[go: up one dir, main page]

≡ Sitemap

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 20.01.2015

10. Schulen und Hochschulen

10.1. Datenschutz in der Schule - Erneute Änderungen der Durchführungsverordnung zu Art. 28 Abs. 2 BayDSG

Meinen langjährigen Forderungen entsprechend werden seit dem Schuljahr 2011/2012 an den staatlichen Schulen bzw. Schulämtern sukzessive behördliche Datenschutzbeauftragte bestellt (siehe hierzu ausführlich meinen 25. Tätigkeitsbericht 2012 Nr. 10.1). Unabhängig davon hält das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zumindest vorerst an der "Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes" (im Folgenden: Durchführungsverordnung) fest. Die Schulen sollen damit auch weiterhin automatisierte Verfahren in dem in den Anlagen 1 bis 11 der Durchführungsverordnung aufgeführten Umfang (Verfahren der Lehrerdatei, der Schülerdatei, der Oberstufendatei, Stundenplanprogramm, Vertretungsplanprogramm, Notenverwaltungsprogramm, Buchausleiheprogramm, Videoaufzeichnung an Schulen, Internetauftritt von Schulen, Passwortgeschützte Lernplattform, Schulinterner passwortgeschützter Bereich) ohne weitere Voraussetzungen einsetzen dürfen (siehe hierzu ausführlich bereits meinen 23. Tätigkeitsbericht 2008 Nr. 12.2). Insbesondere müssen die Schulen für die genannten Verfahren kein gesondertes datenschutzrechtliches Freigabeverfahren durchführen.

Im Berichtszeitraum hat das Staatsministerium die Durchführungsverordnung sukzessive in einigen Punkten ergänzt und um eine zusätzliche Anlage erweitert. In die Verfahren zur Änderung der Durchführungsverordnung war ich jeweils eingebunden; dabei konnte ich einige datenschutzrechtliche Verbesserungen erreichen. Folgende Punkte erscheinen mir aus Datenschutzsicht von besonderer Relevanz:

10.1.1. Anlage 6 "Verfahren Notenverwaltungsprogramm"

Bei Schülernoten handelt es sich um sensible personenbezogene Daten, auf die Lehrkräfte nur in dem sachlichen und zeitlichen Umfang zugreifen dürfen, der für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe tatsächlich erforderlich ist (siehe hierzu ausführlich bereits meinen 23. Tätigkeitsbericht 2008 Nr. 12.2.1). Im Rahmen dieser Erforderlichkeitsprüfung ist abzuwägen zwischen dem Informationsinteresse der Lehrkräfte einerseits und dem Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler andererseits. Die Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch darauf, nicht befürchten zu müssen, dass schlechte Zensuren einer Lehrkraft in einem Fach bei den übrigen Lehrkräften - wenn auch nur unbewusst - zu einem negativen Eindruck oder gar zu einer Voreingenommenheit führen. Somit muss das Informationsinteresse der Lehrkräfte zumindest teilweise hinter dem Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler zurücktreten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es daher nicht zulässig, allen Lehrkräften jederzeit und anlasslos einen fächerübergreifenden Einblick in die Leistungsdaten ihrer Schülerinnen und Schüler einzuräumen.

Aus diesen Gründen habe ich im Verordnungsänderungsverfahren darauf geachtet, dass ein fächerübergreifendes elektronisches Einsichtsrecht in Schülerleistungsdaten auch zukünftig nur für bestimmte, abschließend aufgeführte Lehrkräfte in eng begrenzten Fällen und unter detailliert geregelten Voraussetzungen zugelassen wird. Dabei habe ich mich der eingehend begründeten schulrechtlichen Einschätzung des fachlich federführenden Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nicht verschlossen, dass für die Aufgabenerfüllung der Schulleitungen wie auch der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen ein auf eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler bezogenes, zeitlich beschränktes automatisiertes Zugriffsrecht auf Leistungsdaten im konkreten Einzelfall erforderlich sein kann. Ein anlassloses, zeitlich unbeschränktes, umfassendes elektronisches Einsichtsrecht in alle Einzelnoten aller Schülerinnen und Schüler ist dagegen zur Aufgabenerfüllung weder der Schulleitungen noch der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen notwendig und damit nach wie vor datenschutzrechtlich unzulässig.

Anlage 6 Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (DVBayDSG-KM) Verfahren Notenverwaltungsprogramm

6. Personengruppen, die innerhalb der speichernden Stelle automatisiert nutzen und verarbeiten:

Lehrkräfte der Schule jeweils nur hinsichtlich der Daten von Schülerinnen und Schülern, die die jeweilige Lehrkraft unterrichtet bzw. deren Klassleitung sie wahrnimmt.

Fächerübergreifenden Zugriff auf Leistungsdaten (Nr. 3.3) dürfen erhalten

  • die Schulleitung nur im konkreten Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Aufgaben erforderlich ist,
  • Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen nur im konkreten Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogisch-psychologischen und rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist,
  • die Lehrkräfte für die jeweils von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler nur im konkreten Einzelfall, insbesondere für den Zeitraum, für den dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied der Klassenkonferenz (insbesondere Zeugniserstellung, Entscheidung über das Vorrücken, Empfehlung an die Lehrerkonferenz im Fall des Vorrückens auf Probe) erforderlich ist,
  • die Klassenleitungen darüber hinaus für die Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse, um schulische oder häusliche Probleme erkennen zu können, die sich durch einen plötzlichen Leistungsabfall in mehreren Fächern gleichzeitig bemerkbar machen, sowie für die Zeugnisvorbereitung und -erstellung,
  • die Lehrkräfte an Berufsschulen darüber hinaus wegen der dort bestehenden schulorganisatorischen und didaktischen Besonderheiten für die jeweils von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler während des gesamten Schuljahres;

im Übrigen ist der Zugriff auf Leistungsdaten auf die von der jeweiligen Lehrkraft unterrichteten Fächer beschränkt; soweit Lehrkräfte insbesondere an Förderschulen gemeinsam ein Fach unterrichten, haben sie wechselseitigen Zugriff auf diese Leistungsdaten.

10.1.2. Anlage 10 "Passwortgeschützte Lernplattform"

Mit der wachsenden Verbreitung des sog. E-Learning - also des Lehrens und Lernens unter Einsatz elektronischer Medien - hat in den letzten Jahren auch an den öffentlichen Schulen die Nutzung von elektronischen Lernplattformen stark zugenommen. Im Rahmen dieser Unterrichtsform werden den Schülerinnen und Schülern von der Lehrkraft in "virtuellen Klassenzimmern" Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt, welche dann in der Schule oder zu Hause bearbeitet werden können. Durch Lernplattformen können aber auch darüber hinaus vielfältige elektronische Kommunikationsmöglichkeiten unter den Nutzern eröffnet werden.

Datenschutzrechtlich sind derartige Lernplattformen nicht unproblematisch. Aufgrund der regelmäßig personalisierten Anmeldung und der regelmäßigen Protokollierung aller Nutzungsbewegungen besteht die Möglichkeit, detaillierte Verhaltensprofile der einzelnen Nutzer anzufertigen. Deswegen hat das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst in Abstimmung mit mir bereits im Jahre 2008 in Anlage 10 "Passwortgeschützte Lernplattform" der Durchführungsverordnung detailliert festgelegt, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz elektronischer Lernplattformen an öffentlichen Schulen gelten (siehe hierzu zuletzt ausführlich meinen 24. Tätigkeitsbericht 2010 Nr. 10.3).

Seither ist die technische Entwicklung jedoch weiter fortgeschritten. Zudem treibt die Staatsregierung die Förderung des IT-gestützten Unterrichts an bayerischen Schulen - insbesondere im Wege des umfangreichen E-Government-Projekts "Digitales Lernen Bayern" - stark voran. In diesem Zusammenhang hat mir das Staatsministerium nachvollziehbar dargelegt, dass der bisherige Umfang der Anlage 10 der Durchführungsverordnung alle nunmehr pädagogisch notwendigen Funktionalitäten passwortgeschützter Lernplattformen nicht mehr abdeckt. Diese eingehend begründete Einschätzung des fachlich federführenden Staatsministeriums habe ich akzeptiert. Bei der erforderlichen Verordnungsänderung habe ich jedoch aus datenschutzrechtlicher Sicht insbesondere darauf geachtet, dass

  • personenbezogene Daten von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften weiterhin grundsätzlich nur auf der Basis wirksamer Einwilligungen gespeichert werden dürfen,
  • in virtuellen Kursräumen weiterhin nur mit den insoweit erforderlichen personenbezogenen Daten der Betroffenen - wozu im Rahmen von Audiobeiträgen auch die Stimme zählen kann - umgegangen werden darf,
  • die Zugriffsrechte - gerade auch bei Schulkooperationen - dem datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz entsprechend restriktiv ausgestaltet wurden,
  • die Löschungsfristen kurz gehalten wurden.

Flankierend dazu habe ich im Rahmen meiner parallelen Einbindung in die Weiterentwicklung der Bekanntmachung "Medienbildung. Medienerziehung und informationstechnische Bildung in der Schule" darauf Wert gelegt, dass ein Einsatz passwortgeschützter Lernplattformen nur unter sehr engen Maßgaben - dezentral von der jeweiligen Schule vor Ort - zum verpflichtenden Bestandteil des Unterrichts erklärt werden kann (siehe Nr. 10.3 dieses Tätigkeitsberichts). Insbesondere darf hierbei der von Anlage 10 der Durchführungsverordnung gesteckte Rahmen zulässiger Datenumgänge nicht - auch nicht im Wege einer datenschutzrechtlichen Freigabe vor Ort - überschritten werden. Aus Datenschutzsicht sollte jedoch ein verpflichtender Einsatz passwortgeschützter Lernplattformen im Unterricht generell nur zurückhaltend erfolgen. Regelfall ist und bleibt nach Anlage 10 der Durchführungsverordnung eine schulische Nutzung passwortgeschützter Lernplattformen auf freiwilliger Basis. Zur Einholung der danach erforderlichen Einwilligungen der Betroffenen - Lehrkräfte, volljährige Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, diese zusätzlich ab Vollendung des 14. Lebensjahres - hat das Staatsministerium den Schulen verbindliche Muster vorgegeben (siehe die Anlagen 5.1 und 5.2 der von der Homepage des Staatsministeriums www.km.bayern.de (externer Link) unter "Ministerium" - "Recht" - "Datenschutz" abrufbaren "Handreichung für Datenschutzbeauftragte an bayerischen staatlichen Schulen").

Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass die Schule - je nach Ausgestaltung der passwortgeschützten Lernplattform - insbesondere auch die ggf. einschlägigen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften (vor allem Art. 75a Abs. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz) zu beachten hat.

10.1.3. Anlage 11 "Schulinterner passwortgeschützter Bereich"

Des Weiteren wurde die Durchführungsverordnung im Berichtszeitraum um eine detaillierte Regelung des schulinternen passwortgeschützten Bereichs erweitert. Hiermit soll nicht zuletzt einem praktischen Bedürfnis der Schulen entsprochen werden.

Nach der Neuregelung sollen schulinterne passwortgeschützte Bereiche den Schulen in erster Linie die Möglichkeit eröffnen, allen Schulangehörigen (Schulleitung, Lehrkräfte, Verwaltungspersonal, Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler) schnell und ohne größeren Aufwand schulbezogene Informationen - beispielsweise auf der Schulhomepage - zur Verfügung zu stellen. In der schulischen Praxis wird es sich dabei nach derzeitiger Einschätzung hauptsächlich um Stundenpläne, Vertretungspläne, Sprechstunden(buchungs)listen und Elternbriefe handeln.

