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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 12.12.2002
16. Schulen und Hochschulen
16.1.1. Ergänzungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Nach dem Massaker an einer Schule in Erfurt schlug das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus vor, das BayEUG durch Regelungen über die Möglichkeit oder Pflicht zur Information der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über Ordnungsmaßnahmen und ein auffallendes Absinken des Leistungsstandes und sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge zu ergänzen.
Im Rahmen meiner datenschutzrechtlichen Beurteilung wies ich darauf hin, dass entsprechende Vorschriften in das Recht volljähriger Schüler auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingreifen. Nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dies gilt mit Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich auch gegenüber den Eltern. Beschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden öffentlichen Interesse auf der Grundlage einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Regelung zulässig. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse kann jedenfalls mit dem Personensorgerecht der Eltern nicht begründet werden, da das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG statuierte Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder mit fortschreitendem Alter des Kindes abnimmt und mit der Volljährigkeit erlischt. Ich hielt es jedoch für vertretbar, ein solches überwiegendes Allgemeininteresse damit zu begründen, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, der nicht mit Eintritt der Volljährigkeit endet, grundsätzlich besser zu erfüllen ist, wenn die Möglichkeit zur Unterrichtung der Eltern auch volljähriger Schüler gegeben ist. Ich bin dabei davon ausgegangen, dass ein Gespräch mit den Eltern auch bei volljährigen Schülern zur Lösung von schweren Konfliktsituationen beitragen kann.
Ich habe aber meine Bedenken gegen eine Informationspflicht der Schulen in allen Fällen - ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall - und in Bezug auf alle Ordnungsmaßnahmen zum Ausdruck gebracht. Eine solche Verpflichtung in allen Fällen halte ich mit dem auch für den Gesetzgeber geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht für vereinbar. Dies gilt umso mehr, wenn ein Widerspruchsrecht volljähriger Schüler gegen die Unterrichtung nicht vorgesehen ist.
Ich habe zu den beabsichtigen Regelungen im Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport Stellung genommen und dem Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen einen eigenen Vorschlag für eine Gesetzesformulierung übermittelt, nachdem im Zuge der Beratungen im Ministerrat die Regelungen auf volljährige Schüler, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, begrenzt wurden. Mein Vorschlag sah eine Kann-bestimmung zur Information nur bei schwereren Ordnungsmaßnahmen und ein Widerspruchsrecht des Schülers vor, über das er schriftlich mit Eintritt der Volljährigkeit oder bei Eintritt in die Schule zu informieren sei.
Der am 01. August 2002 in Kraft getretene Art. 88 a BayEUG regelt nunmehr, dass frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schüler, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, über die schweren Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 10 BayEUG (Versetzung in eine andere Klasse bis Ausschluss von allen Schulen auch mehrerer Schularten) unterrichtet werden sollen. Vergleichbares gilt gemäß Art. 75 Satz 2 BayEUG bei einem auffallenden Absinken des Leistungsstands und sonstigen wesentlichen, den Schüler betreffenden Vorgängen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht begrüße ich, dass die Unterrichtungsmöglichkeiten auf schwerere Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt wurden und die Regelung keine Unterrichtungspflicht mehr enthält. In die Auslegung der Soll-Bestimmung können z. B. auch pädagogische Überlegungen (besondere Situation in der Familie etc.) einfließen, die gegen eine Information in diesen Fällen sprechen. Ich bedauere es jedoch, dass ein Widerspruchsrecht volljähriger Schüler gegen die Unterrichtung nicht mehr vorgesehen ist. Für selbstverständlich halte ich es, dass der Schüler oder die Schülerin von der Absicht die Eltern zu verständigen unterrichtet wird.
16.1.2. Neufassung der Erläuternden Hinweise für die Schulen zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Die "Erläuternden Hinweise für die Schulen zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes" (KMBek vom 19.04.2001) wurden unter meiner Beteiligung mit Wirkung vom 1. Juni 2001 neu gefasst und im KWMBl I S. 112 veröffentlicht. Ich bitte die Schulen um Beachtung.
