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GDG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 10.05.2022
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Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst
(Gesundheitsdienstgesetz – GDG)
Vom 10. Mai 2022
(GVBl. S. 182)
BayRS 2120-12-G

Vollzitat nach RedR: Gesundheitsdienstgesetz (GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 34 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Allgemeine Gesundheitsbehörden
(1) Gesundheitsbehörden sind
1.
das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium) als oberste Gesundheitsbehörde,
2.
die Regierungen als höhere Gesundheitsbehörden,
3.
die Landratsämter und die nach Abs. 2 bestimmten Behörden als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) und
4.
das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt) als dem Staatsministerium für dessen Geschäftsbereich unmittelbar nachgeordnete Behörde.
(2) Für die kreisfreien Städte sind zuständiges Gesundheitsamt:
1.
die jeweils zuständigen Stellen der Landeshauptstadt München und der Städte Nürnberg, Augsburg, Ingolstadt und Memmingen jeweils für ihr Gebiet (kommunale Gesundheitsämter),
2.
das Landratsamt, dessen Gebiet eine kreisfreie Gemeinde vollständig umschließt oder den gleichen Namen wie diese kreisfreie Gemeinde trägt,
3.
das Landratsamt Erlangen-Höchstadt für die Stadt Erlangen,
4.
das Landratsamt Roth für die Stadt Schwabach.
(3) 1Das Landratsamt Erding ist zuständig für das gesamte Gebiet des Flughafens München einschließlich des zum Landkreis Freising gehörenden Gebietsteils. 2Die Aufgaben des Landesamts bleiben hiervon unberührt. 3Das Gebiet des Flughafens ergibt sich aus der Anlage C1-03b des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, der bei der Regierung aufliegt und dort von jedermann eingesehen werden kann.
(4) 1Die kreisfreien Gemeinden erfüllen die Aufgaben der Gesundheitsämter als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. 2Art. 83 der Verfassung, Art. 57 der Gemeindeordnung und Art. 51 der Landkreisordnung bleiben unberührt.
(5) Den Gesundheitsämtern müssen Ärzte und sonst erforderliches Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören.
Art. 2
Besondere Gesundheitsbehörden
(1) 1Bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg bestehen gerichtsärztliche Dienste als sachverständige Stellen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften der ordentlichen Gerichtsbarkeit. 2Sie unterstehen der Aufsicht der Regierungen. 3Das Staatsministerium
1.
bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Leiter der gerichtsärztlichen Dienste,
2.
bestimmt durch Rechtsverordnung ihre Aufgaben und
3.
kann durch Rechtsverordnung
a)
Außenstellen einrichten und
b)
einzelne Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste universitären Einrichtungen übertragen.
(2) 1Der polizeiärztliche Dienst ist eine Behörde des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit er für die Beschäftigten der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz an Stelle der Gesundheitsämter oder der Regierung diejenigen Aufgaben wahrnimmt, die sich im Zusammenhang mit dem Dienst- und Tarifrecht ergeben. 2Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann jedoch im Einzelfall das zuständige Gesundheitsamt um Wahrnehmung dieser Aufgaben ersucht werden.
(3) 1Die Abnahme der Apotheken und ihre Überwachung hinsichtlich der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung erfolgt durch hierfür von der Regierung im Einvernehmen mit der Landesapothekerkammer bestellte sachverständige Apotheker (Pharmazieräte). 2Örtlich zuständige Regierung ist
1.
die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben und
2.
die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und die Oberpfalz.
3Die Aufwendungen für die Tätigkeit der Pharmazieräte trägt die Landesapothekerkammer, soweit sie nicht einem Dritten aufzuerlegen sind oder von einem Dritten nicht eingezogen werden können. 4Die Aufgaben der Landesapothekerkammer bleiben unberührt.
Art. 3
Beliehene
(1) 1Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag können befristet
1.
einzelne abgrenzbare Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörden nach internationalem, europäischem, Bundes- oder Landesrecht und
2.
die Vornahme von Untersuchungen und Begutachtungen sowie die Ausstellung von gesundheitsbezogenen Zeugnissen und Bescheinigungen
auf Personen des Privatrechts übertragen werden (Beleihung), wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2Beliehen werden kann, wer zuverlässig sowie von den betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist und gewährleistet, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden.
(2) 1Die Beleihung erfolgt durch die Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, wenn sich die Angelegenheit auf einen Regierungsbezirk beschränkt, im Übrigen durch das Staatsministerium selbst. 2Die Beleihung, die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihungsfrist sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 3Die Beliehenen unterstehen staatlicher Fachaufsicht.
(3) In der Beleihung kann bestimmt werden, dass die beliehene Person zur Vornahme von Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung verpflichtet ist.
Art. 4
Aufgaben der Gesundheitsbehörden, Regelzuständigkeit der Gesundheitsämter
(1) Die Gesundheitsbehörden erfüllen in Bezug auf die menschliche Gesundheit alle Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Gesundheitsaufgaben).
(2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gesundheitsämter sachlich zuständig. 2Das gilt auch für diejenigen Aufgaben, die in anderen Bestimmungen den Amtsärzten oder den beamteten Ärzten zugewiesen sind.