Durch die Aufnahme der neuen Anlage 11 in die Durchführungsverordnung setzt die Einrichtung eines schulinternen passwortgeschützten Bereichs keine gesonderte datenschutzrechtliche Freigabe vor Ort mehr voraus; sie steht damit insbesondere auch allen staatlichen Schulen problemlos offen. Bislang kam die Einrichtung eines schulinternen passwortgeschützten Bereichs dagegen vor allem für kommunale Schulen in Betracht, da hier der behördliche Datenschutzbeauftragte der Kommune entsprechend tätig werden konnte (siehe hierzu ausführlich meinen 24. Tätigkeitsbericht 2010 Nr. 10.2.4).

Bei der nunmehr in Anlage 11 der Durchführungsverordnung erfolgten generellen Freigabe schulinterner passwortgeschützter Bereiche habe ich aus datenschutzrechtlicher Sicht insbesondere darauf geachtet, dass

  • personenbezogene Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten durchweg nur auf der Basis wirksamer Einwilligungen gespeichert werden dürfen,
  • das Einwilligungserfordernis auch für die Speicherung privater E-Mail-Adressen von Lehrkräften und Verwaltungspersonal sowie für die Speicherung sonstiger personenbezogener Daten dieser Personenkreise gilt, deren Bekanntgabe an die übrigen Schulangehörigen nicht gemäß Art. 85 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen aus dienstlichen Gründen zulässig ist. Daran gemessen können beispielsweise Stundenpläne, Vertretungspläne und Sprechstundenlisten ohne gesonderte Einwilligungen der Lehrkräfte in einen schulinternen passwortgeschützten Bereich eingestellt werden, während es bei Elternbriefen und sonstigen klassen- und fachbezogenen Informationen auf den jeweiligen Inhalt ankommt. Hier kann beispielsweise ohne gesonderte Einwilligung mitgeteilt werden, dass der Unterricht einer Lehrkraft bis auf weiteres ausfällt; eine Einwilligung der Lehrkraft ist hingegen erforderlich, wenn darüber hinaus mitgeteilt werden soll, dass der Unterricht wegen Eintritts in den Mutterschutz, wegen Krankheit oder wegen Unfalls etc. ausfällt,
  • die Zugriffsrechte nach dem datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz restriktiv ausgestaltet wurden,
  • die Löschungsfristen kurz gehalten wurden.

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Schule - je nach Ausgestaltung des schulinternen passwortgeschützten Bereichs - insbesondere auch die ggf. einschlägigen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften (vor allem Art. 75a Abs. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz) zu beachten hat.

10.2. Neufassung der "Erläuternden Hinweise"

Im Berichtszeitraum hat das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst seine Bekanntmachung vom 19.04.2001 über "Erläuternde Hinweise für die Schulen zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes" (Az.: III/4-III/1-L 0572-1/38 570, KWMBl I Seite 112, geändert durch Bekanntmachung vom 10.10.2002, Az.: III/4-III/1-L 0572-1/101 407, KWMBl Seite 354) grundlegend überarbeitet und als "Bekanntmachung über erläuternde Hinweise zum Vollzug der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Schulen" am 11.01.2013 (Az.: I.5-5 L 0572.2-1a.54 865, KWMBl Seite 27, berichtigt am 18.02.2013, KWMBl Seite 72) vollständig neu erlassen (im Folgenden: "Erläuternde Hinweise").

Das Staatsministerium hat mich in dieses umfangreiche Normsetzungsverfahren von Beginn an eng eingebunden. Im Laufe einer mehrmonatigen und intensiven Diskussion habe ich dabei aus Datenschutzsicht zahlreiche Verbesserungsvorschläge eingebracht, denen das Staatsministerium erfreulicherweise im Wesentlichen Rechnung getragen hat. Nicht gefolgt ist das Staatsministerium allerdings meiner Anregung, sich mit dem Ziel einer größeren Anwenderfreundlichkeit und Adressatenorientierung von dem bisherigen, meiner Erfahrung nach nicht immer glücklichen Aufbau völlig zu lösen und - ähnlich wie bei der "Handreichung für Datenschutzbeauftragte an bayerischen staatlichen Schulen" (siehe dazu meinen 25. Tätigkeitsbericht 2012 Nr. 10.1) - eine primär themenbezogene Neustrukturierung vorzunehmen. Auch meinen Vorschlag, die "Erläuternden Hinweise" und die "Handreichung" zusammenzulegen, um so fehleranfällige Doppelungen und die Schulen vor Ort möglicherweise verwirrende Formulierungsunterschiede schon im Ansatz zu vermeiden, hat das Staatsministerium leider nicht aufgegriffen.

Einige, für die tägliche schulische Praxis meines Erachtens besonders wertvolle datenschutzrechtliche Hinweise und Hilfestellungen möchte ich im Folgenden, orientiert am Aufbau der "Erläuternden Hinweise", besonders erwähnen:

  • Erläuterung wesentlicher datenschutzrechtlicher Begriffe
    Als grundlegende Hilfestellung wird in Nr. 2 der "Erläuternden Hinweise" zunächst der Begriff der personenbezogenen Daten vor einem spezifisch schuldatenschutzrechtlichen Hintergrund näher erläutert. Sodann werden insbesondere die verschiedenen Formen von Datenumgängen (nämlich: Erhebung, Verarbeitung und Nutzung) sowie die unterschiedlichen rechtlichen Folgen von Anonymisierung und Pseudonymisierung im Einzelnen dargelegt.

  • Geltungsbereich des Bayerischen Datenschutzgesetzes
    In Nr. 3 der "Erläuternden Hinweise" erfolgt zum einen die Klarstellung, dass bereichsspezifische Regelungen über den Schuldatenschutz mit materieller Rechtsnormqualität gegenüber dem Bayerischen Datenschutzgesetz vorrangig sind.
    Zum anderen findet sich hier der Hinweis, dass die Regelungen des bereichsspezifischen und des allgemeinen Datenschutzrechts unabhängig von Speichermedium und Verarbeitungsart gelten.

  • Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
    Aus den umfangreichen Ausführungen unter Nr. 4 der "Erläuternden Hinweise" möchte ich folgende, meines Erachtens besonders bedeutsame Punkte herausgreifen:
    Unter "Allgemeines" wird zunächst dargestellt, dass auch im Schulbereich Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz nur auf einer rechtlichen Grundlage zulässig sind. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder der Betroffene wirksam - also insbesondere freiwillig, informiert und in der Regel schriftlich - eingewilligt hat (siehe die für das Verständnis des Datenschutzrechts grundlegende Bestimmung des Art. 15 BayDSG).
    Der für das Datenschutzrecht maßgebliche Erforderlichkeitsgrundsatz wird in Nr. 4.1 der "Erläuternden Hinweise" vor einem spezifisch schuldatenschutzrechtlichen Hintergrund anhand der Datenerhebung erläutert.
    Für die Schulen vor Ort wichtige Einzelfragen zur Zulässigkeit von Datenverarbeitungen und -nutzungen - etwa im Hinblick auf eine Datenweitergabe an außerschulische Stellen, die Herausgabe eines Jahresberichts, die schulische Öffentlichkeitsarbeit oder einen schulinternen passwortgeschützten Bereich - werden in Nr. 4.2 der "Erläuternden Hinweise" eingehend beantwortet.
    Die bei der Datenverarbeitung auf privaten Rechnern der Lehrkräfte zu beachtenden Vorgaben werden in Nr. 4.3 der "Erläuternden Hinweise" im Einzelnen dargelegt.
    Praxisrelevante Hinweise zu schulischen Auftragsdatenvereinbarungen finden sich in Nr. 4.5 der "Erläuternden Hinweise".
    Antworten auf an Schulen häufig auftretende Datenschutzfragen hinsichtlich Videoüberwachung, Erhebungen an Schulen, Evaluationen an Schulen sowie digitaler Whiteboards im Unterricht werden schließlich in Nr. 4.6 der "Erläuternden Hinweise" gegeben.

  • Berichtigung, Löschung, Sperrung, Speicherungsdauer
    Aufmerksam machen möchte ich hier insbesondere auf die detaillierten Ausführungen zur Speicherungsdauer in Nr. 5.3 der "Erläuternden Hinweise".

  • Datensicherung, Datengeheimnis, Verpflichtung der Bediensteten
    In Nr. 6.1 der "Erläuternden Hinweise" werden insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen im Einzelnen dargelegt, die von der Schule zum Schutz der gespeicherten personenbezogenen (Schüler- und Lehrer-)Daten vor Verlust und Missbrauch zu treffen sind.

  • Anspruch auf Auskunft
    Nr. 7 der "Erläuternden Hinweise" enthält sowohl Ausführungen zum allgemeinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch als auch zu den speziellen schulrechtlichen Auskunftsansprüchen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sowie zu den beamtenrechtlichen Auskunftsansprüchen des Schulpersonals.

  • Institutionen des Datenschutzes
    In Nr. 8 der "Erläuternden Hinweise" wird zunächst erläutert, welche Institutionen im Einzelnen zur Sicherstellung des Datenschutzes an den Schulen berufen sind; sodann wird auch die Kontrollaufgabe des Landesbeauftragten für den Datenschutz erklärt. Schließlich legt das Staatsministerium die Reihenfolge fest, in welcher Datenschutzfragen von den Schulen an die Beratungsstellen herangetragen werden sollen.

  • Freigabe eines automatisierten Verfahrens / Verfahrensverzeichnis
    Nähere Ausführungen zur datenschutzrechtlichen Freigabe und zum Verfahrensverzeichnis finden sich in Nrn. 9 und 10 der "Erläuternden Hinweise".

  • Wichtige Datenschutzbestimmungen für Schulen
    Wichtige Datenschutzbestimmungen für Schulen werden schließlich in Nr. 11 der "Erläuternden Hinweise" im Einzelnen aufgeführt.

  • Anlagenverzeichnis: Musterformulare
    Das Anlagenverzeichnis der "Erläuternden Hinweise" umfasst nunmehr die in Abstimmung mit mir für alle Gruppen von Schulangehörigen entwickelten vier Musterformulare für die Einholung der Einwilligung in die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten (einschließlich Fotos) durch Schulen. In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf meine Ausführungen im 25. Tätigkeitsbericht 2012 unter Nr. 10.3 hinweisen.Grundlegende datenschutzrechtliche Erläuterungen zur praxisbedeutsamen Problematik der Erstellung und Verwendung von Schülerfotos finden sich überdies in Nr. 10.4 dieses Tätigkeitsberichts.

Auch wenn die "Erläuternden Hinweise" rechtliche Bindungswirkung nur für die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten bayerischen staatlichen Schulen entfalten, rufe ich alle bayerischen kommunalen Schulen dazu auf, entsprechend diesen - mit mir abgestimmten - Hinweisen zu verfahren.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf aufmerksam machen, dass die "Erläuternden Hinweise" auch von meiner Homepage https://www.datenschutz-bayern.de unter "Recht & Normen" - "Schul- und Hochschulrecht" abrufbar sind.

