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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 24.05.2018
Darf eine öffentliche Stelle bei einem Unternehmen nach personenbezogenen Daten fragen?
Es ist zunächst wichtig, folgende rechtliche Differenzierung zu kennen:
Ob eine öffentliche Stelle bei einem Unternehmen nach personenbezogenen Daten fragen darf (Datenerhebung) und ob das Unternehmen diese Daten dann der öffentlichen Stelle übermitteln darf, sind zwei unterschiedliche Fragen und rechtlich jeweils gesondert zu bewerten. Hinweise zur Prüfung, ob das Unternehmen Daten übermitteln darf, finden Sie hier.
Eine öffentliche Stelle darf bei Ihrem Unternehmen nach personenbezogenen Daten (beispielsweise von Ihnen oder dritten Personen wie Mitarbeitern und Kunden) fragen, wenn es eine entsprechende gesetzliche Befugnis dafür gibt. Dies hängt von den konkreten Umständen des Vorgangs ab und kann an dieser Stelle nicht pauschal beantwortet werden.
Für eine erste Einschätzung ist die Frage hilfreich, ob die erbetenen personenbezogenen Daten zur Aufgabenerfüllung der anfragenden öffentlichen Stelle erforderlich sind. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umfang der erbetenen Daten.
Wenn Sie Zweifel an der Zulässigkeit der Datenerhebung der öffentlichen Stelle haben, können Sie sich zunächst an die anfragende Stelle wenden, insbesondere an den dortigen behördlichen Datenschutzbeauftragten. Bayerische öffentliche Stellen haben einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Der behördliche Datenschutzbeauftragte berät die öffentliche Stelle und überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Jede öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten ihres behördlichen Datenschutzbeauftragten. Dies wird regelmäßig auf der Behördenwebseite erfolgen.
Weitere Informationen zum behördlichen Datenschutzbeauftragten finden Sie hier: "Der behördliche Datenschutzbeauftragte".
Im Übrigen können Sie bei Fragen zur Zulässigkeit einer Datenerhebung einer bayerischen öffentlichen Stelle auch den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz kontaktieren.
Bei Datenerhebungen nicht-bayerischer öffentlicher Stellen, können Sie sich an die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Bei einer anfragenden Bundesbehörde ist dies die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Dies gilt auch dann, wenn eine Geschäftsstelle oder eine Agentur der Bundesbehörde handelt, die in Bayern liegt.