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Artikel 35 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)

Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen


Artikel 35 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2010 MündelPfandBrV § 1, § 2

(404-12)

Die Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „(MündelPfandBrV)" angefügt.

2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3a werden die Wörter „Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden" durch die Wörter „Schuldverschreibungen, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes als Pfandbriefe ausgegeben werden" und das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

3.
In § 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Reichsminister der Justiz" durch die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz" und die Wörter „den beteiligten Reichsministern" durch die Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 35 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 35 BRBG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRBG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 187 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
... Gliederungsnummer 404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird das Wort ...