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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 01.02.2011

5. Justiz

Im Berichtszeitraum habe ich anlassunabhängig bei einer Staatsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt, zwei Amtsgerichten, einem Landgericht und einem Oberlandesgericht vor Ort eine datenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Neben den anlassunabhängigen Prüfungen habe ich anlassbezogen aufgrund von Bürgereingaben auch Prüfungen konkreter Einzelfälle vorgenommen. Bei Gesetzentwürfen, Verordnungsentwürfen und Bekanntmachungsentwürfen habe ich auf die Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewirkt.

Die nachfolgenden Darstellungen sind eine Auswahl meiner Feststellungen im Justizbereich.

5.1. Gesetze und Rechtsverordnungen

Im Berichtszeitraum habe ich zu verschiedenen Gesetzentwürfen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz, Dolmetschergesetz, Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz), Verordnungsentwürfen (ALB-Abrufverordnung, Aufbewahrungs-VO, Internetversteigerungs-VO), Bekanntmachungen (Ausführungsbekanntmachung zum Dolmetschergesetz) und Konzepten (Aufbewahrung von Notariatsunterlagen) Stellungnahmen gegenüber den zuständigen Staatsministerien abgegeben.

Beim Dolmetschergesetz habe ich erreicht, dass dem betroffenen Dolmetscher oder Übersetzer für die Veröffentlichung "weitergehender Daten" im Internet - gemeint sind Daten, die über Stammdaten wie Namen, Vornamen, Berufsbezeichnung, Anschrift und Sprache, für die der Dolmetscher bestellt ist, hinausgehen - ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird.

Bezüglich des Entwurfs eines Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes habe ich bereits im 23. Tätigkeitsbericht, Nr. 6.1.7, dringend eine normenklare und verhältnismäßige Rechtsgrundlage für die Gestaltung des Maßregelvollzugs gefordert. Eine solche existiert bis heute nicht. In das derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahren habe ich einige datenschutzrechtliche Verbesserungen einbringen können. Das zuständige Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat etwa meine Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der getrennten Aufbewahrung von und des getrennten Zugriffs auf "besonderen Daten" (etwa Krankenunterlagen) aufgegriffen.

5.2. Aus der Justiz allgemein

5.2.1. Videoüberwachung von Justizgebäuden

Im Berichtszeitraum habe ich die Videoüberwachung mehrerer Gebäude aus den verschiedenen Bereichen der Justiz geprüft. Die Prüfungen betrafen Dienstgebäude eines Oberlandesgerichts und einer Generalstaatsanwaltschaft, eines Landgerichts und einer Staatsanwaltschaft, zweier Amtsgerichte und einer Justizvollzugsanstalt. Anlass für diesen Prüfungsschwerpunkt ist der verstärkte Einsatz von Videoüberwachungsanlagen bei Justizgebäuden aufgrund mehrerer Vorfälle in Gerichtsgebäuden, etwa in Landshut und Dresden.

In allen Fällen konnte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Videoüberwachung aufgrund der besonderen Sensibilität von Justizgebäuden zur Ausübung des Hausrechts erforderlich ist. Allerdings war in mehreren Fällen die Videoüberwachung nicht auf den Bereich der unmittelbaren Nähe i.S.d. Art. 21 a Abs. 1 BayDSG beschränkt. So bestand teilweise die Möglichkeit, mit Hilfe einer Zoomfunktion bei Schwenkkameras auch weiter entfernte Objekte soweit heranzuzoomen, dass Personen, Gebäudeeinzelheiten oder etwa Fahrzeuge erkennbar waren. In den bereits abgeschlossenen Verfahren konnte hier durch technische Maßnahmen eine Reduzierung des Sichtbereichs erreicht werden. In einem Fall dauert der Schriftwechsel noch an.

Weiterhin reichten in den meisten Fällen die Hinweise auf die Videoüberwachung und die erhebende Stelle nicht aus. Dabei ist die Kennzeichnung - etwa durch Schilder in Form von sog. Piktogrammen - so anzubringen, dass ein von der Maßnahme Betroffener auf die Videoüberwachung hingewiesen wird, bevor er den Erfassungsbereich betritt. In allen abgeschlossenen Verfahren konnte dies erreicht werden, in den übrigen Verfahren dauert der Schriftwechsel hierzu noch an.