Art. 5
Beurteilung der Dienstfähigkeit
1Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und im Rahmen des Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Beamtengesetzes, der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG sind für Beamte und Richter des Freistaates Bayern die Regierungen zuständig. 2Art. 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
Art. 6
Zusammenwirken mit anderen Behörden und Stellen
(1) 1Die Gesundheitsbehörden arbeiten vertrauensvoll mit allen anderen Behörden und Stellen zusammen, die Aufgaben im Gesundheits- oder Veterinärwesen oder dem gesundheitlichen Verbraucherschutz wahrnehmen. 2Sie sollen eine Vernetzung ihrer Informationen und Aktivitäten sowie der auf diesen Gebieten tätigen öffentlichen und privaten Stellen ermöglichen, soweit nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen über die Geheimhaltung entgegenstehen.
(2) 1Soweit eine staatliche Behörde für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde als zuständiges Gesundheitsamt bestimmt ist, soll sie die kreisfreie Gemeinde rechtzeitig über alle Angelegenheiten informieren, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch die kreisfreie Gemeinde von Bedeutung sein können. 2Soweit eine kreisfreie Gemeinde nicht oder nicht in allen Bereichen selbst als Gesundheitsamt zuständig ist, soll sie das für ihr Gebiet zuständige Gesundheitsamt bei ihren Entscheidungen beteiligen.
(3) Die Gesundheitsämter sind in Planungsverfahren, die für die Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, zu beteiligen.
(4) Staatliche und kommunale Aufgabenträger können zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben öffentlich-rechtliche Verträge nach Art. 54 bis 62 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) schließen.
Art. 7
Aufklärung, Information, Prävention
(1) 1Die Gesundheitsbehörden sowie das Landesamt klären im Interesse der öffentlichen Gesundheit über die Möglichkeiten der Gesundheitsförderung, Prävention und die Schaffung und Erhaltung gesunder Lebensbedingungen auf. 2Sie regen geeignete gesundheitsfördernde, präventive, umwelt- und sozialmedizinische Maßnahmen an.
(2) 1Die Gesundheitsämter klären die Bevölkerung in Fragen der Gesundheit in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht auf und beraten über Gesunderhaltung und Krankheitsverhütung. 2Die Aufklärung und Beratung durch andere staatliche Stellen, niedergelassene Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker, Krankenkassen sowie Vereinigungen und Verbände bleibt unberührt. 3Auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitshilfe bieten sie insbesondere folgende Dienste an:
1.
Familienberatung und Beratung bei der Familienplanung einschließlich der Beratung Schwangerer über Dienste und Einrichtungen zur Vermeidung, Erkennung und Beseitigung von Gesundheitsgefahren während der Schwangerschaft,
2.
gesundheitliche Beratung für Menschen, die an einer Sucht, an einer psychischen Krankheit, einer chronischen Krankheit oder an einer Behinderung leiden, von ihr bedroht oder dadurch gefährdet sind, über Personen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen gewähren können.
4Sozial benachteiligte, besonders belastete oder schutzbedürftige Bürgerinnen und Bürger sowie die Förderung und der Schutz von älteren Menschen haben dabei einen besonderen Stellenwert. 5Ergänzend bieten die Gesundheitsämter Hilfen bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen an.
(3) Die Gesundheitsämter wirken als fachkundige Stellen mit bei der Erfüllung der sonstigen Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörden, insbesondere
1.
bei der Überwachung von Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Hinblick auf die Gesundheit der Bewohner,
2.
bei gesundheitsrelevanten Fragen im Rahmen der Hilfe für Personen in besonderen Lebenslagen, insbesondere psychisch kranken Personen, die von einer Unterbringung bedroht sind,
3.
in Fragen der Daseinsvorsorge und Siedlungshygiene.
Art. 8
Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen
Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften nehmen die Gesundheitsämter Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen.
Art. 9
Fachliche Grundlagen
(1) 1Die Gesundheitsbehörden bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Methoden der Risikoanalyse, des Risikomanagements und der Risikokommunikation. 2Dazu können nichtpersonenbezogene Daten erhoben, gesammelt, analysiert und zum Zweck der Risikoanalyse und Risikobewertung an das Landesamt weitergegeben werden. 3Die Behörden tauschen mit anderen Behörden und Stellen Informationen über Risiken aus und wirken an der Erarbeitung von Konzepten über Möglichkeiten ihrer Bewältigung mit.
(2) Als fachliche Grundlage für ihre Maßnahmen beobachten die Gesundheitsbehörden die gesundheitlichen Verhältnisse der Menschen, sammeln darüber Erkenntnisse und nichtpersonenbezogene Daten, bereiten sie auf und werten sie aus.
Art. 10
Unerlaubte Heilkundeausübung, Versicherungs- und Anzeigepflichten
(1) 1Die Gesundheitsbehörden achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde oder die Zahnheilkunde ausübt. 2Ergeben sich hierfür Anhaltspunkte, übermitteln sie diese den zuständigen Sicherheitsbehörden und speichern die erforderlichen Vorgangsdaten.
(2) 1Die Angehörigen der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist, sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, sofern sie nicht bereits in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sind. 2Art. 18 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) gilt entsprechend.