10.3. Medienbildung, insbesondere Einsatz von passwortgeschützten Lernplattformen im Unterricht

Die pädagogische Zielrichtung der schulischen Medienbildung hat das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bereits in der Bekanntmachung "Medienbildung. Medienerziehung und informationstechnische Bildung in der Schule" vom 15.10.2009 (Az.: III.4 - 5 S 1356-5.625) fest verankert. Danach soll die Medienbildung die Schülerinnen und Schüler dazu befähigen, Medien zu privaten und beruflichen Zwecken verantwortungsvoll und effizient einzusetzen, sich insbesondere sicher und kompetent in den virtuellen Kommunikations- und Sozialräumen zu bewegen und mit den persönlichen Daten verantwortungsbewusst umzugehen. Dieses Ziel begrüße ich aus Datenschutzsicht ausdrücklich.

Seit 2009 ist der technische Fortschritt jedoch nicht stehen geblieben. Im schulischen Bereich haben vor allem die Entwicklung und Verwendung von E-Learning-Angeboten - also das Lehren und Lernen unter Einsatz elektronischer Medien - in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Dadurch wurden auch neue und schwierige Datenschutzfragen aufgeworfen. Im Vordergrund stehen hier insbesondere die sog. Lernplattformen. Bei diesen "virtuellen Klassenzimmern" besteht technisch die Möglichkeit, detaillierte Verhaltensprofile der einzelnen Nutzer - Schülerinnen und Schüler wie auch Lehrkräfte - zu erstellen: Die Nutzer müssen sich regelmäßig personalisiert anmelden, alle Nutzungsbewegungen können protokolliert werden und zudem oftmals auch von anderen Nutzern eingesehen werden (siehe dazu zuletzt meine Ausführungen im 24. Tätigkeitsbericht 2010 Nr. 10.3).

Dem durch die schulische Verwendung von elektronischen Lernplattformen ausgelösten datenschutzrechtlichen Regelungsbedarf hat das Staatsministerium erstmals durch Erlass der Anlage 10 "Passwortgeschützte Lernplattform" der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des BayDSG (im Folgenden: Durchführungsverordnung) im Jahr 2008 Rechnung getragen (siehe dazu meinen 23. Tätigkeitsbericht 2008 Nr. 12.2.4). Im Berichtszeitraum hat das Staatsministerium die Anlage 10 der Durchführungsverordnung sodann den neueren technischen und pädagogischen Entwicklungen entsprechend aktualisiert (siehe Nr. 10.1.2 dieses Tätigkeitsberichts).

Im Hinblick auf den zunehmenden Einsatz elektronischer Medien im Unterricht hat das Staatsministerium darüber hinaus die eingangs erwähnte Bekanntmachung "Medienbildung. Medienerziehung und informationstechnische Bildung in der Schule" (im Folgenden: Bekanntmachung) unter meiner Einbindung weiterentwickelt und am 24.10.2012 (Az.: III.4-5 S 1356-3.18 725) neu erlassen.

Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler ebenso wie der Lehrkräfte ist es mir hierbei im Wege einer eingehenden und intensiven Diskussion mit dem Staatsministerium insbesondere gelungen, in der Bekanntmachung festzulegen, dass ein Einsatz passwortgeschützter Lernplattformen nur unter sehr engen Maßgaben - dezentral von der jeweiligen Schule vor Ort - zum verpflichtenden Bestandteil des Unterrichts erklärt werden kann. Im Einzelnen stellt Nr. 4.3 Abs. 3 der Bekanntmachung hierfür nunmehr folgende, von der jeweiligen Schule kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen auf:

  • Zunächst muss ein entsprechender Beschluss der Lehrerkonferenz in Abstimmung mit den maßgeblichen Schulgremien (insbesondere dem Schulforum) sowie dem Schulaufwandsträger vorliegen.
  • Sodann muss sichergestellt sein, dass betroffenen Schülerinnen und Schülern ohne häuslichen Internetanschluss kein Nachteil erwächst. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass alternative Zugangsmöglichkeiten in der Schule auch außerhalb des Unterrichts zur Verfügung gestellt werden.
  • Schließlich darf der von Anlage 10 "Passwortgeschützte Lernplattform" der Durchführungsverordnung gesteckte Rahmen nicht überschritten werden. Insbesondere muss der Kreis der in den Nrn. 3.2.1, 3.2.2, 3.3.1 und 3.3.2 der Anlage 10 der Durchführungsverordnung abschließend aufgezählten Lehrer- und Schülerdaten eingehalten werden.
    Damit ist es den Schulen auch untersagt, die von der Anlage 10 der Durchführungsverordnung gezogenen Grenzen im Wege einer datenschutzrechtlichen Freigabe vor Ort zu überschreiten.

Unabhängig davon möchte ich ausdrücklich betonen, dass aus Datenschutzsicht von der durch die Bekanntmachung eröffneten Möglichkeit des verpflichtenden Einsatzes passwortgeschützter Lernplattformen im Unterricht generell nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte. Als Regelfall sieht die Anlage 10 der Durchführungsverordnung weiterhin - unverändert - die schulische Nutzung passwortgeschützter Lernplattformen auf freiwilliger Basis vor (vgl. auch Nr. 4.3 Abs. 2 der Bekanntmachung). Zur Einholung der danach erforderlichen Einwilligungen der Betroffenen - Lehrkräfte, volljährige Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, diese zusätzlich ab Vollendung des 14. Lebensjahres - hat das Staatsministerium den Schulen verbindliche Muster vorgegeben (siehe die Anlagen 5.1 und 5.2 der von der Homepage des Staatsministeriums www.km.bayern.de (externer Link) unter "Ministerium" - "Recht" - "Datenschutz" abrufbaren "Handreichung für Datenschutzbeauftragte an bayerischen staatlichen Schulen").

Schließlich mache ich darauf aufmerksam, dass das Staatsministerium den Schulen in Nr. 4.1 der Bekanntmachung den Einsatz sozialer Netzwerke im Unterricht mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Schülerinnen und Schüler ausdrücklich untersagt hat. Diese Vorgabe ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen.

Auch wenn die Bekanntmachung "Medienbildung. Medienerziehung und informationstechnische Bildung in der Schule" rechtliche Bindungswirkung nur für die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten bayerischen staatlichen Schulen entfaltet, rufe ich daher alle bayerischen kommunalen Schulen dazu auf, entsprechend dieser - mit mir abgestimmten - Vorschrift zu verfahren.

10.4. Erstellung und Verwendung von Schülerfotos

Im Berichtszeitraum konnte ich zwar erfreulicherweise feststellen, dass die bayerischen öffentlichen - staatlichen wie kommunalen - Schulen zunehmend ein stärkeres Bewusstsein für die datenschutzrechtliche Problematik von Schülerfotos entwickeln. Eine große Anzahl von schriftlichen und telefonischen Eingaben und Anfragen hat mir aber gezeigt, dass hier bei allen Gruppen von Schulangehörigen - von Schulleitungen, Lehrkräften und Verwaltungspersonal bis hin zu Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern - immer noch große Unsicherheiten bestehen.

Aus diesem Grund möchte ich zu dem - im Zeitalter der digitalen Fotografie auch in der Schule allgegenwärtigen - Problemkreis der Erstellung und Verwendung von Schülerfotos aus Datenschutzsicht folgende Hinweise geben:

10.4.1. Allgemeines

Fotoaufnahmen stellen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BayDSG dar. Nach Art. 15 Abs. 1 BayDSG sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet (Nr. 1) oder der Betroffene eingewilligt hat (Nr. 2).

Eine gesetzliche Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler, sich in der Schule fotografieren zu lassen, besteht nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufnahmen von einem Schulangehörigen - etwa aus den Reihen des Lehr- und Verwaltungspersonals oder der Schüler- und Elternschaft - oder gar von einem externen Fotografen angefertigt werden. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Schülerinnen und Schüler eigens für die Aufnahmen zusammenkommen oder ob die Fotografien im Rahmen des Unterrichts oder im Zusammenhang mit Schulprojekten angefertigt werden. Vielmehr existiert im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG keine Rechtsgrundlage, aus der sich die Befugnis zur fotografischen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern - etwa in Form von Einzelaufnahmen, aber auch im Rahmen eines Gruppen- oder Klassenfotos - ableiten ließe. So sind die Schulen nach der schuldatenschutzrechtlichen Erlaubnisnorm des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen zwar berechtigt, die Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Dies bedeutet aber, dass die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung nicht nur die Aufgabenerfüllung der Schule objektiv unterstützen, fördern und beschleunigen muss, sondern auch zu den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen in einem angemessenen Verhältnis stehen muss. Bei Fotografien fehlt es an dieser Angemessenheit. Das Anfertigen und Verwenden von Fotografien stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete "Recht am eigenen Bild" dar, das als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur in §§ 22 ff. Kunsturheberrechtsgesetz einfachgesetzlich, sondern auch als Grundrecht verfassungsrechtlich besonders geschützt ist. Ein Grundrechtseingriff liegt dabei schon dann vor, wenn die Fotos nur für schulinterne Zwecke angefertigt und verwendet werden.

Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist die Anfertigung und Verwendung von Fotografien nur mit datenschutzkonformer Einwilligung der Betroffenen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG zulässig. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern müssen dabei die Erziehungsberechtigten einwilligen, ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich auch die Minderjährigen selbst. Nach den gesetzlichen Vorgaben des Art. 15 Abs. 2 bis 4 und 7 BayDSG muss die Einwilligung insbesondere freiwillig, informiert und grundsätzlich schriftlich erteilt werden. An der Freiwilligkeit fehlt es beispielsweise, wenn die Betroffenen einem starken Gruppendruck ausgesetzt sind. Im Rahmen der vollständigen Aufklärung müssen die Betroffenen insbesondere darüber informiert werden, zu welchem konkreten Zweck die Fotos gemacht werden, in welcher Form und wie lange die Fotos gespeichert werden, wer darauf Zugriff hat und an wen sie unter Umständen weitergegeben werden. Die Betroffenen müssen somit eine konkrete Vorstellung über Ziel, Inhalt, Ablauf und Umfang der Datenerhebung und -verwendung erhalten können. Auch müssen die Betroffenen darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung ohne Angabe von Gründen und ohne nachteilige Folgen verweigert sowie jederzeit widerrufen werden kann.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht ausreichend, wenn die Schule - beispielsweise auf der Schulhomepage, in Elternbriefen und/oder per Aushang - nur auf eine Fotoaktion hinweist, selbst wenn hierbei die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt wird.

10.4.2. Beauftragung externer Fotografen

Mit der Anfertigung von Schülerfotos kann die Schule selbstverständlich einen privaten Dienstleister, insbesondere einen externen Fotografen, beauftragen. In diesem Falle sind allerdings die gesetzlichen Vorgaben des Art. 6 BayDSG über die Auftragsdatenverarbeitung zu beachten. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bleibt danach der Auftraggeber, also die Schule, verantwortlich. Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Der Auftragnehmer darf die Daten zudem nicht für andere Zwecke verwenden. Weitere Hinweise enthält in diesem Zusammenhang die jedenfalls für die bayerischen staatlichen Schulen verbindliche Bestimmung der Nr. 4.5 Buchst. a) der vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst am 11.01.2013 erlassenen "Bekanntmachung über erläuternde Hinweise zum Vollzug der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Schulen" (KWMBl Seite 27, berichtigt KWMBl Seite 72 - im Folgenden: "Erläuternde Hinweise"). Ein Mustervertrag zur Auftragsdatenverarbeitung ist zudem von meiner Homepage https://www.datenschutz-bayern.de unter "Themen" - "Allgemeines" abrufbar.

Rechtsgrundlage für die Anfertigung der Schülerfotos durch den von der Schule beauftragten privaten Dienstleister ist stets die von den Betroffenen gegenüber der Schule erteilte datenschutzkonforme Einwilligung gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 und 7 BayDSG. Auch ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler - wie etwa Namen, Geburtsdatum und Klasse - an den beauftragten Fotografen zur Ermöglichung der Zuordnung der Aufnahmen nur mit entsprechender datenschutzkonformer Einwilligung der Betroffenen zulässig. Werden Klassenlisten an den Fotografen übergeben, ist darauf zu achten, dass nur die Daten der Schülerinnen und Schüler enthalten sind, für die eine schriftliche Einwilligung vorliegt. Sollen allen Mitschüler(elter)n die Fotoaufnahmen - etwa auf Datenträgern wie CDs oder USB-Sticks - zur Verfügung gestellt werden, ist auch hierfür eine entsprechende datenschutzkonforme Einwilligung notwendig. Zu den Anforderungen an eine datenschutzkonforme Einwilligung verweise ich im Einzelnen auf meine Ausführungen unter Nr. 10.4.1.

10.4.3. Schülerfotos im Jahresbericht, insbesondere Klassenfotos

Gibt eine Schule für die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten einen papiergebundenen Jahresbericht heraus, so dürfen - nicht müssen - darin gemäß der schuldatenschutzrechtlichen Erlaubnisnorm des Art. 85 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen von den Schülerinnen und Schülern Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse sowie Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen enthalten sein. Sollen darüber hinaus Schülerfotos, insbesondere Klassenfotos in den Jahresbericht aufgenommen werden, so ist dies nur auf der Grundlage einer datenschutzkonformen Einwilligung gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 und 7 BayDSG zulässig; zu den diesbezüglichen Anforderungen verweise ich im Einzelnen auf die Ausführungen unter Nr. 10.4.1.

Die jedenfalls für die bayerischen staatlichen Schulen verbindliche Bestimmung der Nr. 4.2 Buchst. d) der vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassenen "Erläuternden Hinweise" verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die mit mir abgestimmten Muster-Einwilligungserklärungen. Diese sind den "Erläuternden Hinweisen" als Anlage beigefügt, aber auch auf meiner Homepage https://www.datenschutz-bayern.de unter "Themen" - "Schulen" abrufbar. Diesbezüglich möchte ich zudem auf meine Ausführungen im 25. Tätigkeitsbericht 2012 unter Nr. 10.3 hinweisen.

10.4.4. Schülerfotos auf der Schulhomepage

Im Rahmen der schulischen Öffentlichkeitsarbeit verzichtet kaum noch eine Schule darauf, eine Schulhomepage zu betreiben. Nach Anlage 9 "Internetauftritt von Schulen" der Verordnung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern - und damit auch Schülerfotos mit oder ohne Namensangabe - allerdings nur auf der Grundlage einer datenschutzkonformen Einwilligung der Betroffenen gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 und 7 BayDSG im Internet veröffentlicht werden; zu den diesbezüglichen Anforderungen verweise ich im Einzelnen auf meine Ausführungen unter Nr. 10.4.1.

Die jedenfalls für die bayerischen staatlichen Schulen verbindliche Bestimmung der Nr. 4.2 Buchst. e) der vom Staatsministerium erlassenen "Erläuternden Hinweise" verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die mit mir abgestimmten Muster-Einwilligungserklärungen. Diese sind den "Erläuternden Hinweisen" als Anlage beigefügt, aber auch auf meiner Homepage https://www.datenschutz-bayern.de unter "Themen" - "Schulen" abrufbar. Auch diesbezüglich möchte ich auf meine eingehenden Ausführungen im 25. Tätigkeitsbericht 2012 unter Nr. 10.3 hinweisen.

10.4.5. Schülerfotos in Schülerausweisen

Um Schülerinnen und Schülern einen - oftmals zu Preisermäßigungen und anderen Vorteilen verhelfenden - Nachweis der Schülereigenschaft sowie des Alters zu ermöglichen, stellen Schulen ab der Jahrgangsstufe 5 auf Antrag Schülerausweise aus. Nach der jedenfalls für die bayerischen staatlichen Schulen verbindlichen, vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst am 27.08.1996 erlassenen Bekanntmachung "Ausstellung von Schülerausweisen" (KWMBl I Seite 339) hat der Schülerausweis unter anderem ein Lichtbild zum Inhalt.

Bedient sich die Schule bei der Ausstellung der Schülerausweise eines privaten Dienstleisters, beispielsweise eines externen Fotografen, sind nach der genannten Bekanntmachung die gesetzlichen Vorgaben des Art. 6 BayDSG über die Auftragsdatenverarbeitung zu beachten. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bleibt damit der Auftraggeber, also die Schule, verantwortlich. Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Der Auftragnehmer darf die Daten zudem nicht für andere Zwecke verwenden. Weitere Hinweise enthalten in diesem Zusammenhang die jedenfalls für die bayerischen staatlichen Schulen verbindlichen Bestimmungen der Nr. 4.5 Buchst. a) und b) der vom Staatsministerium erlassenen "Erläuternden Hinweise". Ein Mustervertrag zur Auftragsdatenverarbeitung ist überdies von meiner Homepage https://www.datenschutz-bayern.de unter "Themen" - "Allgemeines" abrufbar.

Selbstverständlich sind die Schülerinnen und Schüler nicht dazu verpflichtet, die Ausstellung eines Schülerausweises zu beantragen. Im Ergebnis ist daher auch die hierzu notwendige Anfertigung und Verwendung von Schülerfotos nur auf der Grundlage einer datenschutzkonformen Einwilligung der Betroffenen gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 und 7 BayDSG zulässig; zu den diesbezüglichen Anforderungen verweise ich im Einzelnen auf meine Ausführungen unter Nr. 10.4.1.

10.4.6. Schülerfotos im Schulunterricht

Teilweise wollen Lehrkräfte im Schulunterricht - etwa im Rahmen von Kunst- oder Sport-Projekten - Schülerfotos anfertigen und verwenden. Unabhängig von der - von mir nicht zu beurteilenden - Frage der pädagogischen Notwendigkeit kann ein solches Vorhaben schuldatenschutzrechtlich allenfalls auf der Grundlage einer datenschutzkonformen Einwilligung aller Betroffenen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 und 7 BayDSG zulässig sein (siehe dazu im Einzelnen oben unter Nr. 10.4.1).

Allerdings habe ich bereits erhebliche Zweifel daran, ob im Unterrichtsverhältnis überhaupt die für eine rechtlich tragfähige Einwilligung notwendige Freiwilligkeit gegeben sein kann. Vor diesem Hintergrund rate ich mit Blick auf das verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz besonders geschützte "Recht am eigenen Bild" der Schülerinnen und Schüler von derartigen Unterrichtsvorhaben - und damit auch von der Einholung entsprechender Einwilligungen - grundsätzlich ab.

10.4.7. Schülerfotos für Fotositzpläne

Gerade zu Schuljahresbeginn stehen Lehrkräfte vor der Herausforderung, sich die Gesichter und Namen oftmals zahlreicher neuer Schülerinnen und Schüler einprägen zu müssen. Ein unkonventioneller Weg hierzu ist es, Einzelfotos von allen Schülerinnen und Schülern anzufertigen, nach dem "Sitzort" in der Klasse zusammenzustellen und mit den Schülernamen zu versehen (sog. "Fotositzpläne").

In Übereinstimmung mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst stehe ich solchen "Fotositzplänen" grundsätzlich ablehnend gegenüber. Der damit verfolgte Hauptzweck - die Ermöglichung eines schnelleren Kennenlernens der Schülerinnen und Schüler - kann regelmäßig auch mit anderen Mitteln erreicht werden, die weniger stark in das verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz garantierte "Recht am eigenen Bild" der Schülerinnen und Schüler eingreifen. In der Praxis bewährt hat sich dabei insbesondere das Aufstellen von Namensschildern vor den Schülerinnen und Schülern.

Allenfalls im Bereich der beruflichen Schulen, insbesondere der Berufsschulen mit dem dortigen Teilzeit- und Blockunterricht, möchte ich die Erstellung von "Fotositzplänen" - allerdings nur auf der Grundlage datenschutzkonformer Einwilligungen der Betroffenen gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 und 7 BayDSG - nicht generell ausschließen. Hier sieht die Lehrkraft ihre Schülerinnen und Schüler teilweise nur in sehr großen Zeitabständen, während die Klassenstärken hoch sind. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine datenschutzkonforme Einwilligung verweise ich im Einzelnen auf meine Ausführungen unter Nr. 10.4.1.

10.5. Datenerhebung bei Erkrankung von Schülerinnen und Schülern

Immer wieder wenden sich Schulleitungen, Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte ebenso wie Schülerinnen und Schüler mit der Frage an mich, ob eine bayerische öffentliche Schule bei einer Erkrankung einer Schülerin oder eines Schülers die Angabe der Art der Erkrankung - also die Nennung der Krankheitsbezeichnung oder der medizinischen Diagnose - verlangen darf. Bei der Beantwortung dieser Frage ist wie folgt zu unterscheiden:

10.5.1. Grundsatz: Keine Angabe der Art der Erkrankung

Die Schulordnungen für die bayerischen öffentlichen Schulen enthalten dazu im Wesentlichen gleichlautende Regelungen: Danach ist die Schule, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert ist, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Nur beispielhaft möchte ich hier den unten abgedruckten § 30 Abs. 1 Grundschulordnung (GrSO) nennen, u.a. aber auch auf § 39 Abs. 1 Mittelschulordnung, § 39 Abs. 1 Realschulordnung, § 37 Abs. 1 Gymnasialschulordnung, § 32 Abs. 1 Berufsschulordnung und § 36 Abs. 1 Wirtschaftsschulordnung hinweisen.

§ 30 GrSO Teilnahme

(1) 1Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.

Übereinstimmend fordern alle diese Schulordnungsbestimmungen lediglich die Angabe des Verhinderungsgrundes. Ein Grund für die Verhinderung, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, kann beispielsweise eine Erkrankung sein. Im Falle einer Erkrankung muss der Schule somit nur der Grund der Verhinderung - also der Umstand der Erkrankung - mitgeteilt werden; die Angabe der Art der Erkrankung wird dagegen von den Schulordnungen nicht verlangt.

Auf Grundlage der Schulordnungen sind die bayerischen öffentlichen Schulen daher nicht berechtigt, die Angabe der Art der Erkrankung zu fordern. Auch in ärztlichen Attesten, deren Vorlage die Schule nach den Schulordnungen unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere bei Erkrankung von mehr als zwei oder drei Unterrichtstagen - verlangen kann, muss die Art der Erkrankung nicht angegeben werden.

Unabhängig davon kann in Einzelfällen eine freiwillige Mitteilung über die Art der Erkrankung an die Schule nützlich sein und die Fürsorge der Schule erleichtern. Diese Entscheidung bleibt aber den erkrankten Schülerinnen und Schülern bzw. ihren Erziehungsberechtigten vorbehalten.

10.5.2. Ausnahme: Meldepflichtige Erkrankungen

Um übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, hat der Bundesgesetzgeber in bestimmten Krankheitsfällen gesetzliche Mitteilungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) begründet. Diese Pflichten greifen jedoch nur bei den in § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG abschließend aufgezählten, meldepflichtigen Erkrankungen; dazu gehören u.a. Keuchhusten, Masern, Scharlach und Windpocken.