In zwei Fällen, in denen neben einer Videobeobachtung auch eine Videoaufzeichnung stattfindet, lag weder eine datenschutzrechtliche Freigabe noch eine Mitteilung an den behördlichen Datenschutzbeauftragten vor. Insbesondere die fehlende datenschutzrechtliche Freigabe erachte ich als sehr problematisch, da diese unerlässliche Voraussetzung für den Einsatz einer Videoaufzeichnung ist. Erst die datenschutzrechtliche Freigabe und die Mitteilung an den behördlichen Datenschutzbeauftragten ermöglichen einen auf einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter basierenden Einsatz der Videoaufzeichnung. So konnte im Rahmen der Prüfungen zwar die grundsätzliche Bedeutung der Einrichtungen erläutert werden, es fehlte jedoch regelmäßig am Bewusstsein für den konkreten Einsatzzweck. So ist in beiden Fällen auch zu kritisieren, dass keine Regelungen zur Speicherung der Videoaufzeichnungen vorlagen, obwohl gesetzlich eine maximale Speicherungsfrist von drei Wochen vorgesehen ist.

Da in Zukunft wohl noch mit einem verstärkten Einsatz von Videoüberwachungsanlagen zu rechnen ist, bleibt zu wünschen, dass ein stärkeres Bewusstsein für die rechtlichen Grenzen der Videoüberwachung entsteht. Dabei sollte insbesondere die Erforderlichkeit einer Videoüberwachung kritisch hinterfragt werden, da diese in vielen Fällen - etwa bei Angriffen auf Justizmitarbeiter durch Prozessbeteiligte - häufig die in sie gesetzten Erwartungen nicht wird erfüllen können.

5.2.2. Bezeichnung des behördlichen Datenschutzbeauftragten im Geschäftsverteilungsplan und in sonstigen Verzeichnissen

Von mehreren Petenten wurde mir geschildert, dass ihre Frage nach dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nicht oder nicht unmittelbar beantwortet werden konnte. Im Rahmen der Überprüfung habe ich teilweise festgestellt, dass die behördlichen Datenschutzbeauftragten nicht oder zumindest nicht richtig in den Geschäftsverteilungsplänen bezeichnet waren.

Zur Wahrnehmung des datenschutzrechtlichen Interesses des Bürgers halte ich es für unerlässlich, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte in der jeweiligen Geschäftsverteilung und den daraus abgeleiteten Verzeichnissen, wie etwa dem Telefonverzeichnis, klar und richtig benannt wird. Dazu gehört auch, dass im Geschäftsverteilungsplan dessen unmittelbare Unterstellung unter die Gerichts- bzw. Behördenleitung und die Weisungsfreiheit in dieser Eigenschaft hervorgehoben wird. Dies gilt insbesondere auch bei Gerichten und Behörden, die keinen eigenen, sondern einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten haben. Ferner ist sicherzustellen, dass dem anfragenden Bürger
- auch bei telefonischer Anfrage - der zuständige behördliche Datenschutzbeauftragte unmittelbar benannt werden kann.

Für den Bereich der Gerichte und Justizbehörden hat das Staatsministerium der Justiz und Verbraucherschutz meine Bitte aufgegriffen und sämtliche Gerichte und Behörden des Geschäftsbereichs auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen. Die Einhaltung dieser Vorgaben werde ich stichprobenweise überprüfen.

5.2.3. Unbeabsichtigte Datenübermittlung bei der Benutzung von Sichtfensterumschlägen

Im Rahmen mehrerer Eingaben bin ich darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei der Benutzung von Sichtfensterumschlägen häufig Daten außerhalb des Adressfeldes sichtbar sind. Bei Anschreiben von Justiz- oder Ordnungswidrigkeitenbehörden waren so auch personenbezogene Daten, wie der Geburtstag und Geburtsort des Adressaten oder Angaben zu Prozessparteien und gerichtliche Aktenzeichen sichtbar. Dieses Problem besteht in den Fällen, in denen solche Daten in der Nähe des Adressfeldes gedruckt und durch Verrutschen des Schriftstücks sichtbar werden.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht liegt in diesen Fällen - ob bewusst oder unbewusst - eine unzulässige Datenübermittlung an unbeteiligte Dritte vor. Bei der Gestaltung von Musteranschreiben bzw. beim Falten von Schreiben ist unbedingt darauf zu achten, dass personenbezogene Daten auch bei Verrutschen eines Schriftstücks nicht im Sichtfenster erkennbar werden. Die betroffenen Behörden haben mir dies zugesagt. Vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und Verbraucherschutz wurde mir zusätzlich mitgeteilt, dass die Problematik durch die Einführung eines neuen EDV-Verfahrens in Zukunft erledigt sein werde.