(3) 1Die Angehörigen der in Abs. 2 Satz 1 genannten Heilberufe haben vorbehaltlich des Art. 16 Abs. 1 Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. 2Zu Beginn der Berufsausübung ist
1.
die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
2.
die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung und das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nach Abs. 2 Satz 1 nachzuweisen.
3Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Art. 11
Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
(1) 1Die Gesundheitsbehörden fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. 2Die Gesundheitsämter arbeiten dabei mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie mit Einrichtungen und Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen. 3Werden ihnen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, schalten sie unverzüglich das zuständige Jugendamt ein.
(2) 1Die Gesundheitsämter bieten gesundheitliche Beratung und Untersuchung im Kindes- und Jugendalter an. 2Sie informieren über Personen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen anbieten und gewähren können. 3Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen im Sinn der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen. 4Die Gesundheitsämter weisen auch auf diese Verpflichtung zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche hin.
Art. 12
Schulgesundheitspflege
(1) 1Die Gesundheitsämter nehmen in Zusammenarbeit mit der Schule und den Personensorgeberechtigten die Schulgesundheitspflege wahr. 2Die Schulgesundheitspflege soll entwicklungsbedingten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Entwicklungsverzögerungen vorbeugen, sie frühzeitig erkennen, den Personensorgeberechtigten Wege für deren Behebung aufzeigen und präventiv mit Blick auf einen möglichen Förderbedarf gesundheitlich beraten.
(2) 1Die Gesundheitsämter informieren nach Anhörung der Personensorgeberechtigten die Schulleitung der Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wird oder voraussichtlich zu erfüllen ist, schriftlich
1.
ob gesundheitliche Beeinträchtigungen, Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen festgestellt wurden, wenn dies im Einzelfall für die Beschulung, insbesondere für die individuelle Förderung, erforderlich ist,
2.
über Erkrankungen, die gegebenenfalls ein unmittelbares medizinisches Eingreifen oder medizinische Maßnahmen an der Schule erfordern.
2Die Information erfolgt entweder unmittelbar nach der Sprachstandserhebung, wenn der Besuch eines Vorkurses Deutsch notwendig ist, im Übrigen frühestens ab Beginn des Jahres, in dem das Kind bis zum 30. September sechs Jahre alt oder nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) schulpflichtig wird.
(3) 1Die Personensorgeberechtigten haben ihr Kind zur Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG den Gesundheitsämtern vorzustellen und den Nachweis über die Teilnahme an der für das Kind im Zeitpunkt der Schuleingangsuntersuchung altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. 2Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder ist eine schulärztliche Untersuchung auf Grund einer Verordnung gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 11 indiziert, haben die betroffenen Kinder an der schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen. 3Wird ein Teil der Schuleingangsuntersuchung verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt. 4Die Jugendämter haben unter Heranziehung der Personensorgeberechtigten oder der Erziehungsberechtigten festzustellen, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinn des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehen. 5Bei der Schuleingangsuntersuchung nach Satz 1 und bei weiteren schulischen Impfberatungen sind vorhandene Impfausweise und Impfbescheinigungen (§ 22 des Infektionsschutzgesetzes) der Kinder durch die Personensorgeberechtigten vorzulegen.
Art. 13
Umweltmedizin
1Die Gesundheitsbehörden beobachten und bewerten die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit, beraten und klären die Bevölkerung in umweltmedizinischen Fragen auf und wirken auf die Verhütung gesundheitsschädlicher Langzeitwirkungen hin. 2Dazu zählen insbesondere
1.
anlassbezogene fachliche Stellungnahmen für andere Behörden zu Fragen der Umwelthygiene und der Gesundheitsverträglichkeit,
2.
Bereitstellung eines Beratungsangebots und Information über Personen, Einrichtungen und Stellen, die umweltmedizinische Leistungen erbringen,
3.
Maßnahmen der Qualitätssicherung im Rahmen der Umweltmedizin,
4.
Mitwirkung an umweltepidemiologischen Erhebungen.
Art. 14
Infektionsschutz
(1) 1Die Gesundheitsämter überwachen in hygienischer Hinsicht die im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen, darüber hinaus die Rettungswachen, Luftrettungsstationen und Einrichtungen des gewerblichen Krankentransportwesens, Blutspendeeinrichtungen, Campingplätze, Häfen und Flughäfen. 2Das Landesamt unterstützt die Gesundheitsämter im Rahmen seiner Zuständigkeit im Bedarfsfall bzw. am Flughafen München auf Dauer.
(2) 1Zur Durchführung dieser Überwachungsaufgaben sind die Gesundheitsämter befugt,
1.
von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
2.
Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen, wobei zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter diese Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit und zudem Wohnräume der nach Abs. 3 Verpflichteten betreten werden dürfen,
3.
Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen, Bücher und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und
4.
vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter geboten ist.
2Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße können die Kreisverwaltungsbehörden im Übrigen die erforderlichen Anordnungen erlassen.
(3) 1Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben die erforderlichen Auskünfte geben können, sind verpflichtet, diese auf Verlangen zu erteilen. 2Die Auskunft kann verweigert werden, wenn deren Beantwortung den Auskunftsverpflichteten selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) 1Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt der in Abs. 2 Satz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. 2Abs. 3 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.
