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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (2. BKRUV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103 (Nr. 54); Geltung ab 31.12.2011
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Artikel 1 Änderung der Solvabilitätsverordnung



Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 317 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 317a Zusätzliche Anforderungen - Besonderes Kursrisiko".

b)
Nach der Angabe zu § 318 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 318a Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko

§ 318b Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Parameter

§ 318c Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Absicherungsgeschäfte

§ 318d Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Validierung

§ 318e Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken beim Correlation Trading".

2.
In § 2 Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 am Ende wird das Komma gestrichen.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „wenn das Institut ein Handelsbuchinstitut ist, aus einem dem Handelsbuch zugeordneten Geschäft entstehen und" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesanstalt" die Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" eingefügt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 1 bis 33" durch die Angabe „Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 34 bis 67" durch die Angabe „Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 1 bis 33" durch die Angabe „Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69" und die Angabe „Anlage 3 Nr. 34 bis 67" durch die Angabe „Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71" ersetzt.

5.
§ 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 16."

6.
Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungspositionen an derselben Verbriefungstransaktion hält und vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das Institut, soweit sich diese Verbriefungspositionen überschneiden und das Institut für eine dieser Verbriefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposition und für eine andere dieser Verbriefungspositionen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss, von der Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition absehen, wenn im Falle einer Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition die Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken einerseits und der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Absatz 2 und 3, der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte des Instituts andererseits höher ist als im Falle einer Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition."

7.
In § 14 Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft,".

8.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder Liefer- oder Abnahmeanspruch auf Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft, das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere oder Waren ist, wenn der Liefer- oder Abnahmeanspruch nach Ablauf des für dieses Geschäft vereinbarten Liefer- oder Abnahmezeitpunktes beidseitig noch nicht erfüllt worden ist."

9.
Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 2 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1.250 Prozent und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen."

10.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Ermittlung der Grenze nach Satz 1 Nummer 3 dürfen Beträge unberücksichtigt bleiben, die nach Absatz 11 der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen aufgrund einer Besicherung durch an Wohnimmobilien bestehenden Grundpfandrechten oder Eigentum zugeordnet worden sind."

b)
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen darf eine KSA-Position nur soweit zugeordnet werden, wie sie nach Satz 4 durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert ist, die nach Satz 3 für diese KSA-Position berücksichtigungsfähig sind. Der nach Satz 4 durch Immobilien besicherte Betrag einer KSA-Position darf ganz oder teilweise als KSA-Position der KSAForderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden; bei nur teilweiser Zuordnung ist der übrige Teil der KSA-Position als separate KSA-Position einer der anderen KSA-Forderungsklassen zuzuordnen, für die die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein als Sicherheit für eine KSA-Position zur Verfügung stehendes Grundpfandrecht oder Eigentum an einer Immobilie ist für diese KSA-Position berücksichtigungsfähig, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 9 erfüllt sind und

1.
das Grundpfandrecht an einer vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnten oder zu Wohnzwecken vermieteten Wohnimmobilie besteht,

2.
das Grundpfandrecht an einer Gewerbeimmobilie besteht oder

3.
das Eigentum an einer Immobilie besteht, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die KSA-Position begründet, und für die das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.

Eine KSA-Position ist in Höhe des Betrags durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert, den das Institut von dem als Sicherheit für die KSA-Position zur Verfügung stehenden Anspruch aus einem für diese KSA-Position berücksichtigungsfähigen Grundpfandrecht oder Eigentum an Immobilien dieser KSA-Position zugeordnet hat, höchstens jedoch in Höhe des nach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Werts der Immobilien abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. Der berücksichtigungsfähige Wert einer Immobilie bestimmt sich bei Wohnimmobilien durch einen nach Satz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswert der Immobilie und bei Gewerbeimmobilien als das Niedrigere des Marktwerts der Immobilie und eines nach Satz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie. Ein berücksichtigungsfähiger Beleihungswert ist

1.
ein Beleihungswert, der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt wurde,

2.
ein Beleihungswert, der nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermittelt wurde, sowie

3.
ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.

Falls die Immobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, ist ein auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelter Beleihungswert ebenfalls berücksichtigungsfähig, für Gewerbeimmobilien jedoch nur, wenn der betreffende Staat vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswerts in gesetzlicher Form oder in seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat. Abweichend von Satz 1 dürfen nach einheitlicher Wahl des Instituts auch sämtliche KSA-Positionen, für die die Voraussetzungen für die Anwendung des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt sind, insgesamt der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden; Satz 2 ist für diese KSA-Positionen nicht anzuwenden. Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien werden für die Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen nur dann anerkannt, wenn

1.
der Wert der Immobilie nicht erheblich von der Bonität des Schuldners der Position abhängig ist,

2.
die Anforderungen nach § 20a Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes und nach § 172 von dem Institut eingehalten werden, wobei für diesen Zweck ein nach Satz 6 Nummer 2 oder 3 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähiger Beleihungswert einem Beleihungswert nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes gleichsteht, und

3.
das Grundpfandrecht oder Eigentum sämtliche der vom Schuldner aus der grundpfandrechtlich beziehungsweise durch Eigentum besicherten KSA-Position geschuldeten Zahlungsverpflichtungen absichert."

c)
In Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe „Satz 2 Nummer 2" und die Angabe „Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

11.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
35 Prozent, soweit diese vollständig durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 1 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Wohnimmobilien oder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Wohnimmobilien besichert ist und wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,".

bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
50 Prozent, soweit diese vollständig durch entweder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, oder durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, besichert ist und die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,".

ccc)
Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

„3.
100 Prozent, soweit die KSA-Position oder ein Teil der KSA-Position nicht die Voraussetzungen für ein Risikogewicht nach Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt,".

ddd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Wort „grundpfandrechtlich" wird durch die Wörter „durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

cc)
Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als vollständig durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert gilt eine KSA-Position, deren KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 die folgenden Grenzen nicht übersteigt:

1.
im Falle eines Grundpfandrechts oder Eigentums an einer Wohnimmobilie den anrechnungsfähigen Beleihungswert der Immobilie und

2.
im Falle eines Grundpfandrechts oder Eigentums an einer Gewerbeimmobilie,

a)
sofern ein nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähiger Beleihungswert der Immobilie vorliegt, das Niedrigere des anrechnungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie und des anrechnungsfähigen Marktwerts der Immobilie,

b)
sonst den anrechnungsfähigen Marktwert der Immobilie."

dd)
Nach dem neuen Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Der anrechnungsfähige Beleihungswert einer Immobilie beträgt 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. Falls eine Wohnimmobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, bestimmt sich der anrechnungsfähige Beleihungswert der Immobilie anhand der von den zuständigen Aufsichtsbehörden in diesem Staat festgesetzten Höchstgrenze für eine vollständige Besicherung mit Wohneigentum, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. Der anrechnungsfähige Marktwert einer Immobilie beträgt 50 Prozent des Marktwerts der Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie."

ee)
In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für nicht im Inland belegene Immobilien ist Voraussetzung für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

 
a)
nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und

b)
von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4" gestrichen.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Nummer 1 aufgehoben und die Nummerierung „2." gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt und nach den Wörtern „durch Grundpfandrechte" werden die Wörter „oder Eigentum" eingefügt.

d)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts der im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent und".

bb)
In Nummer 2 und im Satzteil nach Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern „durch Grundpfandrechte" die Wörter „oder Eigentum" eingefügt.

12.
In § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 14 Abs. 1" die Wörter „, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach § 14 Absatz 1" eingefügt.

13.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „dürfen" die Wörter „sämtliche nach Absatz 5 Nummer 3 in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigten IRBA-Positionen sowie" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „berücksichtigt werden dürfen" die Wörter „, jedoch für IRBA-Positionen nach Absatz 5 Nummer 3, deren Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, nur in Höhe des nach Satz 4 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des IRBA-Positionswerts," eingefügt.

bb)
In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „berücksichtigt werden dürfen," die Wörter „jedoch für IRBA-Positionen nach Absatz 5 Nummer 3, deren Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, nur in Höhe des nach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des risikogewichteten IRBA-Positionswerts," eingefügt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des IRBA-Positionswerts einer IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, bestimmt sich als das Verhältnis der Summe der IRBA-Positionswerte derjenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die das Institut mit einem nach § 56 Absatz 1 Satz 3 für den IRBA verwendbaren Ratingsystem erfasst hat, zur Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios. Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des risikogewichteten IRBA-Positionswerts einer IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, bestimmt sich als das Verhältnis der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für diejenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die das Institut mit einem nach § 56 Absatz 1 Satz 3 für den IRBA verwendbaren Ratingsystem erfasst hat, zur Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios."

c)
In Absatz 5 Nummer 3 werden die Wörter „, wenn das Institut die Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios mit einem Ratingsystem erfasst hat, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf," gestrichen.

14.
Dem § 85 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 ist auf Vorleistungsrisikopositionen, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultieren, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ein IRBA-Risikogewicht von 1.250 Prozent anzuwenden."

15.
In § 88 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „gegenüber dem Kontrahenten keine" das Wort „andere" eingefügt.

16.
Dem § 100 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten."

17.
In § 104 Absatz 9 werden die Wörter „in hinreichender Weise" durch die Wörter „durch angemessene Anpassung der Bewertung" ersetzt.

18.
§ 159 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „die Anforderungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

19.
In § 207 Absatz 2 Satz 1 und § 208 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „anzuzeigen" ein Semikolon eingefügt.

20.
§ 213 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wenn für eine zu besichernde Position eine Sicherungsposition mit späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, sind die zu besichernde Position und die Sicherungsposition zu einer neuen zu besichernden Position zusammenzufassen."

b)
Die Sätze 4 bis 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position wird ermittelt, indem die Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position abgezogen wird. Soweit die Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position übersteigt, ist zudem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu bilden. Die Nettobemessungsgrundlage dieser noch verbleibenden Sicherungsposition ist die Differenz zwischen der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition und der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position. Die Nettobemessungsgrundlage der noch verbleibenden Sicherungspositionen ist um den Betrag der Verpflichtungen zu verringern, die, würden sie als Sicherungsinstrument zur Verfügung stehen, keine bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähigen Sicherungsinstrumente nach § 184 wären. Anschließend ist, solange für eine Sicherungsposition mit einer von null verschiedenen Nettobemessungsgrundlage eine zu besichernde Position mit positiver Nettobemessungsgrundlage und späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, eine neue zu besichernde Position zu bilden. Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position wird ermittelt, indem das Produkt aus der Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition und dem Laufzeitanpassungsfaktor, der sich nach § 186 für die Sicherungsposition in Bezug auf die betreffende abzusichernde Position ergibt, bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position abgezogen wird. Soweit das Produkt aus der Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position übersteigt, ist zudem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu bilden. Die Nettobemessungsgrundlage dieser noch verbleibenden Sicherungsposition wird bestimmt, indem die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition, soweit sie in die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position nach Satz 9 eingegangen ist, von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition abgezogen wird. Die laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition ist die Summe der Nettobemessungsgrundlagen der verbleibenden zu besichernden Positionen mit positiver Nettobemessungsgrundlage."

21.
In § 224 Absatz 4 wird die Angabe „§ 317 Abs. 4" durch die Wörter „§ 317 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 5" ersetzt.

22.
In § 227 Absatz 5 und 6 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

23.
§ 237 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort „und" angefügt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
weder ganz noch teilweise auf einer von dem Institut selbst zur Verfügung gestellten unbaren Unterstützung insbesondere in Form einer Verbriefungs-Liquiditätsfazilität oder sonstigen Gewährleistung basiert."

24.
Dem § 240 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere der sich überschneidenden Verbriefungspositionen IRBA-Verbriefungspositionen sind."

25.
In § 242 werden die Wörter „wenn diese Bonitätsbeurteilung eine langfristige ist," und die Wörter „oder, wenn diese Bonitätsbeurteilung eine kurzfristige ist, nach Tabelle 10 der Anlage 1" gestrichen.

26.
Dem § 243 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Programm gebildete KSA-Verbriefungsposition vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die KSA-Verbriefungsposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Satzes 2 dieser KSA-Verbriefungsposition das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. Dies setzt voraus, dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen nach § 240 Absatz 3 bilden, und dass die im Rahmen des ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind."

27.
In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Satz 2" durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3" und die Angabe „§ 84" durch die Angabe „§ 72 Satz 2 und 3" ersetzt.

28.
Dem § 253 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere der sich überschneidenden Verbriefungspositionen KSA-Verbriefungspositionen sind."

29.
Dem § 255 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Programm gebildete IRBA-Verbriefungsposition vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die IRBA-Verbriefungsposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Satzes 2 dieser IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. Dies setzt voraus, dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen nach § 253 Absatz 5 bilden, und dass die im Rahmen des ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind."

30.
§ 257 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Falle einer langfristigen Bonitätsbeurteilung" und die Wörter „oder im Falle einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung nach Tabelle 19 der Anlage 1" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die" die Wörter „keine Wiederverbriefungsposition ist und" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die eine Wiederverbriefungsposition ist, ist der Kategorie „höchstrangig und Portfolio enthält keine Wiederverbriefungsposition" zuzuordnen, wenn sie zu einer Wiederverbriefung gehört, deren verbrieftes Portfolio keine Wiederverbriefungsposition enthält und sie Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat; anderenfalls ist sie der Kategorie „nicht höchstrangig oder Portfolio enthält Wiederverbriefungsposition" zuzuordnen."

cc)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Um die Anzahl der effektiven Forderungen eines verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit nach § 4 Absatz 8 gehörenden Personen oder Personenhandelsgesellschaften geschuldet wird, zusammenzufassen."

31.
§ 258 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für IRBA-Verbriefungspositionen, die Wiederverbriefungspositionen sind, 20 Prozent, sonst 7 Prozent;".

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 257 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 4" ersetzt und nach dem Wort „darf" die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2" eingefügt.

32.
In § 259 Absatz 4 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 237 Absatz 2" die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 3" eingefügt.

33.
In § 260 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Formelansatz" durch das Wort „Formel-Ansatz" ersetzt.

34.
In § 261 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „für die IRBA-Verbriefungsposition und dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der Anlage 2" die Wörter „Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b" eingefügt.

35.
Dem § 298 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungspositionen an derselben Verbriefungstransaktion hält und vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das Institut, soweit sich diese Verbriefungspositionen überschneiden und das Institut für eine dieser Verbriefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposition und für eine andere dieser Verbriefungspositionen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss, von der Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition absehen, wenn im Falle einer Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition die Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken einerseits und der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Absatz 2 und 3, der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte des Instituts andererseits nicht höher ist als im Falle einer Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition."

36.
§ 299 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit nicht anders geregelt, ist der maßgebliche Betrag bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der aktuelle Marktpreis des Wertpapiers, bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gegenwartswert, jeweils in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Sofern ein Kreditderivat als Credit Default Swap oder als Credit Linked Note ausgestaltet ist, ist der maßgebliche Betrag der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts. Abweichend von Satz 1 darf das Institut als Sicherungsgeber nach einheitlicher Wahl ein Kreditderivat mit dem um die Wertänderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss erhöhten Nominalbetrag als maßgeblichen Betrag berücksichtigen. Dabei trägt eine Wertverringerung aus Sicht des Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen. Sofern einem Kreditderivat ausschließlich eine Referenzverbindlichkeit zugrunde liegt, sind die Positionen für diejenige Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber) bei der Berechnung der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und besondere Kursrisiko wie folgt zu bestimmen:

1.
Ein Credit Default Swap erzeugt eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist; fallen künftige Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Zahlungsströme als aktivisch ausgerichtete Positionen in Form von Finanzierungskomponenten mit dem entsprechenden Festzinssatz oder variablen Zinssatz für das allgemeine Kursrisiko abzubilden.

2.
Eine Credit Linked Note ist in eine aktivisch ausgerichtete Position einer Anleihe bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note, deren allgemeines und besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, sowie eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, zu zerlegen."