Sind Schülerinnen oder Schüler von einer solchen Krankheit betroffen, haben sie bzw. ihre Sorgeberechtigten gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 IfSG die Schule unverzüglich hierüber zu informieren. Nach § 34 Abs. 6 Satz 1 IfSG hat die Schulleitung sodann unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. In diesem Zusammenhang darf ich beispielhaft auf meinen Beitrag im 24. Tätigkeitsbericht 2010 unter Nr. 10.5 hinweisen, in dem ich mich eingehend zum Umfang der Meldepflicht bei der Neuen Grippe (sog. "Schweine-Grippe") geäußert habe.

Eine generelle Pflicht, der Schule in jedem Fall über die Art der Erkrankung Auskunft zu geben, begründet das Infektionsschutzgesetz damit gerade nicht.

§ 34 IfSG Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes.

(5) 1Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 2Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.

(6) 1Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. 2Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. 3Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist.

10.6. Fahrtkostenerstattung im Rahmen der Schulwegkostenfreiheit

Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) erstattet der Aufgabenträger den Schülerinnen und Schülern bestimmter Schularten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Kosten der notwendigen Beförderung auf dem Schulweg. Aufgabenträger ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG die kreisfreie Gemeinde oder der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers. Die Kostenerstattung erfolgt gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 1 SchKfrG "auf Antrag gegen Vorlage insbesondere der entsprechenden Fahrausweise".

§ 3 SchKfrG Kostenregelung

(2) 1Für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung (Art. 2 Abs. 1), soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 370,- € je Schuljahr übersteigen. ... 8Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage insbesondere der entsprechenden Fahrausweise; der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

Im Berichtszeitraum habe ich aus dem Bereich der von dieser Regelung betroffenen bayerischen öffentlichen Schulen erfahren, dass die Aufgabenträger als Voraussetzung für die Kostenerstattung in ihren Antragsformularen regelmäßig eine Bestätigung der Schule über den Unterrichtsbesuch der Antragstellerin oder des Antragstellers verlangen. Die Anforderungen variieren dabei von Aufgabenträger zu Aufgabenträger. So verlangt ein Großteil der Aufgabenträger eine bloße Bestätigung der Anzahl der Tage, an denen die Schule von der Schülerin oder von dem Schüler tatsächlich besucht wurde. Allerdings fordern einige Aufgabenträger von den Schulen darüber hinaus auch eine genaue Aufzählung der Fehl- bzw. Krankheitstage der Schülerin oder des Schülers mit exakter Datumsnennung.

Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Vorlage der von den Aufgabenträgern geforderten Bestätigungen der Schule findet sich im Schulwegkostenfreiheitsgesetz jedoch nicht.

Die Aufgabenträger sind zwar - nicht zuletzt auf Grund des Verweises in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG auf Art. 2 Abs. 1 (Satz 3) SchKfrG - an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit gebunden. Sie haben daher ein berechtigtes Interesse daran zu prüfen, ob die von den Schülerinnen und Schülern zur Erstattung vorgelegten Fahrausweise tatsächlich zum Zweck des Schulbesuchs verwendet wurden. Aus Datenschutzsicht ist es für die Überprüfung aber ausreichend, wenn die Schule die Anzahl der Tage bestätigt, an denen die Schülerin oder der Schüler den Unterricht besucht hat, und gegebenenfalls darüber hinaus zusätzliche Angaben zum Unterrichtsturnus macht; bei Blockunterricht ist hier beispielsweise eine Benennung der Unterrichtszeiträume denkbar, bei regelmäßigem Unterricht eine Benennung der jeweiligen Unterrichtswochentage (beispielsweise montags in geraden Kalenderwochen). Die teilweise zusätzlich geforderte datumsgenaue Aufzählung von Fehl- und sogar Krankheitstagen erscheint dagegen im Hinblick auf das Grundrecht der Schülerinnen und Schüler auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz unverhältnismäßig. Daraus könnten nämlich Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand, aber auch auf die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Schülerin oder des Schülers gezogen werden. Gerade aus diesem Grund wird etwa auf eine Ausweisung von Fehltagen in den Abschlusszeugnissen der bayerischen öffentlichen Schulen bewusst verzichtet. Für die ausdrückliche Ausweisung von Krankheitstagen ist ein sachlicher Grund ohnehin - auch mit Blick auf die besondere Schutzvorschrift des Art. 15 Abs. 7 BayDSG - nicht erkennbar.

Vor diesem Hintergrund habe ich das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gebeten zu prüfen, wie ein bayernweit einheitlicher und datenschutzgerechter Vollzug der Fahrtkostenerstattung im Rahmen der Schülerbeförderung erreicht werden könnte. Dabei habe ich auch darauf hingewiesen, dass durch eine datenschutzkonforme pauschalierende Lösung der Verwaltungsaufwand bei den Aufgabenträgern, aber auch bei den Schulen deutlich verringert werden könnte.

In seiner Antwort hat mir das Staatsministerium mitgeteilt, dass der Staat hinsichtlich der Schülerbeförderung - einer Aufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis - nur die Mindeststandards vorgebe. Da über die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 8 SchKfrG hinaus keine weiteren staatlichen Vorgaben für die Gestaltung der Anträge auf Fahrtkostenerstattung bestünden, liege es im Ermessen der Aufgabenträger, in welchem Maße sie in den Antragsformularen von den jeweiligen Schulen Nachweise über die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler anforderten. Diese Handlungsspielräume der Kommunen wolle das Staatsministerium nicht einschränken.

Immerhin hat das Staatsministerium aber die Aufgabenträger der Schülerbeförderung mit KMS vom 23.01.2014 (Az.: II.3-5 S 4365-7b.4 083) um Beachtung meiner Ausführungen zu den Fehl- und Krankheitstagen sowie insgesamt um Überprüfung gebeten, ob die in den jeweiligen Antragsformularen konkret geforderten Angaben der Schulen aus Wirtschaftlichkeitsgründen tatsächlich benötigt werden.

Auch ich möchte die Aufgabenträger der Schülerbeförderung an dieser Stelle dazu auffordern, bei der Gestaltung der Antragsformulare für die Fahrtkostenerstattung die aufgezeigten datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten.

10.7. Informationsaustausch über Schülerinnen und Schüler zwischen Schule und Mittagsbetreuung

Viele Erziehungsberechtigte stehen heutzutage vor dem Problem, Kindererziehung und Berufstätigkeit in Einklang bringen zu müssen. Eine wertvolle Hilfe bei der Lösung dieses Problems ist die Mittagsbetreuung, die vor allem an immer mehr Grund- und Förderschulen in Bayern nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) angeboten wird. Die Mittagsbetreuung bietet den Erziehungsberechtigten in Zusammenarbeit mit der Schule eine verlässliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler für die Zeiten, die über das Unterrichtsende hinausgehen.

Art. 31 BayEUG Mittagsbetreuung

(3) 1Mittagsbetreuung wird bei Bedarf auf Antrag des jeweiligen Trägers an der Grundschule, in geeigneten Fällen auch an anderen Schularten nach Maßgabe der im Staatshaushalt ausgebrachten Mittel im Zusammenwirken mit den Kommunen und den Erziehungsberechtigten angeboten. 2Diese bietet den Erziehungsberechtigten in Zusammenarbeit mit der Schule eine verlässliche Betreuung für die Zeiten, die über das Unterrichtsende hinausgehen. 3Die Mittagsbetreuung untersteht der Schulaufsicht. 4Für die Untersagung von Errichtung und Betrieb einer Mittagsbetreuung gilt Art. 110 entsprechend.

Die näheren Einzelheiten hat das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst in der Bekanntmachung "Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen" vom 07.05.2012 (Az.: III.5-5 S 7369.1-4b.13 566) geregelt. Diese Bekanntmachung ist im Internet von der Homepage des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/lehrer/unterricht-und-schulleben/mittagsbetreuung.html (externer Link) abrufbar.

Im Berichtszeitraum wurde die Frage an mich herangetragen, ob und inwieweit ein Informationsaustausch über Schülerinnen und Schüler zwischen einer staatlichen Grundschule und dem kommunalen Träger der Mittagsbetreuung stattfinden darf.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Mittagsbetreuung - auch wenn sie im Regelfall in den Räumen der Schule stattfindet - keine schulische, sondern eine eigenständige Einrichtung des jeweiligen Trägers ist. Träger der Mittagsbetreuung kann dabei entweder der Schulaufwandsträger (z.B. eine Kommune) oder ein privatrechtlicher Träger (z.B. ein Verein) sein. Der Träger ist auch Dienstherr bzw. Arbeitgeber des Personals der Mittagsbetreuung. In datenschutzrechtlicher Hinsicht stehen sich somit das Mittagsbetreuungspersonal und das schulische Lehrpersonal als Dritte im Sinne des Art. 4 Abs. 10 BayDSG gegenüber.

Der Austausch von Schülerdaten zwischen einer staatlichen Grundschule und dem kommunalen Träger der Mittagsbetreuung stellt in beiderlei Richtung eine Datenübermittlung an Dritte dar. Eine solche Datenübermittlung ist nach Art. 15 Abs. 1 BayDSG nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet (Nr. 1) oder der Betroffene eingewilligt hat (Nr. 2). Eine spezielle gesetzliche Erlaubnis für den Informationsaustausch über Schülerinnen und Schüler zwischen Schule und Mittagsbetreuung enthält allerdings weder das als Spezialvorschrift gemäß Art. 2 Abs. 7 BayDSG grundsätzlich vorrangige Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen noch das Bayerische Datenschutzgesetz.

Somit bedarf es nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG für die Rechtmäßigkeit des Informationsaustausches einer ausdrücklichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich auch einer ausdrücklichen Einwilligung der Minderjährigen selbst. Die gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung sind in Art. 15 Abs. 2 bis 4 und 7 BayDSG im Einzelnen geregelt. Eine datenschutzkonforme Einwilligung muss danach insbesondere freiwillig, informiert und schriftlich erfolgen sowie jederzeit widerruflich sein.

Aus diesen Gründen sieht auch die Handreichung des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) "Mittagsbetreuung an bayerischen Grundschulen" ein entsprechendes Einwilligungserfordernis vor. Diese Broschüre ist im Internet von der Homepage des ISB unter www.isb.bayern.de/schulartspezifisches/materialien/mittagsbetreuung-an-bayerischen-grundschulen/ (externer Link) abrufbar.

Die Handreichung enthält unter anderem in den Anlagen 5 und 6 Musterformulare für die Anmeldung zur Mittagsbetreuung. Hier ist die Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten allerdings ausdrücklich auf den Informationsaustausch zwischen Mittagsbetreuungspersonal und Lehrkräften bezüglich der Hausaufgaben begrenzt.

Um einen möglichst sparsamen Umgang mit den personenbezogenen Daten der betroffenen Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten, empfehle ich grundsätzlich, die Einwilligungserklärungen nicht auf den Austausch zusätzlicher Informationen zu erweitern. Nur so kann annähernd eine Gleichbehandlung mit den Schülerinnen und Schülern gewährleistet werden, die Betreuungsangebote außerhalb der Schule - wie etwa Horte oder Kindertagesstätten - in Anspruch nehmen.