Art. 15
Meldepflichten und interkollegialer Ärzteaustausch zum Kinder- und Jugendschutz
(1) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen sind verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.
(2) 1Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustausches zur Offenbarung dessen befugt, was ihnen anvertraut oder bekannt geworden ist, wenn sich hieraus Anhaltspunkte ergeben, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind. 2Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) 1Die Informationspflichten nach den Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) gelten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ausnahmsweise nicht. 2Die einschlägigen Informationen sind, soweit möglich, in allgemein zugänglicher Form bereitzustellen. 3Auf Verlangen erhält die betroffene Person zusätzlich Informationen nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Regelungen. 4Art. 15 DSGVO bleibt unberührt.
Art. 16
Vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege
(1) 1Wer vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. 2Die anzeigepflichtigen Personen haben dabei eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG vorzulegen.
(2) Wer eine Tätigkeit im Sinn von Abs. 1 Satz 1 erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen anzugeben, die leitende Pflegefachperson zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.
(3) 1Örtlich zuständig für Anzeigen nach Abs. 1 und 2 ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk
1.
die natürliche Person
a)
ihre Hauptwohnung hat oder
b)
die Tätigkeiten erbringt oder anbietet, wenn die Hauptwohnung nicht im Freistaat Bayern ist,
2.
sonstige Anbieter von Pflegedienstleistungen
a)
ihren Sitz haben oder
b)
Tätigkeiten erbringen oder anbieten, wenn die Pflegedienste im Freistaat Bayern weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben.
2Bei Pflegediensten mit organisatorisch selbstständigen örtlichen Niederlassungen hat die Anzeige auch gegenüber dem Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Niederlassung gelegen ist. 3Das Gesundheitsamt, bei dem die Anzeige nach Abs. 1 und 2 erfolgt ist, ist befugt, die Anzeigen und vorgelegten Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 anderen Gesundheitsämtern zur Erfüllung von deren Aufgaben zu übermitteln.
(4) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend für die Änderung oder Aufgabe anzeigepflichtiger Tatsachen.
(5) 1Das Anbieten und Erbringen einer nach den Abs. 1 und 2 anzeigepflichtigen vorbehaltenen Tätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers, des Trägers, der Leitung der Einrichtung oder desjenigen, der vorbehaltene Tätigkeiten erbringt oder anbietet, ergibt, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. 2Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Tatsachen nach Satz 1 bekannt werden. 3Es unterrichtet die anderen Gesundheitsämter über die Einleitung und den Abschluss eines Untersagungsverfahrens. 4Die anderen Gesundheitsämter sind befugt, in ihrem Bezirk bekannt gewordene Tatsachen nach Satz 1 der zuständigen Behörde mitzuteilen. 5§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2, 3, 6 und 7a der Gewerbeordnung gilt sinngemäß.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für vorbehaltene Tätigkeiten, die
1.
in nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen,
2.
in Krankenhäusern im Sinn des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, Entbindungsheime und Einrichtungen im Sinn des § 30 der Gewerbeordnung, Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, des Kurwesens und der Heilquelle oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist,
3.
im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Person oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe
erbracht werden.
(7) Pflegefachpersonen sind verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
Art. 17
Gesundheitsberufe
(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Anästhesietechnische und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist eine Person auch dann zur Praxisanleitung befähigt, wenn sie kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 72 Stunden in drei Jahren absolviert.
(2) 1Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 des Hebammengesetzes dürfen Praxiseinsätze in den dort genannten Einrichtungen durchgeführt werden, die einen Umfang der Praxisanleitung von 15 % der von der studierenden Person während ihres Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl sicherstellen. 2Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 des MT-Berufe-Gesetzes dürfen Praxiseinsätze in den dort genannten Einrichtungen durchgeführt werden, die einen Umfang der Praxisanleitung von 10 % der von der auszubildenden Person während ihres Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl sicherstellen.
Art. 18
Einrichtung, Aufgaben
(1) 1Bei den staatlichen Hochschulen mit medizinischen Fakultäten und bei der Bayerischen Landesärztekammer bestehen unabhängige Ethikkommissionen. 2Sie machen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 in geeigneter Weise kenntlich, dass sie in dieser Funktion tätig werden, und führen lediglich als Zusatzbezeichnung den Namen der jeweiligen Hochschule oder der Bayerischen Landesärztekammer.
(2) Die Ethikkommissionen
1.
bewerten
a)
die klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen nach §§ 40 bis 42b des Arzneimittelgesetzes (AMG), sofern und solange jeweils eine genehmigte Registrierung nach § 41a AMG vorliegt und diese nicht ruht,
b)
die klinische Prüfung eines Medizinprodukts nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/745 und die Leistungsstudie eines In-Vitro-Diagnostikums nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/746,
2.
geben Voten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Transfusionsgesetzes ab.
(3) 1In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a richtet sich die Zuständigkeit der Ethikkommissionen nach dem auf der Grundlage von § 41b AMG erlassenen Geschäftsverteilungsplan. 2Zuständig sind darüber hinaus die Ethikkommissionen bei den staatlichen Hochschulen in den Fällen
1.
des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, wenn der Prüfer, Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes der jeweiligen Hochschule ist oder die klinische Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung an der Hochschule oder einer ihrer Einrichtungen durchführt,
2.
des Abs. 2 Nr. 2, wenn das Spenderimmunisierungsprogramm von einem Arzt geleitet wird, der Mitglied der jeweiligen Hochschule ist.