5.2.4. Justiz und "Reality-TV"

In den letzten Jahren haben sogenannte "Reality-TV"-Produktionen über Einsätze von verschiedenen Behörden u.a. der Justiz und der Polizei erheblich zugenommen. Da solche Unterhaltungsformate ihren Reiz aus der "Echtheit" der gezeigten Fälle und Personen beziehen, sind diese nur mit Unterstützung staatlicher Stellen möglich. Indem staatliche Stellen Pressevertretern die Möglichkeit einräumen, Amtsträger bei der Arbeit zu begleiten und Filmaufnahmen anzufertigen, findet aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Datenübermittlung an Dritte statt. Vor dem Hintergrund, dass bei manchen Fernsehformaten eher die Befriedigung der Sensationslust als die sachliche Information über die Behördenarbeit im Vordergrund stehen dürfte, ist in besonderem Maße das Persönlichkeitsrechts der Betroffenen zu berücksichtigen. Da eine Rechtsgrundlage für eine solche Datenübermittlung nicht vorhanden ist, sind derartige Berichte nur zulässig, wenn das Einverständnis des Betroffenen vorliegt. Voraussetzung für ein solches Einverständnis ist jedoch, dass der Betroffene umfassend über die Hintergründe und die Tragweite seiner Einwilligung aufgeklärt wird (sog. "informierte Einwilligung"). Dazu ist es insbesondere erforderlich, den Betroffenen rechtzeitig über Umfang und Dauer und Verwendungszweck der Aufnahmen aufzuklären.

Eine solche umfassende Information des Betroffenen konnte ich in den von mir kontrollierten Fällen nicht feststellen. In einem besonders krassen Fall hat das Landgericht München I einen privaten Fernsehsender dazu verurteilt, einem von einer Reality-Reportage Betroffenen Schadensersatz zu bezahlen. Der Betroffene wurde in einer Fernsehsendung teilweise nur mit einer Unterhose bekleidet bei einer Wohnungsöffnung durch eine Gerichtsvollzieherin gezeigt. Dabei wurde auch der Name des Betroffenen wiedergegeben. Den Schadensersatzanspruch begründete das Landgericht damit, dass u.a. aufgrund der Überrumpelungssituation keine wirksame Einverständniserklärung des Betroffenen vorgelegen habe.

Die 78. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 08./09.10.2009 hat meine Bedenken aufgegriffen und in einer Entschließung Justiz und Polizei aufgefordert, von der Mitwirkung an "Reality"-Reportagen Abstand zu nehmen.

Entschließung

78. Konferenz der Datenschutzbeauftragten

des Bundes und der Länder

am 08./09.10.2009 in Berlin

"Reality-TV" - keine Mitwirkung staatlicher Stellen bei der Bloßstellung von Menschen

"Reality-TV"-Produktionen über behördliche Einsätze haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Justiz-, Polizei- und Sozialbehörden scheinen mittlerweile wichtige "Lieferanten" für solche Fernsehsendungen zu sein, die einzelne Bürgerinnen und Bürger bloßstellen und dadurch erheblich in ihre Rechte eingreifen. Das Fernsehpublikum ist dabei, wenn etwa eine Gerichtsvollzieherin versucht, einen Haftbefehl gegen einen Schuldner zu vollziehen - wobei auch schon einmal eine Wohnung zwangsgeöffnet wird - oder wenn die Polizei Verdächtige überprüft oder bei Verkehrsdelikten zur Rede stellt. Es kann vom heimischen Fernsehsessel aus bequem mitverfolgen, ob Betroffene glaubwürdig Einsicht zeigen, unbelehrbar bleibt oder gar ausfällig werden. Aufgrund des Erfolgs derartiger "Unterhaltungssendungen" ist abzusehen, dass die Intensität und die Eingriffstiefe der gezeigten staatlichen Maßnahmen zukünftig immer weiter zunehmen werden.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sind zwar grundsätzlich notwendig, um die behördliche Aufgabenerfüllung darzustellen und den Informationsanspruch der Öffentlichkeit zu erfüllen. Dabei muss aber das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gewahrt werden, gerade wenn Unterhaltung und Befriedigung von Sensationslust im Vordergrund stehen.

