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Artikel 5 - Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. August 2010 SGB X § 71, § 79, § 80, § 83a (neu), § 85, Anlage

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 83 folgende Angabe eingefügt:

„§ 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten".

2.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „in § 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und f des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter „in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 79 Absatz 1 werden die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.

4.
§ 80 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:

1.
der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,

2.
der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,

3.
die nach § 78a zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,

4.
die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,

5.
die bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,

6.
die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,

7.
die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,

8.
mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz von Sozialdaten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,

9.
der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,

10.
die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags."

b)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren."

5.
Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:

„§ 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten

Stellt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle fest, dass bei ihr gespeicherte besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Absatz 12) unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies unverzüglich der nach § 90 des Vierten Buches zuständigen Aufsichtsbehörde, der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. § 42a Satz 2 bis 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."

6.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nummer 1 werden folgende Nummern 1a und 1b eingefügt:

„1a.
entgegen § 80 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt,

1b.
entgegen § 80 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
entgegen § 83a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzigtausend" durch das Wort „fünfzigtausend" und das Wort „zweihundertfünfzigtausend" durch das Wort „dreihunderttausend" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus den Ordnungswidrigkeiten gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden."

7.
Der Anlage wird folgender Satz angefügt:

„Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren."



 

Zitierungen von Artikel 5 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 3. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Artikel 13 EGAUG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt ...