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Darf der Erbe weiterfahren?

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Was gilt nach dem Tod des Zulassungsbesitzers vor und nach dem Erbantritt - dürfen die Erben das Fahrzeug nutzen?

Eine Hand umfasst den Griff einer roten Autotür.
Autotür © ÖAMTC

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Autonutzung vor und nach dem Erbantritt

Mein Mann ist gestorben, darf die Familie noch mit seinem Auto fahren?“ Eine häufige und sehr berechtigte Frage an die Rechtsberatung. Die Fragesteller können nicht ahnen, dass die Antwort aufgrund vieler rechtlicher Überlegungen gar nicht einfach ist. Benutzt man fremdes Gut? Zahlt die Versicherung nach einem Unfall? 

Nach dem Erbantritt.

Klar ist die Sache erst ab der Erbantrittserklärung, der Erklärung gegenüber dem Notar, das Erbe anzunehmen. Gibt es einen eindeutigen Erben (Ehepartner, einziges Kind, Testamentserbe), ist dieser per Gesetz zur Benützung und Verwaltung des Nachlasses berechtigt. Bei mehreren Erben üben alle dieses Recht gemeinsam aus. Das Fahrzeug des Verstorbenen darf verwendet, umgemeldet oder abgemeldet, nicht jedoch verkauft werden. Aber: Bestehen widersprechende Erbantrittserklärungen oder kann sich die Erbengemeinschaft nicht einigen, ist keine Benützung möglich.

Vor dem Erbantritt.

Kritisch ist die Zeit davor. Meist dauert es ja Wochen bis zum ersten Termin beim Notar. Hier gibt es keine ausdrückliche Regelung. Eine Weiterbenützung wird nur zulässig sein, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Erstens, wenn davon auszugehen ist, dass es einen oder mehrere eindeutige Erben gibt. Zweitens, wenn diese schon bisher das Fahrzeug mit Zustimmung des Erblassers benützt haben, dann liegt eine Anscheinsvollmacht vor. 

Schriftliches.

Gibt es gar eine ausdrückliche Nutzungsvereinbarung („Mein Enkel darf das Auto immer verwenden“), erlischt diese wohl nicht durch den Tod des Fahrzeugeigentümers. Der Enkel dürfte so lange weiterfahren, bis der Rechtsnachfolger des Verstorbenen anderes bestimmt.

Auf Nummer sicher.

Wir empfehlen, die Versicherung von der Weiterbenützung formlos zu verständigen. Damit wird die Gefahr ausgeschaltet, dass eine sog. Schwarzfahrt (samt Leistungsfreiheit bzw. Regress) behauptet werden könnte. Zu achten ist darauf, dass die Prämien weiterbezahlt werden. In allen Fällen gilt: Wird das Fahrzeug beschädigt, muss der Erbmasse der Verlust ersetzt werden.

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