Insbesondere wurden in Anlehnung an Nr. 15.1 meines 19. Tätigkeitsberichts Konkretisierungen zu Veröffentlichungen in der Homepage und im Jahresbericht einer Schule (Nr. 4.4 Buchstaben d und e) aufgenommen.
So ist nunmehr in dieser Bekanntmachung festgehalten, dass vor der Einstellung personenbezogener Daten in das Internet die Einwilligung der Betroffenen einzuholen ist. Ferner wurde sie dahingehend ergänzt, dass die Aufnahme von Fotos in den Jahresbericht und in die Homepage, aber auch die Weitergabe von Fotos an die Presse die Einwilligung des Betroffenen erfordert.
Zwischenzeitlich wurden diese "Erläuternden Hinweise" vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Bekanntmachung vom 10.10.2002 (KWMBl I S. 354) aufgrund der in den Nrn. 16.1.5 und 16.1.6 dieses Tätigkeitsberichts geschilderten Vorfälle auf meine Anregung hin mit sofortiger Wirkung in den Nrn. 4.4 Buchstabe d und 4.6 dahingehend geändert, dass von der Einholung der Einwilligung in Aufnahme von Schüleradressen in die Jahresberichte abgesehen werden soll. Weiter wurde in Bezug auf die Erstellung von Schülerausweisen auf das Muster für einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung auf meine Homepage hingewiesen (www.datenschutz-bayern.de/Technik/Orientierungshilfen/Mustervorlagen.html).
16.1.3. Schulen ans Netz
Im Zuge der Weiterentwicklung der Informations- und Kommunikationsgesellschaft gehört auch das Lernen am PC und mit Hilfe des Internets in allen Fächern zum Unterrichtsalltag. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat deshalb im Herbst letzten Jahres die Lehrerfortbildung "Intel - Lehren für die Zukunft" gestartet. Leider wurde ich nicht bereits im Vorfeld in das von der Fa. Intel initiierte bundesweite Fortbildungskonzept zur Lehrerweiterbildung einbezogen, was ich ausdrücklich bemängle. Da ich aber von meinem saarländischen Kollegen rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, konnte ich noch an das Ministerium herantreten und meine Anregungen einbringen.
So hat die Akademie für Lehrerfortbildung in Dillingen am 4./5. Oktober 2001 einen Redaktionslehrgang durchgeführt, bei dem ich auch vertreten war. In der Lehrerfortbildungsbroschüre "Intel - Lehren für die Zukunft" sowie in einer beiliegenden CD sollen zukünftig auch datenschutzrechtliche Zielsetzungen Berücksichtigung finden. Insbesondere sollen Hinweise auf die Risiken des Internets, auf technisch-organisatorische Sicherheitsmaßnahmen sowie Verweise auf datenschutzrechtliche Bestimmungen (z. B. Art. 85 BayEUG und die Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes) aufgenommen werden.
16.1.4. Videoüberwachung in Schulen
Aufgrund aktueller Ereignisse erhielt ich mehrere Anfragen zur Zulässigkeit der Videoüberwachung in Schulen (vgl. auch Ziffer 17.3.2). Ferner berichteten einige Zeitungen über derartige Maßnahmen. Das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat zwischenzeitlich die Regierungen und die Ministerialbeauftragten mit KMS vom 02.09.2002 (Nr. III/1-S4310/1-6/87 188) über die im Einvernehmen mit mir festgelegten Grundsätze für die Zulässigkeit der Videoüberwachung informiert und damit die Bitte verbunden, die Schulen hiervon zu unterrichten.
Zur Videoüberwachung öffentlicher Plätze durch Kommunen hatte ich mich bereits in Nr. 8.8 meines 19. Tätigkeitsberichts geäußert. Eine Videoüberwachung einzelner Bereiche einer Schule, wie beispielsweise des Eingangsbereichs, zum Schutz der Schüler oder Lehrer und damit zur Gefahrenabwehr, überschreitet den Rahmen einer im Sinne des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG zulässigen Datenerhebung grundsätzlich nicht.
