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Anlage 1 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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Anlage 1 (zu § 4) Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Zur Laufbahngruppe der Mannschaften gehören die folgenden Laufbahnen:
- a)
- Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes,
- b)
- Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes,
- c)
- Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes,
- d)
- Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes,
- e)
- Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes,
- f)
- Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes.
- 2.
- Zur Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere gehören die folgenden Laufbahnen:
- a)
- Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere:
- aa)
- Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes,
- bb)
- Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes,
- cc)
- Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes,
- dd)
- Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
- ee)
- Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes,
- ff)
- Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
- b)
- Laufbahnen der Feldwebel:
- aa)
- Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes,
- bb)
- Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes,
- cc)
- Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,
- dd)
- Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes,
- ee)
- Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,
- ff)
- Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes,
- gg)
- Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
- hh)
- Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
- ii)
- Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes,
- jj)
- Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes.
- 3.
- Zur Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere gehören die folgenden Laufbahnen:
- a)
- Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes,
- b)
- Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes,
- c)
- Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes,
- d)
- Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
- e)
- Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes,
- f)
- Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
- g)
- Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
- h)
- Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
- i)
- Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes,
- j)
- Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes.
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Zitierungen von Anlage 1 SLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SLV Ordnung der Laufbahnen
... zugeordnet. Die Zuordnung der Laufbahnen zu den Laufbahngruppen ergibt sich aus Anlage 1 ...
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