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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018

Verfassungsschutz

Wie kann ich erfahren, ob und ggf. welche Daten das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) über mich gespeichert hat?
Die Auskunftserteilung durch das LfV ist in Art. 23 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) gesetzlich geregelt. Danach hat Ihnen das LfV grundsätzlich auf Antrag kostenfrei Auskunft über die zu Ihrer Person in Dateien oder Akten gespeicherten Daten zu geben. Anders als bei polizeilichen Speicherungen besteht diese Auskunftsverpflichtung aber nur, wenn Sie ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegen. Ein solches besonderes Interesse kann zum Beispiel angenommen werden, wenn Sie eine Berufstätigkeit anstreben, bei der eine Sicherheitsüberprüfung unter Beteiligung des LfV zu erwarten ist oder wenn Sie nachvollziehbar die Annahme darlegen können, dass das LfV Daten über Sie gespeichert haben könnte. Sofern Sie eine Auskunftserteilung beim LfV anstreben, sollten Sie sich daher unter Darlegung eines solchen besonderen Interesses direkt schriftlich an das LfV, Postfach 450145, 80901 München wenden.
Kann das LfV die Auskunftserteilung ablehnen?
Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist ebenfalls in Art. 23 BayVSG geregelt. Nach dieser Vorschrift unterbleibt die Auskunftserteilung soweit beispielsweise durch eine Auskunft eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des LfV zu besorgen oder eine Ausforschung der Arbeitsweise des LfV zu befürchten ist.

Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung.
Was kann ich tun, wenn mir das LfV keine Auskunft erteilt?
Wenn Ihnen das LfV keine Auskunft erteilt, können Sie sich gerne an mich wenden. Mir gegenüber ist das LfV grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet, soweit nicht das Staatsministerium des Innern im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Ich kann daher in der Regel überprüfen, ob das LfV datenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten hat. Meine Mitteilungen an Sie dürfen aber keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des LfV zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Sofern das LfV Daten über mich gespeichert hat und kein Auskunftsablehnungsgrund vorliegt: Erfahre ich, woher die über mich gespeicherten Daten stammen?
Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen (Art. 23 Abs. 1 BayVSG).
Wo ist die Speicherung personenbezogener Daten durch das LfV geregelt?
Art. 5 Abs. 1 BayVSG regelt die Speicherung und Veränderung personenbezogener Daten durch das LfV. Nach Maßgabe dieser Vorschrift darf das LfV zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen Daten in Dateien speichern.
Wie lange speichert das LfV personenbezogene Daten?
Die Dauer der Datenspeicherung in Dateien und Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, hat das LfV auf das Maß festzusetzen, das zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem BayVSG erforderlich ist. Dementsprechend hat das LfV nach Art. 21 BayVSG personenbezogene Daten grundsätzlich zu löschen, deren Kenntnis für die Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben des LfV nicht mehr erforderlich ist oder deren Speicherung nach dem BayVSG unzulässig war.

Ob die Voraussetzungen der Löschung und Vernichtung vorliegen, ist bei jeder Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen - sog. Löschungsprüffristen - zu entscheiden. Diese Löschungsprüffristen sind für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche des LfV in speziellen Arbeitsanweisungen festgelegt. Einzelfallabhängig bewegen sich diese Fristen grundsätzlich in einem Rahmen von 2 Jahren bis zu 15 Jahren.
Was bedeutet es, wenn ich auf meinen Auskunftsantrag hin die Antwort erhalte, dass "vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz keine Daten in Dateien oder Akten gespeichert sind"?
Hier gilt es, den genauen Wortlaut der Mitteilung zu beachten. Auch wenn das LfV nicht selbst Daten zu einer Person gespeichert hat, so kann es im Ausnahmefall trotzdem möglich sein, dass das LfV aber Erkenntnisse zu Ihrer Person, die vom Bundesamt oder einer anderen Landesbehörde für Verfassungsschutz im gemeinsamen Datenverbund "Nachrichtendienstliches Informationssystem" (NADIS) eingespeichert wurden, abrufen kann. Im Rahmen von Beauskunftungen gemäß Art. 23 BayVSG weist das LfV ggf. nur auf Speicherungen hin, die in seiner eigenen Verantwortung stehen. Speicherungen anderer Verfassungsschutzbehörden werden weder beauskunftet noch erhalten Sie einen Hinweis auf deren Existenz. Sofern die Umstände, mit denen Sie Ihr "besonderes Auskunftsinteresse" begründen, außerhalb Bayerns von Bedeutung sind oder in einem anderen Bundesland ihren Ursprung haben, so sollten Sie bei den dort zuständigen Verfassungsschutzbehörden der Länder und des Bundes zusätzliche Auskunftsanträge in Erwägung ziehen. In diesem Fall stützt sich Ihr Auskunftsrecht auf das jeweilige Landes- bzw. Bundesrecht und nicht mehr auf Art. 23 BayVSG.