Allerdings muss auch auf dem Schulgelände und in den Schulräumen grundsätzlich die Möglichkeit und das Recht bestehen, sich frei und unbeobachtet bewegen zu können. Dieses schutzwürdige Interesse wird durch eine Videoüberwachung berührt. Daher ist eine Überwachung räumlich auf diejenigen Bereiche zu begrenzen, die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für diese Sicherheitsmaßnahme effektiv erscheinen.
Gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 3 BayEUG i. V. m. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayDSG sind personenbezogene Daten primär beim Betroffenen mit dessen Kenntnis zu erheben. Auf die Videoüberwachung ist deshalb durch Hinweisschilder aufmerksam zu machen, auf denen der Erhebungszweck anzugeben ist (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 BayDSG). Da in aller Regel datenschutzrechtlich nicht unbedingt einsichtsfähige Minderjährige betroffen sind, sind die Erziehungsberechtigten über die Videoüberwachung in geeigneter Form (schriftlich) zu unterrichten. Eine entsprechende Information aller Erziehungsberechtigten (z. B. mittels Elternbrief) ist auch deshalb angebracht, weil auch Erziehungsberechtigte und sonstige Personen von der Videoüberwachung betroffen sein können.
Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Täterfeststellung und/oder zur Beweissicherung ausgewertet werden. Sie sind zu löschen, sobald sie hierzu nicht mehr erforderlich sind. Werden maximal drei Schultage nach der jeweiligen Aufzeichnung keine Auffälligkeiten festgestellt, sind die Aufzeichnungen ohne Auswertung zu löschen. Bei festgestellten Auffälligkeiten ist sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen gelöscht werden, sofern sie für die notwendigen Beweisführungen nicht mehr erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind zudem gegen unberechtigte Zugriffe zu sichern.
Bezüglich der Lehrkräfte und der sonstigen Beschäftigten, die sich ebenfalls in dem videoüberwachten Bereich aufhalten bzw. diesen durchqueren, ist auf die Mitbestimmung des Personalrats nach Art. 75 a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG hinzuweisen.
Allgemein halte ich nach wie vor eine Aufsicht durch Personen (z. B. Lehrer, Hausmeister) oder andere präventive Maßnahmen (wie z. B. die Einrichtung einer Pforte) aus datenschutzrechtlicher Sicht für angemessener als eine automatisierte Überwachung durch Videokameras, verkenne aber den mit der Stellung von Aufsichtspersonen einhergehenden kostenintensiven und zeitlichen Aufwand nicht. Die angestrebte Abschreckung und mögliche Täterfeststellung lässt gleichwohl die Einrichtung von Videokameras unter den geschilderten Voraussetzungen als datenschutzrechtlich zulässig erscheinen.
16.1.5. Zulässige Daten im Jahresbericht einer Schule
Im Berichtzeitraum wurde mir bekannt, dass im Jahresbericht einer bayerischen Schule bei den (meisten) Schülern der Abschlussklassen deren Wohnadresse (Wohnort und Straße) aufgeführt wurde. Auf meine Anfrage teilte der Schulleiter mit, dass die Adressen der Abschlussschüler mit deren Einwilligung abgedruckt worden seien. Bei Schülern, die dies nicht wünschten, sei die Adresse nicht veröffentlicht worden.