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 4" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Sofern für ein nth-to-default-Kreditderivat, wenn es eine Verbriefungsposition des Anlagebuchs wäre, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 Absatz 1 vorläge, muss das Institut das nth-to-default-Kreditderivat mit 8 Prozent des Produktes aus dem Nominalwert und

1.
dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 bis 244, wenn es eine KSA-Verbriefungsposition wäre, oder

2.
dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261, wenn es eine IRBA-Verbriefungsposition wäre,

berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob ein nth-to-default-Kreditderivat nach Satz 4 wie eine KSA-Verbriefungstransaktion oder wie eine IRBA-Verbriefungstransaktion einzustufen ist, tritt für die entsprechende Anwendung des Kriteriums nach § 226 Absatz 4 der Korb von Referenzverbindlichkeiten an die Stelle des verbrieften Portfolios."

d)
In Absatz 8 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 oder 3, nach" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 4," ersetzt.

e)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 darf das Institut als Sicherungsnehmer nach einheitlicher Wahl ein Kreditderivat mit dem um die Wertänderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss geminderten Nominalbetrag als maßgeblichen Betrag berücksichtigen. Dabei trägt eine Wertverringerung aus Sicht des Sicherungsnehmers ein negatives Vorzeichen."

bb)
In den neuen Sätzen 6 und 8 wird jeweils die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

f)
Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben.

g)
In Absatz 11 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 4" ersetzt.

37.
§ 303 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko sind vorbehaltlich des Absatzes 2 sämtliche Zinsnettopositionen zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage, mit der eine Zinsnettoposition anzusetzen ist, ist ihr maßgeblicher Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 oder nach § 299 Absatz 5 Satz 1 oder 2, sofern nicht die Absätze 2a bis 5a etwas anderes bestimmen. Die Zinsnettoposition ist mit ihrer mit 8 Prozent gewichteten Bemessungsgrundlage, aber mit nicht mehr als dem höchstmöglichen Verlust, den das Institut aus einer kreditrisikobezogenen Wertänderung der Zinsnettoposition erleiden kann, zu berücksichtigen (Berücksichtigungsbetrag der Zinsnettoposition). Für eine passivisch ausgerichtete Zinsnettoposition kann der höchstmögliche Verlust nach Satz 3 als die Wertänderung berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn die zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeiten vollständig ausfallrisikofrei würden. Der Berücksichtigungsbetrag einer Zinsposition trägt sowohl im Falle einer aktivisch ausgerichteten Zinsnettoposition als auch im Falle einer passivisch ausgerichteten Zinsnettoposition ein positives Vorzeichen. Die Gesamtheit der Zinsnettopositionen, die dem Handel in bestimmten Verbriefungsprodukten oder auch der Absicherung gegen mögliche Wertänderungen solcher Verbriefungsprodukte dienen (Correlation Trading Portfolio, im Weiteren: CTP), geht mit dem Betrag nach Absatz 5b in den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition ein. Die Gesamtheit der Zinsnettopositionen, die das Institut nicht dem CTP zurechnet, geht mit der Summe der Berücksichtigungsbeträge dieser Zinsnettopositionen in den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition ein. Der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko ist die Summe des Betrags nach Satz 6 und des Betrags nach Satz 7."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 2 wird neue Nummer 1 und am Ende das Wort „und" gestrichen.

cc)
Nummer 3 wird neue Nummer 2 und am Ende der Punkt durch das Wort „sowie" ersetzt.

dd)
Die folgende neue Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts nach § 265 als zu ihrem vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen gelten, soweit das Institut für sie den Abzug nach § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt hat; der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts KSA-Positionen bilden würden, ist in analoger Anwendung von § 267 zu bestimmen; der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts IRBA-Positionen bilden würden oder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 berücksichtigt, ist in entsprechender Anwendung von § 268 zu bestimmen."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zinsnettopositionen nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit 0 Prozent zu gewichten, wenn ihnen Wertpapiere zugrunde liegen, deren Erfüllung von Zentralregierungen, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, sonstigen öffentlichen Stellen, wenn diese auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat, oder die als ein rechtlich selbstständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und diese der Bonitätsstufe 1 zugeordnet wird oder diese Wertpapiere als KSA-Positionen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden."

d)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1" durch die Angabe „Absatz 2a" ersetzt.

e)
In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „12 Prozent" durch die Angabe „150 Prozent" ersetzt.

f)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde, muss das Institut mit dem Produkt aus dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 bis 244 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 darf das Institut unter den Voraussetzungen des Absatzes 5a Satz 4 die Verbriefungsposition mit einem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 258 berücksichtigen."

g)
Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a bis 5h eingefügt:

„(5a) Eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposition des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition bilden würde, muss das Institut mit dem Produkt aus dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. Soweit das Institut nicht als Originator der Verbriefungstransaktion gilt, darf das Institut dazu den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur dann anwenden, wenn die Bundesanstalt dem nicht widersprochen hat. Die Bundesanstalt entscheidet, ob sie einer Anwendung des aufsichtlichen Formel-Ansatzes widerspricht, nach den gleichen Maßstäben, die sie nach § 258 Absatz 1 Satz 2 für tatsächlich dem Anlagebuch zugeordnete Verbriefungspositionen anlegt. Ein Institut darf ferner eine Verbriefungsposition so berücksichtigen, als ob es sich bei ihr um eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition handeln würde, soweit es

1.
für sämtliche Risikopositionen eines verbrieften Portfolios die Voraussetzungen für die Verwendung eines Modells für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d erfüllt,

2.
auf der Grundlage des Ansatzes nach Nummer 1 im Ergebnis die quantitativen Anforderungen des IRBA für die Risikopositionen des verbrieften Portfolios in Bezug auf

a)
die Schätzwerte für eine unbedingte Ausfallwahrscheinlichkeit nach den §§ 128 bis 131,

b)
die Schätzwerte für eine prognostizierte Verlustquote nach den §§ 132 bis 134 und

c)
die Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach den §§ 135 bis 137, soweit einschlägig,

einhält und

3.
sich die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 1 und 2 von der Bundesanstalt hat bestätigen lassen.

(5b) Ein Institut darf die Gesamtheit der Zinsnettopositionen des CTP mit dem höheren der beiden folgenden Beträge berücksichtigen:

1.
für die aktivisch ausgerichteten Zinsnettopositionen des CTP die Summe ihrer Berücksichtigungsbeträge;

2.
für die passivisch ausgerichteten Zinsnettopositionen des CTP die Summe ihrer Berücksichtigungsbeträge.

(5c) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition nur dann dem CTP zuordnen, wenn die Verbriefungsposition sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.
die Verbriefungsposition ist weder eine Wiederverbriefungsposition noch eine Option auf eine Verbriefungsposition noch ein anders geartetes Derivat auf eine Verbriefungstranche, das keine anteilige Aufteilung der Erlöse aus der Verbriefungstranche vorsieht;

2.
das verbriefte Portfolio besteht ausschließlich aus Risikopositionen, deren Erfüllung jeweils von genau einem Schuldner geschuldet wird und für die ein Markt vorhanden ist, der für das Institut sowohl im Kauf als auch im Verkauf liquide ist (beidseitig liquider Markt).

Die Anforderung aus Nummer 2 gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn das verbriefte Portfolio einen Index bildet, für den ein aktiver Handel stattfindet. Das Bestehen eines beidseitig liquiden Marktes ist anzunehmen, wenn unabhängige ernsthafte Verkaufs- und Kaufangebote existieren, so dass innerhalb eines Tages ein Preis bestimmt werden kann, der sich angemessen eng auf den letzten tatsächlichen Verkaufspreis oder in Wettbewerb stehende ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote bezieht, und zu einem solchen Preis in relativ kurzer Zeit üblicherweise tatsächlich ein Geschäft abgeschlossen werden kann.

(5d) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition nicht dem CTP zuordnen, wenn das verbriefte Portfolio mindestens eine Risikoposition enthält,

1.
die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde, die einer der KSA-Forderungsklassen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 oder 10 zuzuordnen wäre, oder

2.
deren Erfüllung von einer Zweckgesellschaft geschuldet wird.

(5e) Für nth-to-default-Kreditderivate nach § 168 gelten die Vorschriften der Absätze 5c und 5d entsprechend.

(5f) Ein Institut darf eine Position, die weder eine Verbriefungsposition ist noch ein nth-todefault-Kreditderivat ist, nur dann dem CTP zuordnen, wenn für die Position sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
die Position dient der gegebenenfalls auch teilweisen Absicherung einer oder mehrerer Positionen des CTP;

2.
für die Position ist ein beidseitig liquider Markt vorhanden.

(5g) Für eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition bilden würde und die dann nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigen wäre oder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 berücksichtigt, gilt § 266 Absatz 2 und 3 entsprechend in Bezug auf eine Zuordnung eines Teils der Verbriefungsposition zu den nicht zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen nach Absatz 2 Nummer 3 und die Berücksichtigung des anderen Teils der Verbriefungsposition nach Absatz 5a oder 5b.

