesregierung.

Übersicht der betroffenen Fahrzeuge und Gebiete

Kennzeichnung mit und Ausgabe von IG-L Abgasplaketten

Alle von der jeweiligen Verordnung erfassten Fahrzeugklassen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine Abgasklasse nicht vom Fahrverbot betroffen sind, sind - wenn sie in einem Sanierungsgebiet betrieben werden - mit einer entsprechenden Abgasplakette zu kennzeichnen.

Ausgabe der Plakette:

Die Plakette ist unter folgenden Voraussetzungen bzw. mit folgenden Unterlagen beim ÖAMTC erhältlich:

Fahrzeuge bis einschließlich 3,5 Tonnen Gesamtgewicht müssen vorgeführt werden, bei schwereren Fahrzeugen kann die Plakette auch zugesandt werden. Für eine problemlose und richtige Einstufung der Abgasklasse ist die Vorlage sämtlicher abgasrelevanter Zulassungsdaten nötig.

Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht kann die Plakette auch postalisch zugesandt werden. Bitten senden Sie Kopien der jeweiligen Lastkraftwagen-Zulassungsscheine (sofern vorhanden CEMT-oder ECMT Nachweis) per Post an

ÖAMTC –z.H. Abteilung SDL 4C,

Baumgasse 129, A-1030 Wien.

Oder per E-Mail an:

r00560@oeamtc.at

Beachten Sie dabei bitte, dass die Zulassungsscheine gut lesbar sind. Vermerken Sie am Zulassungsschein oder in einer Liste, ob das jeweilige Fahrzeug über einen Partikelfilter verfügt.

Der ÖAMTC stellt Ihnen eine „Offene Rechnung“ aus, die per Vorauszahlung zu begleichen ist. Anschließend werden die Plaketten vom Club bestellt bzw. schrittweise ausgestellt.

Die Kosten je Plakette betragen € 39,-.

Aufgrund der großen Nachfrage ist für die Ausstellung und Zusendung eine Bearbeitungszeit von fünfzehn Arbeitstagen zu berücksichtigen.

Nach Fertigstellung kann die Plakette für LKW über 3,5 Tonnen an einem ÖAMTC Stützpunkt Ihrer Wahl, den Sie uns bitte bei der Bestellung bekanntgeben, abgeholt werden. Alternativ ist gegen eine Zustellungsgebühr auch ein postalischer Versand möglich.

Strafen

Wird man innerhalb eines Fahrverbotsbereichs ohne oder mit falscher Plakette erwischt oder verstößt man gegen das Fahrverbot, drohen Strafen bis zu 2.180 Euro.

Ausnahmen und Ausnahmebewilligungen

Zeitlich befristete Ausnahmebewilligung für Fahrten durch das Sanierungsgebiet (im überwiegend öffentlichem Interesse und wenn anders nicht möglich) können bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.

Ausnahmebewilligungen dürfen nur von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Fahrzeuge, für die eine individuelle Ausnahmebewilligung erteilt wurde, benötigen eine IG-L-Kennzeichnung, die von den zuständigen Behörden ausgegeben wird.

Generelle, österreichweit gültige Ausnahmen nach dem IG-L (Auszug):

  • Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst
  • Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
  • Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht
  • Lkw bis 12t mit Euro-1-Motor (oder besser), die im Werkverkehr im Sanierungsgebiet durch Unternehmer verwendet werden, deren gesamte Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lkw umfasst
  • Bestimmte Fahrzeuge zum Flugplatzbetrieb

Zuständige Behörden

Wien
Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
1120 Wien, Niederhofstraße 21-23
Tel: +43 (1) 81114-0, Fax: +43 (1) 81114-9992637

Niederösterreich
Amt der NÖ Landesregierung - Abteilung Anlagenrecht
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16
TelNr.: +43 (2742) 9005 – 15273, 14515
E-Mail: post.wst1@noel.gv.at

Oberösterreich 
Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
4020 Linz, Kärntnerstraße 16
Tel: +43 (732) 69 414-0, Fax: +43 (732) 69 414-663 99

Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik
8010 Graz, Landhausgasse 7
Tel: +43 (316) 877-4166, Fax: +43 (316) 877-4569

Burgenland
Amt der Burgenländischen Landesregierung – Abteilung 4 Ländliche Entwicklung, Agrarwesen und Naturschutz 
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Telefon: 057-600/2818
Fax: 057-600/2817

ÖAMTC-Kritik an Regelung für Besitzer älterer Lkw

Schwierig wird es für Besitzer älterer Fahrzeuge, die keine Oldtimer sind. Denn auch eine Nachrüstung mit entsprechenden Abgasfiltern wird kaum dazu führen, dass man in eine bessere Abgasklasse gelangt. Um die Umweltbelastung durch ältere Fahrzeuge zu begrenzen, wäre eine Kilometerbegrenzung fairer als ein totales Fahrverbot. Schließlich sind insbesondere im privaten und kleingewerblichen Bereich viele solcher Fahrzeuge im Einsatz. Die neuen Bestimmungen bedeuten nicht nur ein Benützungsverbot, sondern machen auch den Verkauf so gut wie unmöglich.

Die Plakettenarten und dazugehörigen Servicenummern

  • EURO 3: gelbe Plakette - KKM 1980
  • EURO 4: grüne Plakette - KKM 1981
  • EURO 5: blaue Plakette - KKM 1982 
  • EURO 6: violette Plakette - KKM 1985
  • -----------: Ö-Abgasplakette beschädigt - KKM 1983

Achtung: Fahrzeuge mit Alternativantrieb erhalten gemäß § 14 Abs 2 Z5 IGL eine violette Euro 6 Plakette mit Lochung „A“. Als Alternativantriebe zählen: Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder mit reinem Elektroantrieb oder mit plug-in-Hybrid-Antrieb, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Strecke von mindestens 50km zurücklegen können.

Rechts im Bild sieht man eine Radarbox, bei der ein schwarzes Auto auf der Straße vorbeifährt.

Thema Vorschriften & Strafen

Neben Parksünden zählen akoholisiertes und zu schnelles Fahren, das Missachten von Vorrangregeln und Telefonieren am Steuer zu den häufigsten Verkehrsübertretungen. Die Clubjuristen informieren über Delikte, Vorschriften und ihre Rechtsfolgen in Österreich und im Ausland.

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