Der Abdruck der Wohnadressen von Schülern in den Jahresberichten ist unzulässig, so dass ich dies beanstandet habe. Gemäß Art. 85 Abs. 3 BayEUG dürfen nämlich im Jahresbericht einer Schule (nur) folgende personenbezogene Daten enthalten sein: "Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse der Schüler, Name, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte, Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrkräfte, Schüler und Erziehungsberechtigter". Ich halte diese Aufzählung für abschließend. Aus dem Kommentar von Amberg/Falckenberg/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, ergibt sich, dass weitere personenbezogene Daten, wie z. B. die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler oder Lehrkräfte, Angaben über Anschrift oder Geburtsort der Schüler, sowie der Beruf der Erziehungsberechtigen im Jahresbericht unzulässig sind. Auch die "Erläuternden Hinweise für die Schulen zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes" (Bekanntmachung vom 19.04.2001, KWMBl I Seite 112, s. dazu auch Nr. 16.1.2) führten bisher unter Ziffer 4.4 Buchstabe d aus, dass die Herausgabe eines Jahresberichts für die Schüler und Erziehungsberechtigten der Schule nach Art. 85 Abs. 3 BayEUG zulässig ist, sofern nur die dort aufgeführten personenbezogenen Daten enthalten sind. Mit Einwilligung der jeweils Betroffenen bzw. bei minderjährigen Schülern eines Erziehungsberechtigten könnten zur Illustration des Jahresberichts Klassenfotos, Fotos einzelner Schüler oder Schülergruppen aufgenommen werden.
Auch das Einholen einer Einwilligung führt nach meiner Auffassung nach nicht zur Zulässigkeit des Einstellens der Wohnadresse in die Jahresberichte. Datenschutzrechtlich entscheidend ist, dass Art. 85 Abs. 3 BayEUG eine abschließende Regelung trifft und durch das Einholen der Einwilligung nicht erweitert werden kann. Der abschließende Charakter dieser Regelung ergibt sich unter anderem daraus, dass wegen der Möglichkeit der Weiterverbreitung der Jahresberichte über den eigentlichen Adressatenkreis der Schüler und Erziehungsberechtigten hinaus, die Jahresberichte bei der Angabe der Wohnadresse leicht für sachfremde - insbesondere kommerzielle - Zwecke verwendet werden können. Die Gefahr einer zweckwidrigen kommerziellen Verwendung besteht insbesondere bei Schülern der Abschlussklassen, da diese als Zielgruppe für Unternehmen, wie z. B. Banken und Versicherungen, besonders interessant sind. Diese Gefahr besteht beispielsweise bei dem Einstellen von Fotos in den Jahresbericht nicht, da hier nicht ohne weiteres ein Kontakt zu den Betroffenen hergestellt werden kann.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus teilt meine Auffassung nicht. Gleichwohl solle eine Veröffentlichung wegen der Gefahr missbräuchlicher Nutzung unterbleiben. Das Ministerium hat zwischenzeitlich mit Bekanntmachung vom 10.10.2002 (KWMBl I Seite 354) in den "Erläuternden Hinweisen für die Schulen zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes" ausgeführt, dass die Aufnahme weiterer personenbezogener Daten von Schülern und Lehrern allenfalls mit deren Einwilligung zulässig sei, aber grundsätzlich (und insbesondere bei der Aufnahme der Wohnadressen) von der Einholung der Einwilligung abgesehen werden sollte.
Ich halte an meiner Auffassung fest, da die gesetzliche Lage für mich eindeutig ist. Ich begrüße es jedoch, dass immerhin von der Einholung der Einwilligung abgeraten wird.
16.1.6. Erstellung von Schülerfotos
Durch einige Eingaben habe ich von Foto-Aktionen an Schulen zur Ausstellung von Schülerausweisen erfahren. Eltern hatten sich in zahlreichen Fällen darüber beschwert, dass von ihren kleinen Kindern (1. bis 4. Klasse) ohne Wissen und Einverständnis der Eltern von einer privaten Firma Fotos für angebliche Schülerausweise gemacht wurden. Die Eltern waren über die Verwendung der Fotos und der Schülerdaten in Sorge. Meine Ermittlungen haben ergeben, dass die Firma von den Schulen mit der Anfertigung der Fotos für Schülerausweise beauftragt worden war.
Diese Fälle zeigen, dass den Schulen die Bestimmungen zur Datenverarbeitung im Auftrag nicht gegenwärtig waren. Insbesondere wurde nicht berücksichtigt, dass Schülerausweise erst ab der Jahrgangsstufe 5 erforderlich sind und eines Antrags bedürfen.
