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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018
Hochschulen
- Welche Anforderungen stellen sich an den Inhalt eines ärztlichen Attests zum Nachweis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit?
- Ein solches Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten. Es ist aber nach der Rechtsprechung auch nicht ausreichend, wenn dem Prüfling in dem Zeugnis lediglich die Prüfungsunfähigkeit attestiert wird. Vielmehr muss das Attest die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst teilt diese Auffassung. Nähere Einzelheiten können meinem 20. Tätigkeitsbericht 2002 unter Nr. 16.2.2 Nachweis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit bei Hochschulen entnommen werden.
- Inwieweit dürfen Ergebnisse der studentischen Evaluation von Lehrveranstaltungen veröffentlicht werden?
- Nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Bayerisches Hochschulgesetz dürfen die bayerischen Hochschulen die konkreten personenbezogenen Ergebnisse der studentischen Einzelevaluationen der Lehrveranstaltungen nicht nur dem Fakultätsrat und der Hochschulleitung, sondern vollständig auch allen Studierenden der Fakultät bekannt geben. Mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte des Lehrpersonals sollten die Hochschulen allerdings die Bekanntgabe der Evaluationsergebnisse an die Studierenden der Fakultät auf die wesentlichen Ergebnisse im Sinne des Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Bayerisches Hochschulgesetz beschränken, d.h. auf eine personenbezogene Zusammenfassung der Bewertung duch die Studierenden, die auch in Form einer "Benotung" bestehen kann. Insbesondere haben die Hochschulen im Rahmen ihres Ermessensspielraums darauf zu achten, dass unsachliche oder gar herabwürdigende Aussagen nicht weitergegeben werden. Nähere Einzelheiten können meinem 24. Tätigkeitsbericht 2010 unter Nr. 10.7 Neuregelung der studentischen Evaluation der Lehre entnommen werden.
- Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen sind an eine Anonymisierung personenbezogener Daten und an eine rechtswirksame Einwilligungserklärung bei der Durchführung von Forschungsvorhaben zu stellen?
- Von einer Anonymisierung kann bereits dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn – wie im Regelfall – durch Merkmalskombinationen und durch Zusatzwissen ein Rückschluss auf bestimmte Personen möglich ist. In einem solchen Fall ist vor einer Befragung eine schriftliche Einwilligungserklärung einzuholen, die den Anforderungen der Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht. Werden auch sensible Angaben erhoben, z.B. zum Gesundheitszustand, muss sich die Einwilligung gem. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich auch hierauf beziehen. Die betroffenen Personen sind insbesondere auf den Zweck der Erhebung und auf ihr Recht hinzuweisen, die Einwilligung jederzeit ohne Nachteil widerrufen zu können. Bei der Durchführung von Befragungen muss es ferner möglich sein, sich unbeobachtet von ggf. Mitbefragten wie von Auswertungspersonen frei zu entscheiden, den Fragebogen gar nicht oder nur zum Teil ausgefüllt abzugeben. Nähere Einzelheiten können meinem 21. Tätigkeitsbericht 2004 unter Nr. 20.2.2 Anforderungen an Anonymisierung und Einwilligung bei Forschungsvorhaben entnommen werden.