3Im Übrigen ist die Ethikkommission bei der Bayerischen Landesärztekammer zuständig.
(4) Die Selbstverwaltungsaufgaben der Bayerischen Landesärztekammer auf Grund von Art. 19 Nr. 13 HKaG in Verbindung mit dem Satzungsrecht der Kammer bleiben unberührt.
Art. 19
Mitglieder
(1) Die Zusammensetzung der Ethikkommissionen muss in den Fällen
1.
des Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a den Anforderungen nach § 41a Abs. 3 Nr. 2 und 3 AMG,
2.
des Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b den Anforderungen des § 32 Abs. 2 und 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
entsprechen.
(2) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ethikkommissionen werden
1.
bei den staatlichen Hochschulen auf Vorschlag der medizinischen Fakultäten von den Hochschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und
2.
bei der Bayerischen Landesärztekammer von der Bayerischen Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für die Dauer von vier Jahren bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der Amtsperiode aus, so wird für die restliche Dauer der Amtsperiode ein Nachfolger bestellt. 4Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied kann mehreren Ethikkommissionen angehören.
(3) 1Die Mitarbeit in den Ethikkommissionen erfolgt ehrenamtlich. 2Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an fachliche Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich.
Art. 20
Geschäftsgang
(1) 1Für jede Ethikkommission wird bei ihrer namensgebenden Einrichtung eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie ist personell und sachlich so auszustatten, dass die Ethikkommission ihre Aufgaben erfüllen und kurzfristig Abstimmungsverfahren durchführen sowie fristgerecht Stellungnahmen und Bewertungsberichte erstellen kann.
(2) 1Die Bayerische Landeszahnärztekammer erstellt für die Ethikkommission bei der Bayerischen Landesärztekammer auf deren Verlangen hin kostenfrei die für die Bewertung der klinischen Prüfung zahnärztlicher Medizinprodukte erforderlichen Gutachten. 2Zur Erstattung der Gutachten dürfen auch personenbezogene Daten über die Person des Prüfenden genutzt und übermittelt werden, die der Bayerischen Landeszahnärztekammer im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Heilberufe-Kammergesetz bekannt wurden und für die Beurteilung der Qualifikation der oder des Prüfenden erheblich sein können.
Art. 21
Staatliche Aufsicht
(1) 1Die Ethikkommission bei der Bayerischen Landesärztekammer unterliegt in formeller Hinsicht der Aufsicht des Staatsministeriums. 2Es kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Ethikkommission verlangen.
(2) 1Die Ethikkommissionen bei den staatlichen Hochschulen unterliegen in formeller Hinsicht der Aufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 22
Erlaubnispflicht
(1) Einrichtungen bedürfen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen der Erlaubnis durch die Regierung, es sei denn sie
1.
sind im Krankenhausplan mit der Fachrichtung „Gynäkologie und Geburtshilfe“ aufgenommen,
2.
werden von einem öffentlich-rechtlichen Träger in einer Rechtsform des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben oder
3.
sind als Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Trägers an einem in einer Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus organisiert, bei dem der überwiegende Einfluss des öffentlich-rechtlichen Trägers insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist.
(2) 1Die Erlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. 2Der Antrag ist an das zuständige Gesundheitsamt zu richten, das ihn zusammen mit einer Stellungnahme über das Vorliegen der Anforderungen nach Abs. 3 unverzüglich der Regierung zuleitet.
(3) 1Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass in der Einrichtung
1.
die Anforderungen des § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erfüllt sind,
2.
das erforderliche, fachlich geeignete Personal zur Verfügung steht,
3.
eine ausreichende Notfallintervention möglich ist,
4.
Räumlichkeiten in einer Beschaffenheit vorhanden sind, dass der Schwangerschaftsabbruch nach den Regeln der ärztlichen Kunst, den Anforderungen der Hygiene und ohne sonstige Gefährdung der Schwangeren durchgeführt werden kann,
5.
die zur Feststellung des Alters der Schwangerschaft erforderliche Geräteausstattung vorhanden ist
und wenn der Träger oder Inhaber der Einrichtung die Gewähr dafür bietet, dass die Rechtspflichten bei der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen eingehalten werden. 2Die Erlaubnis kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
(4) 1Einrichtungen, die zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bereit sind, jedoch einer Erlaubnis nach Abs. 1 nicht bedürfen, haben ihre Bereitschaft dem Gesundheitsamt anzuzeigen und dabei den Fortbildungsnachweis nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 zu führen. 2Sie müssen die in Abs. 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(5) 1Nehmen niedergelassene Ärzte Schwangerschaftsabbrüche in anderen Einrichtungen vor, gelten diese Einrichtungen insoweit als Teil der Praxis dieser Ärzte. 2Räumlichkeiten, in denen Krankenhausärzte auf eigene Rechnung Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, gelten insoweit als selbstständige Einrichtung im Sinn des Abs. 1.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Schwangerschaftsabbrüche, die notwendig sind, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.