10.8. Übermittlung von Schülerdaten durch Berufsschulen an Ausbildungsbetriebe

Als eine der herausragenden Stärken unseres Bildungssystems wird immer wieder die duale Berufsausbildung hervorgehoben, die durch eine Kombination von theoretischer Ausbildung an der Berufsschule und praktischer Ausbildung im Ausbildungsbetrieb gekennzeichnet ist. Die duale Berufsausbildung ist nicht zuletzt wegen der engen Zusammenarbeit von Berufsschule und Ausbildungsbetrieb so erfolgreich.

Doch genau diese Zusammenarbeit wirft immer wieder datenschutzrechtliche Problemstellungen auf. Insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit eine öffentliche Berufsschule Schülerdaten an den jeweiligen Ausbildungsbetrieb übermitteln darf, erreichen mich regelmäßig Eingaben und Anfragen. Zu dieser Problematik nehme ich wie folgt Stellung:

10.8.1. Übermittlung von Einzelnoten, Notenübersichten oder Zeugnissen

Einzelnoten, Notenübersichten und Zeugnisse stellen personenbezogene Daten der Berufsschülerinnen und Berufsschüler im Sinne des Art. 4 Abs. 1 BayDSG dar. Bei der Übermittlung dieser Daten durch die Berufsschule an den Ausbildungsbetrieb handelt es sich um eine Datenverarbeitung gemäß Art. 4 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BayDSG. Nach der schuldatenschutzrechtlichen Spezialregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) dürfen die Schulen allerdings nur die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten erheben, verarbeiten und nutzen.

Zu den Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, die den bayerischen öffentlichen Berufsschulen Aufgaben zuweisen, gehören unter anderem das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Berufsschulordnung (BSO).

§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG enthält eine bundesrechtliche Befugnisnorm zur Bekanntgabe von Schülerleistungsdaten an die jeweiligen Ausbildungsbetriebe. Danach werden Ausbildenden - auf deren Verlangen - von der Berufsschule die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt.

§ 37 BBiG Abschlussprüfung

(2) 1Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. 2Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. 3Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

Landesrechtlich sieht die Regelung des § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSO vor, dass die jeweiligen Ausbildungsbetriebe von der Berufsschule im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit insbesondere über bedeutsame Angelegenheiten, welche die Ausbildung der Schülerin oder des Schülers betreffen, zu unterrichten sind. § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSO lässt damit im Ergebnis eine weiter gehende Datenübermittlung als § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG zu.

§ 21 BSO Zusammenarbeit mit Ausbildenden, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern

(1) 1Die Berufsschulen wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Ausbildenden, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern der jeweiligen Ausbildungsbetriebe vertrauensvoll zusammen. 2Dabei sind die jeweiligen Ausbildungsbetriebe insbesondere über bedeutsame Angelegenheiten, welche die Ausbildung der Schülerin oder des Schülers betreffen, zu unterrichten. 3Mindestens für jedes Schulhalbjahr werden den Ausbildungsbetrieben auf Antrag über die Schülerinnen oder Schüler die Themenbereiche für die einzelnen Fächer übermittelt. 4Auf Einladung soll die Berufsschule Vertreterinnen oder Vertreter zu Versammlungen der örtlichen bzw. regionalen Gremien der Ausbildungsbetriebe entsenden.

Ob und inwieweit die Übermittlung von Einzelnoten, Notenübersichten oder Zeugnissen an den jeweiligen Ausbildungsbetrieb zur sachgerechten Erfüllung der in § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSO statuierten Verpflichtung der Berufsschule erforderlich ist, kann allerdings nur im konkreten Einzelfall vor Ort in Wahrnehmung der pädagogischen Verantwortung entschieden werden. Dabei ist das Informationsinteresse des Ausbildungsbetriebs insbesondere mit dem Grundrecht der Schülerin oder des Schülers auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist hier ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung, ob tatsächlich eine von § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSO als Übermittlungsvoraussetzung zwingend geforderte "bedeutsame Angelegenheit, welche die Ausbildung der Schülerin oder des Schülers betrifft" vorliegt.

10.8.2. Übermittlung von weiteren personenbezogenen Schülerdaten

Nicht selten verfügt die Berufsschule über weitere personenbezogene Schülerdaten, die für den jeweiligen Ausbildungsbetrieb ebenfalls von Interesse sein können. So wurde mir beispielsweise die Frage vorgelegt, ob eine Berufsschule den betreffenden Ausbildungsbetrieb darüber informieren darf, dass gegen einen Schüler eine Jugendstrafe verhängt worden war; hierüber war die Berufsschule zuvor gemäß § 70 Satz 1 bzw. § 109 Abs. 1 Satz 2 Jugendgerichtsgesetz unterrichtet worden.

Für die Beurteilung, ob und inwieweit die Übermittlung weiterer Schülerdaten an den Ausbildungsbetrieb zur Aufgabenerfüllung der Berufsschule erforderlich - und damit datenschutzrechtlich zulässig - ist, kommt es gemäß § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Berufsschulordnung wiederum entscheidend darauf an, dass es sich um eine bedeutsame Angelegenheit handelt, welche die Ausbildung der Schülerin oder des Schülers betrifft. Hier hat die Berufsschule in jedem Einzelfall in Wahrnehmung ihrer pädagogischen Verantwortung zwischen dem Informationsinteresse des Ausbildungsbetriebs und dem Grundrecht des Schülers auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen.

Unter dieser Maßgabe kann eine Information des Ausbildungsbetriebs durch die Berufsschule etwa zulässig sein, wenn aus dem Vorenthalten der Information eine Gefahr für den Ausbildungsbetrieb, dessen Kunden, sonstige Dritte oder den Schüler selbst erwachsen könnte. Dies ist beispielsweise denkbar bei einer Verurteilung eines Schülers wegen eines Betäubungsmittel- oder Vermögensdeliktes und einer Ausbildung in einem Alten- oder Pflegeheim oder in einer sonstigen medizinischen Einrichtung. Letztendlich kommt es aber stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an, die nur vor Ort in Wahrnehmung der pädagogischen Verantwortung abschließend beurteilt werden können.

10.9. Außenprüfungen öffentlicher Schulen

Auch im Berichtszeitraum habe ich wieder bei bayerischen öffentlichen - staatlichen wie kommunalen - Schulen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften vor Ort überprüft. Bei meinen Außenprüfungen zeigte sich zwar zumeist ein grundsätzliches Bestreben nach datenschutzgerechtem schulischem Handeln. Dennoch musste ich die geprüften Schulen immer wieder auf wesentliche schuldatenschutzrechtliche Vorgaben aufmerksam machen, von denen ich nur beispielhaft folgende herausgreifen möchte:

10.9.1. Videoaufzeichnung an Schulen

Eine Videoaufzeichnung darf an Schulen nur unter den in Art. 21a BayDSG in Verbindung mit Anlage 8 "Videoaufzeichnung an Schulen" der vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassenen Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (im Folgenden: Durchführungsverordnung) detailliert geregelten Voraussetzungen erfolgen. Danach muss die Videoaufzeichnung zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum der Personen, die sich im Bereich der Schule oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder zum Schutz der schulischen Einrichtung vor Sachbeschädigung und Diebstahl im konkreten Einzelfall erforderlich sein. Von der Videoaufzeichnung betroffen sein dürfen nur Personen, die sich im Eingangsbereich der Schule aufhalten oder die sich außerhalb von schulischen oder sonstigen von der Schule zugelassenen Veranstaltungen zwischen 22:00 Uhr und 6:30 Uhr, an Feiertagen, an Wochenenden oder in den Ferien auf dem Schulgelände befinden. Zudem müssen die gespeicherten Daten grundsätzlich spätestens drei Wochen nach der Aufzeichnung gelöscht werden. Zu den Einzelheiten verweise ich auf meine Ausführungen im 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 12.2.2 sowie im 25. Tätigkeitsbericht 2012 unter Nr. 10.5.

10.9.2. Schulhomepage

In Bezug auf die Einstellung von personenbezogenen Daten in die Schulhomepage müssen die Schulen insbesondere Anlage 9 "Internetauftritt von Schulen" der Durchführungsverordnung beachten. Handelt es sich nicht um dienstliche Kommunikationsdaten der Schulleitung und von Lehrkräften, die an der Schule eine Funktion mit Außenwirkung wahrnehmen, setzt die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der am Schulleben Beteiligten eine schriftliche, informierte und freiwillige Einwilligung voraus. Sind die Betroffenen minderjährig, so muss die erforderliche Einwilligung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres durch die Erziehungsberechtigten und ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich auch durch die Minderjährigen selbst erfolgen. Im Einzelnen verweise ich auf meine Ausführungen im 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 12.2.3 und im 24. Tätigkeitsbericht 2010 unter Nr. 10.2.

Um den Schulen die Einholung rechtlich einwandfreier Einwilligungserklärungen zu erleichtern, habe ich in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vier differenzierte Muster-Einwilligungserklärungen für alle Gruppen von Schulangehörigen entwickelt. Diese sind mittlerweile der vom Staatsministerium erlassenen Bekanntmachung "Erläuternde Hinweise zum Vollzug der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Schulen" (siehe Nr. 10.2 dieses Tätigkeitsberichts) als Anlage beigefügt, aber auch auf meiner Homepage https://www.datenschutz-bayern.de unter "Themen" - "Schulen" abrufbar. Das Staatsministerium hat die Muster allen staatlichen Schulen ab dem Schuljahr 2011/2012 verbindlich vorgegeben sowie allen kommunalen Schulen und staatlich anerkannten Ersatzschulen zur Verwendung empfohlen. Zu den Einzelheiten verweise ich auf meinen 25. Tätigkeitsbericht 2012 unter Nr. 10.3. Im Hinblick auf Schülerfotos mache ich zudem auf meine Ausführungen in Nr. 10.4.4 dieses Tätigkeitsberichts aufmerksam.

Darüber hinaus haben die Schulen ihre bereits bestehenden Internetauftritte daraufhin zu überprüfen, ob für jede Person, deren Daten veröffentlicht wurden, tatsächlich eine den Erfordernissen des Datenschutzes genügende Einwilligungserklärung vorliegt. Fehlt es an einer solchen datenschutzgerechten Einwilligung, darf die entsprechende Internetveröffentlichung nicht länger aufrechterhalten werden.

10.9.3. Passwortgeschützter Bereich der Schulhomepage

Im Berichtszeitraum hat das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Durchführungsverordnung unter meiner Beteiligung um eine neue Anlage 11 "Schulinterner passwortgeschützter Bereich" erweitert. Im Einzelnen verweise ich hierzu auf meine Ausführungen unter Nr. 10.1.3 dieses Tätigkeitsberichts.

Entsprechend einem herkömmlichen Aushang am "Schwarzen Brett" können die Schulen danach vor allem Sprechstundenlisten und Vertretungspläne auch ohne schriftliche Einwilligung der Betroffenen in einen geschützten Bereich der Schulhomepage einstellen, auf den nur berechtigte Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte mittels eines Passwortes Zugriff haben. Bei Elternbriefen und sonstigen klassen- und fachbezogenen Informationen kommt es hingegen auf den Inhalt an. Enthalten diese Texte personenbezogene Daten, deren Bekanntgabe unabhängig von der Veröffentlichungsform nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig ist - wie etwa die Schwangerschaft einer Lehrerin -, ist auch hier das Einwilligungserfordernis zu beachten.

