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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.02.2011 aufgehoben
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§ 11 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)

Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874 (Nr. 35); aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
Geltung ab 13.07.2010; FNA: 660-3-3 Bundesbürgschaften
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§ 11 Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision



(1) Das Rechnungsjahr und das Geschäftsjahr der FMSA und des Fonds sind jeweils das Kalenderjahr.

(2) Für die FMSA gelten gemäß § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar und die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, gelten die Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Die FMSA stellt für die FMSA den Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie einen Stellenplan auf und legt diesen bis Ende Oktober eines Jahres für das Folgejahr dem Bundesministerium der Finanzen vor. Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung. Wirtschaftsplan und Stellenplan bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. Der Stellenplan enthält die Stellen für die tariflichen und außertariflichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Mitglieder des Leitungsausschusses. Der FMSA zugewiesene Beamtinnen und Beamte sowie zugewiesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf Stellen zu führen. Abweichungen vom Stellenplan sind nur mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen möglich. Maßnahmen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigungen enthalten sind oder die zu Abweichungen vom Wirtschaftsplan führen, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(4) Die FMSA stellt für die FMSA am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung auf. Sie stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und über das Bundesministerium der Finanzen gegenüber dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Vor der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA werden vom Abschlussprüfer geprüft. Die Entlastung des Leitungsausschusses erfolgt durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(5) Die FMSA stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres den Entwurf der Haushaltsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung sowie den Entwurf der Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf Basis dieser Entwürfe die Jahresrechnung für den Fonds auf, der als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen ist. Die FMSA stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Vor der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. Teil V sowie § 114 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Nach der Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat erfolgt die Entlastung des Leitungsausschusses durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(6) Weitergehende Anforderungen zur jeweiligen Darstellung der Vermögenssituation der FMSA und des Fonds können durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen; die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(7) Die FMSA nutzt für die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs das Kassensystem des Bundes. Liquide Mittel verbleiben im Kassensystem des Bundes. Einzelheiten regeln die Wirtschaftsführungsbestimmungen und besondere Vereinbarungen zwischen der FMSA und dem Bundesministerium der Finanzen.

(8) Die FMSA richtet eine Innenrevision ein.

(9) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA unterliegt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Darüber hinaus prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds gemäß § 113 der Bundeshaushaltsordnung.



 

Zitierungen von § 11 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FMSASatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMSASatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
§ 7 FMSASatzung Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses
... die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte der FMSA und des Fonds nach § 11 Absatz 3 bis 5 dieser Satzung, m) die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a ...
§ 9 FMSASatzung Personal
... und Arbeitnehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Auf die ...