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Änderung § 12 RStruktFG vom 02.04.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2022 geltenden Fassung
§ 12 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge


(Text neue Fassung)

§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge; Verordnungsermächtigung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der gemäß § 2 Satz 1 beitragspflichtigen Institute erbracht.

(2) 1 Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten; die Erhebung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Abwicklungsbehörde. 2 Die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen richtet sich nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190); darüber hinaus nach § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß § 12g. 3 Im Übrigen erfolgt die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch den Ausschuss.

vorherige Änderung

 


(2a) 1 Beitragspflichtige Institute sind verpflichtet, im Rahmen der Erhebung der Beiträge erforderliche Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, insbesondere solche nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44; L 156 vom 20.6.2017, S. 38), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1434 (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 1) geändert worden ist, der Anstalt elektronisch über ein von der Anstalt bereitgestelltes Kommunikationsverfahren zu übermitteln und für dieses Kommunikationsverfahren den elektronischen Zugang einzurichten, es sei denn, die Anstalt bestimmt einen anderen Übermittlungsweg. 2 Sie haben ferner sicherzustellen, dass regelmäßig überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren bereitgestellt wurden, sofern nicht gemäß Satz 1 ein anderer Übermittlungsweg bestimmt wird. 3 Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden. 4 Zur Überprüfung nach Satz 2 und Satz 3 dürfen sich die beitragspflichtigen Institute gegenüber der Anstalt auch Personen bedienen, die hinsichtlich Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten bevollmächtigt sind. 5 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung bei der Anstalt bereits in einem elektronischen Zugangsverfahren zur Bankenabgabe registriert waren, gelten als bevollmächtigt im Sinne von Satz 4, bis der Wegfall ihrer Bevollmächtigung gegenüber der Anstalt angezeigt wird. 6 Änderungen der Bevollmächtigung sind gegenüber der Anstalt unwirksam bis sie dieser angezeigt wurden.

(2b) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, über den Zugang zum und die Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen nach Absatz 2a zu erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(3) 1 Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe von § 12c Sonderbeiträge von den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen erheben. 2 Sie kann von den übrigen beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge erheben, die vom Ausschuss nach Artikel 71 in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechnet werden.

(4) 1 Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass neben einer möglichst großen Sicherheit und einer ausreichenden Liquidität auch der Kapitalerhalt der angelegten Mittel angestrebt wird. 2 Die Abwicklungsbehörde erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmte Anlagerichtlinie.

(5) 1 Die Abwicklungsbehörde kann, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses gegeben ist, auf Antrag gestatten, dass ein beitragspflichtiges Institut einen Teil seines Jahresbeitrags in Form von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprüchen erbringt. 2 Der Anteil dieser Zahlungsansprüche am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge darf 30 Prozent nicht überschreiten. 3 Der Antrag des jeweiligen Instituts ist innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist bei der Abwicklungsbehörde einzureichen. 4 Zur Absicherung sind risikoarme Sicherheiten zu verwenden, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind. 5 Die Sicherheiten müssen im Bedarfsfall für die Abwicklungsbehörde frei verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. 6 Die Abwicklungsbehörde kann zu den Anforderungen an die Sicherheiten nach den Sätzen 4 und 5 Einzelheiten festlegen.



(heute geltende Fassung)