10.9.4. Notenverwaltungsprogramm

Die elektronischen Einsichtsrechte in Schülernoten sind detailliert in Anlage 6 "Verfahren Notenverwaltungsprogramm" der Durchführungsverordnung geregelt. Fächerübergreifenden Zugriff auf Leistungsdaten dürfen danach erhalten:

  • die Schulleitung nur im konkreten Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Aufgaben erforderlich ist,
  • Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen nur im konkreten Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogisch-psychologischen und rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist,
  • die Lehrkräfte für die jeweils von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler nur im konkreten Einzelfall, insbesondere für den Zeitraum, für den dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied der Klassenkonferenz (insbesondere Zeugniserstellung, Entscheidung über das Vorrücken, Empfehlung an die Lehrerkonferenz im Fall des Vorrückens auf Probe) erforderlich ist,
  • die Klassenleitungen darüber hinaus für die Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse, um schulische oder häusliche Probleme erkennen zu können, die sich durch einen plötzlichen Leistungsabfall in mehreren Fächern gleichzeitig bemerkbar machen, sowie für die Zeugnisvorbereitung und -erstellung,
  • die Lehrkräfte an Berufsschulen darüber hinaus wegen der dort bestehenden schulorganisatorischen und didaktischen Besonderheiten für die jeweils von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler während des gesamten Schuljahres.

Hintergrund dieser differenzierten Regelung ist, dass die betroffenen Personengruppen jeweils nur in dem sachlichen und zeitlichen Umfang ein fächerübergreifendes Zugriffsrecht auf Schülernoten - also auf sensible personenbezogene Daten - erhalten dürfen, der für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Zu den Einzelheiten verweise ich auf Nr. 10.1.1 dieses Tätigkeitsberichts.

10.9.5. Passwortgeschützte Lernplattform

Schulen, die sich im Rahmen ihrer pädagogischen Eigenverantwortung für den Einsatz einer passwortgeschützten Lernplattform entscheiden, müssen die Vorgaben der Anlage 10 "Passwortgeschützte Lernplattform" der Durchführungsverordnung beachten. Insbesondere sind hier regelmäßig qualifizierte Einwilligungserklärungen bei den Lehrkräften, Schülern und/oder Erziehungsberechtigten mittels der vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellten und mit mir abgestimmten Muster-Einverständniserklärungen einzuholen; diese sind inzwischen als Anlagen 5.1 und 5.2 der "Handreichung für Datenschutzbeauftragte an bayerischen staatlichen Schulen" von der Homepage des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/ministerium/recht/datenschutz.html (externer Link) abrufbar. Zu den beim Einsatz passwortgeschützter Lernplattformen von den Schulen zu beachtenden Datenschutzanforderungen verweise ich im Einzelnen auf meine Ausführungen im 24. Tätigkeitsbericht 2010 unter Nr. 10.3 sowie auf die Beiträge Nr. 10.1.2 und Nr. 10.3 dieses Tätigkeitsberichts.

10.9.6. Schulischer Jahresbericht

Gibt eine Schule für die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten einen papiergebundenen Jahresbericht heraus, so dürfen darin nach der gesetzlichen Regelung des Art. 85 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen folgende personenbezogene Daten enthalten sein: Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler, Name, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte, Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigter.

In Anbetracht dieses klaren, abschließenden gesetzlichen Rahmens sollte im Hinblick auf die Aufnahme weiterer personenbezogener Daten in den schulischen Jahresbericht aus Datenschutzsicht Zurückhaltung geübt werden. Voraussetzung ist hierfür jedenfalls stets eine schriftliche, informierte und freiwillige Einwilligung der Betroffenen. Bei Minderjährigen müssen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten, ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich auch die Minderjährigen selbst einwilligen. Die staatlichen Schulen müssen, die kommunalen Schulen sollten hierbei die bereits oben unter Nr. 10.9.2 erwähnten vier differenzierten Muster-Einwilligungserklärungen für alle Gruppen von Schulangehörigen verwenden. In der Praxis ist dies vor allem für die Einstellung von Klassenfotos in den schulischen Jahresbericht notwendig; hierzu verweise ich im Einzelnen auch auf meine Ausführungen in Nr. 10.4.3 dieses Tätigkeitsberichts.

10.9.7. Weitergabe von Schülerdaten zu Werbezwecken

Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Er-ziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ist den Schulen die Weitergabe von Daten und Unterlagen über Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte an außerschulische Stellen untersagt, es sei denn, die Weitergabe ist zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich oder es besteht ein rechtlicher Anspruch auf die Herausgabe der Daten.

Korrespondierend mit dem in Art. 84 Abs. 1 BayEUG vom bayerischen Gesetzgeber aufgestellten Verbot der kommerziellen Werbung ist es den Schulen daher untersagt, Schülerdaten zu Werbezwecken weiterzugeben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schulen die Daten selbst weitergeben oder ob sie Datenerhebungen durch außerschulische Stellen - oftmals getarnt als Geschenkauslobungen oder (Wissens-)Wettbewerbe - in der Schule dulden. In der Vergangenheit aufgefallen sind mir hier vor allem Kreditinstitute, Krankenkassen und (Buch-)Direktvertriebsunternehmen. Im Einzelnen verweise ich diesbezüglich auf meinen 24. Tätigkeitsbericht 2010 unter Nr. 10.4.

10.9.8. Evaluation an Schulen

Bei schulischen Evaluationen sind die in Art. 113c Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen detailliert geregelten Vorgaben einzuhalten. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten nur insoweit erhoben, verarbeitet und genutzt werden, als das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Evaluation auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Eine Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen der Evaluation erlangten personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Die personenbezogenen Daten müssen zudem so bald wie möglich anonymisiert werden; Ergebnisse der Evaluation dürfen ausschließlich in nicht-personenbezogener Form veröffentlicht werden. Zu den näheren Einzelheiten verweise ich auf meinen 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 12.1.

10.9.9. Ausblick

Ich hoffe, dass diese Kurzübersicht dazu beiträgt, an den bayerischen öffentlichen - also staatlichen und kommunalen - Schulen das Bewusstsein für wesentliche schuldatenschutzrechtliche Anforderungen zu schärfen. Nach meinem Eindruck hat sich die mittlerweile abgeschlossene Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter an den staatlichen Schulen bzw. Schulämtern auch insoweit bereits positiv ausgewirkt.

Meine Prüfungen öffentlicher Schulen werde ich auch in Zukunft fortsetzen.

10.10. Videoüberwachung bei staatlichen Museen und Hochschulen

Zulässigkeit und Grenzen der Videoüberwachung durch bayerische öffentliche Stellen hat der bayerische Gesetzgeber - vorbehaltlich bereichsspezifischer Sonderregelungen wie etwa Art. 32 Abs. 2 Polizeiaufgabengesetz oder Art. 9 Bayerisches Versammlungsgesetz - seit dem 01.07.2008 in Art. 21a BayDSG detailliert geregelt (siehe hierzu ausführlich meinen 23. Tätigkeitsbericht 2008 Nr. 9.2). Beabsichtigen bayerische öffentliche Stellen eine Videobeobachtung (Erhebung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen) oder gar eine noch eingriffsintensivere Videoaufzeichnung (Speicherung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen), müssen folglich die gesetzlichen Anforderungen des Art. 21a BayDSG erfüllt sein.

Art. 21a BayDSG gilt im Übrigen auch für bayerische öffentliche Stellen, die gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayDSG als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, da eine Videoüberwachung nicht der Erbringung der Wettbewerbsleistung dient und es mithin nicht zur Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes kommt. Auch die Zulässigkeit von Kameraattrappen richtet sich nach Art. 21a BayDSG, da diese ebenfalls eine Verhaltensbeeinflussung bezwecken und damit in ähnlicher Weise wie eine "echte" Videoüberwachung in das verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen eingreifen.

Art. 21a BayDSG Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)

(1) 1Mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen sind die Erhebung (Videobeobachtung) und die Speicherung (Videoaufzeichnung) personenbezogener Daten zulässig, wenn dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist,

  1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich im Bereich öffentlicher Einrichtungen, öffentlicher Verkehrsmittel, von Dienstgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder
  2. um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Dienstgebäude oder sonstige bauliche Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen

zu schützen. 2Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

(2) Die Videoüberwachung und die erhebende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Die Daten dürfen für den Zweck verarbeitet und genutzt werden, für den sie erhoben worden sind, für einen anderen Zweck nur, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Tatsache der Speicherung entsprechend Art. 10 Abs. 8 zu benachrichtigen.

(5) Die Videoaufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens drei Wochen nach der Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

(6) 1Art. 26 bis 28 gelten für die Videoaufzeichnung entsprechend. 2Öffentliche Stellen haben ihren behördlichen Datenschutzbeauftragten rechtzeitig vor dem Einsatz einer Videoaufzeichnung neben den in Art. 26 Abs. 3 Satz 1 genannten Beschreibungen die räumliche Ausdehnung und Dauer der Videoaufzeichnung, die Maßnahmen nach Abs. 2 und die vorgesehenen Auswertungen mitzuteilen.

Im Berichtszeitraum habe ich - unter anderem veranlasst durch entsprechende Bürgereingaben - verstärkt die Videoüberwachung durch staatliche Museen und Hochschulen überprüft. Hierbei musste ich eine nicht unerhebliche Anzahl von Prüfungsfeststellungen aussprechen. Diese betrafen im Wesentlichen folgende Punkte:

10.10.1. Defizite schon bei der Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter

Öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten mit Hilfe von automatisierten Verfahren verarbeiten oder nutzen, haben gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BayDSG einen ihrer Beschäftigten zum behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Nach Art. 26 Abs. 1 BayDSG bedürfen der erstmalige Einsatz ebenso wie die wesentliche Änderung solcher automatisierter Verfahren in der Regel der vorherigen schriftlichen Freigabe durch die das Verfahren einsetzende öffentliche Stelle. Erteilt wird die datenschutzrechtliche Freigabe gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayDSG grundsätzlich durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten. Dieser hat gemäß Art. 27 BayDSG zudem ein Verzeichnis der bei der öffentlichen Stelle eingesetzten und datenschutzrechtlich freigegebenen automatisierten Verfahren zu führen.

Aufgrund der Rechtsfolgenverweisung des Art. 21a Abs. 6 Satz 1 BayDSG unterfällt den letztgenannten gesetzlichen Bestimmungen auch der Betrieb einer Videoaufzeichnungsanlage. In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere auf das "Prüfungsschema zur Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)" und das "Muster zur Beschreibung der tech. und org. Maßnahmen beim Einsatz einer Videoaufzeichnungsanlage" hin, die von meiner Homepage https://www.datenschutz-bayern.de unter "Veröffentlichungen" - "Broschüren" - "Mustervordrucke" abrufbar sind.

Diesen zwingenden gesetzlichen Vorgaben haben die geprüften öffentlichen Stellen oftmals schon mangels Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten nicht entsprochen.

10.10.2. Unzureichende Prüfung der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen

Der bayerische Gesetzgeber hat in Art. 21a Abs. 1 und 2 BayDSG die Zulässigkeit einer Videoüberwachung von der Einhaltung strenger gesetzlicher Anforderungen abhängig gemacht. Kurz gefasst darf eine Videoüberwachung nur zu Zwecken des Personen- und Objektschutzes erfolgen, muss hierfür erforderlich sein, darf keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen beeinträchtigen und muss zudem transparent gestaltet sein.