Wird das Fernsehen durch zielgerichtete behördliche Unterstützung in die Lage versetzt, personenbezogene Filmaufnahmen anzufertigen, ist dies rechtlich als Datenübermittlung an private Dritte zu werten. Für einen solchen massiven Eingriff in das Datenschutzgrundrecht der Betroffenen gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Staat, der die Betroffenen zur Duldung bestimmter Eingriffsmaßnahmen zwingen kann, ist grundsätzlich nicht befugt, Dritten die Teilnahme daran zu ermöglichen. Auch das Vorliegen einer wirksamen vorherigen Einwilligung der Betroffenen wird regelmäßig zweifelhaft sein. Für eine solche Einwilligung ist es insbesondere notwendig, die betroffene Person rechtzeitig über Umfang, Dauer und Verwendungszwecke der Aufnahmen aufzuklären und auf die Freiwilligkeit seiner Einwilligung hinzuweisen. Angesichts der Überraschungssituation sowie der mit dem staatlichen Eingriff nicht selten verbundenen Einschüchterung ist hier eine besonders sorgfältige Prüfung geboten.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern deshalb alle Behörden auf, grundsätzlich von der Mitwirkung an solchen "Reality"-Reportagen Abstand zu nehmen.

5.3. Strafverfolgung

5.3.1. Einsatz von Hypnose bei der Aufklärung von Straftaten

Im Berichtszeitraum sind mir zwei Fälle bekannt geworden, in denen auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörden Hypnosesitzungen mit Zeugen durchgeführt worden sind. In beiden Fällen wurde der Versuch unternommen, durch Hypnose festzustellen, ob sich ein Zeuge an ein Kfz-Kennzeichen erinnern könne.

Die Strafprozessordnung (StPO) zählt die Anwendung von Hypnose bei der Vernehmung von Zeugen oder Beschuldigten zu den verbotenen Vernehmungsmethoden. Diese dürfen auch bei Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen nicht angewandt werden. Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vertritt allerdings die Auffassung, dass dieses Verbot einer Hypnosesitzung außerhalb einer Vernehmungssituation nicht entgegenstehe. So dürfe sich ein Zeuge, der an der Aufklärung einer Straftat mitwirken wolle, von sich aus oder auf Initiative der Ermittlungsbehörden außerhalb einer Vernehmungssituation einer Hypnose zur Auffrischung seines Gedächtnisses unterziehen und danach den Ermittlungsbehörden neue Erkenntnisse mitteilen. Der Einsatz von Hypnosetechniken auf Initiative der Ermittlungsbehörden komme jedoch nur als ultima ratio bei schwerwiegenden Straftaten in Betracht. Der Zeuge müsse über das Ergebnis der Hypnose nach deren Ende selbst verfügen können. Er müsse über die Weitergabe an die Strafverfolgungsbehörden nach Kenntnis vom Ergebnis selbst entscheiden, um die Ausübung etwaiger Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrechte zu ermöglichen. Dies schließe eine Teilnahme der Strafverfolgungsbehörden an der Hypnosesitzung - auch über Videoübertragung - aus.

Ich teile diesen Standpunkt nicht und halte Initiativen der Ermittlungsbehörden in Richtung einer Hypnosesitzung auch außerhalb von förmlichen Vernehmungssituationen für verfassungs- und datenschutzwidrig. In § 136 a StPO sind die Vernehmungsmethoden aufgezählt, die in den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich verboten sind. Mit der Aufnahme der Hypnose als verbotene Vernehmungsmethode hat der Gesetzgeber eine grundsätzliche Entscheidung gegen ihre Anwendung getroffen. Deshalb dürfen die Strafverfolgungsbehörden diese Methoden weder selbst anwenden, noch durch andere anwenden lassen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Zeugen. Der Einsatz von Hypnosetechniken außerhalb einer Vernehmung auf Initiative der Ermittlungsbehörde ist dieser selbst als eigene Maßnahme zuzurechnen, da sie diese Maßnahme initiiert, maßgeblich beeinflusst, ihre Ergebnisse nutzen möchte und möglicherweise
- so war es in den beiden mir bekannten Fällen - auch die anfallenden Kosten übernimmt. Selbst wenn man diese Maßnahmen nicht der Ermittlungsbehörde zurechnen wollte, so hat sich die Ermittlungsbehörde aufgrund der gesetzlichen Negativbewertung des Einsatzes von Hypnose im Ermittlungsverfahren jeder darauf abzielenden Initiative zu enthalten. Eine solche Initiative halte ich für den Versuch einer (unzulässigen) Umgehung eines gesetzlichen Verbotes. Dies gilt auch, wenn der Einsatz von Hypnosetechniken auf Initiative der Ermittlungsbehörde als ultima ratio bei schwerwiegenden Straftaten in Betracht kommen soll. Über die Zulässigkeit und die Voraussetzungen von Ermittlungsmaßnahmen entscheidet im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gesetzgeber und nicht die Ermittlungsbehörde. Es ist mir insofern auch nicht begreiflich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine an sich unzulässige Ermittlungsmethode bei Anwendung als ultima ratio bei schwerwiegenden Straftaten anders zu bewerten sein soll.

