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Änderung § 76b SGB VI vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76b SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 4 FlexReG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 76b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 76b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung


(Text neue Fassung)

§ 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.

(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.



(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.

(2) 1 Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. 2 Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend.

vorherige Änderung

(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die

1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,

2. als Versorgungsbezieher,

3. wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze oder

4. wegen einer Beitragserstattung

versicherungsfrei sind.




(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze,

2. des Bezugs einer Versorgung,

3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder

4. einer Beitragserstattung.

(heute geltende Fassung)