Bei meinen Prüfungen habe ich allerdings immer wieder festgestellt, dass die betroffenen öffentlichen Stellen das Vorliegen dieser materiell-datenschutzrechtlichen Voraussetzungen vor der Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage nicht hinreichend geprüft haben. Im Einzelnen:

  • Strafverfolgung als unzulässiger Überwachungszweck
    So musste ich die geprüften öffentlichen Stellen regelmäßig darauf hinweisen, dass die Ermöglichung einer repressiven Strafverfolgung, etwa hinsichtlich Vandalismus oder Diebstahl, allein Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft ist und daher nach dem in Art. 21a Abs. 1 Satz 1 BayDSG zum Ausdruck kommenden Willen des bayerischen Gesetzgebers als zulässiger Hauptzweck für eine behördliche Videoüberwachung von vornherein ausscheidet. Aus diesem Grund habe ich die betroffenen öffentlichen Stellen aufgefordert, mir nachvollziehbar darzulegen, dass und wie mit der Videoüberwachung präventiv zur Verhinderung derartiger Geschehnisse beigetragen werden kann. Dazu waren die geprüften öffentlichen Stellen aber oftmals nicht in der Lage.

  • Unzureichende Prüfung der Erforderlichkeit
    Regelmäßig nur unzureichend geprüft wurde in der Praxis die vom bayerischen Gesetzgeber in Art. 21a Abs. 1 Satz 1 BayDSG als Zulässigkeits-voraussetzung ausdrücklich normierte Erforderlichkeit der Videoüberwachung.
    Um dieser zwingenden gesetzlichen Anforderung zu entsprechen, habe ich die betroffenen öffentlichen Stellen darauf hingewiesen, dass in einem ersten Schritt die generelle Erforderlichkeit einer Videoüberwachung grundsätzlich anhand einer detaillierten und regelmäßig - in etwa halbjährlichem Abstand - fortgeschriebenen Vorfallsdokumentation belegt werden muss. In einem zweiten Schritt müssen zudem der Standort jeder einzelnen Kamera sowie deren Erfassungswinkel anhand separater Standortbegründungen hinreichend gerechtfertigt werden. Die Videoüberwachung ist dabei zum einen räumlich auf die "gefährdeten" Bereiche zu begrenzen, insbesondere also auf "Tote Winkel" und auf Bereiche, bei denen aufgrund von Schadensfällen in der Vergangenheit auch künftig mit vergleichbaren Vorkommnissen zu rechnen ist. Der jeweilige Kameraerfassungsbereich ist dort, wo er über die gefährdeten Bereiche hinausgeht, durch geeignete technische Maßnahmen - beispielsweise Schwarzschaltungen, mechanische Sperren, Umsetzen der Kameras, softwaretechnische Sperren bestimmter möglicher Beobachtungsbereiche - einzuschränken. Zum anderen ist die Videoüberwachung auch in zeitlicher Hinsicht auf das erforderliche Maß - also in der Regel auf die Zeiten, in denen mit Schadensfällen zu rechnen ist - zu beschränken.
    Sollten sich bei den danach notwendigen, eingehenden Prüfungen alternative, weniger einschneidende Maßnahmen - wie etwa verstärkte Überwachung durch Aufsichtspersonal, Alarmanlagen, mechanische Sperren - als ebenso geeignet zur Erreichung der gesetzlich zulässigen Schutzzwecke erweisen, ist von vornherein auf diese Maßnahmen zurückzugreifen. In diesem Zusammenhang habe ich die geprüften öffentlichen Stellen insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass eine Videoüberwachung kein bloßes Mittel zur Einsparung von Wachpersonal sein darf, sondern stets Teil eines umfassenden Gesamtkonzeptes sein muss.

  • Unzureichende Prüfung einer Beeinträchtigung überwiegender schutzwürdiger Interessen
    Um gemäß Art. 21a Abs. 1 Satz 2 BayDSG eine Beeinträchtigung überwiegender schutzwürdiger Interessen der Betroffenen zu vermeiden, dürfen insbesondere (höchst)persönliche Bereiche - wie etwa (der Zugang zu) Toilettenanlagen und reine Aufenthaltsbereiche - grundsätzlich nicht videoüberwacht werden. Auch diese gesetzliche Anforderung wurde in der Praxis nicht durchgehend beachtet.
    In diesem Zusammenhang habe ich die geprüften öffentlichen Stellen überdies auf den personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestand des Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) aufmerksam gemacht. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung bereits dann einschlägig, wenn Beschäftigte von einer Videoüberwachung mitbetroffen sind. Schon aus Transparenzgründen rate ich in solchen Fällen stets zum Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne des Art. 73 BayPVG. In dieser sollte insbesondere geregelt werden, welche Beschäftigtendaten aufgezeichnet werden, wie lange die aufgezeichneten Daten gespeichert werden und welche Personen Zugriff auf diese Daten haben. Zudem sollte in der Dienstvereinbarung festgehalten werden, dass die Videoüberwachung nicht zum Zweck der Verhaltens- und/oder Leistungskontrolle der Beschäftigten eingesetzt werden darf.

  • Unzureichende Beachtung des Transparenzgebots
    Nach Art. 21a Abs. 2 BayDSG sind die Videoüberwachung und die erhebende Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Diese Informationen werden regelmäßig durch entsprechende Hinweisschilder zu geben sein. Dadurch soll der Betroffene nicht nur auf den mit der Videoüberwachung einhergehenden Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aufmerksam gemacht werden; vielmehr soll ihm auf diese Weise auch die Möglichkeit gegeben werden, seine Datenschutzrechte effektiv wahrzunehmen. Bei meinen Prüfungen hat sich allerdings gezeigt, dass dieses gesetzliche Transparenzgebot in der Praxis nicht immer ausreichend beachtet wurde. Die geprüften öffentlichen Stellen habe ich daher dazu aufgefordert, die Betroffenen zukünftig insbesondere durch eine deutlich sichtbare Anbringung von Piktogrammen gemäß DIN 33450 (weißes Kamerasymbol auf blauem Hintergrund) vor Betreten des videoüberwachten Bereichs auf die Videoüberwachung hinzuweisen.

10.10.3. Ergebnis und Ausblick

Meine datenschutzrechtlichen Hinweise haben nicht nur bei den konkret geprüften staatlichen Museen und Hochschulen zu einer deutlichen Verbesserung des Datenschutzniveaus - teilweise bis hin zu einer nahezu vollständigen Einstellung der Videoüberwachung - geführt, sondern auch über die jeweils geprüften Einzelfälle hinaus Wirkung erzielt. So konnte ich beispielsweise erreichen, dass das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bei allen bayerischen staatlichen Museen auf die Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter hingewirkt hat und alle bayerischen staatlichen Museen und Hochschulen eindringlich an die Beachtung der gesetzlichen Anforderungen des Art. 21a BayDSG bei Videoüberwachungen erinnert hat.

Auch in Zukunft werde ich meine Überprüfung von Videoüberwachungen durch bayerische öffentliche Stellen fortsetzen.

10.11. Ausgabe von Audioguides gegen Hinterlegung von Ausweisdokumenten bei staatlichen Museen

Viele Museumsbesucher möchten zwar nähere Erläuterungen zu den einzelnen Ausstellungsgegenständen erhalten, nicht jedoch an einer terminabhängigen oder sogar anmeldepflichtigen (Gruppen-)Führung teilnehmen. Zahlreiche Museen bieten ihren Besuchern daher sogenannte Audioguides an, bei denen - zumeist über Kopfhörer - detaillierte Informationen zu den Ausstellungsstücken individuell abgerufen werden können. Auch wenn die Überlassung derartiger Audioguides mitunter sogar kostenlos ist, so verlangen doch einige Museen, dass hierfür an der Kasse der Personalausweis oder ein anderes amtliches Lichtbilddokument "als Pfand" hinterlegt wird. Im Berichtszeitraum erreichten mich in diesem Zusammenhang Beschwerden von Besuchern eines staatlichen Museums, die sich durch die Forderung nach Hinterlegung des Personalausweises in ihren Datenschutzrechten verletzt sahen.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht stellt das Verlangen nach Hinterlegung des Personalausweises eine Datenerhebung im Sinne von Art. 4 Abs. 5 BayDSG dar. Diese Erhebung personenbezogener Daten ist mangels Einwilligung der Betroffenen gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 BayDSG allerdings nur zulässig, wenn die Kenntnis der Personalausweisdaten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der erhebenden Stelle - hier also des Museums - liegenden Aufgaben erforderlich ist.

Zunächst vermag ich schon nicht zu erkennen, inwieweit die Kenntnis der in den Personalausweisen enthaltenen, sensiblen personenbezogenen Daten der Besucher für die Aufgabenerfüllung eines Museums erforderlich sein sollte.

Unabhängig davon widerspricht aber jedenfalls das Verlangen, den Personalausweis als "Pfand" zu hinterlegen, den klaren gesetzlichen Vorgaben des am 01.11.2010 in Kraft getretenen Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG). Danach kann der Ausweisinhaber den Ausweis zwar bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden (§ 20 Abs. 1 PAuswG). Außer in wenigen, eng begrenzten und hier nicht einschlägigen Fallkonstellationen darf vom Ausweisinhaber allerdings gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 PAuswG nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Nach dem in der Gesetzesbegründung niedergelegten Willen des Bundesgesetzgebers soll darüber hinaus auch eine freiwillige Abgabe des Personalausweises an Dritte nicht erfolgen.

§ 1 PAuswG Ausweispflicht; Ausweisrecht

(1) 1Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. 2Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. 3Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. 4Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

Bereits nach diesen personalausweisrechtlichen Vorschriften ist es (bundes-)rechtlich nicht zulässig, den Personalausweis von Museumsbesuchern als "Pfand" zu verlangen oder auch nur entgegenzunehmen. Zudem stehen die Personalausweise nach der Vorschrift des § 4 Abs. 2 PAuswG ausdrücklich nicht im Eigentum des jeweiligen Ausweisinhabers, sondern allein der Bundesrepublik Deutschland, weshalb sie schon von vornherein als "Pfand" ausscheiden.

Im Hinblick auf den Schutz der Museumsbesucher in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) halte ich es überdies für datenschutzrechtlich äußerst problematisch, für die Überlassung eines Audioguides während des Museumsbesuchs als "Pfand" ein Dokument mit sensiblen personenbezogenen Daten von den Besuchern zu verlangen. Gleiches gilt im Übrigen, wenn statt des Personalausweises die Hinterlegung eines anderen amtlichen Lichtbilddokumentes - wie beispielsweise des Führerscheins - gefordert wird. In Bezug auf letzteren ist zusätzlich anzumerken, dass längst nicht jeder Museumsbesucher Inhaber eines Führerscheins ist, weshalb der Führerschein schon an sich nicht als "Pfand" geeignet ist. Soweit in Anbetracht des zumeist geringen Sachwerts von Audioguides die Hinterlegung einer Sicherheit überhaupt als notwendig erachtet wird, kann dem Interesse des Museums, die Rückgabe der Audioguides zu gewährleisten, ebenso wirkungsvoll durch Hinterlegung eines bestimmten Geldbetrages als Sicherheit Rechnung getragen werden.

Nach Erläuterung dieser Rechtslage hat mir das gegenständliche staatliche Museum erfreulicherweise umgehend zugesichert, die Entgegennahme von Personalausweisen sowie anderen Personaldokumenten als "Pfand" für die Ausgabe von Audioguides ersatzlos einzustellen.

An dieser Stelle fordere ich alle bayerischen öffentlichen - also insbesondere staatlichen und kommunalen - Museen auf, die Ausgabe von Audioguides oder vergleichbaren Medien nicht von der Hinterlegung von Personalausweisen oder anderen amtlichen Lichtbilddokumenten abhängig zu machen.