Ich habe das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass auf den Einsatz von Hypnosetechniken gerichtete Initiativen der Ermittlungsbehören unterbleiben. Seitens des Staatsministeriums wurde mir mitgeteilt, dass an der dortigen Auffassung festgehalten werde.

5.3.2. Pressearbeit der Staatsanwaltschaften

Die unter Nr. 3.6 ("Pressearbeit der Polizei") dargestellten datenschutzrechtlichen Grundsätze gelten auch für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften. Dabei ist insbesondere bei den Staatsanwaltschaften eine Entwicklung zu mehr Pressearbeit festzustellen. Während früher Presseanfragen von Staatsanwaltschaften häufig mit dem Hinweis auf das noch laufende Ermittlungsverfahren beantwortet wurden, ist in den letzten Jahren eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit wahrzunehmen. Diese beschränkt sich nicht darauf, Presseanfragen zu beantworten, sondern es wird aktiv mit Pressemitteilungen der Kontakt zu den Medien gesucht. Häufig wird dabei nicht nur über den Stand der Ermittlungen informiert, sondern auch über sonstige Erkenntnisse und Vorstrafen des Beschuldigten berichtet.

Insbesondere im Bereich von Sexualstraftaten, bei denen in besonderem Maße die Gefahr einer öffentlichen Vorverurteilung besteht, kann eine personenbezogene Berichterstattung zu unwiderruflichen Nachteilen sowohl für Beschuldigte als auch für Opfer führen. Für beschuldigte Personen gebietet es die Unschuldsvermutung, bei der Pressearbeit solche Vorverurteilungen und damit einhergehende irreversible Folgen von vornherein zu vermeiden. Zugleich begründet die Pressearbeit für die betroffenen Opfer die Gefahr, dass ihre Persönlichkeitsrechte durch die Staatsanwaltschaft noch einmal verletzt werden. Ich werde die staatsanwaltschaftliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beobachten und ggf. auf die Einhaltung der unter Nr. 3.6 dargestellten Maßstäbe hinwirken.

5.3.3. Anordnung von Blutentnahmen bei Gefahr im Verzug

Bereits in meinem 23. Tätigkeitsbericht, Nr. 6.3.5, wies ich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 12.02.2007 (Az.: 2 BvR 273/06) hin, in dem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Anordnung einer Blutentnahme nach § 81 a Strafprozessordnung grundsätzlich dem Richter vorbehalten ist. Weiterhin hatte ich mitgeteilt, dass sich das Staatsministerium der Justiz auf den Standpunkt gestellt hat, dass bei Blutprobenentnahmen wegen Alkoholgenusses im Hinblick auf den schnellen Abbau des Alkohols immer Gefahr im Verzug bestehe, da eine richterliche Entscheidung nur mit Verzögerung und daher nicht rechtzeitig erreicht werden könne. Es drohe insoweit ein Beweismittelverlust. Typischerweise handele es sich bei den den Blutprobenentnahmen zugrundeliegenden Sachverhalten um Vergehen im Zusammenhang mit Trunkenheit im Straßenverkehr bzw. um entsprechende Ordnungswidrigkeiten. Ich hatte darauf hingewiesen, dass diese Verfahrensweise m.E. den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werde.

Im Berichtzeitraum sind dazu mehrere (ober-)gerichtliche Entscheidungen ergangen, die meine Bedenken bestätigen und die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konsequent fortführen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt mit Beschluss vom 11.06.2010 (2 BvR 1046/08) klargestellt, dass die oben dargestellten Grundsätze auch für den Bereich der Blutentnahme im Zusammenhang mit dem Verdacht von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Ermittlungsbehörden die Annahme einer Gefahr im Verzug - sofern der drohende Verlust des Beweismittels nicht offensichtlich sei - mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen zu begründen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren hätten, da die Annahme einer Gefahr im Verzug die Ausnahme der gesetzlichen Regel sei. Insbesondere die im zugrundeliegenden Verfahren vertretene Auffassung, dass richterliche Eilentscheidungen generell nur nach Vorlage schriftlicher Unterlagen getroffen werden könnten und entsprechend Zeit benötigen, somit also zwangsläufig mit der Gefährdung des Untersuchungszwecks einhergingen, lässt das Bundesverfassungsgerichts nicht gelten. Eine solche Auffassung würde nämlich dazu führen, dass die Entscheidung des Ermittlungsrichters zur Blutentnahme bei Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr eingeholt werden würde. Der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme wäre damit im Regelfall bedeutungslos.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem Beschluss vom 19.03.2009 (Az. 2 Ss 15/09) darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig versuchen müssen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erreichen, bevor sie selbst die ihnen vom Gesetzgeber nur ersatzweise zuerkannte Kompetenz zur eigenen Anordnung einer Blutentnahme in Anspruch nehmen. Nur in Ausnahmefällen, so das Oberlandesgericht, wenn schon die zeitliche Verzögerung wegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, dürften die Strafverfolgungsbehörden selbst die Anordnung treffen, ohne sich zuvor um eine richterliche Entscheidung bemüht zu haben. Insbesondere könne bei Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen die typischer Weise bestehende abstrakte - und damit gerade nicht einzelfallbezogene - Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis der Tatbegehung erschwert oder gar verhindert werde, für sich allein noch nicht für die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges ausreichen. Andernfalls würden die konkreten Umstände des Einzelfalls, etwa im Hinblick auf die jeweilige Tages- oder Nachzeit, die jeweiligen Besonderheiten am Ort der Kontrolle oder die Nähe zu rechtlich relevanten Grenzwerten, völlig außer Betracht gelassen werden. Im Übrigen bestehe die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters auch durch die Einrichtung eines All- oder Notdienstes am Abend und an den Wochenenden zu gewährleisten. Die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges müsse vielmehr auf Tatsachen gestützt werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident sei.

Zunehmend wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Nichtbeachtung der genannten Grundsätze auch ein Beweisverwertungsverbot angenommen. So hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 12.03.2009 (Az. 3 Ss 31/09) eine Beweisverwertungsverbot bei einer polizeilichen Anordnung angenommen, da ein objektiv willkürliches Verhalten bzw. ein grober Verstoß des handelnden Polizeibeamten vorgelegen habe.

Das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben auf die geschilderte Problematik reagiert, indem die Vorgaben für die Praxis überarbeitet und ein neues Formblatt erstellt wurden. Gleichwohl reichen diese Maßnahmen für die Umsetzung der ober- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung m.E. nicht aus. Dies habe ich den beiden Staatsministerien auch mitgeteilt.

5.3.4. Kontenabfragen durch die Staatsanwaltschaft

Bereits im 23. Tätigkeitsbericht, Nr. 6.3.4, habe ich auf die verfassungsrechtlichen Schranken hingewiesen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 (Az: 1 BvR 1550/03) für die Kontenabfragen nach § 24 c Abs. 3 Nr. 3 KWG gesetzt hat. Ich hatte in diesem Zusammenhang berichtet, dass eine Prüfung gezeigt hat, dass bei bestimmten Deliktsarten, wie z.B. Betrug und Unterschlagung regelmäßig bereits direkt nach Anzeigeerstattung eine Kontenabfrage erfolgt ist. Diese wurde in der Regel zu einem Zeitpunkt veranlasst, zu dem noch keine Beschuldigtenvernehmung oder weitere Ermittlungen stattgefunden hatten. Eine solche routinemäßige Kontenabfrage ohne ausreichende Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen.

Auch im Berichtszeitraum habe ich mehrere Eingaben erhalten, die Kontenabfragen (gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) und Kontenauskünften (gegenüber den kontoführenden Banken) zum Gegenstand hatten.

