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Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


13.07.2000

Prüfung ergab keine Hinweise, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig  "Dossiers" über demokratische Politiker erstellt hat

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Reinhard Vetter hat heute im Parlamentarischen Kontrollgremium das Ergebnis seiner Prüfungen der Frage vorgetragen, ob das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig "Dossiers" über demokratische Politiker erstellt hat. Die Prüfung erfolgte, nachdem in den Medien entsprechende Vermutungen aufgetaucht waren und nachdem Staatsminister Beckstein um eine Prüfung dieser Fragen gebeten hatte. Entsprechend dieser Bitte habe ich Minister Beckstein den Prüfungsbericht zugeleitet.

Die Prüfung hat keine Grundlagen für diese Vorwürfe ergeben.

Ich habe mit vier meiner Mitarbeiter an insgesamt 14 Tagen in wechselnder Besetzung den Datenbestand des Amtes einschließlich der Geheimunterlagen untersucht und dabei die den Dateien zugrunde liegenden Aktenbestände herangezogen. Die Prüfung umfasste in Bezug auf das Informationssystem IBA den Zeitraum von 1993 (seitdem besteht das System) bis heute, sowie die in dieses System übernommenen Informationen aus dem Vorläufersystem auf insgesamt 86 Protokolldatenbändern. In Bezug auf das Registratur-Aktenverwaltungssystem wurde der gesamte Datenbestand erfasst, in Bezug auf die Sachakten der gesamte von uns als relevant angesehene Bestand.

Personenakten im Sinn der Vorwürfe haben wir wie ausgeführt nicht festgestellt. So weit nichtextremistische Politiker in nicht suchfähigen Aktenstücken erwähnt werden, handelt es sich zumeist um Hinweise auf Veranstaltungen oder Medien extremistischer Organisationen, in denen diese Politiker Erwähnung fanden, in einem Fall um einen Hinweis auf ein Medium, in dem über eine angebliche Unterstützung eines Anhängers einer extremistischen Organisation durch einen demokratischen Politiker berichtet wurde. Das ist zulässig.

Die ausserordentlich tief gehende Prüfung hat zwei Kritikpunkte ergeben, nämlich einmal wegen unzulässiger Hinweise auf das Intimleben von Personen in einem Bericht eines Informanten und weiter wegen eines Vorgangs, zu dem die Aufbewahrungsfrist abgelaufen war, und der deswegen dem Archiv hätte angeboten oder ausgesondert werden müssen. Das LfV war zu letztem Punkt davon ausgegangen, dass entsprechend der seiner Archivvereinbarung das Angebot erst nach 30 Jahren notwendig sei. Diese Vereinbarung kann jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über die Speicherung nicht ändern.

Zusammengefasst kann ich als Ergebnis der Prüfung feststellen, dass sich die Vorwürfe nicht bestätigt haben. Die Einsicht in die Unterlagen hat, von den genannten Einzel-Kritikpunkten abgesehen, keine Hinweise für unzulässiges Handeln des LfV ergeben.

München, den 11.07.2000

Reinhard Vetter


Mehr Informationen erhalten Sie bei:

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Wagmüllerstraße 18
80538 München
Tel: 089/21 26 72 - 0
FAX: 089/21 26 72 - 50
E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de