Art. 23
Pflichten der Einrichtungen
(1) 1Die zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bereiten und verantwortlichen Ärzte haben die Teilnahme an einer von der Bayerischen Landesärztekammer durchgeführten oder von ihr anerkannten Fortbildungsveranstaltung über die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zu beachtenden besonderen ärztlichen Berufspflichten gegenüber den Trägern oder Inhabern der Einrichtungen nachzuweisen. 2Die Träger oder Inhaber der Einrichtungen haben die Teilnahmebescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift hiervon unverzüglich dem Gesundheitsamt zu übersenden, soweit dies nicht bereits im Rahmen des Erlaubnis- oder Anzeigeverfahrens zu erfolgen hat oder erfolgt ist.
(2) Änderungen von Tatsachen nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1, die nach Antragstellung eintreten, sind von den Trägern oder Inhabern der Einrichtungen nach Art. 22 unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Art. 24
Überwachung, Unterrichtung anderer Stellen, Auskunftserteilung
(1) Die Überwachung der Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten nach den Art. 22 und 23 obliegt dem Gesundheitsamt.
(2) 1Die Regierungen unterrichten im Hinblick auf § 18 Abs. 3 Nr. 1 SchKG die Bayerische Landesärztekammer über Arztpraxen, die über eine Erlaubnis nach Art. 22 verfügen, und, soweit es sich dabei um Vertragsärzte handelt, auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns. 2Ferner unterrichten die Regierungen zum Zweck der Durchführung von Abschnitt 5 SchKG die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat Bayern über die Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 und 4. 3Sie sind im Übrigen die zuständige Gesundheitsbehörde im Sinn des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SchKG und zuständige Stelle im Sinn des § 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB).
(3) 1Die Gesundheitsämter und die gesetzlichen Krankenkassen erteilen auf Ersuchen Frauen, die eine Schwangerenkonfliktberatung nach § 219 StGB oder die schriftliche Feststellung eines Arztes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 StGB nachweisen, Auskunft über Bezeichnung und Anschrift der im Regierungsbezirk nach Art. 22 zugelassenen Einrichtungen, soweit die jeweiligen Träger oder Inhaber einer solchen Einrichtung in eine solche Unterrichtung eingewilligt haben. 2Die Träger oder Inhaber sind auf das Einwilligungserfordernis hinzuweisen.
Art. 25
Befugnisse
(1) 1Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach Art. 24 Abs. 1 haben die Gesundheitsämter die in Art. 14 Abs. 2 genannten Befugnisse. 2Art. 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Abweichend von Art. 14 erstrecken sich die Befugnisse jedoch nicht auf das Betreten von Wohnräumen und auf Informationen patientenbezogener Art.
(2) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach Art. 24 Abs. 1 können die Gesundheitsämter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Anordnungen erlassen.
Art. 26
Untersagung
(1) 1Die Regierung hat die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 zu unterbinden, in denen ohne Erlaubnis Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. 2Sie kann die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 4 untersagen, wenn die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
(2) 1Die Regierung kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen der Beteiligten sowie von Zeugen und Sachverständigen anordnen und diese Personen vernehmen. 2Art. 65 BayVwVfG gilt entsprechend.
Art. 27
Datenschutz, Geheimhaltungspflichten
(1) 1Die Gesundheitsbehörden dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Arzt oder als andere gemäß § 203 Abs. 1 oder 3 StGB zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person
1.
in Wahrnehmung der in den Art. 7, 11 und 12 genannten Aufgaben oder
2.
im Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Begutachtung, der sich der Betroffene freiwillig unterzogen hat,
anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen wurden, nicht verarbeiten. 2Ebenso dürfen die Gesundheitsbehörden Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verarbeiten. 3Die Gesundheitsbehörden dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht offenbaren oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Gesundheitsbehörde ist, übermitteln. 4Persönliche Geheimhaltungspflichten der Amtsangehörigen bleiben unberührt. 5Die Wahrung der Geheimhaltungspflichten und Verwertungsverbote ist von den Gesundheitsbehörden durch angemessene Maßnahmen auch organisatorisch sicherzustellen.
(2) 1Abs. 1 gilt nicht, soweit
1.
die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist,
2.
die betroffene Person in die Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt hat.
2Abweichend von Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten von den Gesundheitsbehörden an öffentliche Stellen offenbart oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Gesundheitsbehörde ist, übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist. 3Die betroffene Person soll hierauf hingewiesen werden. 4Unter den Voraussetzungen des § 203 Abs. 3 StGB ist eine Offenbarung an die dort genannten Personen zulässig, soweit andere einschlägige Vorschriften beachtet werden und die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleistet ist.
Art. 28
Mitteilungen, Datenübermittlungen
(1) 1Werden einer Gesundheitsbehörde konkrete Anhaltspunkte für Verstöße einer oder eines Angehörigen eines Heilberufs gegen öffentlich-rechtliche Berufspflichten, die Nichteinhaltung anderer Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsrechts oder des gesundheitlichen Verbraucherschutzrechts oder das Fehlen oder den Wegfall von Voraussetzungen bekannt, die für die Berufszulassung maßgeblich sind, unterrichtet sie
1.
die zuständigen öffentlichen Stellen,
2.
die zuständige berufsständische Kammer,
3.
die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig ist,
soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten eines Dritten, die durch die Behörde auf Grundlage einer Einwilligung erhoben wurden, dürfen hierbei nicht übermittelt werden, wenn die Datenübermittlung nicht von der Einwilligung umfasst ist. 3Mit der Unterrichtung sollen zugleich vorhandene Belege für ein mögliches Fehlverhalten übermittelt werden. 4Akteneinsicht ist den zuständigen Stellen auf Anfrage zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. 5Den Umfang der Akteneinsicht bestimmt insoweit die Gesundheitsbehörde.
(2) Zum Schutz einer Person, die sich selbst erheblich gefährdet, und zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter dürfen die Gesundheitsbehörden personenbezogene Daten, die keine Geheimnisse im Sinn des Art. 27 Abs. 1 sind, an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist und die betroffene Person darauf hingewiesen wird.
(3) 1Die für den Vollzug des Rechts der Heilberufe zuständigen Behörden übermitteln bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen betreffend Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Berufszulassung oder der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines Angehörigen eines Heilberufs oder den Verzicht hierauf,
1.
bei Angehörigen eines Heilberufs, für den eine berufsständische Kammer eingerichtet ist, der zuständigen Kammer, die diese Daten bei Ärzten an den zuständigen Kreis- und Bezirksverband, bei Zahnärzten an den zuständigen Bezirksverband weitergeben darf,
2.
dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk,
3.
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig ist,
4.
anderen Gesundheitsbehörden und den zuständigen Behörden der anderen Länder, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.
2Satz 1 gilt bei Apothekerassistenten entsprechend im Hinblick auf eine Untersagung, die Berufsbezeichnung zu führen oder pharmazeutische Tätigkeiten in der Apotheke auszuführen. 3Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluss Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Freistaat Bayern den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.
(4) 1Die nach der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden übermitteln erteilte Erlaubnisse, Genehmigungen und sonstige Entscheidungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung sowie bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen betreffend Rücknahme oder Widerruf oder Informationen über ein Erlöschen der Erlaubnis, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist,
1.
der zuständigen Apothekerkammer und
2.
anderen Gesundheitsbehörden und den zuständigen Behörden der anderen Länder.
2Für die nach der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden gilt Abs. 1 entsprechend.
(5) 1Außer in den in den Abs. 1 bis 4 genannten Fällen und unbeschadet der Einschränkungen nach den Art. 6 und 8 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dürfen die Gesundheitsbehörden personenbezogene Daten, die keine Geheimnisse im Sinn des Art. 27 Abs. 1 sind, an die zuständigen öffentlichen Stellen nur übermitteln,
1.
in den Fällen des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2,
2.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, wenn die Daten der Behörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind, oder
3.
für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden.
2Im Übrigen ist eine Datenübermittlung nach Satz 1 unzulässig, soweit personenbezogene Daten der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.
(6) 1Personenbezogene Daten dürfen von Personen, die eine Tätigkeit im Sinn des Art. 16 Abs. 2 ausüben, und von Pflegeeinrichtungen im Sinn von Art. 16 Abs. 6 Nr. 1 nur verarbeitet werden, soweit
1.
dies zur Ausführung und zum Nachweis ordnungsgemäßer Pflege sowie für die weitere Versorgung des Patienten erforderlich ist oder
2.
die betroffene Person eingewilligt hat.
2Soweit nicht bereits § 203 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 StGB Anwendung findet, dürfen die in Satz 1 genannten Unternehmer, Träger oder ihre Mitarbeiter fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. 3Die Offenbarung ist insbesondere befugt, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.
Art. 29
Erhebung von Meldedaten
1Zentrale Stellen, die befugt sind, Maßnahmen zur Früherkennung von Erkrankungen der Bevölkerung zu koordinieren, können von der Meldebehörde Daten aus dem Melderegister verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Eine nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder eine auf Grund einer Verordnung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 11 errichtete Zentrale Stelle erhält zur Durchführung von bevölkerungsbezogenen Screening-Maßnahmen auch die Meldedaten nicht gesetzlich krankenversicherter Personen.
Art. 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen einer in Art. 10 Abs. 3 oder Art. 16 Abs. 1 bis 4 genannten Anzeigepflicht eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3.
einer der in Art. 14 Abs. 4 Satz 1 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie Art. 16 Abs. 5 zuwiderhandelt,
2.
entgegen Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
3.
entgegen Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt.
(3) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 eine Teilnahmebescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig dem Gesundheitsamt übersendet.
Art. 31
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
den Gesundheitsbehörden im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenstellung besondere Aufgaben zuzuweisen,
2.
die zuständigen Gesundheitsbehörden abweichend von Art. 4 Abs. 2 zu bestimmen und in diesem Zusammenhang im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz abweichende Regelungen über die Zuständigkeiten in der Vollstreckung zu treffen,
3.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auf übereinstimmenden Antrag betroffener Landkreise und kreisfreier Gemeinden innerhalb desselben Regierungsbezirks einem Gesundheitsamt die örtliche Zuständigkeit für diese Landkreise und kreisfreien Gemeinden zu übertragen,
4.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Aufgaben kommunaler Gesundheitsbehörden auf staatliche Behörden zu übertragen,
5.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz Näheres über die Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste zu regeln, ihnen weitere geeignete Aufgaben zuzuweisen, Vorschriften über die Aufgabenerfüllung zu erlassen sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste auf Universitäten zu übertragen,
6.