In einem Fall wurde die Kontenabfrage zeitgleich mit der Beschuldigtenvernehmung angeordnet. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mir mitgeteilt, dass das Ergebnis der Beschuldigtenvernehmung nicht abgewartet worden sei, da aus einer Vielzahl anderer Verfahren gegen den Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass sich dieser noch nie zur Sache geäußert habe und insofern zu erwarten gewesen sei, dass sich der Beschuldigte auch in diesem Verfahren nicht zur Sache äußern werde. Ich halte diese Ansicht für problematisch. Meines Erachtens kommt eine solche Argumentation nur in seltenen Einzelfällen in Betracht, wenn aufgrund stetig wiederholender Erfahrungen mit dem Betroffenen feststeht, dass die Beschuldigtenvernehmung keine neuen Erkenntnisse erbringen wird und insofern die Kontenabfrage zur Vorbereitung einer späteren Kontenauskunft notwenig ist.

In einem anderen Fall wurde mir bekannt, dass seitens der Staatsanwaltschaft von einer Bank Kontounterlagen eines Rechtsanwaltskontos angefordert und zur Akte genommen worden sind. Der Rechtsanwalt, bei dem es sich um den Anzeigeerstatter handelte, hat diesen Maßnahmen nicht zugestimmt. Die Unterlagen enthielten Angaben über andere Mandatsverhältnisse des Rechtsanwaltes bzw. ließen hierauf Schlüsse zu. Die Anforderung von Anwaltskontounterlagen kommt nur in besonderen Situationen in Betracht, da es sich hierbei um besonders sensible Unterlagen handelt. Da im vorliegenden Verfahren noch andere Möglichkeiten zur Sachverhaltsermittlungen zur Verfügung standen, habe ich den Leitenden Oberstaatsanwalt aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass in Zukunft bei der Erhebung von Kontounterlagen eines Rechtsanwalts sensibler vorgegangen wird.

5.4. Straf- und Maßregelvollzug

5.4.1. Brieföffnungen

Im Rahmen mehrerer Eingaben bin ich auf das Problem gestoßen, dass Briefe von Abgeordneten und von mir an Gefangene in bayerischen Justizvollzugsanstalten im Rahmen der Briefkontrolle geöffnet und den Gefangenen so übergeben wurden. In den jeweiligen Stellungnahmen wurde seitens der Justizvollzugsanstalten regelmäßig vorgetragen, dass die Umschläge nur aus Versehen und aufgrund der Menge der täglich zu überprüfenden Schreiben geöffnet worden seien, eine inhaltliche Kontrolle jedoch nicht stattgefunden habe.

Gem. Art. 32 Abs. 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes werden Schreiben von Abgeordneten des Bundestags und der Landtage sowie der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. Diese rechtlichen Vorgaben sind unbedingt einzuhalten, da hierdurch wesentliche Grundrechte von Gefangenen geschützt werden. Insbesondere aus der Sicht der Gefangenen gibt es kaum einen Unterschied, ob eine Brieföffnung absichtlich oder irrtümlich erfolgte. Der Einwand, dass eine inhaltliche Überprüfung nicht stattgefunden habe, lässt sich insofern nicht überprüfen. Seitens der Justizvollzugsanstalten sind insofern unbedingt Maßnahmen zu ergreifen, die eine - auch nur irrtümliche - Öffnung geschützter Post ausschließt.

Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG

Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an Gefangene gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

Seitens des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde mir mitgeteilt, dass man die Problematik im Rahmen einer Dienstbesprechung mit den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugsanstalten ausführlich erörtert habe, die Sache weiter im Auge behalten werde und dafür Sorge trage, dass der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet werde.

5.4.2. Anwesenheit von Vollzugsbeamten bei der ärztlichen Untersuchung von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt

Im Rahmen einer Eingabe bin ich darauf aufmerksam gemacht worden, dass in einer bayerischen Justizvollzugsanstalt bei der Sprechstunde des Anstaltsarztes für weibliche Gefangene regelmäßig eine weibliche Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes anwesend war. Da die Justizvollzugsanstalt über keine weiblichen Sanitätsbediensteten verfügt, sah man die Anwesendheit einer weiblichen Vollzugsbeamtin als erforderlich an, um den Anstaltsarzt vor ungerechtfertigten Beschwerden und Anschuldigungen
- insbesondere in Bezug auf sexuelle Übergriffe - zu schützen.

Ich habe gegen diese Vorgehensweise gegenüber der betroffenen Justizvollzugsanstalt und dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz datenschutzrechtliche Bedenken erhoben. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt, das auch durch die ärztliche Schweigepflicht geschützt wird, gilt auch im Strafvollzug. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur aufgrund enger gesetzlicher Ausnahmeregelungen möglich. Die regelmäßige Anwesenheit einer Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Arztbesuchen ist aber gerade gesetzlich nicht vorgesehen.

