Der Einspruch ist nicht statthaft
- 1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
- 2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
- 3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
- 4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
- 5.
(weggefallen)
- 6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.