(5h) Sofern eine Verbriefungszweckgesellschaft durch ein Geschäft mit dem Institut eine Position eingegangen ist und hierdurch aus dem Handelsbuch des Instituts diese Position abgegangen ist oder in dem Handelsbuch des Instituts eine gegenläufige Position zu bilden war, darf das Institut keiner Verbriefungstransaktion, die die Verbriefungszweckgesellschaft durchführt, implizite Unterstützung leisten. Ein Institut, das eine solche Verbriefungstransaktion gleichwohl implizit unterstützt, hat das verbriefte Portfolio für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 so zu berücksichtigen, als stünden die Positionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko des Instituts. Es muss zudem offenlegen, dass es eine Verbriefungstransaktion implizit unterstützt hat und daher die Positionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios vollständig für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigen muss. § 234 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

h)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „Teilanrechnungsbetrag" durch das Wort „Berücksichtigungsbetrag" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Teilanrechnungsbeträge" durch die Wörter „des Teilanrechnungsbetrags" ersetzt.

38.
§ 305 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und die Angabe „4 Prozent" durch die Angabe „8 Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

39.
In § 307 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „§§ 313 bis 318" durch die Angabe „§§ 313 bis 318e" ersetzt.

40.
§ 313 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Ein Institut darf für eine Zinsrisikoposition nur dann ein geeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwenden, wenn das Institut über einen eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko verfügt, für das es in Bezug auf die Zinsrisikoposition die Voraussetzungen der §§ 318a bis 318d erfüllt. Ungeachtet der Unterlegung von Verbriefungspositionen oder nth-to-default-Kreditderivaten nach § 303 für den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition darf das Institut eine solche Position in sein eigenes Risikomodell für die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition einbeziehen, sofern das Risikomodell diese Position in geeigneter Weise abbildet."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein eigenes Risikomodell ist für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko nur dann als geeignet anzusehen, wenn das Institut für das eigene Risikomodell über die Voraussetzungen nach Satz 1 hinaus die Voraussetzungen nach § 317a erfüllt."

bb)
Die neuen Sätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„Die Einhaltung der Eignungserfordernisse nach den Sätzen 1 und 2, ferner im Falle eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 318a bis 318d sowie im Falle eines eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP die Einhaltung der Voraussetzung nach § 318e, wird von der Bundesanstalt auf Grundlage einer von ihr in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestätigt. Die Überprüfungen können nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen wiederholt werden. Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des Risikomodells, des eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und des eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP bedürfen einer erneuten Zustimmung gemäß Absatz 1. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Risikomodells, des geänderten eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und des geänderten eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP mit der Bundesanstalt abzustimmen."

41.
§ 314 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit ein Institut einen Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 nach einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist vorbehaltlich des Absatzes 1a der maßgebliche Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag als Summe aus

1.
dem größeren der folgenden Beträge:

a)
dem potenziellen Risikobetrag für die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen oder

b)
dem Durchschnitt der potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit einem von der Bundesanstalt festzulegenden Faktor,

2.
und dem größeren der folgenden Beträge:

a)
dem zuletzt berechneten potenziellen Krisen-Risikobetrag für die im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen oder

b)
dem Durchschnitt der potenziellen Krisen-Risikobeträge zum jeweiligen Geschäftsschluss über die vorangegangenen 60 Arbeitstage für die im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit dem von der Bundesanstalt festzulegenden Faktor nach Nummer 1 Buchstabe b,

zu bestimmen. Soweit ein Institut nach § 313 Absatz 1 Satz 2 Marktrisikopositionen nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu berücksichtigen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Soweit ein Institut den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aus Zinsrisikopositionen nach einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist der Summe nach Absatz 1 Satz 1 die Summe der folgenden Beträge hinzuzuaddieren:

1.
die Summe der mit 8 Prozent gewichteten aktivisch oder passivisch ausgerichteten nach § 303 Absatz 5 und 5a zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen und

2.
der größere der folgenden Beträge:

a)
der nach den §§ 318a bis 318d zuletzt ermittelte Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko,

b)
der zwölfwöchige Durchschnitt der nach den §§ 318a bis 318d ermittelten Beträge für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko,

3.
der Betrag nach § 303 Absatz 5b.

Ein Institut, das die Voraussetzungen nach § 318e erfüllt, darf vorbehaltlich des Satzes 3 den Betrag nach Satz 1 Nummer 3 ersetzen durch den größeren der folgenden Beträge:

 
a)
den nach § 318e zuletzt ermittelten Betrag für das CTP,

b)
den zwölfwöchigen Durchschnitt der nach § 318e zuletzt ermittelten Beträge für das CTP.

Soweit die Ergebnisse von Krisenszenarien nach § 318e Absatz 5 Satz 4 darauf hinweisen, dass der Betrag nach Satz 2 in wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird, kann die Bundesanstalt festlegen, dass das Institut das CTP mit einem höheren Betrag als nach Satz 2 berücksichtigen muss. Wenn der Betrag nach Satz 2 kleiner ist als 8 Prozent des Betrags, der sich bei einer Berücksichtigung der Gesamtheit der in den Betrag für das CTP nach § 318e einbezogenen Positionen nach § 303 Absatz 5b ergeben würde, dann hat das Institut den Betrag nach Satz 2 durch 8 Prozent des Betrags zu ersetzen, der sich für diese Gesamtheit nach § 303 Absatz 5b ergeben würde."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird nach der Angabe „§§ 317" die Angabe „, 317a" eingefügt.

e)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 303 Absatz 5h gilt entsprechend. § 303 Absatz 5h Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass das Institut Verbriefungspositionen aus der implizit unterstützten Verbriefungstransaktion, die es in den potenziellen Risikobetrag und den potenziellen Krisen-Risikobetrag oder zusätzlich in den nach § 318e ermittelten Betrag für das CTP einbezieht, weiterhin in diese Beträge einbeziehen darf. Soweit ein Institut die Option nach Satz 2 nutzt, muss es aber für die Positionen des verbrieften Portfolios separat einen Anrechnungsbetrag ermitteln, den es zu der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 addiert und in dieser Weise zusätzlich für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt."

42.
§ 315 wird wie folgt gefasst:

„§ 315 Quantitative Vorgaben

(1) Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge ist

1.
anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im Bestand befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeitstage im Bestand gehalten werden (Haltedauer), und

2.
ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent zugrunde zu legen.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf ein Institut eine Haltedauer von weniger als zehn Tagen für die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge annehmen, sofern es die für die angenommene Haltedauer ermittelten Risikobeträge mit einem angemessenen Verfahren auf eine Haltedauer von zehn Tagen skaliert. Eine Skalierung, bei der ein Risikobetrag mit der Quadratwurzel des Quotienten aus 10 und der angenommenen Haltedauer multipliziert wird, ist grundsätzlich zulässig. Das Institut muss jedoch die Angemessenheit seiner Skalierungsmethode regelmäßig überprüfen und den Schätzfehler quantifizieren. Die Ergebnisse dieser Analysen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei einer anderen Skalierung als nach Satz 3 gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.

(2) Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge ist ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag einen kürzeren Beobachtungszeitraum zulassen, wenn der auf diese Weise ermittelte potenzielle Risikobetrag den nach Satz 1 ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. Der Antrag nach Satz 2 kann sich auch auf einen generellen Mechanismus beziehen, der die Kriterien für einen Wechsel der Beobachtungsperiode abschließend festlegt.

(3) Bei der Ermittlung der potenziellen Krisen-Risikobeträge ist ein Beobachtungszeitraum zu verwenden, während dem Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -zinssätzen eingetreten sind, die bezogen auf die Gesamtheit der gegenwärtig im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen eine krisenhafte Marktentwicklung bedeutet hätten. Als Beobachtungszeitraum muss ein ununterbrochener Zwölfmonatszeitraum gewählt werden. Das Institut muss die Wahl der Beobachtungsperiode mindestens jährlich überprüfen und die Gründe für die Wahl der Beobachtungsperiode zeitnah dokumentieren.

(4) Die Berechnung des potenziellen Krisen-Risikobetrags ist mindestens wöchentlich durchzuführen."