Die betroffene Justizvollzugsanstalt hat mir daraufhin mitgeteilt, dass sie die bisherige Vorgehensweise abändern werde. Zukünftig werde eine Vertragsärztin die Versorgung der weiblichen Gefangenen übernehmen; der Anwesenheit einer Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Arztbesuchen bedürfe es dann nicht mehr. Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in einer - von mir angeregten - Umfrage unter den Leitern der bayerischen Justizvollzugsanstalten festgestellt, dass es sich bei der betroffenen Justizvollzugsanstalt um einen Einzelfall handle. Eine regelmäßige Anwesenheit von Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes zusätzlich zum medizinischen/pflegerischen Personal erfolge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten nicht.

5.5. Ordnungswidrigkeitenverfahren

5.5.1. Videogestützte Geschwindigkeits - und Abstandsmessungen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.08.2009 (Az. 2 BvR 941/08) festgestellt, dass eine videogestützte Verkehrskontrolle, bei der der gesamte Verkehr ohne konkreten Tatverdacht überwacht wird, unzulässig ist. Es liege insofern ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, der einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Ein verwaltungsinterner Erlass genüge insofern nicht.

Vom Staatsministerium des Innern wurde mir dazu mitgeteilt, dass in Bayern ausschließlich Systeme zur Anwendung kämen, bei denen im Vorfeld lediglich Übersichtsaufnahmen angefertigt würden, die keine Erkennbarkeit von Kennzeichen oder Personen ermöglichen. Erst wenn aufgrund dieser Übersichtsaufnahmen ein konkreter Tatverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorliege, werde eine weitere Kamera ausgelöst, die - zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit - auch personenbezogene Daten erhebe. Es finde insofern lediglich eine verdachtsabhängige Aufzeichnung statt. Rechtsgrundlage für die Anfertigung dieser Aufnahmen sei § 100 h Strafprozessordnung, der für das Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz anwendbar sei. Danach dürfen auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 05.07.2010 (2 BvR 759/10) bestätigt, dass § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstoßen herangezogen werden könne. Die Erhebung personenbezogener Daten dürfe sich jedoch nur auf Fahrzeugführer richten, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben hätten, bei denen also der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstosses bestehe.

Ich habe keine Anhaltspunkte dafür, dass in Bayern Systeme eingesetzt werden, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht entsprechen.

5.5.2. Lichtbildabgleich in Bußgeldverfahren

Bereits in meinem 22. Tätigkeitsbericht, Nr. 6.5.1, habe ich darauf hingewiesen, dass mir eine Überprüfung der Voraussetzungen eines Lichtbildabgleichs im Ordnungswidrigkeitenverfahren nur möglich ist, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen umfassend in den Akten dokumentiert ist. Ein allgemeiner Hinweis, wie z.B. "der Betroffene konnte nicht erreicht werden", genügt dieser Dokumentationspflicht nicht. Vielmehr muss sich aus der Dokumentation ergeben, dass ein "ernsthafter Kontaktversuch" unternommen worden ist. Dazu gehört m.E. neben der Angabe des Datums eines möglichen Kontaktversuches auch die Angabe der Uhrzeit, um - vor dem Hintergrund einer möglichen Berufstätigkeit des Betroffenen - bewerten zu können, ob der Kontaktversuch erfolgversprechend schien.

Ich habe insofern das Staatsministerium des Innern aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass zukünftig auch die Uhrzeit eines möglichen Kontaktversuches dokumentiert wird. Das Staatsministerium hat meine Anregung aufgegriffen und mit Schreiben vom 04.06.2010 die nachgeordneten Behörden aufgefordert, neben dem Datum zukünftig auch die Uhrzeit zu dokumentieren.

Im Berichtszeitraum war ich mit mehreren Eingaben aus diesem Bereich befasst. Ich habe dabei in mehreren Fällen festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Lichtbildabgleich nicht vorlagen. So wurde in einem Fall etwa ein unterlassener Kontaktversuch damit begründet, dass die Dienststelle und der Wohnsitz des Betroffenen zu weit voneinander entfernt gewesen seien. Dieses Argument kann m.E. nicht berücksichtigt werden, da entweder ein telefonischer oder postalischer Kontaktversuch möglich gewesen wären.

Neben der Überprüfung von Einzelverfahren habe ich auch durch entsprechende Vortragstätigkeit auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmung hingewirkt.