Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
- 1.
der ermittelte Eigentümer;
- 2.
sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
- 3.
sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.