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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung (2. HRegGebVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 HRegGebV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 5a (neu), Anlage

Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach dem Wort „Unterlagen" das Komma und die Wörter „die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz" gestrichen.

2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:

1.
die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses;

2.
die Anmeldung der Verlegung

a)
der Hauptniederlassung,

b)
des Sitzes oder

c)
der Zweigniederlassung

und die gleichzeitige Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift;

3.
mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen;

4.
die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung."

3.
Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„§ 3 Zurücknahme

(1) Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.

(2) Erfolgt die Zurücknahme spätestens am Tag bevor eine Entscheidung des Gerichts mit der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung eines Hindernisses (§ 382 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unterzeichnet wird, beträgt die Gebühr 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr, höchstens jedoch 250 Euro. Der unterzeichneten Entscheidung steht ein gerichtliches elektronisches Dokument gleich (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 130b der Zivilprozessordnung). Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen der Sätze 1 und 2 die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro.

§ 4 Zurückweisung

Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „1506, 2502 und 3502" durch die Angabe „1503, 2501 und 3501" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Absatz 2 bleibt unberührt."

5.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Übergangsvorschrift

Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht."

6.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Teil 1 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
Vorbemerkung 1:
(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betref-
fen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern
geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit
Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt,
unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im
Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Euro-
päischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben un-
berührt.


Abschnitt 1
Ersteintragung

 Eintragung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG -  
1100- eines Einzelkaufmanns 70,00 €
1101- einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern
100,00 €
1102- einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder
jeden weiteren einzutragenden Partner um
40,00 €
 Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG  
1103- eines Einzelkaufmanns 150,00 €
1104- einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern
180,00 €
1105- einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder
für jeden weiteren einzutragenden Partner um
70,00 €


Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

1200Eintragung einer Zweigniederlassung 40,00 €


Abschnitt 3
Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes

Vorbemerkung 1.3:
Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt.
 Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz
verlegt worden ist, bei
 
1300- einem Einzelkaufmann 60,00 €
1301- einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern
80,00 €
 - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern:
 
1302- - Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge-
tragenen Person um
40,00 €
1303- - Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person
um
10,00 €


Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

 Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG  
1400- in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers 180,00 €
1401- in das Register des übernehmenden Rechtsträgers 180,00 €
 Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.  


Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 1.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht
zu erheben sind.
 Eintragung einer Tatsache bei  
1500- einem Einzelkaufmann 40,00 €
1501- einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern
60,00 €
1502- einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern
70,00 €
1503Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils
30,00 €
 Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.  
1504Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen
30,00 €


 
Teil 2 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
Vorbemerkung 2:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland be-
treffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische
Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes
keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine
Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.


Abschnitt 1
Ersteintragung

2100Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unterneh-
mergesellschaft - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG -
150,00 €
2101Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2100 beträgt
240,00 €
2102Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - außer aufgrund einer Umwandlung nach
dem UmwG -
300,00 €
2103Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2102 beträgt
360,00 €
 Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG  
2104- einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 260,00 €
2105- einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 660,00 €
2106- eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit 460,00 €


Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

2200Eintragung einer Zweigniederlassung 120,00 €


Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

2300Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist 140,00 €
 Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt.
 


Abschnitt 4
Besondere spätere Eintragung

 Eintragung 
2400- der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptver-
sammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der
Durchführung der Kapitalerhöhung
270,00 €
2401- der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stamm-
kapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG
210,00 €
 Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG  
2402- in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers 240,00 €
2403- in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.
240,00 €
2404Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft 210,00 €
2405Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheits-
aktionären (§ 327e AktG)
210,00 €


Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 2.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4
nicht zu erheben sind.
2500Eintragung einer Tatsache 70,00 €
2501Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühr 2500 beträgt jeweils
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.
40,00 €
2502Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 2500 und 2501 betragen
30,00 €


 
Teil 3 Eintragungen in das Genossenschaftsregister

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
Vorbemerkung 3:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im
Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für
inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine
Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4
bleiben unberührt.


Abschnitt 1
Ersteintragung

 Eintragung 
3100- außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 210,00 €
3101- aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 360,00 €


Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

3200Eintragung einer Zweigniederlassung 60,00 €


Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

3300Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist 210,00 €
 Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt.
 


Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

 Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG  
3400- in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers 300,00 €
3401- in das Register des übernehmenden Rechtsträgers 300,00 €
 Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.  


Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4
nicht zu erheben sind.
3500Eintragung einer Tatsache 110,00 €
3501Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühr 3500 beträgt jeweils
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.
60,00 €
3502Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 3500 und 3501 betragen
30,00 €


 
Teil 4 Prokuren

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
4000Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura 40,00 €
4001Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren:
Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils
Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln.
30,00 €
4002Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 4000 beträgt
30,00 €


 
Teil 5 Weitere Geschäfte

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
Vorbemerkung 5:
Mit den Gebühren 5000 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen
abgegolten.
 Entgegennahme 
5000- der Bescheinigung des Prüfungsverbands (§ 59 Abs. 1 GenG) 30,00 €
5001- der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) 30,00 €
5002- der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) 30,00 €
5003- der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über
die Einreichung (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG)
40,00 €
5004- der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) 40,00 €
5005- des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) 50,00 €
5006- von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen
nach dem UmwG
50,00 €
5007Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB und
Artikel 61 Abs. 3 EGHGB):
für jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird
auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.
2,00 €
- mindestens
25,00 €".




 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. HRegGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. HRegGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 4 2. KostRMoG Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
... vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2010 (BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird folgender ...