Wegen der aufgetretenen datenschutzrechtlichen Unzulänglichkeiten weise ich auf Folgendes hin:
Bei an den Schulen von Fotofirmen durchgeführten Foto-Aktionen zur Ausstellung von Schülerausweisen handelt es sich um Datenverarbeitungen im Auftrag gemäß Art. 6 BayDSG (s. dazu auch Nr. 4.6 der "Erläuternden Hinweise für die Schulen zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes", die auf meine Anregung hin aufgrund dieser Vorfälle ergänzt wurden (s. auch vorstehende Nr. 16.1.5) und Nr. 16.1.2 dieses TB). Die Schule ist als Auftraggeberin für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSG). Insbesondere ist gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSG der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Datenschutzmaßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen sind, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSG. Ferner hat sich die Schule soweit erforderlich von der Einhaltung dieser Maßnahmen beim Auftragnehmer zu überzeugen, Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayDSG. Ein Beispiel für einen Mustervertrag zur Auftragsdatenverarbeitung enthält meine Homepage (www.datenschutz-bayern.de) in der Rubrik "Technik" unter "Orientierungshilfen/Mustervorlagen".
Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Weitergabe von Schülerdaten (Name, Geburtstag, Klasse) an die von der Schule mit der Erstellung von Fotos beauftragte Fotofirma richtet sich nach Art. 17 BayDSG, da es sich hierbei um Datennutzungen im Sinne des Art. 4 Abs. 7 und Abs. 10 Satz 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSG handelt. Eine solche Nutzung ist u. a. nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Schule liegenden Aufgaben erforderlich ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG). Ausgehend von den Feststellungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in der Bekanntmachung vom 27.08.1996 (KWMBl I S. 339) ist diese Voraussetzung zumindest für Schüler von Grundschulen nicht erfüllt, da Schülerausweise erst ab der Jahrgangsstufe 5 auf Antrag vorgesehen sind.
Datenschutzrechtlich ist festzustellen, dass der Fotografiervorgang als Datenerhebung (Art. 4 Abs. 5 BayDSG) und die Datennutzung durch die Fotofirma in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bzw. des Art. 17 Abs. 1 BayDSG nicht vorliegen, nur mit freiwilliger, informierter und schriftlicher Einwilligung der Betroffenen bzw. des/der Erziehungsberechtigten zulässig sind. Dies betrifft alle Foto-Aktionen, die über das oben dargestellte Ausstellen von Schülerausweisen hinaus gehen.
16.2. Hochschulen
16.2.1. Hinweise zur Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten im Internet für die bayerischen Hochschulen
Bereits in Nr. 12.3 meines 18. Tätigkeitsberichts habe ich mich grundsätzlich zur Zulässigkeit des Einstellens von Mitarbeiterdaten im Internet geäußert. Anlässlich einer Eingabe wurde ich auf das Problem der Veröffentlichung von Personaldaten der Mitarbeiter bayerischer Hochschulen durch das Einstellen von Vorlesungsverzeichnissen und Stundenplänen in das Internet hingewiesen. Vor diesem Hintergrund hat das Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Hinweise zur Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten im Internet erarbeitet und diese mit mir abgestimmt; meine Empfehlungen wurden ausnahmslos berücksichtigt. Mit Schreiben vom 19.12.2001, Nr. X/10-23/11h(8)-10a/50 871, hat das Ministerium diese Hinweise an die Hochschulen mit der Bitte um Beachtung weitergegeben.