43.
§ 316 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Risikobeträge" werden die Wörter „und der potenziellen Krisen-Risikobeträge" eingefügt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Soweit ein Institut einen Bewertungsparameter für die Ermittlung des Marktwerts eines Finanzinstruments mittels Bewertungsmodell berücksichtigt, diesen Bewertungsparameter aber in seinem eigenen Risikomodell nicht als Marktrisikofaktor auf die zu diesem Finanzinstrument zu bildenden Marktrisikopositionen anwendet, hat es die Gründe für diese Entscheidung zu dokumentieren. Sofern die Stochastik eines Risikofaktors nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Basis der Stochastik eines anderen oder mehrerer anderer Risikofaktoren in das Risikomodell einfließt, muss das Institut nach Maßgabe der Gesamtheit der Geschäfte, die es in das eigene Risikomodell einbezieht, die Vertretbarkeit der Vergröberung nach Maßgabe der verfügbaren Marktkurse, -preise und -zinssätze empirisch belegen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Optionsgeschäften" werden die Wörter „und anderen Geschäften" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Darüber hinaus sind Korrelationsrisiken und Basisrisiken, insbesondere Unterschiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminkursen von Finanzinstrumenten mit identischen Referenzwerten, in angemessener Weise zu berücksichtigen."

c)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

44.
§ 317 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Pflege" das Wort „die" durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Insbesondere muss das Institut für die Validierung seines Risikomodells die Ergebnisse des täglichen Vergleichs nach § 318 Absatz 1 Satz 1 heranziehen."

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Das Institut muss für von ihm zu wählende mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter identifizieren, die für die betreffende Finanzinstrumentsgruppe zu dem gewählten Wertverlust führen (umgekehrte Krisenszenarien)."

d)
Absatz 7 wird aufgehoben.

e)
In Absatz 8 wird das Wort „dreimonatlich" durch das Wort „monatlich" ersetzt.

45.
Nach § 317 wird folgender § 317a eingefügt:

„§ 317a Zusätzliche Anforderungen - Besonderes Kursrisiko

(1) Ein eigenes Risikomodell für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko muss

1.
statistisch die im Zeitablauf eingetretenen Wertänderungen der Gesamtheit der im Zeitablauf jeweils im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen erklären,

2.
das Ausmaß von Risikokonzentrationen sowie Änderungen bei der Zusammensetzung der jeweils im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen angemessen abbilden,

3.
sich auch in einem krisenhaften Marktumfeld bewähren,

4.
durch Rückvergleiche angemessen validiert sein; soweit das Institut diese Rückvergleiche mit Genehmigung der Bundesanstalt auf Basis von relevanten Unter-Portfolien durchführen darf, muss es diese Unter-Portfolien nach einheitlichen Kriterien auswählen,

5.
emittentenspezifische und emissionsspezifische Basisrisiken angemessen abbilden; das Institut muss insbesondere darlegen, dass das eigene Risikomodell wesentliche Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Marktrisikopositionen für die Risikoquantifizierung angemessen transparent macht, und

6.
Ereignisrisiken angemessen abbilden; für Zinsrisikopositionen brauchen Ereignisrisiken nicht abgebildet werden, soweit diese bereits im eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d berücksichtigt sind.

(2) Das eigene Risikomodell muss die speziellen Risiken aus Marktrisikopositionen, zu denen es nur einen eingeschränkt liquiden Markt gibt oder auch für die nur eine geringe Preistransparenz besteht, unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien in konservativer Weise berücksichtigen. Ein Institut darf in seinem Risikomodell Vergröberungen nur vornehmen, soweit dies aufgrund mangelnder Verfügbarkeit geeigneter Marktkurse, -preise oder -zinssätze erforderlich ist oder die verfügbaren Marktkurse, -preise und -zinssätze keine angemessene Berücksichtigung der Risiken aus den betreffenden Marktrisikopositionen erlauben. Soweit ein Institut in seinem Risikomodell Vergröberungen vornimmt, muss das Risikomodell die Risiken in konservativer Weise abbilden.

(3) Das Institut muss sich Fortschritte und Marktstandards hinsichtlich der Risikomodellierung für sein eigenes Risikomodell zunutze machen."

46.
§ 318 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Satz 3 gilt entsprechend, wenn die relativ zum Vortag ermittelte tatsächliche Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Portfolien negativ ist und der Betrag dieser tatsächlichen Wertänderung den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. Die tatsächliche Wertänderung ist dabei ohne Gebühren, Provisionen und den Saldo aus Zinserträgen und Zinsaufwendungen zu ermitteln, soweit sie auf Risikopositionen entfallen, die das Institut nach seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die jeweils zurückliegenden 250 Arbeitstage muss das Institut die Anzahl der Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 1 Satz 4 getrennt ermitteln. Zur Bemessung des Faktors nach § 314 Absatz 3 Satz 2 legt die Bundesanstalt entsprechend der Tabelle 25 der Anlage 1 die größere der nach Absatz 1 Satz 3 oder nach Absatz 1 Satz 4 ermittelte Zahl der Ausnahmen zugrunde. Die Bundesanstalt kann bei der Bemessung des Faktors einzelne Ausnahmen unberücksichtigt lassen, wenn das Institut nachweist, dass die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Risikomodells zurückzuführen ist."

47.
Nach § 318 werden die folgenden §§ 318a bis 318e eingefügt:

„§ 318a Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko

(1) Für die Zinsrisikopositionen, die ein Institut mit einem eigenen Risikomodell für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko berücksichtigt, bildet ein eigener Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko das Ausfall- und Migrationsrisiko soweit ab, wie es nicht schon in dem potenziellen Risikobetrag nach § 314 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgebildet ist. Ein Institut darf in seinem Ansatz auch solche Ausfall- und Migrationsrisiken abbilden, die in seinem eigenen Risikomodell ebenfalls berücksichtigt sind.

(2) Das Institut muss nachweisen, dass sein Ansatz nach Absatz 1 die folgenden Anforderungen erfüllt:

1.
der Ansatz gewährleistet eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und konsistente quantitative Schätzungen des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos,

2.
die mit dem Ansatz ermittelten potenziellen Verluste spielen eine wesentliche Rolle für die interne Risikosteuerung des Instituts und

3.
die Marktdaten und Positionsdaten, die in den Ansatz eingehen, unterliegen einer angemessenen Qualitätssicherung.

Der Ansatz muss geeignet sein, die Liquidität der Positionen, Konzentrationen im Portfolio, die Wirksamkeit von Absicherungen und in den Positionen enthaltene Optionalitäten widerzuspiegeln. Die Vorgaben nach § 317a Absatz 1 Nummer 3 und 5 gelten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Das Institut muss in seinem Ansatz nach Absatz 1 sämtliche Zinsrisikopositionen berücksichtigen, für die der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko nach einem eigenen Risikomodell nach § 313 Absatz 1 zu ermitteln ist. Es darf in diesem Ansatz jedoch keine Verbriefungspositionen oder nth-to-default-Kreditderivate berücksichtigen. Das Institut darf in diesem Ansatz eine Aktienrisikoposition dann berücksichtigen, wenn die betreffende Aktie börsennotiert ist und die Berücksichtigung der Aktienrisikoposition in diesem Ansatz den Risikomess- und -managementmethoden des Instituts folgt. Der Ansatz muss Korrelationen zwischen Ausfall- und Migrationsereignissen erfassen.

(4) Der Ansatz nach Absatz 1 ist angemessen zu dokumentieren, so dass die Korrelations- und weiteren Annahmen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank nachvollziehbar sind.

(5) Die Berechnungen nach dem Ansatz nach Absatz 1 sind mindestens wöchentlich zu aktualisieren.

(6) Wenn ein Institut einen Ansatz nach Absatz 1 verwendet, der die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht vollständig erfüllt, aber im Einklang mit den institutsinternen Risikoberechnungsmethoden steht, darf es seinen Ansatz gleichwohl für die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwenden, wenn es nachweist, dass der Betrag, den das Institut nach seinem Ansatz anstelle des Betrags nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt, mindestens so hoch ist wie der Betrag, den das Institut bei vollständiger Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berücksichtigen müsste. Zur Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Voraussetzung hat das Institut die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank jährlich über die Anpassungen an seinem Ansatz zu unterrichten.

(7) § 317 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 8 bis 10 gilt entsprechend. § 317 Absatz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass die vom Handel organisatorisch unabhängige Stelle die Ermittlung, Analyse und Kommentierung der Beträge für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko lediglich wöchentlich vornehmen muss und dass die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6, § 317 Absatz 4 und 5 sowie § 318d Absatz 2 ebenfalls von einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle zu erfüllen sind. § 317 Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 317 Absatz 1 und 2 sowie 4 bis 8 und die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6 sowie § 318d durch die Innenrevision zu überprüfen sind.

