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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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Teil 2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention

Kapitel 3 Frühzeitiges Eingreifen

§ 36 Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Verschlechtert sich die Finanzlage eines Instituts, insbesondere auf Grund seiner Liquiditätssituation, auf Grund seiner Fremdkapitalquote oder auf Grund von Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, signifikant und verstößt ein Institut hierdurch gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes oder einen der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), kann die Aufsichtsbehörde, unbeschadet ihrer Befugnisse nach dem Kreditwesengesetz, gegenüber dem Institut Maßnahmen anordnen, die geeignet und erforderlich sind, um die signifikant verschlechterte wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern. 2Gleiches gilt, wenn dem Institut nach einer Bewertung der maßgeblichen Umstände, einschließlich der Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten, in naher Zukunft eine Verschlechterung seiner Finanzlage nach Satz 1 droht. 3Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde

1.
von der Geschäftsleitung des Instituts verlangen,

a)
den Sanierungsplan gemäß § 12 Absatz 4 zu aktualisieren, wenn sich die Umstände, die zur Erfüllung oder zur drohenden Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen geführt haben, von den Annahmen im Sanierungsplan unterscheiden;

b)
eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Handlungsoptionen umzusetzen;

c)
eine Analyse der Situation vorzunehmen und einen Plan zur Überwindung bestehender Probleme einschließlich eines Zeitplans zu erstellen;

d)
einen Plan für Verhandlungen über eine Umschuldung mit einigen oder allen Gläubigern zu erstellen;

e)
die Geschäftsstrategie sowie die rechtlichen und operativen Strukturen zu ändern;

f)
der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde, auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort, Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die zur Aktualisierung des Abwicklungsplans, zur Vorbereitung der Abwicklung des Instituts und zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts für Abwicklungszwecke erforderlich sind; § 78 Absatz 2 gilt entsprechend;

g)
eine Versammlung der Anteilsinhaber mit einer von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Tagesordnung einzuberufen; kommt die Geschäftsleitung dem nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Einberufung, einschließlich der erforderlichen Bekanntmachungen, Einladungen, Veröffentlichungen und sonstigen Handlungen, anstelle der Geschäftsleitung mit gleicher Wirkung selbst vornehmen;

2.
vom Institut verlangen, dass eines oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Instituts abberufen werden, sofern sie gemäß den Vorschriften des Kreditwesengesetzes für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht geeignet sind.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde hat die zuständigen Abwicklungsbehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn festgestellt wird, dass ein Institut die Voraussetzungen zum Erlass einer Maßnahme nach Absatz 1 erfüllt. 2Die Abwicklungsbehörde kann die Aufsichtsbehörde ersuchen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 bezüglich eines Instituts vorliegen.

(2a) 1Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 vor, kann die Abwicklungsbehörde von der Geschäftsleitung des Instituts nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f verlangen, den Bediensteten der Abwicklungsbehörde oder von der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen sowie einem Prüfer im Sinne des § 70 Absatz 1 Zugang zu Informationen einzuräumen. 2Die Abwicklungsbehörde kann das Institut verpflichten, unter Beachtung der in § 126 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 4 bis 10 an potenzielle Erwerber heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten, und den potenziellen Erwerbern geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese die Vorteile und Risiken eines Erwerbs beurteilen können.

(3) Absatz 1 steht der Verpflichtung des Instituts zur Einhaltung der Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht entgegen; die Pflicht des Instituts, der Anordnung binnen der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist in vollem Umfang nachzukommen, bleibt hiervon unberührt.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen bezüglich der Umstände zu treffen, auf Grund derer auf einen in naher Zukunft drohenden Verstoß nach Absatz 1 Satz 2 geschlossen werden kann. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.

(5) 1In der Satzung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann vorgesehen werden, dass eine Hauptversammlung, deren Tagesordnung allein oder neben anderen Gegenständen die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung enthält, abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung einzuberufen ist, wenn

1.
die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 erfüllt sind und

2.
eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Abwicklungsvoraussetzungen im Sinne von § 62 eintreten.

2Der Beschluss der Hauptversammlung zu einer entsprechenden Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(6) 1Bei der Ermittlung der Mindestfrist ist der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. 2§ 121 Absatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 3Sieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unterschritten werden kann, und wird davon Gebrauch gemacht, so müssen zwischen Anmeldung und Versammlung mindestens drei Tage liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Absatz 7, § 123 Absatz 2 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. 4§ 122 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Verlangen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen muss. 5Die Gesellschaft hat den Aktionären die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, soweit nach Gesetz und Satzung möglich, zu erleichtern. 6Mitteilungen an die Aktionäre und fristgerecht eingereichte Anträge von Aktionären sind allen Aktionären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen. 7Die Zusendung von Mitteilungen kann unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der rechtzeitige Eingang bei den Aktionären nicht wahrscheinlich ist.

(7) 1Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung im Sinne des Absatzes 5 ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. 3Klagen oder Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen seiner Eintragung nicht entgegen. 4§ 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a des Kreditwesengesetzes sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, wenn auf konsolidierter Ebene gegen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 verstoßen wird oder ein solcher Verstoß in naher Zukunft droht.




§ 37 Abberufung der Geschäftsleitung



(1) 1Sind die Maßnahmen nach § 36 nicht ausreichend, die signifikante Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Instituts zu verbessern und die Verstöße gegen die in § 36 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans anordnen. 2Die Bestellung der neuen Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans durch das Institut bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach dem Kreditwesengesetz bleiben unberührt.




§ 38 Vorläufiger Verwalter



(1) 1Wäre eine Maßnahme nach § 37 nicht ausreichend, die signifikant verschlechterte wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern, kann die Aufsichtsbehörde einen Verwalter für das Institut bestellen, der vorübergehend entweder die Geschäftsleitung und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des Instituts ablöst oder mit ihnen zusammenarbeitet (vorläufiger Verwalter). 2Der vorläufige Verwalter muss über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. 3Bei ihm dürfen keine Interessenkonflikte gegeben sein. 4Insbesondere muss er von Gläubigern und dem Institut unabhängig sein. 5Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Verwalters sind von der Aufsichtsbehörde festzulegen, wobei die Befugnis zur Einberufung einer Versammlung der Anteilsinhaber und die Festlegung der Tagesordnung nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden darf. 6Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäftsleiters und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhebung der Übertragung sind von Amts wegen im Register einzutragen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann für ein Institut auch mehrere vorläufige Verwalter nach Absatz 1 bestellen.

(3) Der vorläufige Verwalter hat der Aufsichtsbehörde in festgelegten Abständen über seine Tätigkeit zu berichten.

(4) 1Der vorläufige Verwalter wird für einen Zeitraum von maximal einem Jahr bestellt. 2Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters fortbestehen. 3Die Aufsichtsbehörde kann den vorläufigen Verwalter jederzeit wieder abberufen.

(5) § 45c des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.