Danach kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Veröffentlichung im Internet entscheidend darauf an, ob die Veröffentlichung der Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Hochschule liegenden Aufgaben erforderlich ist. Bezüglich des Lehrangebots der Hochschule besteht ein berechtigtes Informationsinteresse Dritter, z. B. der Studierenden der jeweiligen Hochschule und potenzieller Studieninteressenten; die Hochschulen müssen über ihr Lehrangebot informieren. Aufgrund ihres Aufgabenbereichs müssen Lehrpersonen regelmäßig mit Dritten in Kontakt treten. Aus diesen Gründen kann die Erforderlichkeit für folgende Daten als gegeben angesehen werden:
- Name, akademische Grade und Titel,
- Dienstliche Anschrift,
- Dienstliche Telefon- und Faxnummer,
- Dienstliche E-Mail-Anschrift,
- Aufgabenbereich, insbesondere Bezeichnung, Art, Zeit und Ort von Lehrveranstaltungen sowie Sprechzeiten.
Dabei sind folgende Einschränkungen zu machen:
Zu 3., 4.: Um Belästigungen oder eine Beeinträchtigungen der Arbeitssituation zu vermeiden, ist ohne die Einwilligung des Betroffenen nur die Veröffentlichung zentraler Telefon- bzw. Fax-Nummern oder E-Mail-Adressen zulässig (z. B. Telefonzentrale, Sekretariat, zentrale Posteinlaufstelle). Damit Außenstehende ohne Schwierigkeiten mit der betreffenden Lehrperson in Kontakt treten können, ist die Bereitstellung der genannten Daten ausreichend.
Zu 5.: Für Zwecke der Information über das an der Hochschule bestehende Angebot an
Lehrveranstaltungen ist im Allgemeinen eine Recherche nach Themen bzw. Themengebieten, nicht jedoch eine gezielt auf eine Person bezogene Recherche notwendig. Da die Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken ist, ist eine Aggregation der Vorlesungsdaten nach dem Namen der Lehrperson nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Ins-besondere ist die Einwilligung des Betroffenen für entsprechende Suchfunktionen in Datenbank-gestützten Informationssystemen notwendig.
Die Veröffentlichung der Privatanschrift, der privaten Telefonnummer, der privaten E-Mail-Adresse, von Fotos und von anderen als den oben aufgeführten personenbezogenen Daten ist im Hinblick auf das Informationsinteresse Dritter nicht erforderlich. Sie ist daher nur mit der Einwilligung des Betroffenen zulässig.
Außerdem kann in Einzelfällen die schutzwürdige persönliche Situation des Betroffenen (z. B. einer gefährdeten Person) das Interesse der Hochschule am Einstellen personenbezogener Daten in das Internet überwiegen (Art. 15 Abs. 5 Satz 1 BayDSG).
Die Betroffenen müssen vor der Bereitstellung der Daten im Internet in geeigneter Form informiert werden; gegebenenfalls ist dies unverzüglich nachzuholen.
16.2.2. Nachweis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit bei Hochschulen
Aufgrund wiederholter Anfragen stellte ich fest, dass die datenschutzrechtlichen Maßgaben für ein Attest zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit häufig unbekannt sind. Die Frage des Nachweises krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit wurde bereits in Abstimmung mit mir mit Schreiben vom 20.12.1993 Nr. X/4 - 6/185 592 vom damaligen Bayer. Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit folgendem Ergebnis behandelt:
"Das ärztliche Zeugnis muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit (= Rechtsbegriff!) bestanden hat. Das heißt, bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung müssen aus dem ärztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen, z. B. notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben und/oder dort sich der Prüfung zu unterziehen, o.ä.. Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten. Am Schluss des Zeugnisses soll der Arzt feststellen, ob er aus ärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit annimmt......"
Diese Anforderungen an den Inhalt eines ärztlichen Attests zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit sind Ausfluss der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass eine ärztliche Bescheinigung, die sich darauf beschränkt, dem Prüfling Prüfungsunfähigkeit zu attestieren, für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit nicht ausreichend ist. Es ist nicht Aufgabe eines Arztes, die Prüfungsunfähigkeit festzustellen. Prüfungsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfungsausschuss und ggf. im Rahmen eines Rechtsstreits das Gericht anhand der vom ärztlichen Sachverständigen ihm zugänglich zu machenden Befunde in eigener Verantwortung zu beantworten hat.