§ 318b Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Parameter

(1) Bei Ermittlung der potenziellen Verluste aufgrund von Ausfällen und aufgrund von Ratingmigrationen nach Maßgabe interner Ratings oder externer Bonitätsbeurteilungen (zusätzliches Ausfallund Migrationsrisiko) sind

1.
ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99,9 Prozent und

2.
ein konstantes Risikoniveau über einen einjährigen Prognosehorizont

basierend auf durch tatsächliche Beobachtungen gewonnenen aktuellen Daten anzunehmen.

(2) Der zugrunde liegende Ansatz muss emittentenspezifische Konzentrationen sowie Konzentrationen, die in einem krisenhaften Marktumfeld innerhalb und zwischen Produktgruppen auftreten können, angemessen abbilden. Korrelationsannahmen müssen aus durch tatsächliche Beobachtungen gewonnenen Daten abgeleitet werden.

(3) Für Handelsbuch-Risikopositionen, die während des Umschichtungshorizonts nach den Absätzen 4 und 5 einem Ausfall oder einer Ratingmigration unterliegen, ist die Annahme zu treffen, dass sie zum Ende des Umschichtungshorizonts durch andere Handelsbuch-Risikopositionen ersetzt werden, so dass die Risikostruktur der Gesamtheit der Handelsbuch-Risikopositionen, die nach dem Ansatz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigt werden, wieder ihrer anfänglichen Risikostruktur entspricht. Das Institut darf auch die Annahme treffen, dass es bei den Handelsbuch-Risikopositionen, die es nach diesem Ansatz berücksichtigt, über einen Zeitraum von einem Jahr keinerlei Zu- oder Abgänge vornimmt.

(4) Der Umschichtungshorizont ist anhand der Zeitspanne festzusetzen, die benötigt wird, um eine Handelsbuch-Risikoposition in einem krisenhaften Marktumfeld zu verkaufen oder gegen alle wesentlichen Preisrisiken abzusichern. Dabei ist die Höhe der Position zu beachten. Der Umschichtungshorizont muss sowohl systemische als auch institutsbezogene Krisensituationen widerspiegeln, unter konservativen Annahmen ermittelt werden und ist so zu bemessen, dass der Verkaufs- oder Absicherungsprozess der Handelsbuch-Risikoposition den Preis, zu dem der Verkauf oder das Absicherungsgeschäft stattfindet, nicht wesentlich beeinflusst. Dabei ist mindestens eine Zeitspanne von drei Monaten anzusetzen.

(5) Die Festlegung eines geeigneten Umschichtungshorizonts für eine nach dem Ansatz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigte Handelsbuch-Risikoposition muss die institutsinterne Arbeits- und Ablauforganisation im Hinblick auf Bewertungsanpassungen und Management von zeitweise nicht liquiden Handelsbuch-Risikoposition einbeziehen. Bei Bildung von Positionsgruppen ist die Liquidierbarkeit der einzelnen Handelsbuch-Risikoposition im Rahmen der Festlegung des Umschichtungshorizonts angemessen zu berücksichtigen. Mit steigender Risikokonzentration ist der Umschichtungshorizont entsprechend nach oben anzupassen. Der Umschichtungshorizont für ein Portfolio, das das Institut zum Zweck der Verbriefung aufbaut, muss die Zeitspanne widerspiegeln, um ein Portfolio aufzubauen sowie zu verkaufen, zu verbriefen oder die wesentlichen Risikofaktoren in einem krisenhaften Marktumfeld abzusichern.

(6) § 316 Absatz 2 gilt für die dort aufgeführten Instrumente sowie für strukturierte Kreditderivate entsprechend. Bei der Bewertung und Schätzung von Preisrisiken für die genannten Finanzinstrumente muss das Institut das Ausmaß des zugrunde liegenden Modellrisikos angemessen beachten.

§ 318c Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Absicherungsgeschäfte

(1) Soweit ein Institut über aktivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen in dem gleichen Finanzinstrument verfügt, braucht das Institut nur die Nettoposition berücksichtigen. Soweit ein Institut in seinem Handelsbuch über aktivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen aus unterschiedlichen Finanzinstrumenten verfügt, darf das Institut Absicherungs- oder auch Diversifikationseffekte aus diesen Finanzinstrumenten nur dann für den Betrag berücksichtigen, den es mit seinem Ansatz ermittelt, wenn es den einzelnen Finanzinstrumenten explizit eigene Risikopositionen zuordnet und diese für seinen Ansatz berücksichtigt. Das Institut muss sowohl die Auswirkung wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Absicherungsgeschäfts und dem Ende des Umschichtungshorizonts auftreten, als auch wesentliche Basisrisiken berücksichtigen. Ein Institut darf ein Absicherungsgeschäft nur insoweit anrechnungsmindernd berücksichtigen, wie die Absicherung auch dann noch fortbesteht, wenn der Schuldner einem Kreditereignis oder einem anderen schwerwiegenden seine Bonität oder auch seinen Fortbestand als rechtliche Einheit betreffenden Ereignis unterliegt.

(2) Ein Institut darf für Handelsbuch-Risikopositionen, für die es eine dynamische Absicherungsstrategie einsetzt, mögliche künftige Absicherungsgeschäfte während des Umschichtungshorizonts nur dann anrechnungsmindernd berücksichtigen, wenn es für seinen Ansatz einheitliche Annahmen über die zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte für die Gesamtheit der einschlägigen Handelsbuch-Risikopositionen trifft, die Einbeziehung der zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte zu einer besseren Risikomessung führt und die Märkte für die zur Absicherung verwendeten Instrumente liquide genug sind, um die Durchführbarkeit der zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte auch in Krisenperioden zu gewährleisten. Verbleibende Risiken im Rahmen dynamischer Absicherungsstrategien müssen bei der Quantifizierung des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos berücksichtigt werden.

§ 318d Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Validierung

(1) Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Ansatzes nach § 318a Absatz 1 verfügen. Insbesondere muss es

1.
Korrelationsannahmen einschließlich der Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren sowie verwendete Bewertungsmodelle validieren;

2.
verschiedene Arten von Stresstests durchführen, um eine angemessene Modellgüte mit Blick auf mögliche Risikokonzentrationen sicherzustellen; diese Tests dürfen nicht nur tatsächlich eingetretene Ereignisse berücksichtigen;

3.
geeignete Methoden der quantitativen Validierung, einschließlich der Verwendung geeigneter interner Vergleichsmaßstäbe, verwenden.

(2) Der Ansatz nach § 318a Absatz 1 muss mit den Methoden des institutsinternen Risikomanagements im Einklang stehen.

§ 318e Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken beim Correlation Trading

(1) Ein Institut, das für eine Zinsnettoposition ein geeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwendet, darf mit Genehmigung der Bundesanstalt für diese Position zusätzlich einen eigenen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP verwenden.

(2) Das Institut muss in seinem Ansatz nach Absatz 1 alle Wertänderungsrisiken auf Basis eines Wahrscheinlichkeitsniveaus von 99,9 Prozent über einen einjährigen Prognosehorizont erfassen. Dabei ist ein konstantes Risikoniveau anzunehmen, erforderlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen von Liquidität, Konzentrationen, Absicherungsgeschäften und Optionalität widerzuspiegeln. Die Vorgaben nach § 316 Absatz 1 und 2 und nach § 317a Absatz 1 Nummer 1 und 6 gelten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Insbesondere müssen die folgenden Kriterien adäquat erfasst werden:

1.
das Risiko des mehrfachen Eintritts von Ausfallereignissen in tranchierten Instrumenten, einschließlich deren Reihenfolge,

2.
das Kreditspread-Risiko, einschließlich Gamma- und Cross-Gamma-Effekten,

3.
die Volatilität impliziter Korrelationen, einschließlich stochastischer Abhängigkeiten zwischen Kreditspreads und Korrelationen,

4.
Basisrisiken, insbesondere bezüglich

a)
der Bewertung eines Indexes und der Bewertung seiner Bestandteile und

b)
der impliziten Korrelation eines Indexes und der impliziten Korrelation nichtstandardisierter Portfolien,

5.
die Volatilität der prognostizierten Verlustquote, sofern diese einen Einfluss auf die Tranchenpreise hat, und

6.
soweit dynamische Absicherungsgeschäfte mit dem Ansatz nach Absatz 1 anrechnungsmindernd berücksichtigt werden, die Risiken aus unvollständiger Absicherung und die potenziellen Aufwendungen zur Nachadjustierung solcher Absicherungsgeschäfte.

(4) Für diese Zwecke muss das Institut

1.
über angemessene Marktdaten verfügen, um sicherzustellen, dass es die typischen Risiken dieser Risikopositionen in seinem internen Ansatz im Einklang mit den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfasst,

2.
durch Rückvergleich oder andere geeignete Methoden zeigen, dass seine Risikomessung die historische Wertentwicklung dieser Produkte angemessen erklärt, und

3.
sicherstellen, dass es die Positionen, für die es die Erlaubnis zur Einbeziehung in den Betrag nach Absatz 1 hat, von solchen, für die es keine Genehmigung hat, abgrenzen kann.

(5) Für die Gesamtheit der in den Ansatz nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikopositionen muss das Institut laufend spezielle, vorgegebene Krisen-Szenarien unterstellen. Diese müssen die Auswirkungen von in Krisensituationen veränderten Ausfallraten, Verlustquoten bei Ausfall, Kreditspreads und Korrelationen auf die Handelsergebnisse aus der Gesamtheit der in den Ansatz nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikopositionen beinhalten. Das Institut muss die Krisen-Szenarien mindestens wöchentlich berechnen und die Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit dem zugehörigen Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2, mindestens vierteljährlich an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank übermitteln. Wenn die Ergebnisse von Krisen-Szenarien darauf hinweisen, dass der Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 in wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird, dann muss das Institut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich mitteilen.

(6) Das Institut muss den Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 mindestens wöchentlich berechnen.

(7) § 318a Absatz 7 gilt entsprechend."

48.
§ 325 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „Eigenkapitalanforderung" durch das Wort „Eigenmittelanforderung" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird das Wort „Eigenkapitalanforderung" durch das Wort „Eigenmittelanforderung" ersetzt.

49.
§ 330 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für diejenigen Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten Anrechnungsbeträge und Teilanrechnungsbeträge offenlegen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In Bezug auf die Zinsnettopositionen des CTP, die das Institut nicht nach einem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e berücksichtigt, muss das Institut den Betrag nach § 303 Absatz 5b offenlegen. In Bezug auf sämtliche Verbriefungspositionen und nth-to-default-Kreditderivate, die ein Institut nicht dem CTP zuordnet, muss das Institut den Betrag offenlegen, der auf diese Positionen als Teil des Betrags nach § 303 Absatz 1 Satz 7 entfällt."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen:

1.
für jedes nach diesem Risikomodell berücksichtigte Unter-Portfolio:

a)
die Eigenschaften des verwendeten Risikomodells,

b)
bei Verwendung eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d und bei Verwendung eines eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e jeweils die verwendeten Methoden und die nach dem jeweiligen Ansatz berücksichtigten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Instituts bei der Bestimmung der Umschichtungshorizonte, ferner seiner Methodik, mit der es die Einhaltung der Anforderungen des § 318a Absatz 2 Satz 1 und des § 318e Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 318a Absatz 2 Satz 1 gewährleistet, sowie seiner Verfahren zur Validierung des jeweiligen Ansatzes,

c)
eine Beschreibung der verwendeten Krisenszenarien,

d)
eine Beschreibung der Verfahren zur Validierung des Risikomodells;

2.
inwieweit die Bundesanstalt dem Institut genehmigt hat, Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge nach seinem eigenen Risikomodell und gegebenenfalls nach dem eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d und dem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e zu ermitteln;

3.
eine Beschreibung über das Ausmaß und die Methodik der Erfüllung der Anforderungen des § 1a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „eigener Risikomodelle" durch die Wörter „eines eigenen Risikomodells nach § 313" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Risikobetrag" die Wörter „und potenzielle Krisen-Risikobetrag" sowie nach dem Wort „Risikobeträge" die Wörter „und potenziellen Krisen-Risikobeträge" eingefügt.

e)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Soweit ein Institut für Zinsnettopositionen ein eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwendet, sind der höchste, der niedrigste und der letzte Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko sowie der Durchschnitt dieser Beträge über den Bezugszeitraum offenzulegen. Weiterhin sind für jedes in den eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko einbezogene Unter-Portfolio der Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und der durchschnittliche gewichtete Umschichtungshorizont offenzulegen.

(5) Sofern der Betrag zur Berücksichtigung der Wertänderungsrisiken aus dem CTP mittels eigenem Ansatz nach § 318e ermittelt wird, sind zusätzlich der höchste, der niedrigste und der letzte dieser Beträge sowie der Durchschnitt dieser Beträge über diesen Zeitraum offenzulegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

50.
§ 334 wird wie folgt gefasst:

„§ 334 Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen

(1) Institute haben in qualitativer Hinsicht folgende Angaben offenzulegen, wobei die Angaben für Verbriefungspositionen des Handelsbuchs und des Anlagebuchs jeweils getrennt erfolgen sollen:

1.
eine Erläuterung der Ziele des Instituts in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten;

2.
die Art der nicht adressenausfall- oder marktbezogenen Risiken einschließlich des Liquiditätsrisikos in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten;

3.
für zurückbehaltene und übernommene Wiederverbriefungspositionen die Art der Risiken bezüglich der Rangigkeit der der Wiederverbriefung zugrunde liegenden primären Verbriefungspositionen, sowie auch bezogen auf die diesen primären Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Vermögensgegenstände;

4.
die verschiedenen vom Institut übernommenen Funktionen im Verbriefungsprozess;

5.
Angaben zu dem jeweiligen Umfang der Aktivitäten des Instituts in den einzelnen Funktionen;

6.
eine Darstellung der Prozesse zur Beobachtung von Veränderungen des Adressenausfallrisikos und des Marktrisikos der Verbriefungspositionen, insbesondere wie die Entwicklung der verbrieften Forderungen die Werthaltigkeit der Verbriefungspositionen beeinflusst, sowie eine Darstellung, wie sich diese Prozesse bei Wiederverbriefungen davon unterscheiden;

7.
eine Darstellung der Grundsätze für die Nutzung von Absicherungsgeschäften zur Risikominderung zurückbehaltener Wiederverbriefungs- und anderer Verbriefungspositionen, einschließlich einer nach Art der Risikopositionen gegliederten Aufstellung der wesentlichen Gegenparteien;

8.
eine Darstellung der Verfahren, die das Institut zur Bestimmung der risikogewichteten Verbriefungspositionswerte für die von ihm zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen verwendet, einschließlich der Arten der Verbriefungspositionen innerhalb des jeweils angewendeten Verfahrens;

9.
eine Beschreibung der Arten von Verbriefungszweckgesellschaften, die das Institut als Sponsor benutzt, um Positionen Dritter zu verbriefen, einschließlich einer Darstellung, ob, in welcher Form und in welchem Umfang das Institut Adressrisikopositionen, getrennt nach bilanziellen und außerbilanziellen Adressrisikopositionen, gegenüber solchen Zweckgesellschaften hat; darüber hinaus eine Liste der Unternehmen, die es verwaltet oder berät und die in Verbriefungspositionen solcher Verbriefungstransaktionen investieren, für die das Institut als Originator oder Sponsor gilt;

10.
eine Zusammenfassung der institutseigenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Verbriefungen, insbesondere,

a)
ob die Verbriefungstransaktionen als Verkäufe oder als Refinanzierungen behandelt werden,

b)
die Vereinnahmung von Verkaufsgewinnen,

c)
die Methoden, Grundannahmen sowie Daten- und Parametergrundlagen bei der Bewertung von Verbriefungspositionen und wie sich diese im Vergleich zur Vorperiode verändert haben,

d)
die Behandlung von Verbriefungstransaktionen ohne Forderungsübertragung,

e)
die Bewertungsmethoden für zur Verbriefung vorgesehene Vermögensgegenstände und Angaben darüber, ob sie dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zuzurechnen sind,

f)
die Grundsätze zur bilanziellen Berücksichtigung von Verpflichtungen, für verbriefte Forderungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen;

11.
die Namen der bei Verbriefungen eingesetzten Ratingagenturen und die Arten der Verbriefungspositionen, für die die jeweilige Ratingagentur verwendet wurde;

12.
eine Darstellung der verwendeten internen Einstufungsverfahren nach § 259 einschließlich

a)
der Struktur der internen Einstufungsprozesse sowie der jeweiligen Beziehungen zwischen den internen Einstufungen einerseits und den externen Bonitätsbeurteilungen anerkannter Ratingagenturen, auf denen ein internes Einstufungsverfahren aufbaut, andererseits,

b)
der Nutzung von internen Einstufungsverfahren für andere Zwecke als der Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen nach diesem Verfahren,

c)
der für einen internen Einstufungsprozess eingesetzten Kontrollmechanismen, insbesondere einer Erörterung der Unabhängigkeit und des Verantwortungsbereichs der mit Kontrollfunktionen eingesetzten internen oder externen Stellen sowie der von diesen verwendeten Überprüfungsverfahren, und

d)
der Forderungsarten, auf die ein internes Einstufungsverfahren angewendet wird, sowie der Stressfaktoren je Forderungsart, die für die Ermittlung der relevanten Verlustpuffer bei der Zuordnung zu Bonitätsstufen verwendet werden, sowie

13.
eine Erläuterung der im Berichtszeitraum aufgetretenen wesentlichen Veränderungen der quantitativen Informationen, die nach den Absätzen 2 bis 4 offengelegt wurden.

(2) Institute haben in quantitativer Hinsicht unterteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, jeweils gegliedert nach der Art der verbrieften Forderungen, folgende Angaben offenzulegen:

1.
die Summe der ausstehenden, vom Institut verbrieften Forderungsbeträge, unterteilt nach Verbriefungstransaktionen mit und ohne Forderungsübertragung, sowie Verbriefungstransaktionen, bei denen das Institut nur als Sponsor agiert;

2.
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen bilanziellen Verbriefungspositionen einerseits und der außerbilanziellen Verbriefungspositionen andererseits;

3.
die Summe der zur Verbriefung vorgesehenen Vermögensgegenstände;

4.
für Verbriefungstransaktionen nach den §§ 245 und 262, für die das Institut als Originator gilt und zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, die Adressenausfallrisikopositionen aus in Anspruch genommenen Beträgen des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des Originators und dem Investorenanteil, sowie die Kapitalanforderungen für den in Anspruch und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des Originators und dem Investorenanteil;

5.
die Summe der bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes abzuziehenden oder mit einem Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen;

6.
eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivitäten in der Berichtsperiode, einschließlich des Betrags der effektiv verbrieften Forderungen, sowie die aus dem Verkauf der verbrieften Forderungen realisierten Gewinne oder Verluste.

(3) Institute haben in quantitativer Hinsicht, unterteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, auch folgende Angaben offenzulegen:

1.
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen und die daraus resultierenden Eigenkapitalanforderungen, gegliedert nach Wiederverbriefungs- und anderen Verbriefungspositionen sowie für jeden zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen verwendeten Ansatz weiter untergliedert in eine aussagekräftige Zahl von Bändern an Verbriefungsrisikogewichten, wobei für die Verbriefungspositionen des Handelsbuchs jeweils das Verbriefungsrisikogewicht zugrunde zu legen ist, das nach § 303 Absatz 5 oder 5a für sie als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition zu verwenden wäre und

2.
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Wiederverbriefungspositionen vor und nach Anrechnung von Absicherungsgeschäften oder Versicherungen und der Umfang der Absicherung durch Garantiegeber, gegliedert nach Bonitätskategorie oder Name der Garantiegeber.

(4) Institute haben in quantitativer Hinsicht auch folgende Angaben offenzulegen:

1.
für vom Institut verbriefte Forderungen, die das Institut, wären sie nicht verbrieft, dem Anlagebuch zuzurechnen hätte und für die das Institut als Originator gilt, die Summe der notleidenden und in Verzug geratenen Forderungen und die vom Institut in der Berichtsperiode hierzu erfassten Verluste gegliedert nach Art der verbrieften Forderungen sowie

2.
für Handelsbuch-Risikopositionen, die das Institut verbrieft hat und die es gleichwohl als Handelsbuch-Risikopositionen für die Bemessung der Eigenmittelanforderung berücksichtigt, eine Aufgliederung danach, ob sie Teil von Verbriefungstransaktionen mit oder ohne Forderungsübertragung sind und nach Art der verbrieften Forderungen."

51.
In § 336 Absatz 1 am Ende wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

52.
§ 339 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1, 2, 5a und 5b werden jeweils die Wörter „vierten und fünften" durch die Wörter „vierten, fünften und sechsten" ersetzt.

b)
In Absatz 11 werden die Wörter „die in § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen" durch die Wörter „die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Nummer 1 und 2 sowie in § 35 Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen" ersetzt.

c)
Absatz 14 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 18 werden die Wörter „Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung" durch die Wörter „Die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Nummer 2 genannte Voraussetzung" ersetzt.

e)
In Absatz 19 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2011" durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.

f)
Folgender Absatz 24 wird angefügt:

„(24) Bis zum 31. Dezember 2013 darf ein Institut abweichend von § 303 Absatz 1 Satz 7 in der ab dem 31. Dezember 2011 geltenden Fassung den Teilanrechnungsbetrag auch für Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zuzurechnen sind, analog zu § 303 Absatz 5b ermitteln. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag ersetzt in der Summenbildung nach § 303 Absatz 1 Satz 7 die Summe der Berücksichtigungsbeträge der Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zuzurechnen sind. Unabhängig davon, ob ein Institut das Wahlrecht nach Satz 1 nutzt, muss es die Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zuzurechnen sind, nach der Art ihrer Referenzverbindlichkeiten gruppieren und der Deutschen Bundesbank für jede Gruppe die Summe der Berücksichtigungsbeträge über alle Verbriefungspositionen melden, die der Gruppe zugerechnet sind."

53.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Tabelle 10 wird aufgehoben.

b)
Tabelle 11 wird wie folgt gefasst:

„Tabelle 11 (zu § 38 Absatz 4 Nummer 1, § 242) KSA-Verbriefungsrisikogewicht

Bonitätsstufe1234Rest
    (nur für
nicht kurz-
fristige
Bonitätsbe-
urteilungen)
 
KSA-Verbriefungsrisikogewicht
(keine Wiederverbriefungspositionen)
20 % 50 % 100 % 350 % 1.250 %
KSA-Verbriefungsrisikogewicht
(Wiederverbriefungspositionen)
40 % 100 % 225 % 650 % 1.250 %".


 
c)
Tabelle 18 wird wie folgt gefasst:

„Tabelle 18 (zu § 257 Absatz 2 Satz 1) IRBA-Verbriefungsrisikogewicht

Bonitätsstufe Zu verwendendes Risikogewicht
Bonitätsbeurteilung IRBA-Verbriefungsposition ist
langfristig kurzfristig keine Wiederverbriefungsposition Wiederverbriefungsposition
„granular und
höchstrangig"
„granular und
nicht höchst-
rangig"
„nicht-granular"„höchstrangig
und Portfolio
enthält keine
Wiederverbrie-
fungsposition"
„nicht höchst-
rangig oder
Portfolio enthält
Wiederverbrie-
fungsposition"
117 %12 %20 %20 %30 %
2 8 %15 %25 %25 %40 %
3 10 %18 %35 % 35 %50 %
4212 %20 %40 %65 %
5 20 %35 %60 %100 %
6 35 %50 % 100 %150 %
7360 % 75 % 150 % 225 %
8 100 % 200 %350 %
9 250 % 300 %500 %
10 425 % 500 %650 %
11 650 % 750 % 850 %
übrige 1.250 %".


 
d)
Tabelle 19 wird aufgehoben.

e)
In der Überschrift der Tabelle 25 wird die Angabe „§ 318 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 318 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

54.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift der Formeln 10 und 11 wird jeweils die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

b)
Formel 13 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 3" werden durch die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

bbb)
Der folgende Satz wird angefügt:

„Bei Wiederverbriefungen ist die Zusammenfassung nach § 257 Absatz 3 Satz 3 auf Ebene der im verbrieften Portfolio enthaltenen Verbriefungspositionen vorzunehmen und nicht auf die den Verbriefungspositionen zugrunde liegenden verbrieften Portfolien durchzuschauen."

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „sofern das verbriefte Portfolio Forderungen enthält, die Anteile an Verbriefungstranchen sind, ist für diese Forderungen" durch die Wörter „bei Wiederverbriefungen ist" ersetzt.

55.
Anlage 3 erhält die aus dem Anhang*) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

---

*)
Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.