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Pressemitteilung
des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz
17.01.2005
Reinhard Vetter, der Bayerische Landesdatenschutzbeauftragte, erklärt zu den Forderungen nach Ausweitung der DNA - Analyse:
Augenmaß bewahren, auch nach dem Fahndungserfolg im Fall Moshammer
Die DNA - Analyse ist ein hervorragendes Fahndungsinstrument. Gleichwohl greift sie wesentlich tiefer in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein als der bloße Fingerabdruck:
- Das Risiko, dass Unbeteiligte betroffen sind, ist wesentlich größer: Eine Schuppe oder ein Haar kann man als Unbeteiligter im Vorbeigehen an einem früheren oder späteren Tatort leichter verlieren, als dass man einen Fingerabdruck hinterlässt.
- Die DNA - Analyse erlaubt tiefere Einblicke als der Fingerabdruck: Schon heute können auch aus den nichtcodierenden Merkmalen Schlüsse auf bestimmte äußere Körpermerkmale und einzelne Krankheiten gezogen werden. Welche Erkenntnisse in Zukunft gezogen werden können ist mit der Weiterentwicklung der Wissenschaft völlig offen.
- Es besteht das Risiko, dass Erweiterungen nur als erster Schritt fungieren für Ausdehnung auf weitere Gruppen bis hin zur vollständigen Erfassung der gesamten Bevölkerung und in Richtung tiefer gehende Auswertungen, wie die Erfassung bestimmter Krankheiten wie Zuckerkrankheit mit z.B. nachgehender Überwachung von Apotheken.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Verfassungsmäßigkeit der jetzigen Regelung mit der Begründung bejaht, dass die Genanalyse zur Verhinderung zukünftiger Straftaten nur bei Genehmigung eines Richters unter der Voraussetzung von schweren Straftaten in Frage kommt und der begründeten Befürchtung, dass der Betroffene weiter schwere Straftaten begehen wird.
Die jetzige gesetzliche Regelung erfüllt diese Voraussetzungen. Inwieweit unter den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Öffnungen möglich sind bedarf sorgfältiger Prüfung. Schnellschüsse helfen nicht weiter. Wenn Erweiterungen in Frage kommen, sollten sie auf jedenfall als befristetes Zeitgesetz erlassen werden, damit dann entschieden werden muss, ob eine erleichterte Anwendung nach dem dann aktuellen Stand der Wissenschaft weiter gerechtfertigt werden kann.
München, den 17.01.2005
Reinhard Vetter