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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018;
Übermittlung von Grundsteuerdaten
Grundsteuerdaten – einschließlich der Adressen von Grundstückseigentümern – unterliegen dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO). Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist allerdings eine Offenbarung steuerlicher Daten zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Unter "Bundesgesetz" ist dabei jede bundesrechtliche spezialgesetzliche Rechtsnorm, aber auch die Abgabenordnung selbst zu verstehen.
§ 31 Abs. 3 AO stellt eine solche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dar. Nach § 31 Abs. 3 AO sind die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden – in der Regel die kommunalen Steuerämter – berechtigt, die nach § 30 AO geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
Dabei dürfen nur die Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer übermittelt werden und nicht weitere steuerliche Daten. Auch der Kreis der Datenempfänger ist eingeschränkt. Eine Datenübermittlung an Privatpersonen bzw. privatwirtschaftliche Institutionen ist ausgeschlossen. Die kommunalen Steuerämter haben vor jeder Datenübermittlung außerdem abzuwägen, ob der Übermittlung nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.