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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (AMGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Geltung ab 23.07.2009, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 7 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 23. Juli 2009 AMPreisV § 1, § 4, § 5

Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993)" durch die Wörter „§ 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9" ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen."

2.
§ 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt."

d)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden."

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für

1.
zytostatikahaltige Lösungen 70 Euro,

2.
antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 40 Euro,

3.
parenterale Ernährungslösungen 65 Euro,

4.
Lösungen mit Schmerzmitteln 40 Euro,

5.
sonstige Lösungen 55 Euro."