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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 20 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 20 Haftungsvorschriften



(1) Das Institut ist verpflichtet, die Deckungsforderungen und die ihm auf Grund dieser Forderungen zufließenden Mittel in dem Umfange, in dem Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften bestehen, ausschließlich zur Befriedigung dieser Verbindlichkeiten zu verwenden. Die Deckungsforderungen sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 insoweit nicht abtretbar, als ihnen Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften gegenüberstehen.

(2) Wird über das Vermögen des Instituts das Insolvenzverfahren eröffnet, treten hinsichtlich der durch die Entschädigungsgutschriften begründeten Verbindlichkeiten die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen nicht ein. Der Insolvenzverwalter hat die Deckungsforderungen zu verwalten und, wenn das Unternehmen nicht auf der Grundlage eines Insolvenzplans vom Schuldner fortgeführt wird, nach Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts auf ein anderes Institut zu übertragen, das zur Übernahme der durch die Entschädigungsgutschriften begründeten Verbindlichkeiten bereit ist; mit der Übertragung gehen die Verbindlichkeiten auf dieses Institut über. Ist kein Institut zur Übernahme der Verbindlichkeiten bereit, hat das Sondervermögen Ausgleichsfonds die Verbindlichkeiten zu übernehmen; mit der Übernahmeerklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter gehen die Verbindlichkeiten auf den Ausgleichsfonds über und erlöschen die Deckungsforderungen. Der Insolvenzverwalter hat den Schuldübergang nach den Sätzen 2 und 3 den Gläubigern mitzuteilen.

(3) (weggefallen)

(4) Wird das Institut aus anderen Gründen aufgelöst, gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters die Liquidatoren (Abwickler) treten.

(5) Soweit nach näherer Maßgabe der in § 18 Abs. 8 vorgesehenen Rechtsverordnung über den Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift Schuldverschreibungen oder Schuldurkunden ausgegeben werden, für die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes oder nach entsprechenden Vorschriften in anderen Gesetzen oder nach vertraglichen Vereinbarungen eine Deckung unterhalten werden muß, treten an die Stelle der Absätze 1 bis 4 die entsprechenden Vorschriften dieser Gesetze oder die vertraglichen Vereinbarungen; die Deckungsforderungen sind geeignet, zum Nennwert als Deckung verwandt zu werden.



 

Zitierungen von § 20 Altsparergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 ASpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln
 
Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 41 RepG Erfüllung
... Spareinlagen vorzeitig freigegeben haben, 3. eine den §§ 20 und 21 des Altsparergesetzes entsprechende Regelung getroffen werden. (6) Die ...