Personen des Privatrechts nach Art. 3 Abs. 1 zu beleihen und die zuständige Stelle für die Auditierung und Kontrolle zu bestimmen,
7.
die zuständigen Behörden zum Vollzug
a)
der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte,
b)
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen,
c)
der Bundes-Tierärzteordnung und der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten,
d)
der Bundes-Apothekerordnung und der Approbationsordnung für Apotheker,
e)
des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
f)
der sonstigen vom Bund auf Grund von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes erlassenen Heilberufsgesetze sowie der auf Grund dieser Gesetze vom Bund erlassenen Rechtsverordnungen, soweit danach nicht die Staatsregierung ermächtigt ist und diese Ermächtigung nicht weiterübertragen darf oder das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig ist,
g)
arznei-, transfusions- und betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften des Bundes,
h)
bundes- und europarechtlicher Vorschriften im Bereich des Tierarzneimittelrechts, soweit die Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken betroffen ist,
i)
des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung sowie des Medizinprodukterechts,
j)
des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), des IGV-Durchführungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
k)
des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) und der von der Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2 GenDG abgegebenen Stellungnahmen und nach § 23 Abs. 2 GenDG erstellten Richtlinien,
l)
der Trinkwasserverordnung und
m)
des Samenspenderregistergesetzes
zu bestimmen,
8.
die zuständige Stelle im Sinn des § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes zu bestimmen und das Verfahren zur Anerkennung entsprechend schwerwiegender geschlechtsgebundener Erbkrankheiten im Sinn der genannten Vorschrift zu regeln,
9.
in jedem Regierungsbezirk jeweils einem Gesundheitsamt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung der Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – Heilpraktikergesetz – zu übertragen,
10.
das Verfahren der Bestellung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ihrer Stellvertreter und deren Aufgaben und Pflichten während und nach Beendigung der Bestellung zu regeln sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine der Tätigkeit angemessene Entschädigung und Reisekostenvergütung festzusetzen,
11.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus nähere Bestimmungen zur Schulgesundheitspflege zu erlassen,
12.
zu Früherkennungsuntersuchungen, auf deren Durchführung gesetzlich Krankenversicherte nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Anspruch haben und zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss kein bundesweites Einladungswesen vorgeschrieben hat,
a)
landesweite Einladungsverfahren für gesetzlich und nicht gesetzlich Krankenversicherte einzurichten,
b)
das Nähere über die Durchführung und die Finanzierung des Einladungswesens zu regeln, wobei die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Beteiligung an den Kosten der Einladungsverfahren verpflichtet werden dürfen, und
c)
die zuständigen Stellen zu bestimmen, die befugt sind, Daten der Melderegister zu erheben und zu verarbeiten,
13.
Vorschriften über
a)
die Berufsausübung der Hebammen, der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, der Gesundheits- und Krankenpfleger, der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und der Altenpfleger sowie der Pflegefachhelfer, insbesondere über Berufspflichten einschließlich der Fortbildung, sowie über die Weiterbildung und die Zulassung von Weiterbildern und Weiterbildungsstätten und
b)
die Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
zu erlassen,
14.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den Ethikkommissionen bei den staatlichen Hochschulen und nach vorheriger Beteiligung der Bayerischen Landesärztekammer der Ethikkommission bei der Bayerischen Landesärztekammer weitere Aufgaben zu übertragen, sofern ein Bundesgesetz die Beteiligung einer nach Landesrecht gebildeten Ethikkommission vorsieht.
(2) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug apothekenrechtlicher und arzneimittelrechtlicher Vorschriften, soweit öffentliche Apotheken betroffen sind, sowie den Vollzug des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss auf die Landesapothekerkammer zu übertragen, soweit diese damit einverstanden ist. 2Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben untersteht die Landesapothekerkammer der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Gemeindeordnung. 3In der Rechtsverordnung kann der Landesapothekerkammer die Dienstherrnfähigkeit verliehen werden. 4In diesem Fall kann die Landesapothekerkammer nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 sachverständige Apotheker bestellen und in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 5Die Landesapothekerkammer erhebt für entsprechende Amtshandlungen Kosten nach dem Ersten Abschnitt des Kostengesetzes (KG). 6In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können von Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG abweichende Regelungen getroffen werden. 7Geldbußen und Verwarnungsgelder, die von der Landesapothekerkammer bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben festgesetzt werden, stehen dieser zu.
Art. 32
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).
Art. 32a
(außer Kraft)
Art. 32b
(außer Kraft)
Art. 32c
(außer Kraft)
Art. 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
1.
Art. 17 mit Wirkung vom 1. Oktober 2020;
2.
Art. 32a Abs. 19 mit Wirkung vom 31. Dezember 2021;
3.
Art. 32b am 26. Mai 2022.
(2) Es treten außer Kraft:
1.
Art. 17 Abs. 2 Satz 1 am 31. Dezember 2025,
2.
Art. 17 Abs. 2 Satz 2 am 31. Dezember 2030.
München, den 10. Mai 2022
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder